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Gesetzestreue in Zeiten von Corona

Corona-Krise: Warum die Brief-Stichwahl rechtswidrig ist – und warum das nicht egal ist

Die „Zwangs-Briefwahl“ in Bayern ist rechtswidrig. So lautet das Fazit zweier renommierter Regensburger Juristen in der Fachzeitschrift LTO. Ihre Bedenken sind weitreichend – und gehen über das Wahlrecht hinaus. Eine Mahnung zur Wachsamkeit.

Die kommenden Stichwahlen in Bayern werden ausschließlich als Briefwahl durchgeführt. Zum Schutz der Bevölkerung vor der Corona-Pandemie. Das hat das Bayerische Innenministerium den betroffenen Kommunen per Rundschreiben mitgeteilt. Eine Quasi-Anordnung auf Basis des Infektionsschutzgesetzes. Und so bekommen die Wählerinnen und Wähler ihre Wahlunterlagen nun per Brief, können zuhause wählen, abschicken und sind vor einer Ansteckung in der Wahlkabine sicher geschützt. Ein sinnvolles und richtiges Vorgehen.

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Hätte man schon bei der Kommunalwahl insgesamt machen sollen, mag sich mancher denken. Und spätestens jetzt wäre etwas anderes kaum zu rechtfertigen. Gerade vor dem Hintergrund der heute erlassenen Ausgangsbeschränkungen. Wie kann man es also wagen von einer „Zwangs-Briefwahl“ zu sprechen und diese Entscheidung der bayerischen Staatsregierung zu kritisieren? Doch zwei renommierte Regensburger Juristen tun genau das.

Rechtskonforme Wahl wäre möglich gewesen

In einem aktuellen Beitrag für die juristische Zeitschrift Legal Tribune Online kommen Dr. Andreas Gietl, Lehrbeauftragter an der Universität Regensburg, und Dr. Fabian Michl, Akademischer Rat an der Universität Münster, zu dem klaren Schluss: die Anordnung zur Briefwahl ist eklatant rechtswidrig. Stück für Stück, Detail für Detail nehmen die beiden das Vorgehen der Bayerischen Staatsregierung auseinander (der komplette Beitrag ist hier nachzulesen). Die zwei wesentlichen Schlüsse:

  1. Auf Basis des Infektionsschutzgesetzes kann das Wahlrecht nicht einfach außer Kraft gesetzt werden. Die Verfassungsprinzipien einer geheimen und gleichzeitig öffentlichen Wahl werden durch eine Anordnung zur flächendeckenden Briefwahl ausgehebelt. Die Wahlen sind damit gesetzeswidrig.
  2. Es wäre relativ problemlos möglich gewesen, die Stichwahlen als Briefwahlen auf einer gesetzmäßigen Grundlage durchzuführen. Und zwar über einen Beschluss des Bayerischen Landtags. Dieser tagte erst am 19. März – noch lange vor dem Wahltermin – und hätte das Wahlrecht entsprechend ändern können.

Warum ist das wichtig, mag man fragen. Schließlich geht es hier nicht um irgendwelche juristischen Winkelzüge. Da zählt das Ergebnis. Der Schutz der Bevölkerung geht schließlich vor. Da braucht es Macher mit praktischen Lösungen.

„Wahlrechtsfragen sind Machtfragen“

Doch ganz abgesehen davon, dass damit jede Wahl anfechtbar wäre, geht es den Autoren um etwas Grundsätzliches. „Wahlrechtsfragen sind Machtfragen“, warnen Michl und Gietl. „Es besteht stets die Gefahr, dass ein in der Krise gesetzter Präzedenzfall darüber hinaus Schule macht und unter ungünstigeren politischen Bedingungen illegitime Einflussnahmen der Regierung auf die Wahlen rechtfertigt.“

Und sie sprechen eine deutliche Mahnung aus:

„Die Verlässlichkeit des verfassungsrechtlichen Gewaltenarrangements beweist sich in einer Krisensituation wie der gegenwärtigen. Im demokratischen Rechtsstaat gibt es keine übergesetzlichen Notstandsbefugnisse der Exekutive, keinen Ausnahmezustand, der die Verwaltung von den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben suspendieren würde: Weder im Wahlrecht noch andernorts.“

Es braucht mehr als schneidige Macher

Gerade vor dem Hintergrund der bereits getroffenen und möglicherweise noch kommenden Einschränkungen im Zuge der Corona-Krise ist ihr Text denn auch eine Mahnung zur Wachsamkeit – an Bürgerinnen und Bürger ebenso wie an Regierende. Und zwar abseits von Verschwörungstheorien, Verharmlosungen und Fake-News, die derzeit im Netz und anderswo kursieren.

