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Verletzung von Verteidigerrechten plus nachträgliche Lüge im Protokoll?

„Unter Androhung körperlicher Gewalt“: Polizist lässt Anwalt nicht zu seinem Mandanten

Nach dem Fund einer kleinen Menge Drogen verweigert ein Polizeibeamter dem Beschuldigten den Kontakt zu seinem Rechtsanwalt. Eine Teilnahme als Zeuge bei der Wohnungsdurchsuchung wird dem Verteidiger untersagt. Unter Androhung körperlicher Gewalt erteilt der Beamte ihm einen Platzverweis. Im Durchsuchungsprotokoll vermerkt er anschließend, es sei freiwillig auf Zeugen bei der Durchsuchung “verzichtet” worden. So schildert es Rechtsanwalt Philipp Pruy und hat Belege.

Aus zehn Metern Entfernung appellierte Rechtsanwalt Philipp Pruy, ihn mit seinem Mandanten sprechen zu lassen und dokumentierte das auf Video. Doch der verantwortliche Polizeibeamte gab ihm einen Platzverweis und drohte, diesen auch unmittelbar durchzusetzen. Foto: Pruy

Das Video zeigt zwei oder drei Personen im Halbdunkel, einen Polizeibus, dahinter Straßenlaternen und die hell erleuchteten Zimmerfensters eines Hochhauses. Und man hört einen mehrfach wiederholten Appell: „Videoaufnahme davon, dass mir als Verteidiger der Kontakt zu meinem Mandanten verwehrt wird. Ich hätte gerne Kontakt zu meinen Mandanten. Sie haben mir einen Platzverweis erteilt unter Androhung körperlicher Gewalt. An die anwesenden Polizeibeamten: Ich möchte gerne Kontakt zu meinem Mandanten.“

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“Handfester Skandal”

Gedreht hat das Video Rechtsanwalt Philipp Pruy, um etwas zu belegen, das er als einen „handfesten Skandal“ bezeichnet. Staatsanwaltschaft und Polizeipräsidium bestätigen gegenüber unserer Redaktion, dass sie derzeit eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den verantwortlichen Polizeibeamten prüfen. Pruy hat zudem Strafanzeige wegen Nötigung im Amt gestellt. Ereignet haben sich die Vorfälle am gestrigen Mittwochabend zwischen 17 und 20 Uhr.

Ein Mandant Pruys war in eine Verkehrskontrolle geraten. Dabei stellten die Beamten eine kleiner Menge Rauschgift sicher. Pruy zufolge geht es um Marihuana und Kokain im einstelligen Grammbereich. Zunächst sei seinem Mandanten sogar ein Anruf bei ihm verwehrt worden, schildert der Rechtsanwalt. Doch irgendwie habe dieser sich dann doch durchsetzen können.

Vernehmung zunächst ohne Anwalt

“Das ist ein handfester Skandal”, sagt Rechtsanwalt Pruy. Foto: privat

Gegen 17 Uhr traf Pruy dann bei der Polizeiinspektion Regensburg Süd im Minoritenweg ein. „Dort hatte man schon ohne mich mit der Vernehmung begonnen.“ Als er dann um ein Vier-Augen-Gespräch mit seinem Mandanten gebeten habe, habe man ihn in den Warteraum geschickt, wo ein privates Gespräch kaum möglich gewesen sei. Im Anschluss teilte man dem vernehmenden Polizeibeamten, Polizeihauptmeister S., dann mit, dass seine Mandant keine Angaben machen werde und auch eine Speichelprobe widerspreche. Auch der anschließend angeordneten Blutentnahme widersprach Pruy im Namen seines Mandanten.

Es habe sich dann eine Diskussion mit S. darüber entsponnen, ob – wie von Pruy gefordert – dafür eine richterliche Anordnung notwendig sei oder nicht, in deren Verlauf der Polizeibeamte den Rechtsanwalt vor die Tür gebeten habe. „Er stellte dort fest, dass ich wohl die neue Rechtslage nicht ausreichend kenne und teilte mit, eine Blutentnahme werde jetzt durchgeführt.“ Pruy bat den S., seinen Vorgesetzten sprechen zu dürfen.

