Entdecke Veranstaltungen in Regensburg Alle Kultur Oekologie Soziales Kino
"Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz"

Verwaltungsgericht kippt Öffnungsverbot für Geschäfte in Einkaufszentren

In einer Eilentscheidung hat das Verwaltungsgericht Regensburg einem Herrenausstatter im Donaueinkaufszentrum die Öffnung seines Geschäfts erlaubt. Die Verordnung des Bayerischen Gesundheitsministeriums verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

Geschäfte bis 800 Quadratmeter dürfen unter bestimmten Auflagen wieder öffnen, Einkaufszentren bleiben geschlossen – so ist es laut den seit Montag gelockerten Regelungen des Freistaats Bayern zur Eindämmung der Corona-Pandemie vorgesehen. Und so wird das bislang auch im Donaueinkaufszentrum in Regensburg gehandhabt. Hier haben lediglich Lebensmittelgeschäfte, Apotheken und andere „systemrelevante“ Läden offen. Deren Öffnung sei ausnahmsweise zulässig, heißt es in der entsprechenden Verordnung. Der Rest bleibt zu – unabhängig von der Größe des einzelnen Geschäfts. Die 800-Quadratmeter-Regelung greife hier nicht, heißt es vom Bayerischen Gesundheitsministerium. Eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom gestrigen Montag könnte das nun grundsätzlich ändern.

WERBUNG

Ein im DEZ ansässiger Herrenausstatter – Ladenfläche knapp 600 Quadratmeter – hat erfolgreich auf Öffnung seines Geschäfts gegen die Stadt Regensburg geklagt. „Es sei bereits zweifelhaft, ob bei der 800 qm-Grenze auf die Fläche des Einkaufszentrums insgesamt abzustellen sei oder nicht vielmehr auf die des einzelnen Ladengeschäfts“, so die Richter der 14. Kammer. Zudem habe der Inhaber glaubhaft gemacht, dass die Zahl der gleichzeitig im Geschäft anwesenden Kunden wirksam beschränkt „und auch die weiteren Anforderungen an den Infektionsschutz mit seinem Hygienekonzept sowie dem des Betreibers des Einkaufszentrums erfüllt werden“.

„Ungerechtfertigte Ungleichbehandlung“

Konkret schreibt die derzeit gültige Regelung – grundsätzlich – vor, dass sich nur ein Kunde pro 20 Quadratmeter Ladenfläche in einem Geschäft aufhalten darf und dass dies durch Einlasskontrollen sichergestellt werden muss. Ebenso gilt – wie auch in allen anderen Geschäften – Maskenpflicht.

„Unter Beachtung dieser Maßgaben ist nicht einzusehen, warum ein Betreiber eines Einzelhandelsgeschäfts in einem Einkaufszentrum nicht öffnen können soll, ein Betreiber im Innenstadtbereich aber schon“, heißt es in der Entscheidung. „Aus Infektionsschutzgesichtspunkten ist diese Unterscheidung nicht gerechtfertigt.“ Die entsprechende Verordnung der Bayerischen Staatsregierung bewirke eine „ungerechtfertigte Ungleichbehandlung“, die mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar sei. Und weiter:

„Die Untersagung der Öffnung sämtlicher Einkaufszentren über 800 qm ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Größe des betroffenen Ladengeschäfts mag zur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus geeignet sein, die Maßnahme ist jedoch in ihrer Umsetzung – ohne jede Ausnahmemöglichkeit und ohne Unterscheidung nach der tatsächlich bestehenden Gefahr der Verbreitung des Virus – in Abwägung mit den Grundrechten des Antragstellers weder angemessen noch erforderlich.“

Die Entscheidung erfolgte wegen der Dringlichkeit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren per Eilbeschluss. Ein Urteil in der Hauptsache steht noch aus. So lange zumindest darf der Herrenausstatter sein Geschäft nun öffnen. Sollte die Entscheidung Bestand haben, könnte am Ende eine grundsätzliche Öffnung aller Geschäfte bis 800 Quadratmeter in Einkaufszentren in Bayern stehen. 

Unterschiedliche Handhabung, je nach Bundesland

Ohnehin handhaben die einzelnen Bundesländer die Lockerungen für Geschäfte unterschiedlich. Eine entsprechende Richtlinie des Landes Baden-Württemberg beispielsweise erlaubt die Öffnung von Geschäften bis 800 Quadratmetern auch in Einkaufszentren, Hessen ebenfalls, Bayern hingegen nicht.

Gegen die Entscheidung ist Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in München möglich. Eine Stellungnahme der Stadt Regensburg haben wir angefragt.

Print Friendly, PDF & Email

SUPPORT

Ist dir unabhängiger Journalismus etwas wert?

Dann unterstütze unsere Arbeit!
Einmalig oder mit einer regelmäßigen Spende!

Per PayPal:
Per Überweisung oder Dauerauftrag:

 

Verein zur Förderung der Meinungs- und Informationsvielfalt e.V.
IBAN: DE14 7509 0000 0000 0633 63
BIC: GENODEF1R01

Kommentare (3)

  • XYZ

    |

    Da hat die Verwaltungs-Gerichtsbarkeit wieder bewiesen dass sie von Lebens- und Sachverhalten mehr versteht als von dürren Paragraphen. Wurde mal von den Nazis abgeschafft, wollten sich nicht dreinreden lassen, und von den Amerikanern neu begründet, unbelastetes Personal sorgfältig ausgewählt – so ist es, man muss den Oberen Sachkunde und Integrität entgegensetzen und nicht politisch entscheiden.

  • highwayfloh

    |

    @XYZ:

    Teilzitat: “… und von den Amerikanern neu begründet, unbelastetes Personal sorgfältig ausgewählt … ”

    Dies stimmt so nicht. So manche in Justiz und der Exekutive (belastende Personen) wurden von den Amerikanern mit “Persilschein” ausgestattet und galten dann als “unbelastete Mitläufer” und gelangten wieder in hohe Ämter und hohe Würde.

    Hierzu ist das Buch “Wer war wer im 3. Reich” sehr aufschlussreich, als auch die Recherche über entsprechende Spruchkammer-Urteile samt zugehöriger Meinungen über das Pressearchiv.

    PS: Ich habe grade Zeit, wenn Sie interesse haben, können wir ja jetzt live via IRC-Netzwerk darüber diskutieren.

  • XYZ

    |

    highwayfloh 15.41
    Das mag allgemein bei der Straf- und Ziviljustiz so gewesen sein, dass sich ‘Mitläufer’ durchmogelten, konnten als Richter auf Lebenszeit auch kaum entlassen werden. Die Verwaltungsgerichte waren dagegen stillgelegt, Führererlasse von 1939 und Gauleiter Giesler 1944. Erst die amerikanische Militärregierung begründete durch Gesetz Nr. 2 (!) 1946 die demokratische Rechtsprechung neu, da wurden keine Nazis eingestellt.

Kommentare sind deaktiviert

drin