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„Umsatz, Umsatz, Umsatz“

Bewährung wegen Betrugs: LG Regensburg verurteilt Betreiber des Handwerker‑Engels

Weil er ein System schuf, „das darauf angelegt ist, in einer Vielzahl von Fällen überhöht abzurechnen“, verurteilt das Landgericht Regensburg den Unternehmer Thomas M. zu einer Bewährungsstrafe. Er habe bei der Vermittlung von Handwerkern den Betrug mit überhöhten Rechnungen zumindest billigend in Kauf genommen.

Thomas M. will das Urteil nicht hinnehmen. Foto: as

Noch im Gerichtssaal kündigen Thomas M. und Strafverteidiger Michael Haizmann Revision beim Bundesgerichtshof an. Am Freitag verurteilte die fünfte Strafkammer am Landgericht Regensburg den 58-Jährigen wegen Betrugs zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und vier Monaten.

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Bemerkenswert: Im Zentrum der zweistündigen Urteilsbegründung stehen weniger die einzelnen Fälle als das System zur Handwerkervermittlung, das der Unternehmer aufgebaut hat.

„Umsatz, Umsatz, Umsatz“ – das sei die wesentliche Prämisse gewesen, sagt Vorsitzender Richter Thomas Zenger. M. habe billigend in Kauf genommen, dass Preise verlangt wurden, die den Tatbestand des Betrugs erfüllen – bedingter Vorsatz.

Ein Prozess mit vielen Problemen

Ausführlich schildert Zenger die Probleme, mit denen die Kammer in dem Prozess befasst war, der 56 Verhandlungstage dauerte: Zeugen, die nicht erschienen oder sich nicht mehr erinnern konnten.

Die schwer zu klärende Frage, was jeweils ein ortsüblicher Preis ist – bei Handwerkerleistungen, die M.s Unternehmen wie „Der Handwerker-Engel“ über Jahre im gesamten Bundesgebiet vermittelten, für verschiedenste Gewerke. „Hier gibt es keine Statistiken.“ Das Gericht zog einen Gutachter hinzu.

Und schließlich die Frage, ab welcher Überhöhung es sich um strafbaren Betrug handelt. „Gerichte bestimmen nicht, was ein angemessener Preis ist – das bestimmt der Markt.“ Am Ende stützt sich die Kammer auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Januar 2020.

Sofern vor einem Einsatz kein Preis vereinbart wurde, erklärt ein Handwerker mit der Rechnung konkludent – stillschweigend –, dass es sich um den ortsüblichen Preis handelt. Strafrechtlich relevant wird eine Überhöhung erst dann, wenn sie „auf der Grenze zum Doppelten“ liegt, so der BGH.

Strafbarer Betrug erst bei Überhöhung von 100 Prozent

Im Widerspruch zur Staatsanwaltschaft, die bereits eine Überhöhung von 80 Prozent für strafbar hält, setzt die Kammer 100 Prozent an – „im Gleichklang zum Wucher“. Das sieht sie am Ende des Prozesses bei acht von ehemals 212 angeklagten Fällen. Zu klären war auch, ob der Angeklagte als Vermittler tatsächlich für die Preisgestaltung verantwortlich war. Davon ist die Kammer am Ende des Prozesses überzeugt.

Eine bewusste Absprache mit den Handwerkern, strafrechtlich relevante überhöhte Rechnungen zu stellen, erkennt man zwar nicht. Der Bandenvorwurf ist damit vom Tisch. Sehr wohl aber habe Thomas M. in Kauf genommen, dass solche Rechnungen gestellt wurden.

Vermittlungssystem: Umsatz hui, Qualität pfui

Für die Vermittlung von Aufträgen seien Provisionen von bis zu 60 Prozent fällig geworden. Allein schon das habe den Preis nach oben getrieben. M. habe ein Rankingsystem installiert, das sich im Wesentlichen am bisherigen Umsatz der Handwerker orientierte. Es habe Schulungen gegeben, und es sei Druck ausgeübt worden, mehr Umsatz zu generieren.

So gab es laut den Feststellungen des Gerichts etwa den Tipp, bei Schlüsselnotdiensten den Türzylinder zu brechen, um den Preis in die Höhe zu treiben. Bei Stromproblemen, die sich schnell beheben ließen, solle man noch eine halbe Stunde das Licht auslassen, um die Einsatzzeit zu strecken.

Während M. „massiv auf den Umsatzwillen eingewirkt“ habe, sei seine Einstellung zur Qualität der Leistungen eine andere gewesen. Ungelernten Kräften wurde etwa geraten, sich YouTube-Videos anzuschauen, so Zenger.

Thomas M. war überall die eigentliche Cheffigur

Den hilfesuchenden Kunden sei am Telefon nicht offen gesagt worden, dass man nur vermittle. Erst im Nachhinein, wenn es Beschwerden gab, schob man so die Verantwortung ab. „Die Masse macht’s. Und die Hoffnung, dass sich eine Vielzahl nicht dagegen wehrt“, sagt Zenger.

Egal, welche Funktionen Thomas M. im Detail in den jeweiligen Unternehmen hatte – bisweilen mit vorgeschobenen Geschäftsführern: „Er war bei allen Firmen die eigentliche Cheffigur.“

Handwerkern habe er laut Zeugenaussagen versprochen, sie könnten sich nach einem Jahr in seinem System „ihr Haus vergolden“. Wer zu wenig Umsatz machte, wurde demnach auch schon mal als „dummes Arschloch“ beschimpft oder mit „Du gehörst uns“ eingeschüchtert.

Professionalität und hoher Planungsgrad

Verurteilt werden die acht Fälle als ein Betrugsfall: „Das Schaffen eines Systems, das darauf angelegt ist, in einer Vielzahl von Fällen überhöht abzurechnen.“

Zugunsten des Angeklagten wertet das Gericht die lange zurückliegenden Taten – bis zu zehn Jahre –, die lange Verfahrensdauer – Anklageerhebung bereits 2022 – und den im Einzelfall vergleichsweise geringen Schaden. „Bei Schockanrufen und Enkeltrick geht es meist um weit höhere Summen.“ Auch die Untersuchungshaft sei strafmildernd zu berücksichtigen, so Zenger.

Zulasten von Thomas M. spricht hingegen die Professionalität und der hohe Planungsgrad. Zudem ist er bereits wegen Steuerhinterziehung vorbestraft.

Von einem Berufsverbot sieht die Kammer ab. „Wir haben Zweifel, ob hier eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des Gesetzes vorliegt.“ Auch seien keine weiteren Verfahren gegen Thomas M. anhängig und keine weiteren Straftaten bekannt.

Urteil mit Signalwirkung?

Drei Monate der Bewährungsstrafe gelten wegen der langen Verfahrensdauer bereits als verbüßt. Als Auflage muss Thomas M. 10.000 Euro an die Staatskasse zahlen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Begründung dürfte aber Signalwirkung für ähnlich aufgestellte Vermittler entfalten. Solche Anbieter gibt es nach wie vor auch in Regensburg – mit geschäftlichen Verbindungen zur Familie von Thomas M. Und es gibt dieselben Beschwerden von Kunden wie schon bei Handwerker-Engel & Co.

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