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Klatsche vor Gericht

Stadt muss Candis-Zuckerl fürs Immobilien Zentrum offenlegen

Die Stadt Regensburg unterliegt vor dem Verwaltungsgericht gegen Bauträger Schmack. Es geht um Ausnahmen vom Bebauungsplan für das Zuckerfabrik-Areal, die man dem „Immobilien Zentrum Regensburg“ gewährt hat. Trotz Vermittlungsversuchen des Gerichts beharrten die städtischen Vertreter auf einem Urteil.

Ungleichbehandlung auf dem Candis-Areal? Diese Vermutung steckt hinter der Schmack-Klage vor dem Verwaltungsgericht. Foto: as

Von Martin Oswald und Stefan Aigner

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„Heute ist ein guter Tag für mehr Transparenz beim Verwaltungshandeln“, freut sich Dr. Thomas Troidl. Vor dem Verwaltungsgericht Regensburg hat Troidl am Montag einen Sieg errungen, den er als „Meilenstein“ bezeichnet. Laut dem vorläufigen Urteilstenor muss die Stadt Regensburg nun offenlegen, welche Ausnahmen und Befreiungen vom Bebauungsplan sie auf vier Baufeldern auf dem Areal der früheren Zuckerfabrik („Candis I“) gewährt hat.

Es gab Zuckerl, aber welche?

Geklagt hatte das Bauträgerunternehmen Schmack, das die Flächen 2008 von der Südzucker AG erworben hatte. 2012 wurde der Bebauungsplan, in dem unter anderem Bebauungsdichte, Geschossflächen und Gebäudehöhe für das Gebiet festgezurrt sind, rechtskräftig. Die Schmacks verkauften Teile des 6,7 Hektar umfassenden Areals weiter – unter anderem an die „Bauhaus Immobilien GmbH & Co KG“, die mehrere Baufelder erwarb.

Bei der Gerichtsverhandlung am Montagnachmittag wollten die städtischen Vertreter nicht damit herausrücken, wem dieses Unternehmen zuzuordnen ist, doch Dr. Google weiß: Es handelt sich um die eine Tochter der Unternehmensgruppe „Immobilien Zentrum Regensburg“ (IZ), die sich in der Vergangenheit schon des öfteren auf eine wohlwollende Behandlung durch die zuständigen Stellen der Regensburger Verwaltung verlassen konnte. Aufweichung des Denkmalschutzes bei der „Revitalisierung“ der Ganghofersiedlung, Ausnahmen von der Sozialquote beim LERAG-Areal und diverse Extrawürste auf dem IZ-Baugebiet am Brandlberg sind nur ein paar Beispiele. Und dass es für den Bauträger auf der Candis-Fläche (wieder einmal) Zuckerl gegeben zu haben scheint, wollten auch die Vertreter der Stadt bei der Verhandlung nicht wirklich bestreiten.

Mehr Rendite dank städtischer Befreiungen

Die Frage ist: Welche waren das? Ein Geschoss mehr? Geringere Abstandsflächen? Eine veränderte Kubatur der Gebäude? Durchweg Veränderungen, die eine deutliche Steigerung der Rendite mit sich bringen können, zumal dann, wenn der Kaufpreis für die Fläche auf Basis anderer Voraussetzungen – sprich: weniger Wohnbaufläche – festgelegt wurde. Aber auch Punkte, die eigentlich festgelegte Planungen für ein neues Quartier, komplett durcheinander bringen können: Flächenversiegelung, Beschattung von Nachbargebäuden, Verringerung der Grünflächen etc. Und nicht zuletzt, das spricht Rechtsanwalt Troidl bei der Verhandlung zumindest vorsichtig an, nähre all das den Verdacht, dass bestimmte Baugebiete gegenüber anderen bevorzugt behandelt werden. „Warum die Stadt hier keine Auskunft geben will, weiß nur sie selbst.“

Bereits Mitte 2017 hatte die Firma Schmack auf Basis des Umweltinformationsgesetzes Akteneinsicht gefordert. Doch die Stadt lehnte ab. Die Anfrage sei „zu unpräzise“, heißt es in der Antwort unter anderem. Über Rechtsanwalt Troidl reichte Schmack Klage ein.