Es geht nicht allein um Wahlrecht, es geht um Bürgerrechte und Grundlagen von Grundgesetz und Demokratie. Es geht darum, es damit genau zu nehmen und darauf zu achten (Schon außerhalb von Krisensituationen ist das oft genug nicht der Fall.). Der Zweck darf nicht jedes Mittel heiligen. Selbst wenn aktuell eine Mehrheit der Bevölkerung viele Maßnahmen mittragen würde: es sind keine schneidigen Macher gefragt, sondern auch wachsame Hüter unseres Grundgesetzes. 

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Kommentare (35)

  • Werner Schwede

    |

    Formal haben die wackeren Hüter des Wahlrechts natürlich Recht. Der Vorbehalt des Gesetzes erfordert es, dass eine solche fundamentale Veränderung des Verfahrens der Wahl nur auf gesetzlicher Grundlage durchgeführt wird. Schließlich durchbricht die Briefwahl den Grundsatz, dass die Wahl geheim sein soll. Das ist zu Hause nicht gewährleistet. Eine allgemeine Briefwahl im Wege einer Allgemeinverfügung durch die Exekutive anordnen zu lassen, das ist unzulässig. Eigentlich.

    Denn all das würde in normalen Zeiten gelten. Nur sind die Zeiten nicht mehr normal. Sondern in der Geschichte der Bundesrepublik einzigartig. Und das ist der Grund, warum das bayerische Vorgehen vermutlich auch vor einem Verfassungsgericht Bestand hat. Denn was wäre – heute, am 20. März – die Alternative? Das Aufschieben der Wahl, bis sämtliche Bewegungs- und Aufenthaltseinschränkungen aufgehoben sind? Die Wahlrechtsgrundsätze wären so gewahrt, aber ob das demokratischer wäre?

    Schließlich noch zur Missbrauchsgefahr: Das Vorgehen mittels allgemeiner Briefwahl ist dadurch nicht etabliert. Es wäre ja nur in einer vergleichbaren (historisch einzigartigen) Situation wieder möglich. Was Gott verhüte möge!

    Eine entsprechende gesetzliche Änderung, wie sie die Autoren fordern, bringt auch so ihre Gefahren. Denn der Gesetzgeber muss abstrakt formulieren und beispielsweise von “Seuchengefahr”, “Naturkatastrophen” oder “Notstand” sprechen. Unter diese unbestimmten Rechtsbegriffe lassen sich vielleicht sehr viel mehr Fallgestaltungen subsumieren, als uns lieb sind. Dagegen ist derzeit die Nichtdurchführung einer Präsenzwahl jedem Bürger klar und eingängig.

    Für Kassandrarufe sehe ich jedenfalls keinen Anlass.

  • Andreas Gietl

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    Der Landtag könnte ein Gesetz nur für diese Wahl verabschieden. Dem steht nichts entgegen. Er müsste keine Generalklausel errichten oder dergleichen, um dies regelmäßig zu erlauben.

  • R.G.

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    Weshalb man am Vortag und am Tag danach weniger verletzliche Gruppen in die Arbeit und in den Laden lässt, aber nicht mehr zur Stichwahl, ist mir ohne gesonderte Begründung sofort unverständlich erschienen.
    Es kann Argumente geben, weshalb man für alle im Wahllokal Sitzenden erhöhte Gesundheitsgefahr annimmt, das ist aber dann auch zu formulieren.
    Dass ein großer Teil per Briefwahl abstimmen darf, erkenne ich als völlig verständlich und richtig, keine Frage.

    Heute hörte ich Söder sagen, er lehne sich in den Schutzmaßnahmen ab nun an Österreich an.
    Österreich hat bisher viel härtere Einschränkungen ohne drohenden Unterton an den Bürger gebracht.
    Ich habe den Eindruck, dass die bayerische Hemdsärmeligkeit sich durch eine Seuche allein nicht rechtfertigt. Zeitweise bei Söders Rede fragte ich mich, ob ich den Ton eines Schulmeisters höre.

