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2012: Nur P-Konten schützen vor Pfändung

Pressemitteilung des DGB Regensburg Zum Jahresbeginn 2012 ändern sich die Spielregeln beim Pfändungsschutz grundlegend, bisher geltende Regelungen welche Geldeingänge auf das Konto schützen fallen dann weg. Bisher waren Kindergeld und andere Zahlungen nach ihrem Eingang auf dem Konto für 14 Tage geschützt und konnten erst nach dieser Zeit mit einem etwaigen Minus verrechnet werden. “Nachdem dieser automatische Schutz zum Jahreswechsel entfällt ist es für Empfänger_innen von Sozialleistungen dringend geboten, das P-Konto vorher bei der jeweiligen Bank oder Sparkasse zu beantragen” rät Andreas Schmal, Sekretär der DGB-Region Regensburg, “Die Kreditinstitute sind dann dazu verpflichtet, ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln.” Das besondere am P-Konto ist, dass es einen unbürokratischen Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger (und der Banken) bietet. Ein Guthaben bis zur Pfändungsfreigrenze von monatlich 1028,89 Euro Grundfreibetrag ist automatisch geschützt, ein spezieller Antrag nicht mehr erforderlich. “Achten sollte man darauf, dass die Sozialleistungen wie bisher nur für 14 Tage vor der Verrechnung mit einem Minus auf dem Konto geschützt sind”, so Andreas Schmal. Dieser geschützte Freibetrag kann auf Antrag erhöht werden, wenn zusätzlich Kindergeld bezogen oder Unterhalt geleistet wird oder als Bedarfsgemeinschaft Leistungen bezogen werden.
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Kommentare (1)

  • Leopold

    |

    Auch ein P-Konto bietet keinen optimalen Schutz, wenn die Bank – hier Sparkasse MM-LI-MN – ihre eigenen – gesetzwidrigen – Berechnungsmethoden anwendet (Pfändung von Geldern unterhalb des eigentlich pfändungsgeschützten Sockelbetrages).
    Machen aber auch andere Banken/Sparkassen so …
    Siehe dazu Bericht bei Frontal21(ZDF) vom 08.05.12 unter dem Titel
    “Banken plündern Konten von klammen Kunden”
    (ist dort in der Mediathek zu finden – Kurzlink dazu http://www.doiop.com/frontal21

    Beschwerden an die Rechtsabteilung der Bank werden ignoriert, werden
    einfach gar nicht beantwortet.

    Da hilft nur eine Beschwerde an BaFin, Bundesjustizministerium etc. oder
    eine Klage, um wieder an die einbehaltenen Gelder zu kommen.

    Ein Urteil dazu, dass diese “bankeigenen” Berechnungsmethoden nicht
    zulässig sind, gibt es bereits vom AG Köln (AZ 142 C 441/10).

    Trotzdem machen die Banken was sie wollen !!

    Das Thema wird auch hier behandelt: http://www.p-konto-forum.de
    Dort sind Ansprechpartner für entsprechende Beschwerden von mir veröffentlicht.

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