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Archiv für 24. November 2010

„Das ist ein Fall, der nur im Gerichtssaal und nicht am Reißbrett entschieden werden kann“, so die Überzeugung des Regensburger Strafrechtlers Dr. Jan Bockemühl. Wie bereits gestern gemeldet, haben die Eltern von Tennessee Eisenberg am Montag Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt, um die Todesumstände ihres Sohnes in einem öffentlichen Gerichtsverfahren klären zu lassen. Der Musikstudent war bei einem Polizeieinsatz am 30. April 2009 erschossen worden. Die Staatsanwaltschaft Regensburg stellte das Verfahren gegen die beteiligten Polizisten mit der Begründung Notwehr bzw. Nothilfe ein und wurde in ihrer Entscheidung von der Generalstaatsanwaltschaft bestätigt. Zuletzt hat das Oberlandesgericht Nürnberg den Klageerzwingungsantrag der Familie nach monatelanger Prüfung abgelehnt. Mit Bockemühl, der Münchner Juristin Ricarda Lang und dem Karlsruher Rechtsanwalt Till Günther sind es drei bundesweit bekannte Juristen, die diese Entscheidung angreifen. 90 Seiten umfasst die Beschwerde, der Anhang füllt mehrere Leitz-Ordner. Bei dem Polizeieinsatz am 30. April 2009 schossen zwei Beamte insgesamt 16 Mal. Eisenberg wurde zwölf Mal getroffen. Sein Mitbewohner hatte zuvor die Polizei alarmiert, weil er von Eisenberg mit einem Messer bedroht worden sei. Die Polizeibeamten trafen in seiner Wohnung im ersten Stock auf den 24jährigen, der ihnen mit dem Messer in der Hand entgegen ging. Sie zogen sich über die Treppe zurück – Pfefferspray und Schlagstock sollen ihren Aussagen zufolge keine Wirkung gezeigt haben. Im Eingangsbereich des Hauses kam es schließlich zu den tödlichen Schüssen. Das Oberlandesgericht Nürnberg sieht den Schusswaffengebrauch als gerechtfertigt an. Es sei „mit erheblicher Wahrscheinlichkeit“ davon auszugehen, dass die beiden Beamten in Notwehr gehandelt hätten und entsprechend dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ nicht verurteilt werden könnten, heißt es in der Abweisung des Klageerzwingungsantrags. Eisenberg sei „in seiner Handlungsfähigkeit durch die bereits erlittenen Schussverletzungen nicht entscheidend eingeschränkt“ gewesen. Insbesondere hier setzt die Verfassungsbeschwerde an. Bereits die erste Kugel, die Eisenberg traf, durchschlug sein Knie. Zwar ziele die Beschreibung, dass Eisenberg auf den Einsatz von Pfefferspray und Schlagstock nicht reagiert haben soll „offensichtlich darauf ab, ihn als Irren darzustellen“, so die Rechtsanwälte. „Aber selbst wenn er aufgrund einer psychischen Ausnahmesituation keine Schmerzen gespürt haben sollte, konnte er nach dem ersten Schuss allenfalls noch humpeln“, sagt Bockemühl. Das sei auch gutachterlich bestätigt. Das Oberlandesgericht hingegen beziehe sich ausschließlich die Aussagen der beteiligten Beamten, ohne diesen (und andere) „gewichtige Widersprüche“ aufzuklären. Gerade das Klageerzwingungsverfahren sei aber als Möglichkeit für jeden gedacht, Entscheidungen der Staatsanwaltschaft zu überprüfen. Das Oberlandesgericht könnte dazu entweder weiter zu ermitteln oder Zweifelsfälle einer Hauptverhandlung mit offenem Ausgang zuzuführen. Beides geschah in diesem Fall nicht. Stattdessen habe sich das OLG Nürnberg „zu Unrecht“ auf den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ berufen und damit die Grundrechte der Familie verletzt, so Bockemühl. „Damit wird der Zugang zum Rechtsweg komplett ad absurdum geführt.“ Und eine Frage dürfte sich nicht nur Bockemühl stellen: „Wäre das Verfahren auch eingestellt worden, wenn hier nicht Polizisten geschossen hätten?