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Zuschauer eines Eishockey-Spiels müssen vor Pucks geschützt werden

PM des Landgerichts Regensburg

Das Landgericht Regensburg hat entschieden, dass die Straubing Tigers GmbH als Veranstalter eines Eishockey-Spiels zum Schadensersatz verpflich-tet ist, wenn ein Zuschauer im Stadion durch einen Puck verletzt wird. Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat mit einem gerichtli-chen Hinweis vom 6. Juli 2015 klargestellt, dass er dieser Meinung folgt.
Im November 2008 war eine Zuschauerin bei einem Spiel der Straubing Tigers in der Deutschen Eishockeyliga durch einen Puck am Kopf getroffen und schwer ver-letzt worden. Sie wollte daraufhin gerichtlich festgestellt haben, dass die Straubing Tigers GmbH als Veranstalterin verpflichtet ist, ihren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.
Die Straubing Tigers GmbH hatte sich unter anderem darauf berufen, dass bei der Ausgestaltung des Stadions, bei dem an den Längsseiten des Spielfelds zu den Zuschauerrängen hin keine Schutznetze angebracht sind, die für Eishockey-Stadien maßgebliche DIN-Norm 18036 eingehalten sei. Sie hatte deshalb gegen das Re-gensburger Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt.
Der zuständige Zivilsenat vertritt aber – wie schon das Landgericht Regensburg – die Auffassung, dass sich der Veranstalter eines Eishockey-Spiel zumindest dort, wo konkrete Risiken für die Zuschauer bestehen, nicht durch Verweis auf die Einhal-tung der DIN-Normen entlasten könne. Zwar müsse der Veranstalter eines Sporter-eignisses nicht jeder denkbaren Gefahr vorbeugend begegnen. Dass ein Puck im Zuschauerbereich lande, sei aber kein singuläres Ereignis. Vielmehr handle es sich um einen immer wieder vorkommenden Vorgang. Deshalb bestehe ungeachtet ei-ner dahingehenden DIN-Vorschrift die Verpflichtung, Zuschauer davor zu schützen, dass sie durch aus dem Spielfeld fliegende Pucks verletzt werden. Zu Recht habe das Landgericht deshalb eine Haftung des Veranstalters bejaht.
Die Beklagte hat ihre Berufung auf den Hinweis des Senats hin zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Regensburg ist damit rechtskräftig.
(Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18.3.2015, Az. 3 O 1702/10 (4); Hinweis 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6.7.2015, Az. 4 U 804/15)

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