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Wer will Schöffin oder Schöffe werden?

Die Stadt Regensburg stellt derzeit die Vorschlagslisten der Schöffen für die Amtsperiode 2014 bis 2018 auf. Schriftliche oder persönliche Anmeldungen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste der Schöffen können bei der Stadt Regensburg, Bürgerzentrum, Wahlamt, D.-Martin-Luther-Straße 1, 93047 Regensburg, abgegeben oder per Post übersandt werden. Telefonische Rückfragen und Anforderung von Bewerbungsformularen unter Telefon 507-4597, per E- Mail unter wahl@regensburg.de oder im Internet unter www.regensburg.de/wahlen. Anmeldeschluss ist der 1. März 2013. Für Bewerbungen werden die folgenden Angaben benötigt: Familienname, Geburtsname, Vornamen, Familienstand, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift, Beruf, Telefonnummer, und gegebenenfalls auch eine frühere Schöffentätigkeit. Schöffen am Amtsgericht sind ehrenamtliche Richter und stehen damit grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern. Das Ehrenamt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, sowie auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung. Die Vorschlagsliste der Stadt Regensburg soll alle Kreise der Bevölkerung aus den verschiedenen Berufs- und Altersgruppen angemessen berücksichtigen. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste für Schöffen können sich deutsche Bürgerinnen und Bürger melden, die zu Beginn der Amtsperiode am 1. Januar 2014 das 25. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 70 Jahre sind. Außerdem müssen sie in Regensburg wohnen. Nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden dürfen Personen, denen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch Richterspruch aberkannt wurde oder die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden. Das gilt auch für Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Nicht zu Schöffen berufen werden dürfen ferner Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen für das Amt nicht geeignet sind und Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. Außerdem dürfen Personen nicht zu Schöffen berufen werden, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen und daher für das Amt nicht geeignet sind. Für die Bewerbung als Jugendschöffe gelten besondere Voraussetzungen, über die das Amt für Jugend und Familie, Richard-Wagner-Straße 17, gerne informiert. Telefon: 507-1513
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