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Holocaustleugner unterliegt vor dem OLG

Strafurteil gegen Bischof Williamson rechtskräftig

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Revision des Holocaustleugners Richard Williamson verworfen. Damit ist das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 16. Januar 2013 rechtskräftig. Williamson war damals zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.

Vom Bischof zum Idol der Antisemiten-Szene: Richard Williamson.

Vom Bischof zum Idol der Antisemiten-Szene: Richard Williamson.

Bischof Williamson hatte gegen das Urteil des Amtsgerichts Regensburg Berufung eingelegt. Bereits das Landgericht Regensburg hatte die Berufung von Williamson verworfen. Diese Entscheidung bestätigte nun der 1. Strafsenat unter Vorsitz von Dr. Bernhard Wankel mit dem gestrigen Beschluss. Die Überprüfung des Urteils habe keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, so das OLG in einer heute verschickten Pressemitteilung.

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Williamson hatte im November 2008 in der Nähe von Regensburg einem schwedischen Fernsehteam ein Interview gegeben. Dabei hatte er unter anderem erklärt, dass es keine Gaskammern gegeben habe, dass allenfalls „200.000 bis 300.000 Juden“ in Konzentrationslagern „umgekommen“ seien und dass es eine „massive Ausbeutung der Deutschen“ gegeben hätte, die unter einem „Schuldkomplex“ litten.

Williamsons Rechtsanwalt Professor Edgar Weiler war am Freitag nicht zu erreichen. Er und sein Kollege Dr. Andreas Geipel hatten stets erklärt, notfalls bis vor den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu ziehen.

UPDATE: Mittlerweile haben Williamsons Anwälte reagiert und eine Presseerklärung veröffentlicht:

Bischof Richard Williamson zieht vor das Bundesverfassungsgericht

Nach Ablehnung der Revisionsanträge von Bischof Richard Williamson durch das Oberlandesgericht Nürnberg wird die Verteidigung nach dem durchzuführenden Rechtsbehelf der „Anhörungsrüge“ gegebenenfalls den Weg zum Bundesver-fassungsgericht beschreiten. Für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde ist nach Ablauf der Anhörungsrügenfrist ein Kalendermonat vorgeschrieben.

Erfahrungsgemäß ist mit einer Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichtes dann frühestens nach 6 bis 12 Monaten zu rechnen.

Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes ist auch notwendige Instanzvoraussetzung für einen eventuellen Gang zum EUGHM.

Gerügt werden wird unter anderem die Verkennung der fehlenden Zuständigkeit bundesdeutscher Gerichte für Straftaten mit Auslandsbezug.

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Kommentare (2)

  • Chris

    |

    Solange es noch irgendwelchen Instanzen gibt, können sich der Verurteilte und sein Anwalt ja die Sache weiter schönreden.

    Wenn dann BVerfG und europäisches Gericht die Sache verworfen oder zurückgewiesen haben, dann wird die Argumentation lauten, alle hätten sich – natürlich, wie in Deutschland nicht anders zu erwarten – aus Gründen politisch anderer Anschauung gegen den Bischof verschworen, es wäre also quasi Rechtsbeugung; nur wird der Verteidiger das – falls er’s schafft ;-) – anders, nämlich straflos formulieren.

Kommentare sind deaktiviert

drin