    Es kommt in der Katastrophe sehr darauf an, WIE man etwas tut.
    Bei falscher Vorgehensweise erwachen wir nach dem Wüten der Infektion in einer anderen Staatsform, einer Diktatur.

    Das große verbindende WIE ist die Verfassung.
    Schützt sie zu jeder Zeit, damit sie die Bürger schützen kann!

  • Andreas Zirngibl

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    Die Autoren des LTO-Artikels haben mit ihrer Mahnung zur Wachsamkeit völlig Recht. Zwar erfordert die Krise drastische Maßnahmen, jedoch müssen alle Maßnahmen zwingend auf gesetzlicher Grundlage erfolgen. Ausnahmen hiervon darf es nicht geben. Eine Verschiebung der Wahl ist übrigens auch nicht so einfach möglich, da das bayerische Wahlgesetz vorschreibt, dass die Wahlen an einem Sonntag im März stattfinden müssen und zwei Wochen später die Stichwahl. Ich stimme @Andreas_Gietl zu, dass der Landtag die Möglichkeit nutzen sollte, ein Gesetz speziell für diese Wahl zu verabschieden. Das wäre die sauberste Lösung. Und allzu forscher und hemdsärmeliger Politik wären dadurch Grenzen gesetzt.

  • R.G.

    |

    @Andreas Zirngibl
    Die Forderungen der Verfassung nehmen sich im Trubel der Ereignisse wie eine lästige, zeitraubende Formalie aus – eine verordnetes Cooldown!

  • Werner Schwede

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    Ein Einzelfallgesetz würde der Briefwahl die nötige demokratische Legitimation verleihen. Keine Frage. Doch auch hier gilt: Das Zusammentreten des Landtags ist in Zeiten von Ausgangssperren nicht mehr so einfach zu bewerkstelligen. Soll eine Sondersitzung nur zu diesem Zweck stattfinden? Eine “Ausdünnung” und Pairing-Vereinbarungen können schnell zur parlamentarischen Farce werden.

    Nun ist klar, dass eine Anordnung, wie sie nunmehr ergangen ist, einer Rechtfertigung bedarf. Und da ist der Maßstab, ob sie einer Wahlanfechtung – die jeder Wahlberechtigte vornehmen kann – auch Stand halten würde. Würde also ein (Verfassungs-)Gericht die Wahl aufheben? Ich denke nicht.

    Davon völlig losgelöst ist die Frage, ob die Exekutive trotz Krise nicht ihre Grenzen überschreitet. Natürlich ist hier Wachsamkeit erforderlich. Zu einfach macht man es sich jedoch, wenn man den Ausnahmezustand und die Realisierbarkeit von Alternativen außer Acht lässt. Auch “Grundrechtspanik” wie die von Sascha Lobo kommt mir eher wie ein Beharren auf Normalität vor, die es nicht mehr gibt.

    Am Ende ist das Entscheidende: Fällt der Grund für den Ausnahmezustand weg, ist er aufzuheben. Das gilt für Grundrechtseinschränkungen in gleicher Weise wie für das Wahlrecht. Und auch noch ganz wichtig: Die Unabhängigkeit der Justiz ist nicht aufgehoben und nicht aufhebbar. Sie kontrolliert am Ende aller Tage auch die Exekutive.

  • Stefan Aigner

    |

    @Werner Schwede

    Der Landtag hat sich gestern getroffen. Da wusste man schon von der Briefwahl. Es wäre also ohne eine Sondersitzung gegangen.

