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Winterdienst – Informationen zur Räum- und Streupflicht

Die Stadt nimmt die angekündigten Schneefälle zum Anlass, auf die Räum- und Streupflicht der Haus- und Grundeigentümer hinzuweisen, zumal da sich bei Unfällen empfindliche haftungsrechtliche und damit finanzielle Konsequenzen ergeben. Alle Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken im Stadtgebiet sind dazu verpflichtet, die Gehwege bei Schnee oder Glatteis zu räumen und zu streuen. Diese Verpflichtung gilt gleichermaßen für die Eigentümer von sogenannten Hinterliegergrundstücken, die zwar nicht direkt an eine öffentlichen Straße angrenzen, aber über sie erschlossen sind, beispielsweise über einen Privatweg oder ein Geh- und Fahrtrecht. Ruhen auf dem Grundstück Erbbau-, Niesbrauch, Nutzungs- oder Wohnungsrecht nach Paragraf 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), so sind anstelle der Eigentümer die Inhaber dieser Rechte räum- und streupflichtig. Zu räumen sind die Gehwege vor dem Grundstück auf dessen gesamter Straßenfrontlänge. Grenzt das Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, so umfasst die Räum- und Streupflicht die Gehwege jede der angrenzenden oder erschließenden Straßen. Ist kein Bürgersteig vorhanden, so ist am Rand der Fahrbahn eine Gehwegfläche auf 1,50 Meter Tiefe zu räumen und zu streuen. Die Sicherungspflicht besteht an Werktagen von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr. Die Gehwege sind von Schnee und – soweit dies ohne Beschädigung des Weges möglich ist – auch von Eisplatten frei zu machen. Bei Glätte sind sie mit nachhaltig abstumpfenden Mitteln, z.B. Splitt oder Sand, ausreichend zu streuen. Die Verwendung von Auftaumitteln wie Streusalz ist verboten. Eine Ausnahme besteht für Treppen, starke Steigungen sowie bei Glatteis infolge von Eisregen. In diesen Fällen ist die Verwendung einer Mischung von höchstens 25 Prozent Auftaumitteln mit abstumpfenden Mitteln zulässig. Das Räumgut kann bei Gehwegen über zwei Meter Breite am Rand des Gehweges, bei Gehwegen unter zwei Meter Breite am Rand der Fahrbahn angehäuft werden. Der Fahr- bzw. Radfahrer- und Fußgängerverkehr darf jedoch dadurch nicht gefährdet oder behindert werden. Auf Gehwegen muss mindestens eine Fläche von einem Meter Breite frei bleiben. Bodenhydranten, Wasser- und Gasabsperrschieber sowie Straßenrinnen und Kanaleinlaufschächte müssen freigehalten werden. Auf dem Unteren Wöhrd, östlich der Nibelungenbrücke, wird die Stadt wieder eine Ablagerungsfläche für Schnee ausweisen, der nicht am Fahrbahn- oder Bürgersteigrand abgelagert werden kann. Wissenswertes zum Thema „Winterdienst“ beinhalten auch die Broschüren „Sicher durch den Winter“ und „Mobil trotz Schnee und Eis“, die kostenlos beim Fuhramt, Markomannenstraße 3, erhältlich oder über die städtischen Internetseiten unter www.regensburg.de abrufbar sind. Hier sind auch ein Hinweis auf exemplarische Gerichtsurteile sowie die gültige Sicherungsverordnung zu finden. Weitere Auskünfte zu Räum- und Streupflichten erteilt das Amt für Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Fuhrpark unter der Telefonnummer 507-2707 und der Winterdienst-Hotline 507-7000.
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