Scheinselbstständigkeit aufgedeckt
PM des Hauptzollamt RegensburgÂ
In zwei Fällen führten die Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Regensburg dazu, dass die Beschuldigten vom Amtsgericht Regensburg zu Bewährungs- bzw. Geldstrafen verurteilt wurden.
Im ersten Fall engagierten eine in Weiden in der Oberpfalz ansässige Unternehmerin und ihr damaliger Lebensgefährte über den Zeitraum von ca. zwei Jahre insgesamt 15 angeblich selbstständige Gewerbetreibende (Subunternehmer). Diese waren jedoch in Wirklichkeit abhängig Beschäftigte. Ihrer Verpflichtung, diese als Arbeitnehmer anzumelden und die erforderlichen Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zu entrichten, kam das Unternehmerpaar aber nicht nach. Dadurch entstand den Sozialversicherungen ein Schaden in Höhe von ca. 76.000 Euro, für den die beiden aufkommen müssen. Außerdem verurteilte das Gericht die Beschuldigten zu Freiheitsstrafen von zehn Monaten bzw. zwei Jahren. Die Freiheitsstrafen wurden auf drei bzw. vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt.
Im zweiten Fall beschäftigte ein Firmeninhaber aus dem Raum Sulzbach-Rosenberg über den Zeitraum von ca. 18 Monaten sieben Arbeitnehmer, die als sogenannte Scheinselbstständige eingesetzt waren. Als Telefonvermittler nahmen sie überwiegend telefonische Bestellungen an und betreuten die Bestandskunden. Da sie während ihrer Tätigkeit kein gewichtiges unternehmerisches Risiko trugen und in den Betriebsablauf voll integriert waren, handelte es sich dabei um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Durch diese Scheinselbstständigkeit entstand den Sozialversicherungen ein Schaden in Höhe von ca. 21.000 Euro, für den der Unternehmer zusätzlich zur Geldstrafe in Höhe von 12.500 Euro aufzukommen hat.
Hintergrund:
Als Scheinselbstständige werden Arbeitnehmer bezeichnet, die als Selbstständige auftreten, de facto aber in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen. Der vermeintliche Arbeitgeber entrichtet für diese Beschäftigten keinerlei Beiträge zu den Sozialversicherungen. Für derartige Vergehen können Arbeitgeber zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder zu Geldstrafen verurteilt werden. In besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.