Genehmigung durch das Umweltamt „unverständlich“: Amtsgericht Regensburg stoppt Fällung einer streng geschützten Eiche
Etappensieg für eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Stadtwesten: im Streit um die Fällung einer imposanten Eiche stoppte das Amtsgericht Regensburg das Vorhaben. Im Urteil wird mehrfach die Fällgenehmigung des städtischen Umweltamts kritisiert.

Mindestens 60 Jahre alt, über zwei Meter Stammumfang, geschützt – jetzt soll die Stieleiche am Rennweg weg. Foto: as
Für die Nachbarn im Stadtwesten von Regensburg, die sich gegen die Fällung einer mindestens 60 Jahre alten Eiche wehren, ist es ein erster Erfolg. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts vom 10. Juli muss sich das städtische Umweltamt zudem fragen lassen, wie ernst es den Baumschutz tatsächlich nimmt.
Das Gericht nennt die Fällgenehmigung der Behörde „unverständlich“ und rügt, dass Hitzeschutz – und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung – in der Abwägung keine Rolle spielte.
Umweltamt sah in Baum eine „unzumutbare Beeinträchtigung“
Im Juni 2025 berichtete unsere Redaktion über den Streit um den imposanten Baum, Stammumfang rund zwei Meter, der nun vor Gericht landete. Der Eigentümer eines Reiheneckhauses beim Rennweg hatte seine Nachbarn, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verklagt, der Fällung des Baums zuzustimmen. Die Eiche steht auf der Grundstücksgrenze.
Im Rücken hatte der Gebäudeeigentümer eine Genehmigung des Umweltamts. Zudem erteilte ihm die Stadt Regensburg eine Ausnahme vom Bebauungsplan „Rennplatz Süd“. Der untersagt das Abholzen der Stieleiche eigentlich. Der Baum dürfe „weder beeinträchtigt noch beseitigt werden“, heißt es darin.
Der Kläger, der das Haus 2017 gekauft hatte, führte Schäden an seiner Terrasse, Einschränkungen bei der Gartengestaltung und vor allem gesundheitliche Gründe an. Das reichte dem Umweltamt, um die Fällgenehmigung zu erteilen. Es liege eine „unzumutbare Beeinträchtigung“ vor.
Das Amtsgericht Regensburg sieht das anders.
Amtsgericht sieht Eiche von „elementarer Bedeutung“
Der Umweltschutz genieße einen hohen Stellenwert und sei im Grundgesetz verankert. Ausfluss dessen sei die Baumschutzverordnung der Stadt Regensburg. Sie regelt, dass Bäume ab einem Stammumfang von 100 Zentimetern nicht ohne Genehmigung gefällt werden dürfen.
Als Grund nennt die Verordnung ausdrücklich die kleinklimatischen Verhältnisse. Im Fall der Stieleiche sei es „evident (…), dass der Baum für die kleinklimatischen Verhältnisse der Grundstücke von elementarer Bedeutung ist“, so das Gericht.
Es sei „offenkundig (…), dass sich die Wohnungen an der Südseite der Anwesen bei weitem nicht so aufheizen wie sie es täten, wenn lediglich kleine Zierbäumchen gepflanzt wären“. Und Hitzeschutz sei „relevanter Gesundheitsschutz“.
In der betroffenen Straße gebe es keinen vergleichbaren Baum. Dessen Wirkung sei „gleichermaßen außergewöhnlich, und auch erkennbar nicht mit normalen Mitteln zu ersetzen“.
Der Bestand des Baumes evident für die Gesundheit der Bewohner
Der Kläger habe keinerlei Beweis für seine gesundheitlichen Probleme angeboten. Auch der Fällgenehmigung des Umweltamts sei nicht zu entnehmen, dass dies überprüft worden wäre.
Schädlinge wie der Eichenprozessionsspinner träten in dem Baum bislang nicht auf. Selbst wenn es allergische Reaktionen gebe, die auf Schädlinge zurückgingen, könne „auch nicht die zwingend logische Folge sein, dass anstatt gezielt gegen Raupen vorzugehen, der Baum entfernt werden muss.“
Fazit: Der Bestand des Baumes sei evident für die Gesundheit der Bewohner. Ein Gesundheitsaspekt, der für die Beseitigung der Eiche spricht, sei nicht nachgewiesen.
