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Berufungsverhandlung am Landgericht

Irgendetwas mit Hitler

Das Landgericht Regensburg hob an diesem Montag in einem Berufungsverfahren und unter Anführung bemerkenswerter Gründe ein Urteil des Amtsgerichts Cham gegen einen 41jährigen Physiotherapeuten auf, der im Herbst vergangenen Jahres einen 32jährigen Rodinger gestoßen und beleidigt haben soll. Dabei hatte der Angeklagte nach Überzeugung beider Gerichte unter anderem auch „Heil Hitler!“ gerufen. Verurteilt wurde er nun nur wegen Beleidigung.

Der Angeklagte R. mit seinem Verteidiger. Foto: om

Der Angeklagte R. mit seinem Verteidiger. Foto: om

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Mit „solchem Gedankengut“ habe er nichts zu tun, versicherte der Angeklagte R. mehrfach, als es dem Landgericht Regensburg in einem Berufungsverfahren am Montag darum ging, herauszufinden, was genau Ende Oktober 2016 am Bahnhof in Roding (Oberpfalz) vorgefallen war. Das Amtsgericht Cham hatte R. vor einigen Monaten bereits zu einer dreimonatigen Bewährungsstrafe verurteilt. Das Urteil sah damals den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und Beleidigung als bewiesen an.

Dieser Einschätzung wollte das Landgericht nach einer erneuten Beweisaufnahme nun nicht folgen und hob das Urteil der Vorinstanz auf, obwohl es jedoch in allen wesentlichen Punkten keinen Zweifel am bereits vom Amtsgericht festgestellten Tatablauf hatte. Am Ende blieb nur der Straftatbestand der Beleidigung übrig.

„Ihr gehört alle vergast!“

Was aber war am besagten Montagabend im Oktober überhaupt geschehen? R. und der Geschädigte U. stiegen aus Schwandorf kommend in Roding aus dem Zug aus und gerieten beim Treppenabsatz am Gleis aneinander. Als der Geschädigte, ein in Deutschland geborener deutscher Staatsbürger mit türkischen Wurzeln, den Griff seines Rollkoffers einschieben wollte, rempelte ihn R. wohl aus Unachtsamkeit an. Es kam daraufhin zu einer zunächst leichten verbalen Auseinandersetzung. Der Angeklagte will vor sich hingebrabbelt haben, dass es auf der Welt nur so vor Deppen wimmele. Zumindest das Wort „Depp“ hatte auch U. vernommen, woraufhin er R. zur Rede stellte.

R., der in Sachen Beleidigung bereits einschlägige Vorstrafen hat und keine große Reizschwelle zu haben scheint, platzte daraufhin der Kragen. Was man sich nun alles im eigenen Land gefallen lassen müsse? Was man denn den Ausländern überhaupt alles bezahlen müsse? „Kanacke“ und „ihr gehört alle vergast“, entfuhr des dem Angeklagten offensichtlich in Bezugnahme auf das vermeintlich ausländische Aussehen seines Gegenübers.

Auf der Treppe versetzte R. dem Geschädigten einen leichten Stoß gegen die Brust, der im ersten Verfahren noch als versuchte Körperverletzung gewertet wurde, weil U. dadurch die Treppe hätte hinunter fallen und sich verletzen können. Ein Verletzungsvorsatz war für das Landgericht in der Berufungsverhandlung hingegen nicht zweifelsfrei feststellbar.

Dann fiel auch irgendetwas mit „Hitler“

Dass R. im Verlauf der von ihm angezettelten Auseinandersetzung auch etwas mit „Hitler“ gesagt hatte, leugnete er vor Gericht nicht. Seiner Erinnerung zufolge waren die Worte: „Das wäre zu Zeiten Hitlers nicht passiert.“ Was wäre nicht passiert? Entgegen der Feststellung des Gerichts sagte der Angeklagte aus, dass U. ihn mit dem Rollkoffer angefahren hätte. Wäre das Anfahren einer Person mit einem Trolley unter Hitler nicht passiert? Einer Person, die nicht so aussieht, wie R. es in der oberpfälzischen Provinz gerne hätte?

