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Kuttenverbot beim Bandidos-Prozess

PM des Landgerichts Regensburg

Strafverfahren gegen Sascha R. u. a. wegen Landfriedensbruchs u. a.

Beteiligung der Öffentlichkeit an der Hauptverhandlung

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Am 13. August 2015 um 9.00 Uhr beginnt vor der 5. Strafkammer des Landgerichts Regens-burg der Prozess gegen fünf Mitglieder des früheren Motorradclubs Bandidos Regensburg wegen Verdachts des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Den Angeklagten liegt zur Last, Weihnachten 2010 im Stadtgebiet von Straubing einen tätli-chen Angriff auf Mitglieder des Motorradclubs Gremium Straubing verübt und diese unter Verwendung von Waffen zum Teil erheblich verletzt zu haben.

Die Hauptverhandlung ist vorerst auf neun Tage bis einschließlich 28. September 2015 an-gesetzt. Unter anderem sollen 25 Zeugen und ein Sachverständiger vernommen werden. Die Termine finden jeweils im Sitzungssaal 104/I des Sitzungsgebäudes Augustenstraße 5, 93047 Regensburg, statt. Für Zuhörer stehen insgesamt 68 Sitzplätze zur Verfügung. 16 davon werden bis zehn Minuten vor Sitzungsbeginn für Journalisten reserviert. Der Einlass in den Sitzungssaal erfolgt bis zu 30 Minuten vor Sitzungsbeginn.

Es werden Personen- und Ausweiskontrollen durchgeführt. Zuhörer erhalten in der Reihen-folge ihres Eintreffens an der Pforte des Sitzungsgebäudes Eintrittskarten für den Sitzungs-saal. Das Mitbringen von Waffen, gefährlichen Werkzeugen, Wurfgegenständen und ande-ren Gegenständen, die zur Störung der Hauptverhandlung geeignet sein können, ist unter-sagt. Fotoapparate, Handys, Tablets und Laptops sowie sonstige Geräte, die der Ton- und Bildaufnahme bzw. -wiedergabe dienen, sind nur für Journalisten zugelassen. Im gesamten Sitzungsgebäude gilt ein Verbot des Tragens und öffentlichen Mitführens von Abzeichen, Symbolen, Schriftzügen und Emblemen von Motorradclubs (Kuttenverbot). Eine Aufbewahrung von Kleidungsstücken mit entsprechenden Emblemen während des Besuchs der Hauptverhandlung ist nicht möglich. Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Anordnung des Landge-richtspräsidenten vom 29. Juni 2015 und der ebenfalls beigegebenen sitzungspolizeilichen Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 30. Juni 2015.

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