„Nachdem dieser Bitte keine Beachtung geschenkt wurde, habe ich diese Forderung in lauterer Tonlage wiederholt, sodass es auch andere anwesende Polizisten mitbekommen haben“, heißt es in der Dienstaufsichtsbeschwerde, die unserer Redaktion vorliegt. Pruy wurde aus dem Innenbereich der Polizeiinspektion in den Vorraum verwiesen. Seinem Verweis, dass die Vernehmung seines Mandanten noch nicht abgeschlossen sei und er ein Teilnahmerecht habe, sei keine Beachtung geschenkt worden.

“Ein Anwalt kann ja auch was verschwinden lassen.”

Nach etwa zwanzig Minuten Wartezeit bat der Dienststellenleiter Pruy nach dessen Schilderungen in sein Büro, teilte ihm mit, dass mittlerweile die Blutentnahme laufe und er daran ohnehin nicht teilnehmen dürfe. Auch nach über einer Stunde Wartezeit durfte der Verteidiger nicht zu seinem Mandanten. Dann teilt man Pruy mit, dass dieser mittlerweile zuhause sei und dass dort eine Durchsuchung stattfinde.

„Ich fuhr zu der Wohnung meines Mandanten, klingelte und beanspruchte, bei der Durchsuchung dabei sein zu können. Das ist mein ureigenes Recht als Verteidiger.“ Dies sei auf Weisung von S., mit dem Pruy schon im Minoritenweg aneinander geraten war, verweigert worden. „Es hieß, ein Anwalt könnte ja auch etwas verschwinden lassen. Und außerdem sei die Wohnung zu eng.“

Den Platzverweis “unmittelbar umsetzen”

Da wurde es Pruy zu bunt. „Ich habe dem Beamten im Treppenhaus dann angekündigt, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn zu stellen. Er fragte daraufhin, ob ich ihn bedrohen wolle und ob er mich vielleicht seinerseits deswegen anzeigen solle.“

Als sein Mandant nach der Durchsuchung nun zurück in den Polizeiwagen gebracht wurde, versuchte Pruy erneut, mit ihm sprechen zu dürfen. Wieder sei ihm das auf Weisung des Polizeihauptmeisters verweigert worden. „Als ich gegenüber den anderen Polizeibeamten erklärt habe, dass das eklatant rechtswidrig sei, kam S. wütend aus dem Polizeifahrzeug und erteilte mir einen Platzverweis.“

Laut dem Polizeibeamten, der Rechtsanwalt Pruy nicht an der Wohnungsdurchsuchung bei seinem Mandanten teilnehmen ließ und ihm anschließend einen Platzverweis erteilte, soll Pruys Mandant auf einen Zeugen bei der Durchsuchung “verzichtet” haben.

Verbunden habe der Polizist dies mit dem Hinweis, er werde diesen Platzverweis „selbst umsetzen, wenn ich mich nicht freiwillig entferne“. Begründet worden sei der Platzverweis damit, dass Pruy seinen Mandanten durch seine Äußerungen „aufgestachelt“ habe.

“Verteidiger- und Beschuldigtenrechte eklatant verletzt”

Aus einigen Metern Entfernung dreht Pruy dann das bereits erwähnte Video. Der Appell des Rechtsanwalts, mit seinem Mandanten sprechen zu dürfen, wurde aber weiter ignoriert. Erst zurück auf dem Revier ließ S. dann ein Gespräch zwischen den beiden zu.

Pruy bezeichnet das Verhalten des Beamten Nachgang als „klar rechtswidrig“. „Sowohl meine Rechte als Verteidiger als auch die meines Mandanten wurden eklatant verletzt.“ Neben seiner Dienstaufsichtsbeschwerde und der Strafanzeige gegen S. hat sich der Rechtsanwalt zwischenzeitlich auch an Innenminister Joachim Herrmann gewandt. „Es kann nicht sein, dass so ein Verhalten eines Polizeibeamten geduldet wird. Das beschädigt das Ansehen der Polizei und des Rechtsstaats.“

Lüge im Durchsuchungsprotokoll?

Zwischenzeitlich hat der Rechtsanwalt ein Protokoll der Durchsuchung erhalten. In dem Feld, wo mögliche zusätzliche Zeugen oder der Grund für deren Nichtteilnahme eingetragen werden können, notierte der verantwortliche Polizeibeamte:”verzichtet”.