Es bleibt das Geheimnis des Angeklagten, der, das betonte er, selbstverständlich kein Rassist oder Ausländerfeind sein möchte. Das zeige sich schon dadurch, dass er auch ausländische Patienten behandle und sogar eine Kroatin in der Verwandtschaft habe. 

Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen? Oder nicht?

Weder das Amtsgericht Cham noch das Landgericht Regensburg hatten allerdings Zweifel daran, dass der Angeklagte tatsächlich die Worte „Heil Hitler!“ laut gesprochen hatte. Das Landgericht stufte den Geschädigten als „vollumfänglich glaubwürdig“ ein, zumal seine Aussage sehr differenziert sei und keinen Belastungseifer erkennen lasse. Auch dass er R. als „Nazi“ bezeichnet haben soll, wie dieser ausführte, war für Richter Piendl nicht überzeugend.

Das öffentliche Aufsagen der nationalsozialistischen Grußformel ist im Gegensatz zu dem Hitler-Satz, an den sich R. – möglicherweise aus Entlastungsgründen – erinnert haben will, gemäß § 86a StGB als Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar.

Das Landgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Foto: Archiv.

Das Landgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Foto: Archiv.

Bahnhof Roding: Keine Öffentlichkeit

Wieso aber sah das Landgericht trotzdem von einer Verurteilung ab? Richter Piendl erläuterte in der Urteilsbegründung, dass die Parole „Heil Hitler“ möglicherweise zwar „nicht gerufen“, aber zweifellos „laut gesprochen“ wurde, allerdings die für eine entsprechende Verurteilung nötige Öffentlichkeit nicht gegeben war. Außer den beiden habe sich nämlich niemand am Bahnhof befunden. Die Freundin des Geschädigten, die vor dem Bahnhof im Auto auf ihn gewartet hatte, habe einen kurzen Ruf gehört, den Inhalt aufgrund der Entfernung allerdings nicht verstanden. So sei niemand außer R. und U. in Hörweite des Geschehens gewesen.

Gemäß Rechtsprechung sei eine Öffentlichkeit aber erst durch die Anwesenheit von drei unbeteiligten Personen in Hörweite gegeben und nicht etwa bereits dadurch, dass die Möglichkeit der Wahrnehmung durch andere Personen bestehe, die in einem öffentlichen Raum prinzipiell jederzeit hinzutreten könnten, so das Gericht. Für die Strafbarkeit des Ausrufens der „Heil-Hitler“-Grußformel ist demnach also nicht der öffentliche Raum selbst, sondern der Personenkreis, der tatsächlich entsprechendes wahrgenommen hat, entscheidend.

Aus drei Straftaten mach eine: Gleiches Strafmaß

Die Staatsanwaltschaft hätte sich eine höhere Bestrafung gewünscht, zog aufgrund einer hierfür wenig aussichtsreichen Zwischenbewertung durch Piendl die Berufung im Verlaufe der Verhandlung zurück. Verteidiger Heuschmann hätte gerne eine Geldstrafe gesehen. Für die Beleidigung sah das Landgericht letztlich eine Freiheitsstrafe “gerade noch zur Bewährung” als geboten an. Mit drei Monaten entspricht sie der vormaligen Strafe des Amtsgerichts, wenngleich die zwei, aus Sicht des Angeklagten, unangenehmsten Tatbestände nun nicht mehr im Urteil auftauchen. Durch den Teilfreispruch muss er auch nicht mehr für die gesamten Kosten des Verfahrens aufkommen.

Was lernen wir daraus? An einem Abend unter Woche ist der Ausspruch „Heil Hitler“ am Bahnhof Roding für Personen, die „mit solchem Gedankengut“ nichts zu tun haben, strafrechtlich gesehen also kein Problem. Dort ist ja niemand. Zumindest kein echter Deutscher.

