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Nach zwei Jahren Streit mit dem Bezirk

Schwerstbehinderter bekommt Recht – und hat nichts mehr davon

Preise, wohlklingende Worte und bunte Broschüren gibt es vom Betzirk Oberpfalz zum Thema Inklusion. Das konkrete Verwaltungshandeln ist weniger bunt und fröhlich. Foto: Bezirk

Preise, wohlklingende Worte und bunte Broschüren gibt es vom Betzirk Oberpfalz zum Thema Inklusion. Das konkrete Verwaltungshandeln ist weniger bunt und fröhlich. Foto: Bezirk

Fast zwei Jahre musste sich ein Schwerstbehinderter mit dem Bezirk Oberpfalz um eine monatliche Beihilfe von 50 Euro streiten, ehe ihm das Sozialgericht recht gab.

Viel zu oft kommt Recht zu spät. Nämlich dann, wenn Behörden Bürger wie lästige Bittsteller behandeln und wenn die Gerichte zu wenig Personal haben, um zügig urteilen zu können. Umso bitterer ist dies für Betroffene, die ohnehin auf der Schattenseite des Lebens leben. In diesem Fall, über den regensburg-digital bereits Mittel 2016 berichtet hat, ging es um die Frage, wie viel Kontakt sich ein Schwerstbehinderter mit seiner Umwelt noch leisten kann und ob ihm dafür eine Beihilfe durch den Bezirk Oberpfalz zusteht. Nun haben der Mann und sein Rechtsanwalt Otmar Spirk vor dem Sozialgericht gewonnen – er hat aber nicht mehr wirklich etwas davon.

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Bezirk verzögert und wimmelt ab

Der völlig mittellose und allein lebende Mann hatte Ende Dezember 2015 eine Beihilfe zum Betrieb seines umgerüsteten PKW beantragt, wie sie schwer Gehbehinderten nach der Eingliederungshilfe-Verordnung zusteht. Er brauche das Auto, um „am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können“, wie es im Juristendeutsch heißt. Sprich: Um wie jeder Mensch seine Eltern, Freunde und Bekannten besuchen zu können, oder um wohin auch immer fahren zu können.

Der zuständige Bezirk Oberpfalz versuchte, ihn wie einen lästigen Bittsteller abzuwimmeln. Zunächst verweigerte die Behörde dem Betroffenen sogar den Ablehnungsbescheid, obwohl eine Verbescheidung jedem Antragsteller bei einer Behörde kraft Gesetz zusteht. Und ohne Bescheid ist auch kein Widerspruch möglich. Erst nach einer Anfrage von regensburg-digital beim Bezirk, was denn hier los sei, ging es plötzlich schnell. Der Antrag wurde abgelehnt. Spirk legte für seinen Mandanten Widerspruch ein. Anschließend wurde dann erneut die gesetzliche Vierteljahresfrist für die Verbescheidung des Widerspruchs gegen die Ablehnung nicht eingehalten.

Sachverständiger: Bezirk argumentiert falsch

Zusammengefasst argumentierte der Bezirk am Ende, der Kläger würde den PKW ja nicht jeden Tag benötigen und schließlich könne er auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Die erste Argumentation entpuppte sich als veraltete Rechtsprechung; die Möglichkeit zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wiederum wurde von dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen als falsch beurteilt.

Nun bekommt der Schwerstbehinderte auf Vorschlag des Sozialgerichts bei der mündlichen Verhandlung die übliche Beihilfe von 50 Euro pro Monat für den Kfz-Betrieb. Allerdings nur noch rückwirkend bis zum Mai 2017. Denn seitdem ist der Mann so behindert, dass er im Rollstuhl sitzt und gar nicht mehr mit dem Auto fahren kann.

Der Bezirk Oberpfalz lobt seit 2013 einen „Inklusionspreis“ aus. regensburg-digital schlägt vor, den Preis an den Kläger für seinen Erfolg gegen das inklusionsfeindliche Verhalten des Bezirks zu verleihen.