“ Am heutigen Mittwoch haben die drei Rechtsanwälte der Familie eine Presseerklärung abgegeben. Wir veröffentlichen sie hier im Originalwortlaut: Die Eltern des am 30. April 2009 bei einem Polizeieinsatz getöteten Studenten Tennessee Eisenberg haben am 22. November 2010 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Oktober 2010, mit dem ihre Klageerzwingungsanträge als unbegründet verworfen wurden. Die Staatsanwaltschaft Regensburg hatte das gegen zwei der beteiligten Polizeibeamten eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen der in Betracht kommenden Straftatbestände des Totschlags, der gefährlichen Körperverletzung, der fahrlässigen Tötung oder der fahrlässigen Körperverletzung eingestellt, weil kein hinreichender Tatverdacht bestehe. Es werde jedenfalls nicht widerlegt werden können, dass die beteiligten Beamten in Notwehr gehandelt hätten. Der Generalstaatsanwalt in Nürnberg hat der dagegen erhobenen Beschwerde der Eltern von Tennessee Eisenberg keine Folge gegeben. Schließlich hat das Oberlandesgericht mit dem jetzt angegriffenen Beschluss den förmlichen Klageerzwingungsantrag verworfen. Auch das Oberlandesgericht geht davon aus, dass die sechzehn Schüsse auf Tennessee Eisenberg, von denen zwölf trafen, durch Notwehr gerechtfertigt waren. Das Oberlandesgericht meint, die vier unmittelbar am Tatort eingesetzten Beamten hatten keine andere und insbesondere keine zumutbare Möglichkeit gehabt, Tennessee Eisenbergs Herr zu werden, als er – ein Küchenmesser in der Hand haltend – im Hausflur seines Wohnhauses auf die Beamten zuging und sie auf deren Warnrufe hin aufgefordert habe, auf ihn zu schießen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass der erste Treffer ein Durchschuss des linken Knies gewesen ist und Tennessee Eisenberg danach nur noch humpeln konnte. Gleichwohl sei er noch aktionsfähig gewesen und habe eine unmittelbare Gefahr für die Beamten dargestellt. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Eltern eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz sowie ihres Rechts auf willkürfreie Rechtsanwendung. Das Oberlandesgericht hat nach Überzeugung der Beschwerdeführer grundlegend verkannt, dass das Klageerzwingungsverfahren gerade dazu dient, solche Zweifelsfalle wie den vorliegenden vor Gericht zu bringen, deren Ausgang entscheidend davon abhängt, ob das Gericht nach vollständiger und erschöpfender Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung bei seiner Gesamtwürdigung noch immer Zweifel hegt die dann – aber erst dann – zugunsten des oder der Angeklagten wirken. Indem das Oberlandesgericht diese Zweifelsentscheidung vorverlagert und der Sache nach gleich selbst getroffen hat, verwehrt es den Beschwerdeführern das Recht, die Vorwürfe gegen die Beamten in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert und geprüft zu sehen – mit offenem Ausgang. Ferner sind die Ausführungen in dem Beschluss in sich widersprüchlich, weil sie effektiv nicht berücksichtigen, dass Tennessee Eisenberg gleich mit dem ersten Treffer einen Kniedurchschuss erlitten hatte. Dazu hat ein Sachverständiger angegeben, ein solcher Durchschuss beeinträchtige die Statik des Seins und führe dazu, dass der Betroffene nur noch humpeln könne. Das Oberlandesgericht meint unter Berufung auf die Angaben der beteiligten Beamten Tennessee Eisenberg habe sich weder durch den vorhergegangen Einsatz von Reizgas noch durch Hiebe mit einem Schlagstock beeindrucken lassen und sei auch nach den ersten Treffern aus den Schusswaffen noch völlig unbeeinflusst gewesen und habe die Beamten nur immer wieder zum Schießen aufgefordert. Das zielt erkennbar darauf, Tennessee Eisenberg als Irren darzustellen, der tatsächlich nur durch eine Vielzahl von Schüssen aufgehalten werden konnte. Aber: ein durchschossenes Knie ist vor allem ein biomechanisches Problem. Auch ein Irrer kann auf einem kaputten Knie nicht so stehen und gehen wie auf einem gesunden. Das wirft offensichtlich Fragen auf, die das Oberlandesgericht sich aber nicht gestellt, sondern unter alleinigem Rückgriff auf die Angaben der Beamten übergangen hat.

Hochschule Regensburg: Warme Worte, kaltes Zelt

„Es ist eine Situation, die dramatische Züge annimmt“, sagt Hochschulpräsident Josef Eckstein. Dass es in dem Zelt, wo er heute zusammen mit Studierenden eine Pressekonferenz abhält ein wenig zieht, hörbar gegen die Wände regnet und man trotz Heizstrahlern schnell kalte Füße bekommt, unterstreicht diesen Satz. Es ist keine spektakuläre, aber durchaus anschauliche Aktion, mit der […]

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