  • Piedro

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    Der Umgang mit Grundrechten und Verfassungspflichten durch Regierende lässt seit Jahrzehnten zu wünschen übrig. Nach Jahren stellt das Verfassungsrecht fest, dass Millionen Menschen um ihr Grundrecht betrogen wurden. Ohne Entschädigung. Bis dahin: Pech gehabt. Danach wurden andere Strategien entwickelt, um das Grundrecht zu beschneiden: seit dem Urteil zur Sanktionshöhe im SGB wird vermehrt die Leistung eingestellt, wie gewöhnlich mit rechtsfehlerhaften Bescheiden. Der Verfassungsbruch hat sich bisher ausgezahlt.
    Nun stellt sich die Frage, ob die Autoritäten der Länder und des Bundes die rechtlichen Vorgaben nicht nur richtig wichten, sondern auch richtig werten wollen. Hier ist das nicht zu erkennen. Nun muss sich zeigen, ob die Bürger und der Staat selbst einen derartigen Aktionismus erlauben oder nicht. Kommunalwahlen sind da ein ganz guter Testballon. Weitere könnten folgen, und hier geht es nicht nur um die Lebensgrundlage einer quasigeächteten Bevölkerungsgruppe, hier geht es allen richtig an die Substanz. So ein Stadtrat mag sich die Fraktionsstärke nach Belieben zurecht modeln dürfen, aber hier hört sowas auf. Hier muss es aufhören.
    Ein weiteres Kapitel im Buch der interessanten Erkenntnisse, die dieser Virusausbruch mit sich bringt. Vielleicht nicht für alle, aber vielleicht auch für Herrn S..

  • Werner Schwede

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    @Stefan Aigner:

    Das weiß ich… Hätte, hätte… :-) Nur hat der Landtag kein Gesetz verabschiedet. Und er kann auch keines mehr verabschieden. Das kann man als schwerwiegendes Versäumnis werten. Oder als lässliche Marginalie. Oder – bei den Mehrheitsverhältnissen nicht weiter verwunderlich – als stille Zustimmung zur Allgemeinverfügung der Staatsregierung.

    Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gesetz notwendig ist, wird man in der Ministerialverwaltung sicher geprüft und verworfen haben. Es wäre interessant, diese Erwägungen zu erfahren.

    Trotzdem bleibt die Situation, wie sie nun mal heute (20. März) ist. Die renommierten Juristen geben uns da Steine statt Brot. Trotzdem bin ich optimistisch, dass die Stichwahlen gültig bleiben. Zum einen ist der Verstoß gegen das Wahlgeheimnis bei der Briefwahl eher formaler Natur (schließlich ist schon bisher Briefwahl unbegrenzt möglich). Und eine gesetzliche Regelung wäre ja nicht anders ausfallen als die Allgemeinverfügung der Staatsregierung. Das muss man schon bei einer materiell orientierten Prüfung berücksichtigen. Also bleiben nur formale Bedenken, die angesichts der Alternative (Verschiebung auf den St. Nimmerleinstag) letztlich hintanstehen müssen.

  • Julian86

    |

    Andreas Zirngibl schreibt zu Recht:
    “Zwar erfordert die Krise drastische Maßnahmen, jedoch müssen alle Maßnahmen zwingend auf gesetzlicher Grundlage erfolgen. ”

    Im verlinkten Beitrag von LTO heißt es:
    “Die von der Bayerischen Staatsregierung avisierte Zwangs-Briefwahl auf infektionsschutzrechtlicher Grundlage gefährdet die demokratische Legitimation der in der Stichwahl bestimmten Bürgermeister und Landräte.”

    Ermächtigungsgrundlage: Infektionsschutzgesetz, § 32
    http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__32.html

    “Die Landesregierungen werden ermächtigt …. Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.”

    § 28 IFSG
    Die zuständige Behörde kann “… Veranstaltungen …. einer größeren Anzahl von Menschen … verbieten …”

    Danach lautet das “Gebot” der Staatsregierung: Die unmittelbare Wahl als “Veranstaltung” wird “verboten”.

    Es läuft m.E. auf die Frage hinaus: Ist die OB-Stichwahl eine “Veranstaltung” im Rechtssinne? Am Ende würde u.U. das Verfassungsgericht diese Frage zu beantworten haben, unter verfassungsrechtlicher Auslegung dieses Begriffes, den erörterten Gesetzesvorbehalt u.a. berücksichtigend.

    Ehe also diverse Stichwahlen in BY durch den jeweilig unterlegenen Kandidaten (in R ggf. Freudenstein mit CSU) angefochten, durch die Instanzen ggf. bis zum Bay. Verfassungsgerichtshof getragen werden, was Jahre dauern kann mit heute nicht absehbaren Folgen für die zunächst gewählten Stadtoberhäupter samt den von ihnen in der Zwischenzeit getroffenen Entscheidungen, spricht das praktische Vernunftgebot dafür, dass sich der bayerische Gesetzgeber rasch entschließt, das notwendige Gesetz zu erlassen.