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Kommentare (18)

  • Thik

    |

    Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
    § 99(3) SGG (Sozialgerichtsgesetz)
    “Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds … 3. statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.”
    Auf Deutsch: wenn der Kläger inzwischen so krank ist, dass er die Fahrten, die er früher alleine durchgeführt hätte, nicht mehr alleine nachholen kann, so kann er nun einen Anspruch auf die Leistung geltend machen, die er benötigt, um dies nachzuholen, beispielsweise ihm ein Rollstuhltaxi zu stellen. Der Gesetzgeber hat also für solche Fälle vorgesorgt. Das muss allerdings im Verfahren beantragt werden.
    Da solche “Nachholleistungen” typischerweise meistens aufwendiger und teurer sind, als die “Originalleistung”, die zu erbringen gewesen wäre, hat damit auch die Sozialbehörde einen Anreiz, zukünftig zeitnah die zustehende Leistung zu gewähren. Vorausgesetzt ist dabei, dass dieser Weg von dem jeweiligen Kläger in jedem Fall konsequent beschritten wird. Beim, im Artikel schon angeklungenen, eher geringem Interesse der Bayerischen Sozialgerichte an Recht und höchstrichterlicher Rechtsprechung, ist es allerdings auch verständlich, wenn Kläger und Anwälte vor konsequenter Rechtsverfolgung zurückschrecken. Da nimmt man dann eben lieber die Almosen, die das Gericht zuteilt, weil man befürchten muss, sonst durch ein Fehlurteil gar nichts zu bekommen oder den Prozessausgang künftiger Instanzen nicht mehr zu erleben.

  • xy

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    Sie schreiben: “Allerdings nur noch rückwirkend bis zum Mai 2017. Denn seitdem ist der Mann so behindert, dass er im Rollstuhl sitzt und gar nicht mehr mit dem Auto fahren kann.”
    Auch damals- 2016 – hieß es schon: “Seit einem Unfall ist sein linker Arm gelähmt. Wegen eines Wirbelsäulenschadens bereitet ihm längeres Stehen oder Gehen starke Schmerzen, einhergehend mit Schwindel-Attacken. K.s Grad der Behinderung liegt bei 100.”
    Wie tolldreist und unvernünftig muß man – auch als Behinderter – sein, sich mit einem solchen sammelsurium an Handikaps hinter ein Steuer zu setzen und dann ggf. mit 180 durch die mit Kindern, Pendlern und anderen unschuldigen Fahrzeuglenkern bevölkerte Gegend zu rasen? Ich denke, man darf dankbar sein, dass es in diesem Zustand beim Betroffenen zum Autofahren finanziell nicht gereicht hat. Behinderung schützt offenbar vor Dummheit nicht.

  • Michael Dietz

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    Leider kein Einzelfall. Jeder kennt wohl mittlerweile genug solch ungerechter Entscheidungen aus dem eigenen Erleben oder Umfeld. Diese Nachricht passt, meine ich, sehr gut zum BR-Quer-Beitrag von Mitte November: “Angst vor Bürgern – Werden Ämter zu Hochsicherheitstrakten?”
    Zitat: “25 Mann Security patrouillieren durch das Wohnungsamt Haidhausen. Zwei Security-Dienste durch das Münchner Rathaus und selbst in Kempten im Allgäu müssen Sicherheitskräfte das Jobcenter überwachen.”
    Ich wundere mich immer wieder, wie geduldig Bürger sind, was sie sich alles mit großer Langmut gefallen lassen an Sekkiererei und mutwilligen Leistungskürzungen und Verweigerungen durch die MitarbeiterInnen der einzelnen Ämter, und dass auf den Ämtern nicht viel mehr passiert. Diese Taktik ist ja nicht auf Regensburg und die Oberpfalz beschränkt. Bundesweit müssen Bürger um Leistungen betteln, die ihnen per Gesetz zustehen, sie müssen sich sachkundig machen und kämpfen in Situationen, in denen sie einfach keine Kraft mehr haben. Warum werden die Mittel nicht einfach für eine Art Security eingesetzt, die auf den Fluren patrouillieren, um die Antragsteller gleich vor Ort fach- und sachkundig vor der Behördenwillkür zu schützen? Das wäre mal was Feines!

