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Vorsicht Brandgefahr! – Polizeiliche Tipps zum Umgang mit Kaminöfen

„Überhitzter Holzofen setzt gelagertes Brennholz in Brand!“ oder „Heiße Asche in Mülltonne gekippt – Garage abgebrannt!“ – dies waren in der Vergangenheit die Überschriften zu Presseberichten. In beiden Fällen waren Sachschäden im hohen fünfstelligen Bereich die Folge. In einem anderen, weitaus gravierenderen Fall, den die Kriminalpolizeiinspektion Regensburg zu bearbeiten hatte verstarb im Februar dieses Jahres ein im Landkreis Neumarkt/OPF wohnhaft gewesener 53-Jähriger. Dessen Kleidung hatte beim Befeuern eines Ofens Feuer gefangen, ein Angehöriger verletzte sich bei der Rettungsaktion schwer. Zu Beginn der kalten Jahreszeit will das Polizeipräsidium Oberpfalz den Nutzern von Öfen und Heizgeräten Verhaltensregeln an die Hand geben. Diese sollen dazu beitragen Ereignisse wie die eingangs erwähnten zu vermeiden. Dass hierfür Handlungsbedarf besteht, belegen die etwa 20 relevanten Brandgeschehen des vergangenen Winters (November mit März) die flächendeckend von den Polizeidienststellen der Oberpfalz zu bearbeiten waren. · Seit dem 01.01.2008 sind die Nutzer von Kaminöfen verpflichtet deren Platzierung durch den Bezirkskaminkehrermeister genehmigen zu lassen. Die jeweilige genutzte Feuerstätte muss ein CE-Zeichen tragen. Aus den Herstellerangaben kann ersehen werden, welcher Brennstoff zu verwenden ist. · Bei Brennholz ist zu berücksichtigen, dass Hartholz besser ist als harzreiches Weichholz. Ist das genutzte Holz zu feucht – grundsätzlich sollte die Feuchtigkeit unter 25 % betragen – so kann dies zu Ablagerungen im Kamin, dem sogenannten „Durchfeuchten“ führen. Dies erhöht die Gefahr von Kaminbränden. · Geht es um die Dimensionierung der jeweiligen Feuerstätte, so können präzise Angaben von den jeweiligen Kaminkehrermeistern eingeholt werden. Ein überdimensioniertes Verhältnis zwischen Ofen und Räumlichkeit soll vermieden werden – weniger ist manchmal mehr. · Die Seiten und Rückwände der Feuerstätten müssen zu brennbaren Materialien wie z.B. Holzverkleidungen oder Tapeten in der Regel einen Mindestabstand von 40 cm haben. In Ausnahmefällen kann der auch nur 20 cm betragen, wobei dies aus den Herstellerangaben hervorgeht. · Die Auftrefftemperatur auf Bauteile aus brennbaren Stoffen oder Möbeln darf nicht höher als 85 Grad Celsius sein. Bei einem offenen Kamin ist ein Brandschutzabstand von 80 cm einzuhalten. Wird ein Strahlungsschutz benutzt, so reichen 40 cm. · Die Rauchrohre müssen zu brennbaren Baustoffen wie den erwähnten Holzverkleidungen oder Tapeten ebenfalls einen Mindestabstand von 40 cm einhalten. · Bei der Benutzung von Feststoffen wie Holz oder Kohle darf der Fußboden vor der Feuerungsöffnung nicht brennbar sein und der Sicherheitsabstand nach vorne muss wenigstens 50 cm, seitlich wenigstens 30 cm betragen. Dies kann durch einen nicht brennbaren Belag (Stein, Glas, Metall) gewährleistet werden. · Nutzt man einen offenen Kamin, so ist dabei auf ein ausreichend tiefes Vorgelege zu achten, bzw. ist ein Glasschirm gegen Funkenflug aufzustellen oder einzubauen. So viel zu den baulichen Gegebenheiten bei denen zu beachten ist, dass die Zahlen lediglich Richtwerte sind. Individuelle Abweichungen bleiben hiervon unberücksichtigt. Erwähnen sollte man hier, dass der Gesetzgeber ab dem Jahr 2017 für alle Wohnungen eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern vorsieht. Es gibt aber noch weitere sinnvolle und nützliche Tipps. So stellen Brandermittler immer wieder fest, dass Holzkisten im Bereich der Schüröffnungen standen. Durch Funkenflug beim Nachlegen von Brennmaterial oder beim Ausräumen der Asche bieten diese einen idealen „Nährboden“. Die zu entsorgende Asche darf nur in nicht brennbaren und verschließbaren Behältern deponiert werden, denn es dauert viele Stunden bis Asche gänzlich abgekühlt ist. Die Aufbewahrung von Holz unmittelbar neben Feuerstätten ist nur dann statthaft, wenn ein Schutz vor zu starker Erwärmung durch bauliche oder technische Gegebenheiten vorhanden ist. Schon das Anschüren birgt Gefahren, etwa dann, wenn Brandbeschleuniger wie Benzin oder Spiritus zum Anheizen genutzt werden. Das Trocknen von Kleidern über Feuerstätten bzw. unter einem Mindestabstand von 50 cm neben Feuerstätten oder den Rauchrohren ist grundsätzlich verboten. Erinnert sei hier an mit Socken und Unterwäsche bewehrten Metallgestängen über archaisch anmutenden Küchenöfen. Eine Ausnahme bilden hier Kachelöfen, wobei natürlich die Prämisse gilt, dass jegliche Brandgefahr durch zum Trocknen aufgehängte Kleidung vermieden werden muss. Zu guter Letzt sei aber noch eine Brandursache erwähnt, die nichts mit den jeweiligen Wärmespendern zu tun hat, aber immer wieder Auslöser für Brände ist. Es ist das Rauchen im Bett – für manchen war das ungewollt die letzte Zigarette.
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