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Kommentare (20)

  • Ehemals Student

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    Die Regensburger Polizei hat nichts dazugelernt. So gewinnt man nicht das Vertrauen zurück, das nicht zuletzt bei Tennessee Eisenberg verspielt wurde. Die Regensburger merken sich so etwas. Bleibt zu hoffen, dass zumindest die Staatsanwaltschaft gelernt hat und harte Konsequenzen zieht – anstatt sich wie damals wieder auf die Seite der Rechtsbrecher zu schlagen, nur weil sie Uniform tragen. Ich hoffe, rd berichtet weiter.

  • Zeuge gewesen

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    Ich hab das ganze aus Näherer Entfernung beobachtet und die Schilderung von dem Anwalt kann ich zu 100% bezeugen

  • Oskar Matzerath

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    +++ So gewinnt man nicht das Vertrauen zurück, das nicht zuletzt bei Tennessee Eisenberg verspielt wurde.+++ Das war doch damals ein Fall von “suicic by cop”?

  • Beate M.

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    Hat doch bisher immer funktioniert, die Staatsanwaltschaft nimmt die Polizei explizit in Schutz, wenn sie nicht gar solches Handeln selbst in Auftrag gibt. Und die Politik duldet dies nicht nur, sie lässt es gewollt zu. Wer in Bayern finanziell nicht in der Lage ist sich gegen die Justiz zu wehren, steht außerhalb der von der Verfassung zugesicherten Rechte, der hat kein Anrecht auf ein Leben in Würde. Das hat nicht nur mit Faschismus zu tun, es ist staatlicher Faschismus.

  • meinekleinemeinung

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    Ja nee, dass es bei Verdacht auf eine Trunkenheit im Verkehr keine richterliche Anordnung der Blutentnahme braucht hat der Herr RA offenbar nicht auf dem Schirm. Und auch nicht, dass er von sich aus gar kein Recht auf Anwesenheit bei einer Durchsuchung hat, sondern nur wenn der von der Durchsuchung Betroffene das verlangt. Evtl schadet fachliche Fortbildung nicht, wenn man nicht nur auf den Putz hauen will, sondern als kompetenter Anwalt erscheinen möchte.

  • Brenner

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    Man könnte seine kleine Meinung auch in einem sachlichen Ton äußern. Evtl. schadet das nicht, wenn man nicht nur auf den Putz hauen, sondern als kompetenter Forist (bzw. Polizist?) erscheinen möchte…

  • Ex Regensburger

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    Liest sich wie eine Polizei-Schikane; wirkt nicht gerade vertrauenserweckend… Da darf man gespannt sein, wie die Dienstaufsichtsbeschwerde ausgeht.

  • Reinhold Breuer

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    Kann man das ernst nehmen, was Du da schreibst? “Nach einer Warnung sollten die Bäume umgelegt werden, ob jemand sich angekettet hat oder nicht.” (14:50) Wirre Gewaltphantasien statt Streitkultur, werter Günther Herzig, möchte ich – gerade auch unter dem Eindruck der Morde in Hanau – nicht lesen.

    Lesenswert wäre für mich, wenn ein* anwesende* Polizeibeamter/In den Ablauf richtig stellen und genauer darstellen könnte – zunächst ohne rechtliche Wertung.

  • Aberhallo

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    Kommentar gelöscht. Bitte lesen Sie den Text noch einmal. Allein dadurch ließe sich einiges von dem, was Sie hier geschrieben haben, richtigstellen. Mir fehlt dazu wirklich die Zeit.

  • meinekleinemeinung

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    @herzig: ich war nüchtern und konnte lesen. Vielleicht lesen Sie nochmal nach, der RA behauptet wörtlich, es sei sein ureigenes Recht als Verteidiger, bei einer Wohnungsdurchsuchung anwesend zu sein. Und das ist schlichtweg grob falsch, dieses Recht hat er nicht deshalb, weil er Verteidiger ist, sondern nur wenn sein Mandant das so wünscht. Und davon steht weit und breit nichts in dem Artikel. Vielmehr, dass der Mandant auf Durchsuchungszeugen verzichtet hat, und danach wird logis herweise in der Regel zu Beginn der Durchsuchung gefragt.