Stadt entscheidet „im Zweifel gegen die Transparenz“

Dr. Thomas Troidl: “Die Stadt verfährt nach dem Motto: Wir geben nur etwas raus, wenn wir verurteilt werden.” Foto: Petra Homeier

Der versierte Verwaltungsrechtler hat schon einige Erfahrungen mit der Verweigerungshaltung der Stadt Regensburg beim Herausgeben von Informationen gesammelt. Ein Buch, das Troidl 2013 zur „Akteneinsicht im Verwaltungsrecht“ herausgegeben hat, basiert im wesentlichen auf Auseinandersetzungen mit der „unrühmlichen Ausnahme“ Regensburg, ebenso Vorträge, mit denen der Jurist durch die Republik tourt. „Den Paradigmenwechsel der Informationszugangsgesetze des dritten Jahrtausends hat man in Regensburg bislang verpasst“, sagt er uns. Hier werde „im Zweifel gegen die Transparenz“ entschieden, nach dem Motto: „Wir geben nur etwas raus, wenn wir verurteilt werden.“

So war es auch am Montag. Mehrfach unterbrach Richter Herbert Straubmeier die Verhandlung, um die städtischen Vertreter dazu zu bewegen, die geforderten Informationen doch gütlich herauszugeben. Zumindest bei jenen für Geschosshöhe und Kubatur müsse das doch möglich sein. Doch der städtische Oberrechtsrat blieb hart. Es gehe hier um eine „Grundsatzfrage“. Ein Vergleich sei nicht drin. Man wolle, in Abstimmung mit den betroffenen Ämtern, ein Urteil. Und dieses Urteil kam nun ungewöhnlich schnell.

Stadt unterliegt auf ganzer Linie

Demnach muss die Stadt Regensburg Schmack nicht nur Auskunft darüber geben, ob und welche Ausnahmen und Befreiungen vom Bebauungsplan für Gebäude in den vier verfahrensgegenständlichen Baufeldern ermöglicht wurden, sondern muss dem Unternehmer auch sämtliche einschlägigen Entscheidungen der Verwaltung in dieser Sache als Kopien zur Verfügung stellen. Und selbstverständlich trägt man sämtliche Kosten des Rechtsstreits.

Die Entscheidung hat laut Rechtsanwalt Troidl wegweisenden Charakter. „Nun ist klargestellt, dass Befreiungen von einem Bebauungsplan Umweltinformationen sind und auch offengelegt werden müssen.“ Dies sei nun hoffentlich auch für die Stadt Regensburg „ein großer Schritt auf dem Weg in das moderne Informationsverwaltungsrecht“.

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Kommentare (16)

  • Lothgaßler

    |

    Wenn RA Troidl das für Schmack erreicht, dann sollten auch Journalisten demnächst tiefere Einblicke gewinnen können. Ich bin schon gespannt darauf, welche Stellen in diesen Unterlagen wg. “Geschäftsgeheimnissen” geschwärzt werden. Das könnte den Tonerverbrauch der Stadt drastisch erhöhen.

  • Mr. T.

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    Wenn zwei politische Landschaftspfleger sich darum streiten, wer mehr Zuckerl kriegt…

    Man müsste jetzt nur noch die Höhe der jeweiligen Spenden ins Verhältnis setzen, um höchstrichterlich feststellen zu lassen, wem wie viel (Candis-)Zuckerl zustehen. Wer hat jetzt die größere Zuckerlfabrik von allen?

  • XYZ

    |

    Der Wortlaut von 29 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungs-Verfahrensgesetz lautet:
    “Die Behörde hat den Beteiligten Einsichten in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.” Wenn die Voraussetzungen vorgetragen wurden kein Ermessen sondern Amtspflicht. Frage: gab’s da etwa etwas zu verbergen?