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Kommentare (11)

  • Markus Feilner

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    Wow. Heißt das – wenn man den §86stgb heranzieht, dass man in Roding am Bahnhof jetzt auch in SA/SS oder generell in Nazi-Montur aussteigen darf? Also Im Zug und wenn mehr Leute am Bahnsteig sind, sollte man wohl ne Burka überwerfen, aber dann, am Bahnsteig von Roding, dürfte man quasi mangels Zuschauer mit Nazi-Zeichen auftreten? Wow. Das wird den Tourismus dort wohl beflügeln.

  • joey

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    alles nicht so gemeint und so…
    Hat man im Umfeld ermittelt, z.B. bei Facebook nachgesehen, was der sonst so von sich gibt? Es zählt ja der Zusammenhang.

    NS Sprüche sind tabu (selbst wenn “nicht so gemeint”), das sollte jeder mittlerweile wissen. 3 Monate auf Bewährung erscheinen mir da ganz gut.
    Rechtsprechung hat auch eine pädagogische Komponente für die Allgemeinheit.

  • Stefan

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    …das passiert, wenn AfDler und andere Verfassungsfeinde Richter werden dürfen. Dann wird das Recht einfach “kreativ ausgelegt”. In Sachsen ist das seit Biedenkopf Normalität :/

  • Bettina Hammer

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    Die Entscheidung ist sehr konsequent und folgt dem StgB, das Verbreitung unter Strafe stellt usw. Es stellt nicht unter Strafe “Heil Hitler” zu sagen. Jemand kann z.B. zu einem anderen “Heit Hitler” sagen und es wäre noch keine Verbreitung. Das mag man nun für gut befinden oder nicht, aber es entspricht dem StGB. Nein, jetzt darf man nicht die SS-Montur einfach so tragen usw. und irgendwo hh brüllen darf, es heißt nur, dass es darauf k,ommt, ob eine Verbreitung gegeben ist. Wenn du irgendwem “HH” zuflüsterst, ist dies eben keine Verbreitung.

  • Markus Feilner

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    … ich hab das mal dem Fefe gemailt, und der hat das gleich vervielfältigt: https://blog.fefe.de/?ts=a7edecb5.
    Abgesehen davon, muss man doch noch fragen dürfen, ob Roding wirklich Öffentlichkeit ist. Also ich kenne den Bahnsteig… :-)
    Unfassbar, das Urteil.

  • asdfasdf

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    Sofern das StGB da nicht mehr hergibt: Schade.

    Allerdings sollte sich dieser fremdenfeindlich motivierte Übergriff doch auch anders und deutlich schärfer aburteilen lassen? Immerhin folgt das Gericht den Ausführungen des Beschädigten ja vollumfänglich, was keinen anderen Schluss zulässt, als dass es dem Angeklagten um das “Fremdsein” ging.

    Haben Staatsanwaltschaft geschlafen und der Richter das rechte Auge zugedrückt, oder ist ein solch sittenwidriges Verhalten von gesetzeswegen allein “Beleidigung”? So oder so ein Skandal.

  • Hubertus Wiendl

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    »Die allgemeine politische Landschaft interessiert mich nicht!« Staatsanwalt Johann Piendl kann zwar »rechtsradikale Tendenzen« bei Tino Brandt erkennen, aber keine strafbaren Handlungen.