    Oder wollen sich die gewählten MdL blamieren? Ich nehme an, der CSU-Fraktionsvorsitzende wird über das Wochenende das Notwendige veranlassen.

  • Julian86

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    “Ausnahmezustand”? Alter Schwede, gibt es diesen in unseren Gesetzen, in den Verfassungen?

    Erinnert wird an:
    “Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.“
    Carl Schmitt

    Just auch und gerade in diesen Zeiten bleibt die verfassungsrechtlich nach Artikel 20 Abs. 3 GG verpflichtende “Bindung an Gesetz und Recht” der Exekutive unverzichtbar, was zwanglos aus Artikel 79 Abs. 3 GG folgt.

  • XYZ

    |

    Das ist formal-juristischer Schmonses. Das BVerfG hat im – nicht erwähnten – Beschluss vom 09.07.2013, AZ 2 BvC 7/10, RZ 13 entschieden: “Die Zulassung der Briefwahl dient dem Ziel eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen”. Die ist zu Zeiten von Corona nicht mehr durch Wahlkabinen zu erreichen, sondern umgedreht. Das Wahlgesetz kann kurzfristig geändert werden.

  • ein Wähler

    |

    Mal ein ganz andere Frage zu dem Thema:

    Die Post für heute, Samstag, war schon da (Kasernenviertel) und die Wahlunterlagen waren nicht dabei.
    Das heißt, die Unterlagen werden jetzt frühestens am Montag kommen.
    Das wird dann mal langsam knapp, zumal man nicht weiß, was die Sitzung der Ministerpräsidenten mit der Kanzlerin am Sonntagabend bringen wird.

    Weiß jemand, ob die Unterlagen schon verschickt wurden?
    bzw. hat schon jemand welche bekommen?

  • Julian86

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    Wahlunterlagen schon erhalten, am heutigen Samstag. Hier Innenstadt/Stadtamhof.

  • hans dampf

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    Konradsiedlung hat Unterlagen bereits erhalten. Gingen Freitag bereits zurück.

  • Muster Moni

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    Wenn man die exorbitant steigenden Briefwählerzahlen die letzten Jahre verfolgt hat, seit die Beantragung nicht mehr an eine Abwesenheit am Wahltag aus wichtigem Grund oder gesundheitlichen Gründen geknüpft ist und der Briefwahlanteil vielerorts ca.50 Prozent beträgt (ohne Pandemie), ist die Ausnahmeregelung m.E. in diesem Fall durchaus gerechtfertigt. Selbst wenn das formal juristisch dem ein oder anderen Verfassungsrechtler zuwider ist.

  • XYZ

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    Der Dienstleister Firma LTO, legal tribune online, ist mir bisher weder in fachlichen Publikationen noch der Rechtsprechung irgendwie aufgefallen. Die Frage ist doch: ist eine Präsenzwahl bei Gesundheitsgefahren noch repräsentativ oder zumutbar? Das ist, insofern richtig, im Wahlgesetz – zeitlich beschränkt – klarzustellen. Ansonsten der politische Hintergrund: Sollen dafür Argumente geliefert werden dass die Stichwahl anfechtbar ist -und damit der Zirkus weitergeht? Na schön . . .

  • XYZ

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    Das bayr. Gemeinde- und Landkreis-WahlG geht grundsätzlich und unausgesprochen von Präsenzwahlen aus. Enthält aber Art. 14 zur Briefwahl, der ad hoc mit sofortiger Wirkung vom LT zu ergänzen wäre: “Für die Wahlen ab 23.03.2020 wird bestimmt dass aus seuchen-polizeilichen Gründen nur noch Briefwahlen zulässig sind”.

  • Mr. T.

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    Sicherlich ist der aktuelle Eingriff in die Freiheiten verfassungsrechtlich bedenklich. Dennoch scheint er vor dem aktuellen Hintergund dringend geboten. Sicherlich kann der aktuelle Zustand nicht sehr lange aufrecht erhalten werden. Wir müssen hoffen, dass er bis dahin geholfen hat, den Verlauf der Pandemie etwas abzubremsen, um Zeit zu gewinnen, weitere Erkenntnisse zu erlangen und eine bessere Vorbereitung zu treffen. Bis dahin müssen dann auch langsam die Korrekturen basierend auf unserer Verfassung erfolgen. Dann werden wir hoffentlich langsam wieder zu unserem üblichen Leben zurückkehren können – nicht ohne ein paar wichtige Sachen gelernt zu haben.