  • Philipp Pruy

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    Zu meinekleinemeinung:
    1) Mir ist § 81a Abs. 2 StPO bekannt. Allerdings war und ist die Rechtslage in dem konkreten Fall nicht so eindeutig, wie Sie es darstellen. Ich empfehle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV97146-8?AspxAutoDetectCookieSupport=1
    2) Mein Mandant wollte ausdrücklich, dass ich an der Beschuldigtenvernehmung (163a IV iVm 168c StPO) als auch an der Wohnungsdurchsuchung teilnehme. Auch hiervon habe ich Videos, die ich bisher nicht veröffentlicht habe.

  • Philipp Pruy

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    Nochmal an meinekleinemeinung:
    Der Mandant hat ausdrücklich gewünscht, dass der Verteidiger als Beistand und als Durchsuchungszeuge dabei ist. Ipso facto war meine Anwesenheit mein ureigenstes Recht.

    Im Übrigen hat PHM S. „verzichtet“ erst am Ende der Durchsuchung ins Protokoll geschrieben. Das ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass der Durchsuchungsbeginn mit einem schwarzen Stift notiert wurde und das Durchsuchungsende mit einem blauen, ebenso wie das Wort „verzichtet“

  • meinekleinemeinung

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    @PRUY
    so kann man es natürlich machen, dass man seine Geschichte nachträglich aufbessert. Ich frage mich nur, wie bei dem Ablauf ein Video entstanden sein soll, auf dem der Wunsch Ihres Mandanten dokumentiert ist, dass SIe die Wohnung betreten, denn die Polizei war ja schon in der Wohnung und Sie sind nur bis ins Treppenhaus gekommen. Zudem ändert es nichts daran, dass Sie Ihr Anwesenheitsrecht vom Hausrecht Ihres Mandnten ableiten und es damit keineswegs Ihr “ureigenes” aufgrund der Verteidigerstellung ist. Lesen Sie vielleicht bei Park nach, der die Durchsuchung aus unverdächtiger Verteidigersicht abhandelt.
    Und “zweifelsfrei” ist bei einem Stiftwechsel zwischen Eintrag von Beginn und Ende auch nichts, weil Sie aus diesem Umstand nichts über den Zeitablauf ableiten können, ein irgendwie gearteter logischer Schluss auf den Zeitpunkt ist schlichtweg nicht möglich.

  • meinekleinemeinung

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    @Herzig: Ist eigentlich nicht so schwer zu verstehen, was ich geschrieben habe: Dass der Schluss, den RA Pruy aus der Verwendung zweier unterschiedlicher Stifte zieht, entgegen seiner Meinung keineswegs unzweifelhaft, zwingend oder gar logisch ist. Nicht mehr und nicht weniger. Dass das Protokoll manipuliert sein KANN ist hingegen nicht ausgeschlossen, aber eben nur Spekulation.

  • Sebastian F.

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    Wenn ich einmal Mittelpunkt eines solchen Verfahrens werden sollte und mir der Kontakt zu meinem Anwalt verwehrt wird, werde ich auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen, bzw. eine Nötigung im Amt prüfen lassen.
    Mir wäre es aber unangenehm, wenn mein RA ein Video veröffentlichen würde, dass vielleicht eine Situation zeigt in der ich irgendwie involviert war und nun bekannt ist, dass ich Marihuana und Kokain bei mir hatte. Denn möglicherweise hat das Ganze ja auch ein Nachbar gesehen, der weiß jetzt worum es ging.
    In dem Artikel ist von Verkehrskontrolle und Blutentnahme die Rede. Es drängt sich der Verdacht eines im Raum stehenden Verkehrsdelikts auf. Die Anordnungsbefugnis liegt dann nicht mehr beim Richter. Die Thematik wurde in Fachkreisen ausführlich diskutiert und ist klar. Da hilft auch die Zitierung irgendeiner Verwaltungsvorschrift nicht, da muss man sich eben mit der StPO auskennen.
    Auch wichtig ist, dass man sich auch mit den letzten Abschnitten des StGB befasst hat. Von meinem RA erwarte ich, dass er nicht Teile der Ermittlungsakte online stellt (Fotoausschnitt der polizeilichen Dokumentation). Denn erstens ist das nur ein weiterer Hinweis auf mich als Mandanten und zweitens drängt sich der Verdacht einer Straftat nach §353 d Nr. 3 StGB auf. Reiten Sie doch da nicht den Journalisten mit rein, der ihre Geschichte und das Bild veröffentlicht hat – Sie haben das studiert! Sie sind ärgerlich und ggf. ist Ihrem Mandanten Unrecht widerfahren. Arbeiten Sie das professionell zu seinem Wohl ab und die Dienstaufsichtsbeschwerde lassen Sie jetzt Juristen mit Staatsnote prüfen. Warten Sie einfach mal ab, dieser mediale Rachefeldzug ist unprofessionell!