Kläger kaufte Gebäude mit Wissen um den geschützten Baum
Bei den Schäden am Gebäude sei unklar, ob sie überhaupt vom Baum stammen. Und wenn, dann seien sie so gering, dass der Kläger sie hinnehmen müsse. Weder der Erhalt des Anwesens noch dessen sachgerechte Nutzung sei beeinträchtigt. Die Eiche verursache keinen Zustand, „welcher bei anderen älteren Gärten nicht vergleichbar anzutreffen wäre“.
Ohnehin habe der Kläger das Haus 2017 in Kenntnis gekauft, dass dort ein solcher Baum steht. Dass die Eiche sowohl durch den Bebauungsplan wie auch die Baumschutzverordnung geschützt ist, habe er „problemlos“ wissen können.
Er habe sich dennoch zum Erwerb eines Grundstücks mit einem ungewöhnlich großen Baum auf der Grundstücksgrenze entschieden – „in Kenntnis, dass dieser Baum die baumspezifischen Auswirkungen haben wird“.
Wohnraum mit natürlichem Hitzeschutz nur schwer zu finden
Rund um den Rennplatz gebe es reihenweise Grundstücke mit Gärten ohne solche Bäume, so das Gericht. „Es müsste somit vergleichsweise einfach sein, in Regensburg Eigentum zu erwerben, bei dem sich nicht das Problem eines relevanten Konflikts mit der Natur stellt.“ Hingegen gebe es kaum vergleichbaren Wohnraum mit so gutem Hitzeschutz. Solcher Wohnraum sei ungleich schwerer zu finden.
Weil sowohl der Kläger wie auch die Nachbarn davon ausgehen mussten, dass der Baum geschützt ist, überwiege das Interesse der Nachbarn am Erhalt des Baums.
Bleibt die Frage, warum all diese Aspekte bei der Fällgenehmigung des Umweltamts nicht zum Tragen kamen.
Gericht: Umweltamt prüfte kleinklimatische Effekte des Baumes nicht
Das Gericht gesteht der Behörde zu, dass sie die subjektiven Rechte der beklagten Nachbarn nicht geprüft hat. Das sei nicht Aufgabe des Umweltamts.
Unabhängig davon sei keinem der Bescheide zu entnehmen, dass der kleinklimatische Effekt des Baumes überhaupt in die Abwägung einbezogen wurde. Es sei auch „unverständlich“, weshalb das Umweltamt mit Blick auf die Eiche von einer „unzumutbaren Beeinträchtigung“ ausgehe.
„Eine solche kann nur angenommen werden, wenn die jederzeitige völlig freie Gartengestaltung das anlegende Maß wäre. In diesem Falle könnte mutmaßlich bei jedem großen geschützten Baum eine derartige Unzumutbarkeit argumentiert werden. “
Anders ausgedrückt: Diese Position des Umweltamts wäre ein Freibrief zur Fällung jedes großen geschützten Baumes.
Bescheide der Stadt: Vage Prognosen, um Fällung zu begründen
Im Urteil heißt es weiter:
„Wenn der Kläger sich in Kenntnis dieser Umstände für den Erwerb des Grundstücks entscheidet, ist schwer nachzuvollziehen, dass exakt diese Umstände eine Unzumutbarkeit begründen können, wenn nicht klar ist, dass ungeachtet persönlicher Präferenzen der Zustand für jeden Eigentümer unzumutbar wäre. Dies wiederum ist offenkundig nicht der Fall. “
Auch der weitere Wortlaut der Entscheidung zeigt: Beim Umweltamt wurde eher nach Gründen gesucht, um die Fällung zu rechtfertigen, als den Baum tatsächlich zu schützen.
So sei in den Bescheiden auch davon die Rede, ein weiteres Wachstum des Baumes könnte Probleme verursachen. Das sei eine „vage Prognose“, die in die Abwägung nicht einfließen dürfe, schreibt das Gericht. „Es ist nicht vorgetragen, dass durch die Eiche der Baubestand des Hauses selber aktuell betroffen/konkret gefährdet wäre.“
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Dem Kläger bleibt die Berufung vor dem Landgericht Regensburg.
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JJ
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In der Heinkelstraße 4/6 gleich in der Nähe stand auch so eine Eiche. Zack… war sie weg. Ich hab den Eindruck manchmal ist es einfach Willkür, Unwissen oder vom Eigentümer einkalkulierte “Sonderkosten” für die Fällung und Klage.