  • XYZ

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    Zu Alfons Kaiser 14.41
    Möchte dazu nur auf das übergesetzliche Notstandsrecht hinweisen, das gerade und auch im Verwaltungsrecht gilt. Der Staat ist nach dem Grundgesetz verpflichtet seine Bürger auch in gesetzlich (noch) nicht geregelten Ausnahmesituationen bestmöglich zu schützen. Würde ein Beamter oder Mandatsträger nicht handeln weil keine Eingriffsermächtigung gegeben ist könnte sogar eine Amtspflichtverletzung vorliegen.

  • Andreas Gietl

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    @XYZ
    Gerade im Verwaltungsrecht gibt es kein übergesetzliches Notstandsrecht. Bitte belegen Sie Ihre Behauptung.

  • XYZ

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    Zum ‘Staatsnotstand’ gibt es sehr wohl eine wenn auch ältere RSpr, so BGH/St 23.09.1977, 1 BJs 80/77 zu der (nachträglich durch Änderung des GVG legalisierten) ‘Kontaktsperre’ von Terroristen zu Verteidigern (schöne Wortähnlichkeit . .). Für die im Bereich des Sicherheits- und Seuchenrechts tätigen Amts- und Mandatsträger besteht eine grundgesetzliche Verpflichtung sofort tätig zu werden, wenn höchste Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit in Frage stehen. Der Gesetzesvorbehalt für die Eingriffs-Verwaltung ist bei unvorhersehbarer und ausserordentlicher Gefahr für höchste Rechtsgüter dadurch eingeschränkt – auch wenn die ges. Legitimation so bald wie möglich nachzuholen ist, was der bayr. LT ja soeben beschlossen hat.

  • Andreas Gietl

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    In der Rechtsprechung des BGH geht es um individuelle Rechtfertigung/Schuld des Amtsträgers und seine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Das ist kein Verwaltungsrecht.

  • Andreas Gietl

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    Ich möchte meinen vorherigen Kommentar berichtigten. Die Entscheidung des BGH beschäftigt sich mit der Frage, ob eine gesetzlich Norm, hier der unüberwachte Verteidigerverkehr durch § 34 StGB eingeschränkt werden kann.
    Hintergrund war, dass ein Entführungsopfer der RAF ansonsten konkret in Gefahr gewesen sein soll.
    Insoweit wird § 34 StGB als öffentlich-rechtliche Eingriffsnorm diskutiert und angenommen, wenn eine atypische Ausnahmesituation vorliegt und keine Regelung vorliegt. Dies allerdings nur in der Rechtsprechung des BGH im Strafverfahrensrecht. In der Verwaltungsrechtssprechung hat sich dies zu Recht nicht durchgesetzt, weil die Konturen sehr schwammig sind.
    Dem steht aber jedenfalls bei der Ausgestaltung des Wahlrechts entgegen, dass es bereits Verfassungsauftrag ist, dass das nähere ein Gesetz regelt. Das Wahlrecht als besonders sensibler Bereich der Demokratie muss gesetzlich geregelt sein. Es darf in keinem Fall Eingriffe in diesen Bereich der Exekutive in gesetzlich ausgestaltete Wahlrechtsvorschriften geben. Was wenn es das nächste mal die Landtagswahlen sind und diese einfach auf unbestimmte Zeit verschoben werden? Wo ist die Grenze?

    Hinzu kommt, dass es bei der “Änderung des Wahlrechts” nicht um einen Eingriff in ein Individualrechtsgut geht. Das aber setzt § 34 StGB voraus. Vielmehr geht es um ein kollektives Gut, nämlich die Rechtmäßigkeit der Wahlen.

  • XYZ

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    Mag schon sein – verwaltungsrechtliche Vorfragen sind aber einzustellen, sancta justizia.

  • Andreas Gietl

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    @Alfons Kaiser:
    Der Landtag wird das Gesetz ändern bzw ein Einzelfallgesetz für diese Wahl erlassen. Das steht seit gestern wohl fest. Insofern dürfte weder Art. 19 IV GG noch 20 IV GG notwendig werden. Uns war wichtig, dass die Wahl legal abläuft und gerade in der Krise nicht die Legitimation der Bürgermeister und Landräte angreifbar ist. Dieses Ziel wird voraussichtlich erreicht werden.