  • Mr. T

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    Mal etwas vorsichtig mit der Ferndiagnose, xy. Es gibt genug Beispiele für stark eingeschränkte Personen, die (mit Hilfsmitteln) trotzdem sicher am Straßenverkehr teilnehmen können. Dem Betroffenen hier aus der Ferne zu unterstellen, dass er das nicht könnte und gar rasen würde, ist mehr als unverschämt. Von der unterstellten Dummheit möchte ich gar nicht erst anfangen, um nicht selber beleidigend zu werden. Wenn Menschen aus verschiedenen Gründen nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen können, gibt es ohnehin Vorgänge, die dies verhindern.
    Ich gehe mal davon aus, dass der Betroffene ohnehin gefahren ist, da ihm ja nur die Beihilfe rechtswidrig vorenthalten wurde. 50 Euro im Monat reichen ja bei weitem nicht mal zum Unterhalten eines Fahrzeugs. So gehe ich davon aus, dass diese fehlenden 50 Euro Beihilfe den Unterhalt auch nicht verhindert wenn auch erschwert haben.
    Schlimm ist wie immer in solchen Fällen, wie hier Hilfen vorsätzlich vorenthalten werden in der Hoffnung, die Betroffenen sind nicht in der Lage sich zu wehren. Und wieder mal sind die verursachten Kosten weit höher als der Betrag, um den es gegangen ist. Das macht wütend!

  • XY Regensburger

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    an XY: nach Ihrer Aussage dürfte ja kein Rollstuhlfahrer/kein Körperbehinderter Auto fahren!! Körperbehinderte müssen Ihre Fahreignung nachweisen d.h. anhand fachärztlicher Gutachten und eines TÜV-Sachverständigen, der gewisse Auflagen und/oder Beschränkungen festlegt. Auflagen /Beschränkungen sind z.B. nur mit Sehhilfe fahren, Drehknauf am Lenkrad, nur Automatik, Gas und Bremse mit Hand bedienbar, max. 100 km/h, Nachtfahrverbot u.v.m.
    Natürlich können daher Rollstuhlfahrer und andere Körperbehinderte sehr wohl ein Kfz sicher führen!!

  • Lenerl

    |

    @xy: Nach der Logik müssen sie ja Millionen von Rentnerinnen und Rentnern den Führerschein nehmen. Ganz zu schweigen von unseren “Leistungstraegern” im SUV, die leider auch nicht vor Dummheit geschützt sind. Von mir aus. Wir müssen eh weniger Dreck in die Luft pusten. Eine Diskussion, die mir in diesem Kontext aber nicht zielführend erscheint.

  • xy

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    Kommentar gelöscht. Bitte keine Unterstellungen.

  • eingeborener

    |

    Kommentar gelöscht. Bitte bleiben Sie sachlich.

  • eingeborener

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    Es gibt eine geistige Behinderung dergestalt, dass Menschen diese eigene Behinderung verdrängen, indem sie andere, bevorzugt offenkundig behinderte benutzen, um sie herab zu würdigen.
    Ich hoffe, damit der Diskussion über die ,Sachlichkeit, der aussagen von @ xy gedient zu haben .

  • R.G.

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    @xy
    Abwesenheit von Körperbehinderung schützt offensichtlich vor Lesefehlern nicht.
    Sie hatten nur eine wichtige Kleinigkeit übersehen.

    Die Schwindelattacken stellten sich bei längerem Stehen ein.
    Nicht jedoch beim SItzen!

    Er wollte ohnehin NICHT mit einem Steh-Auto fahren.
    Sie etwa?

    Woher kommt Ihre Idee von 180 km pro Stunde im Nahverehr?
    Fahren Sie das Tempo oder pflegen Sie Umgang mit solchen Personen?

  • R.G.

    |

    Die Dynamik in den Leserbriefen erinnert mich an eine häufig gemachte Erfahrung, ich will sie hier in einem Fallbeispiel veranschaulichen.

    Ein Messtechniker wurde für ein Service in eine Mietwohnung geschickt.
    Die sichtbar körperlich behinderten Bewohner hatten von sehr lästigen Softwareproblemen an einem teuren Apparat (kein Computer!) berichtet.

    Beim Wartungstermin setzte sich der Fachmann hin, öffnete den Messkoffer, nahm ein Handy heraus und rief bei seinem Abteilungsleiter an. Er sei in einem Haushalt von hässlichen Irren, deren Problem sei wohl, sie glaubten, es seien kleine Männchen in dem Gerät, diese wollten alle im Haushalt triezen.

    Die kultivierte Dame des Hauses antwortete auch für den Chef am anderen Ende der Leitung hörbar und doch ruhig, das Problem des Technikers sei, er habe das Abi nicht geschafft, das Medizinstudium nicht geschafft, die Facharztausbildung zum Psychiater nicht geschafft, und jetzt sitze er mit Sigmund Freud Bart in einer Wohnung und stelle psychiatrische Diagnosen, darüber habe er völlig vergessen, wie man die Arbeit mache, für die er mit seiner bloß dreijährigen Fachschule qualifiziert sei…..