  • Gerry

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    Kommentar gelöscht. Nachdem Sie mich so vertraulich ansprechen, können Sie aber gern per Mail mit mir kommunizieren. So viel aber doch: Ihre Unterstellung zu eventueller finanzieller Unterstützung ist falsch. Sie beträgt exakt 0 Euro. Stefan Aigner

  • Julian86

    |

    Vollzug des Bayerisches Umweltinformationsgesetzes
    (BayUIG), Artikel 3 ff
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayUIG-3

    Hinweis auf ein Urteil des VG Regensburg, wonach der Begriff der Umweltinformation “großzügig auszulegen” sei.

    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-49576?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

    Frage:

    Zu den genannten “Zuckerl”. Ich will die Erarbeitung einer Liste anregen, die gegenüberstellt: Einerseits, wie sich die Zeitachse der vorgeblichen “Zuckerl” darstellt – andererseits, wie sich die Zeitachse potentieller Spenden darstellt.

    Über die Verpflichtung der Gemeinden, aktiv über Umweltthemen zu informationen; Richtlinie der EU
    https://www.stadtwatch.de/2019/02/09/verwaltungen-m%C3%BCssen-aktiv-%C3%BCber-umwelthemen-informieren-wie-sieht-es-im-raum-miltenberg-aus/

  • Auch a Regensburger

    |

    @mr t:
    Befürchte da sind sie garnicht so verkehrt.
    Aus meiner Sicht ist es aber noch komplizierter.

    Definitiv wird in Summe die Firma Schmack nicht bevorzugt behandelt. Klar die Halle kann man diskutieren, aber die viel wertvolleren Bauvorhaben (gleisdreieck, hohes Kreuz) werden blockiert. Hier geht nichts voran, und die Schmacks sitzen auf den Grundstücken.

    Ich interpretiere dies wie folgt. Als Bauträger muss man zwei Sachen pflegen. Die Politik und Verwaltung. Sperrt sich die Verwaltung, muss die Politik so motiviert werden, dass Sie die Verwaltung letztendlich zwingen die Entscheidungen herbeizuführen.

    Und da bin ich wieder bei Ihnen. Da waren die Schmacks anscheinend zu kniggert. Andere Bauvorhaben von IZ und Tretzel sind inzwischen fertig und die Fa. Schmack sitzt auf Ihren Grundstücken. Und wie es der Artikel andeutet, bekommt das IZ sogar im “schmack Candis” Sonderausnahmen.

    Es müssten mal die “Sonder-Verkaufspreise” (gab ja beim Tretzel eine Liste mit Sonderverkaufspreisen) der ganzen Immokonzerne angeschaut werden. Bin mir sicher da findet man einige Politiker und eben auch Personen aus der Stadtverwaltung wieder.

  • Mr. B.

    |

    Auch a Regensburger
    11. Dezember 2019 um 10:16| #

    Sollte vor allem Ihr letzter Absatz zutreffen, dann könnten wir vermutlich in Regensburg 2050 doch eher klimaneutral, als korruptionsfrei sein!

    Nochmal wiese ich hierzu auf die anscheinend zwingenden und notwendigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, sowie deren Ermittler, hin.

    Ihre schweren (bezugnehmend auf den involvierten Personenkreis) und andauernden Ermittlungen scheinen keineswegs umsonst gewesen zu sein!
    Lobenswert dazu wie immer, natürlich auch die Berichterstattung von R-D!

  • XYZ

    |

    Julian:
    Das bayer. Umwelt-Informations-Gesetz erweitert das bayer. Verwaltungs-Verfahrens-Gesetz bei Umweltbelangen wie u.a. Luft, Wasser, Energie, Lärm, wobei nicht mehr ein rechtliches Interesse dargelegt werden muss. Spielt praktisch bei jedem BPlan oder grösserem Bauvorhaben wie etwa einer Logistikhalle eine Rolle. Gerade zum Umweltrecht und dessen Bezug zum Strafrecht gibt es Entscheidungen des BVerG. Und das sollte der Stadt unbekannt sein, das Gesetz stammt immerhin schon von 2016 ?

