Morgen, Regensburg! Ein Notausgang wird berühmt

1. Querer Notausgang
Die Posse um den blockierten Notausgang der Gaststätte El Sombrero von Wirt Jozef Schlaffer hat eine neue Wendung genommen. Am 1. Juli berichteten wir, dass ein benachbarter Bauherr den Ausgang durch einen Treppenturm versperrt hat. Zuvor hatte die Bauberufsgenossenschaft festgestellt, dass der bisherige Gerüstzugang „nicht ausreichend sicher und somit nicht zulässig“ war.
Das Amt für Brand- und Katastrophenschutz stellte fest, dass mit dem Treppenturm nur noch 50 Zentimeter für den Notausgang blieben. „Nach den geltenden Richtlinien ist dieser Abstand leider nicht ausreichend“, schrieb die Behörde. Doch:
„Nach Rücksprache mit dem Bauordnungsamt (…) kann während der Bauphase auf diesen Flucht- und Rettungsweg verzichtet werden, da ein weiterer Flucht- und Rettungsweg im Thekenbereich vorhanden ist, der über den Flur ins Freie führt.“
Der lockere Umgang mit dem Thema Brandschutz und Notausgang rief das TV-Magazin Quer auf den Plan. Nun reagierte der Bauherr. Ein Brett vom Treppenturm wurde entfernt, sodass nun 62 statt der bisherigen 50 Zentimeter frei sind. Das soll laut Bauherrn ausreichend sein.
Ob das alles so passt, wer die Notausgang-Ausnahme genehmigt hat und wer haftet, falls etwas passiert – dazu hat Gastronom Schlaffer von der Stadt Regensburg bislang keine Antwort erhalten.
2. Verwaltungsgericht Regensburg stärkt Auskunftsanspruch der Presse
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg (AZ RO 4 E 26.831) freut mich als Journalisten besonders. Es ist zwar kein spektakulärer Fall, doch die 4. Kammer hat klar gemacht, welche Auskunftsrechte die Presse hat und dass nicht Behörden entscheiden, was von öffentlichem Interesse ist.
Ein freier Journalist hatte gegen die Staatsanwaltschaft Amberg geklagt. Es ging um einen Fall von Tierquälerei. Ein Mann war beim Angeln mit lebenden Köderfischen erwischt und angezeigt worden. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage (§153a Abs. 1 Strafprozessordnung) ein.
Auf mehrfache Nachfrage zur Höhe der Geldauflage teilte die Staatsanwaltschaft schließlich mit, dass diese 30 Tagessätzen entsprochen hätte. Den tatsächlichen Betrag wollte die Behörde aber nicht nennen.
Die Staatsanwaltschaft begründete dies mit datenschutzrechtlichen Gründen, der Irrelevanz der tatsächlichen Höhe für die Berichterstattung und den schutzwürdigen Interessen des betroffenen Anglers.
Das sah das Verwaltungsgericht Regensburg anders. „Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind“, heißt es in der Entscheidung vom 30. Juni.
Die Presse entscheide selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet.
„Daraus folgt auch, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt.“
Sie dürfe entscheiden, „was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht“.
Dass die Staatsanwaltschaft zunächst nur die Zahl der Tagessätze mitgeteilt habe, möge als strafrechtlich relevante Aussage zwar ausreichen, so das Verwaltungsgericht. Doch die Presse müsse entscheiden, wie und in welchem Umfang sie die Öffentlichkeit informiert.
„Eine Bewertung, ob die Presse eine bestimmte Information benötigt oder diese (…) möglicherweise nicht wichtig ist, steht der Behörde im Rahmen des presserechtlichen Auskunftsanspruches nicht zu.“
Da das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in diesem Fall gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktrat – er bleibt in der Berichterstattung anonym – muss die Staatsanwaltschaft die gewünschte Auskunft erteilen.
Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Amberg hat unserer Redaktion auf Nachfrage bestätigt, dass man diese Entscheidung akzeptiert und keine Rechtsmittel einlegt. Gut so – und Respekt vor dem hartnäckigen Kollegen.
Vielleicht werde ich mich bei der ein oder anderen Anfrage noch auf diese Entscheidung berufen.
Entspannte Restwoche!
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