    Nicht immer ist die Inkompetenz und freche Selbstüberschätzung eines begnadeten Laiendiagnostikers für den durch ihn Beleidigten oder Entrechteten hörbar, dennoch hat er nachteilige Folgen zu tragen.

    Ich glaube, dass die Unart, über ärmere, kränkere oder hässlichere Menschen hörbar, lesbar, Laiendiagnosen zu stellen, und sie durch Unterstellungen um ihre Rechte gebracht sehen zu wollen, gesellschaftlich geächtet werden sollte.

  • xy

    |

    Mich würde interessieren, ob die Fahrerlaubnisbehörde in diesem Fall die Fahreignung wirklich geprüft und bejaht hat, ggf. unter welchen Auflagen, und ob ein Sachverständiger eingeschaltet war. Bei Gefahr von unter bestimmten Umständen auftretenden “Schwindelattacken” halte ich das für unwahrscheinlich, selbst wenn der Schwindel “seit gut drei Jahren” nicht mehr auftrat, vgl. https://goo.gl/S8GoGd .

  • R.G.

    |

    @ xy
    Das darf Sie gerne interessieren, aber es geht Sie nichts an, so wie mich der Befund Ihrer Lunge und ihrer Prostata nichts angeht.

    Sie sind nicht der kontrollierende Chefarzt, Sie sind nicht der Gutachter!

  • xy

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    Wie kommen Sie dazu, mir den Mund zu verbieten? Wenn nach Ihrem längst überholten vordemokratisch-meinungsfeindlichen Grundverständnis nur der “kontrollierende Chefarzt” und der “Gutachter” oder der Richter und die Behörde mitreden dürften und der Bürger gefälligst das Maul zu halten habe, wäre der Fall Mollath niemals aufgedeckt worden.

    Zum Verständnis des Falles gehört es, zu wissen, ob ein “Schwerstbehindernder” mit “Schwindelattacken” als fahrgeeignet anzusehen ist und der Zusammenhang mit der staatlichen Unterstützung zur Anschaffung und zum Unterhalt eines Kraftfahrzeugs.

  • R.G.

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    @ xy
    Keinesfalls will ich Ihnen das Fragen verbieten.
    Aber wer fragt, der muss mit Antworten rechnen, die ihn auch mal als zu weit weg vom Betroffenen ausweisen, als dass er intimste Auskünfte erhielte.

    Es geht uns wirklich nichts an, welche Krankheit der Betreffende genau hat.

    Zurück zu Schwindelattacken.
    Falls Sie jemals nach Alkoholkonsum oder dem Blutspenden etwas schwindlig unterwegs waren, möchten Sie dennoch nach Abklingen der Symptome (nüchtern!) weiter mit einem Auto fahren dürfen.

    Der Erkrankte im Artikel reagierte auf Überanstrengung durch längeres Stehen mit Schwindel oder/und Schwäche, dagegen konnte er ausdauernd im Sitzen agieren.
    Bei der von einem Juristen gegebenen groben Information über die ärztliche Einschätzung (fahrtüchtig!) bedarf es nach Ansicht des Betroffenen keiner Veröffentlichung der Entscheidungsgrundlagen, wohl aber beim äußerst schleppenden Verhalten der Ämter.

  • RECHTSANWALT OTMAR SPIRK

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    @ xy, die fahrtauglichkeit meines Mandanten wurde, wie üblich, im Rahmen des sachverständigen-gutachtens geprüft. Wenn sie mir nachweislich mitteilen, was die letzte ärztliche prüfung ihres körperlichen und Geistes-Zustands gebracht hat, teile ich ihnen meinerseits das ergebnis mit.e

  • Thik

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    @xy
    Die Fahrtüchtigkeit spielt für die grundsätzliche Leistungspflicht hier keine Rolle, da Leistungen zu Eingliederungszwecken beantragt sind. Der Antrag ist jeweils so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (Grundsatz der Meistbegünstigung). Als beantragt sind dementsprechend alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen. Wenn also Zweifel bestanden haben sollten, dass durch einen Zuschuss für einen privaten Pkw der Eingliederungszweck (Verwandtenbesuche etc.) erfüllt werden kann, wäre zu prüfen gewesen, wieweit andere Leistungen in Frage kommen, etwa ein Fahr- oder Begleitdienst.

  • Froschs Blog: » Im Netz aufgefischt #346

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