  • XYZ

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    Vertippt: Das bayUIfG stammt von 2006 in Umsetzung von bindendem EU-Recht, letzte Fassung 22.12.2015 – vielleicht sollte sich eine Stadt wie R in der historisch gesehen nicht unwichtige internationale Beschlüsse getroffen wurden mal näher mit EU-Recht befassen.

  • gustl

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    Ein Zuckerstückchen war auf jeden Fall das Stockwerk mehr als wie der Bebauungsplan vorsah in der Römerstraße, Burgweinting. Seltsam wie so was möglich ist.

  • Rengsburger

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    Scho wieder a Zuckerl für einen Bauträger.

    Oh Gott wann hört das endlich auf.

  • Julian86

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    Unter der Ziffer 2 c des von mir oben verlinkten Urteils des VG R. von 2016 ist alles Wesentliche, auch die von XYZ angesprochene EU-Ebene vom Gericht in allen Einzelheiten beschrieben.

    Ich frage mich mit XYZ, warum die Verwaltung sich weigerte, die Auskünfte “gütlich” zu erteilen, um ein Urteil, eine Grundsatzentscheidung bat, wo doch alles offen lag und vom angerufenen Gericht schon entschieden worden war.

    Zitat aus dem Urteil:

    “Nicht nur die Schärfung des Umweltbewusstseins der Bürger der Europäischen Union ist das Ziel der Richtlinie, sondern der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen sollen im Interesse einer Verbesserung des Umweltschutzes gleichermaßen dazu beitragen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen ermöglichen (1. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/4/EG). Offenheit und Transparenz im Umgang mit Umweltinformationen werden durch die neue Umweltinformationsrichtlinie ausgebaut und fortgesetzt (2. Erwägungsgrund), um eine effektive Kontrolle von behördlichem Handeln zu ermöglichen. Umweltinformationen sind letztendlich alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug, also alle damit in Zusammenhang stehenden Daten.”

  • Mr. B.

    |

    Zu
    Julian86
    12. Dezember 2019 um 17:20| #

    Danke für Ihren leicht verständlichen Text i. S. Gesetz.
    Meine Frage nun, wie soll der normale Bürger im Mitsprache- und Diskussionsrecht
    die Zigtausenden und/ oder Millionen Euro`s aufbringen um evtl. “wohlwollendes Gehör” bei den hiesigen Entscheidern zu finden? Das können in Absprache doch wieder nur die Immo-Haie, die dadurch immer größer werden.

  • Julian86

    |

    Mr. B – Hätte die Stadt zur Frage der Bauanträge Lagerhallen das bereits anfänglich vorhandene Wissen der Notwendigkeit, einen B-Plan aufzustellen, in die Tat umgesetzt, wäre diese Strafrechtscausa nie entstanden, vielmehr hätte es geben müssen eine:

    “Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

    Neben der bereits erwähnten Umweltprüfung sind auch alle privaten und öffentlichen Belange zu ermitteln, die durch den geplanten Bebauungsplan berührt werden. Dies erfolgt mittels der sog. Bürger- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 ff. BauGB. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sollte möglichst frühzeitig erfolgen, um eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung der Gemeinde nach § 1 Abs. 7 BauGB ermöglichen. Der planenden Gemeinde kommt bzgl. des genauen Zeitpunkts ein gewisser Ermessensspielraum zu. Eine gesetzlich normierte Frist der Öffentlichkeitsbeteiligung existiert nicht.”

    Sehr übersichtlich die gesamte Struktur
    http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/wirksamkeit-eines-bebauungsplans-ausfuehrliches-pruefschema/

    Dann habe ich Ihnen noch eine wahre Fundgrube herausgesucht, die Seiten 52 ff, 82 f und 182 ff könnten von Interesse sein.
    Doktorarbeit Uni Kaiserslautern
    https://kluedo.ub.uni-kl.de/frontdoor/deliver/index/docId/4611/file/_Miller-Verfahrensmanagement+zur+Schaffung+von+Baurecht.pdf

  • Mr. B.

    |

    Zu Julian86
    13. Dezember 2019 um 20:41| #

    Vielen Dank, da habe ich jetzt große Lektüre vor mir.

Kommentare sind deaktiviert

drin