  • Stefan Egeli

    |

    Da ist sie also wieder, die deutsche Gründlichkeit.
    Würden in Bayern, genau wie in Italien täglich knapp 800 Menschen sterben ( Gott bewahre), hätten wir ganz andere Probleme. Die Katastrophe ist bei uns also bei
    Weitem vermutlich noch nicht schwer genug, dass man sich mit solchen Sachen, ob nun so intensiv beschäftigen kann.

  • Ein wähler

    |

    Ich hatte am Samstag hier im Forum schon mal nach dem Erhalt der Briefwahlunterlagen nachgefragt.
    Heute am Montag sind immer noch keine Unterlagen da.
    Eine Nachfrage beim Wahlamt ergab, dass es bis Donnerstag dauern kann ,dass die Unterlagen kommen.
    Eine rechtzeitige Rücksendung ist dann nicht mehr gewährleistet und man soll die Unterlagen am besten persönlich abgeben.
    Die versendefrist werde/wurde aber eingehalten. Wie die lautet konnte man mir nicht sagen.
    Also wie sollen denn bitte die Betroffenen vor allem alten Menschen persönlich ihre Unterlagen abgeben.
    Ich halte das für einen Skandal erster Güte was die Stadt mit uns Wählern hier abzieht.

  • Ein wähler

    |

    Update : 20 min nachdem ich den obigen post eingestellt habe , gibt es seit 16:24 einen Artikel bei der MZ.
    Mein Vorschlag wäre das der Abgabetermin so gesetzt wird, dass alle den Stimmzettel mit der Post zurückschicken können. Wie es auf dem „Wegweiser für die Briefwahl“ steht.
    Denn was ist mit den Wählern, die nicht die MZ lesen, da soll es ja den einen oder anderen geben .

  • leoni

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    Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, offiziell das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, war ein vom Deutschen Reichstag beschlossenes Ermächtigungsgesetz, mit dem die gesetzgebende Gewalt faktisch vollständig an Adolf Hitler überging. Es war die Grundlage zur Aufhebung der Gewaltenteilung und ermöglichte alle darauf folgenden Maßnahmen zur Festigung der nationalsozialistischen Diktatur (Wikipedia)

  • Ein wähler

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    Update 2:
    Das mit dem Abgabe Termin war ein schnellschuss von mir und klappt nicht, denn die Kommunen können den Abgabetermin nicht eigenmächtig ändern.
    Tja jetzt weiß ich auch was man da noch retten kann, denn die „Spielregeln“ für die Wahl haben sich gerade geändert

  • Ein Stimmberechtigter

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    Panne in Ingolstadt: Bei einer bislang unbekannten Anzahl aller ohne Antrag versendeten und kurzfristigst erst zum 25.03.20 postalisch zugestellten Briefwahlunterlagen zur Stichwahl des Oberbürgermeisters am 29.03.20 fehlt der Stimmzettel! Mit fraglichen Folgen für die Wahlbeteiligung der betroffenen Empfänger. Diese Wahl – zumal ein denkbar knapper Ausgang prognostiziert ist – droht zur Farce zu werden.

  • Werner Schwede

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    Noch ein freundlicher Nachtrag:

    Der Bayerische Landtag hat am 25. März 2020 das Wahlgesetz entsprechend geändert (Art. 60a GLKrWG).

    „Die am 29. März 2020 im Zuge der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen erforderlich werdenden Stichwahlen werden ausschließlich als Briefwahlen durchgeführt. Die Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen werden durch die Gemeinden an alle wahlberechtigten Personen von Amts wegen ohne Antrag versandt.“

    Nunmehr findet die Stichwahl per Briefwahl auf gesetzlicher Grundlage statt. Das Parlament hat also die Gefahren einer formellen Rechtswidrigkeit erkannt und behoben. Dazu noch die Bewertung aus rechtswissenschaftlicher Sicht (“nicht verfassungswidrig”) im in Corona-Zeiten rundum lesenswerten “verfassungsblog”:

    https://verfassungsblog.de/wahlen-in-zeiten-von-corona-teil-2/

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