    Richter Piendl bleit sich treu.
    Artikel “Tino Brandt und die Biedermänner”
    Ein notorischer Nazi tut, was er kann – und wird zwanzig Jahre lang nicht nur nicht belangt, sondern von Staats wegen gefördert. Von Florian Sendtner
    http://www.konkret-magazin.de/429/articles/tino-brandt-und-die-biedermaenner-889.html

  • Martin Oswald

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    Ein paar kurze Anmerkungen zu den bisherigen Kommentaren:

    – im vorliegenden Fall geht es nicht um “Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen” (§ 86 StGB), sondern um die öffentliche Verwendung (strafbar nach § 86a StGB).
    – die hier diskutierte und entscheidende “Öffentlichkeit” (unbestimmter Rechtsbegriff) ist eine rechtsdogmatische Frage. Tatsächlich geht die (neuere) Rechtsprechung von “drei nicht miteinander verbundenen Personen” aus. Das ist komisch und deshalb auch nicht unumstritten.
    – drei Monate Freiheitsstrafe für Beleidigung sind durchaus saftig, zumal das Gericht betonte, dass eine Geldstrafe hier nicht in Betracht komme und eine Aussetzung zur Bewährung “gerade noch” möglich sei.
    – einen Skandal sehe ich nicht, wenngleich das Urteil und die Begründung zur Öffentlichkeit zurecht zu Diskussionen führen.

  • Ronald McDonald

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    Zu den blogüblichen Larmoyanzen seitens Verfasser und Kommentatorenschaft dieser (auch Gesinnungs- [?]) Strafsachenreportage ein kleiner Parforceritt durch die hier offensichtlich unbekannten und/oder wohlignorierten Formalien des deutschen Strafprozeßrechts:

    Der deutsch-deutsche Straftäter wurde für seine erstinstanzlich festgestellten tateinheitlichen drei Vergehen vom AG Cham durch den Spruchkörper Strafrichter (§ 25 GVG) verurteilt, weil keine Freiheitheitsstrafe von mehr (!) als 2 Jahren zu erwarten war.
    Unser Deutsch-Deutscher durfte sich demgemäß erstinstanzlich eine 3-monatige Bewährungsfreiheitsstrafe “abholen”.

    Der erstinstanzlich deutsch-deutsche Verurteilte legte gegen dieses Urteil Berufung ein: (noch) sein gutes Recht – obwohl Deutsch-Deutscher im verbalen Pejorativclinch mit einem Deutsch-Türken.
    Umgekehrt hätte es bundesweit und -einheitlich kein Strafverfahren gegeben, weil Deutsch-Deutsche durch Nichtdeutsch-Deutsche oder Nichtdeutsche bisher von deutschen Gerichten und/oder jenen vorgelagerten Staatsanwaltschaften (noch) nicht als beleidigungsfähig hisichtlich ihrer Volkszugehörigkeit angesehen wurden/werden (statt vieler ein jüngstes Beispiel: “Deutsche sind eine Köterrasse” = nicht strafwürdig, lt. StA beim LG Hamburg)

    Berufungsinstanz für strafrichterliche (§ 25 GVG) oder schöffengerichtliche (§ 28 GVG) Spruchkörperurteile ist das zuständige Landgericht.

    Dieses, das LG Regensburg, unterhält neben anderen Spruchkörpern 7 Strafkammern.
    Nach dem Geschäftsverteilungsplan des LG Rgbg “landete” dieser Berufungsfall bei der 4. Strafkammer des LG Rgbg: VRiLG Piendl.
    Es ist also der Geschäftverteilungsplan “schuld”, daß der unter der Leitung des Herrn Piendl tagende Spruchkörper für diese Berufungssache zuständig war, und nicht eine wie auch immer hier unterschwellig wenigstens angemutete “Rechtslastigkeit” des Richters Piendl.

    Die 4. Strafkammer des LG Rgbg urteilte in der für diesen Fall gesetzlich zuständigen Form als kleine Strafkammer (§ 74 III GVG), das heißt in der Besetzung: 1 Berufsrichter (VRiLG Piendl) und 2 Schöffen ( = ehrenamtliche Richter).
    Dieser erkennende Spruchkörper kam zu seinem hier bislang wenigstens als sachunangemessen empfundenen und so vorgestellten Urteil demzufolge von wenigsten 2:1 der Richterstimmen – noch gilt auch für (Gesinnungs- [?]) Strafprozesse dieser Art das Abstimmungsgeheimnis.

