Gericht zu Corona-Beschränkungen: “Kontaktverbot” kann nur Empfehlung sein – kein Verbot

Wer den Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb seines Haushalts nicht einhält, kann mit einem Bußgeld von 150 Euro belegt werden. So sieht es die bayerische Verordnung zu den verhängten Ausgangsbeschränkungen vor. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das nun relativiert. Ein generelles Verbot sei nicht verhältnismäßig. Es handle sich lediglich um eine Empfehlung. Ein Bußgeld kann nur in bestimmten Fällen verhängt werden. Geklagt hatte ein Jurist aus der Oberpfalz.