  • Reinhold Breuer

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    Zu 22. Feb 17:12 „… empfehlen Bäume umzulegen, auf denen noch derart einfältige Kreaturen sitzen“: Deutsche sollten keinem Missverständnis Raum geben über Erwägungen ungleicher Menschenrechte für einfältige Kreaturen.
    Misslungene Argumente machen m.E. noch keinen Troll, Herr Herzig, dessen Beiträge ich überspringe: Unterlassen Sie einfach persönliche Unterstellungen. Grundsätzlich meinen wir wohl beide, dass Hanaumorde auch zur Vorsicht mit Gewaltscherzen Anlass geben.

  • Philipp Pruy

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    An Sebstian F.:
    1) Der Gang in die Öffentlichkeit wurde zwischen Verteidigung und Mandant diskutiert, abgewogen und gemeinsam entschieden. Klar ist auch, dass man als Anwalt auch mit einem völlig anonymisierten Vorgang nicht in die Öffentlichkeit gehen darf, wenn der Mandant das nicht will. So lag der Fall hier jedoch nicht.
    2) § 353d Nr. 3 StGB verlangt die Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke in wesentlichen Teilen. Als unwesentlich im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB wird man jedenfalls solche Teile eines Schriftstücks annehmen können, die nebensächliche belanglose Fragen oder reine Formalien behandeln (vgl. LK-Vormbaum, StGB, 12. Aufl., § 353d Rdnr. 59). – Brandenburgisches OLG, (1) 53 Ss 3/16 (18/16). Der Bildausschnitt zeigt ausschließlich Formalien.

  • Karl55

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    Kommentar gelöscht. Bleiben Sie sachlich.

  • Sebastian F.

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    An Philipp Pruy
    alleine der veröffentlichte Artikel hier zeigt doch, dass der Auszug des Protokolls nicht unwesentlich sein kann. Ich habe mir Ihre zitierte Entscheidung nicht angesehen, das Zitat “nebensächliche und belanglose Fragen” gibt doch ausreichend Hinweis.
    Es wird doch in dem Verfahren absolut von Belang sein, ob und in welcher Intensität die Rechte ihres Mandanten verletzt wurden! Darum dreht sich doch wohl Ihre Verteidigunsstrategie – Sie sprechen selbst von einem “Skandal”. Sie führen Beweis über einen Umstand anhand von Stiftfarben aus dem von Ihnen veröffentlichten Protokoll und tun dieses Protokoll (vielmehr den Ausschnitt) jetzt als belanglos ab?
    Diese Ausschnitte sind in 99,9 Prozent der Verfahren belanglos, hier aber absolut von Belang und wesentlich.
    Die Zielrichtung der Norm (353 d StGB) ist die Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten und der Schutz von Persönlichkeitsrechten.
    Beides ist gefährdet. Ich bitte Sie, das muss ich Ihnen nicht wirklich erklären.

  • Peinlich Berührter

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    Ich habe nach 30-Sekunden-Google-Recherche herausfinden können, dass nach der Gesetzesänderung ein Rochtervorbehalt zur Blutentnahme nicht notwendig ist. Das trifft auf den Sachberhalt zu (Verkehrskontrolle, Drogenfund). Irgendwie peinlich, wenn es ein Studierter nicht weiß…Aber Hauptsache, sich selbst hier großartig darstellen.

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drin