    Nach allem ist es somit nicht geboten, sich – wie es hier geschieht – am VRiLG Piendl “aufzuhängen”, nur weil dieser dem Spruchkörper verfahrensleitend angehört hat, weil niemand außerhalb dieser ehrenwerten Bloggerschaft wissen kann, wie der Berufsrichter Piendl bei der Abstimmung über die Urteilsformel mit den oder gegen die ehrenamtlichen Schöffen (-richter) sich entschied.
    Der tendenzbetrieblichen Ausrichtung dieses Blogs entsprechend zeigt das hier eingestellte Foto eben nicht das aus 3 Richterpersonen bestehende Gericht, sondern nur die Protokollantin. Bis zur Verfahrenseröffnung nach dem Einzug des Richterkollegiums wäre die Ablichtung des gesamten erkennenden richterlichen Spruchkörpers möglich gewesen, zu dem die als Protokollantin fungierende Justizfachwirtin nicht gehört.

    Als kleiner Trost kann dem Prozeßberichter und seiner ihm zuneigenden Kommentatorenschaft ein Zusammentrag von sachkongruenten Worten des vom Berufungsführer “Be-Heil-ten” dienen; der nämlich hatte an “Gesinnungsjustiz nicht seiner Denkungsart” sowie Schöffen im allgemeinen auch schon Anstoß genommen:

    “… jeder Jurist ist defekt oder muß es mit der Zeit werden … Jurist ist kein anständiger Beruf und verführt bei den Plädoyers zur Schauspielerei … die geltende Rechtslehre wälzt systematisch ihre Verantwortung ab … sie paßt nicht für das Leben, deshalb muß auch dem Schwindel der Schöffen ein Ende bereitet werden” (29.03.1942)

    Und falls der “angeklagte 41-jährige Physiotherapeut R.” auch ein Rodinger wie der von ihm strafmassig geschädigte “32-jährige Rodinger” sein sollte, dann hat der von R. “Be-Heil-te” für diesen als “Bayerwaldler” auch etwas Wertschätzendes seinerzeit geäußert:
    “… es ist ein Verdienst der Leibstandarte [LSSHA/LHA], wenn heute in der Gegend wieder eine Fülle gesunder und kräftiger Kinder herumläuft …
    man muß deshalb überhaupt überall dorthin, wo die Zusammensetzung der Bevölkerung schlecht ist, Elitetruppen [LSSAH/LAH] zur Auffrischung hinbringen … auch das Masurenland und der Bayerische Wald [!!!] sollten deshalb ruhig einmal mit Elitetruppen belegt werden …” (23.04.1942)

    Merke:
    Auch beim “Heil-Ausbringen” sollte man ausreichende Kenntnisse der Denkungsart des “Heil-Ausbringungsempfängers” haben.

  • Ronald McDonald

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    Noch ein multikulturunsensibler Judikaturskandal aus einem anderen “Freistaat”

    “… als … die Polizei zwei Asylbewerber als Täter ermittelte, beschimpfte Toni P. die Täter bei Facebook als ‘Drecksvolk’ … doch wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung … wurde er ganz schnell [sic!] freigesprochen …”

    auf den allerdings der große Bruder von “regensburg-digital.de” aufmerksam macht: http://www.bild.de/regional/dresden/landwirt/wegen-volksverhetzung-vor-gericht-51669040.bild.html
    Vielleicht haben der sächsische Freistaatler Toni P. und der freistaatlich sächsische Meißener Spruchkörper sich ein Diktum des bayerisch-freistaatlichen Freidenkers Johannes Michael Söllner zu eigen gemacht: “… ich will im Grunde niemand beleidigen, ich sage nur, was meiner Meinung nach Sache ist” (August 1995)?

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