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Stadtrat, Haftdauer & Co

Das Urteil gegen Joachim Wolbergs und die Folgen – juristisch betrachtet

Welche Folgen hat die Verurteilung von Joachim Wolbergs für den Regensburger Stadtrat. Was passiert, wenn er in Haft muss? Und warum durfte er nicht als Oberbürgermeister kandidieren. Eine juristische Betrachtung.

Von Anton Zwischenruf (Pseudonym)

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Joachim Wolbergs wurde bei der Kommunalwahl am 8. März in den Regensburger Stadtrat gewählt. Am 13. Mai verurteilte ihn das Landgericht München I wegen Vorteilsannahme in neun Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

Bereits im Jahr 2021 war er rechtskräftig wegen Bestechlichkeit verurteilt worden. Aktuell ist Joachim Wolbergs Fraktionsvorsitzender der Brücke, Mitglied der Regierungskoalition und Aufsichtsrat bei mehreren städtischen Tochtergesellschaften.

1. Warum durfte Joachim Wolbergs nicht als Oberbürgermeister kandidieren?

Für das Oberbürgermeisteramt „seiner“ Wählervereinigung Brücke kandidierte nicht Joachim Wolbergs, sondern Thomas Thurow.

Wolbergs durfte nicht mehr als Oberbürgermeister kandidieren, da er seit dem 4. November 2021 rechtskräftig zu einem Jahr Freiheitsstrafe – ausgesetzt zur Bewährung – wegen Bestechlichkeit verurteilt war.

Das Amt des Oberbürgermeisters ist ein Kommunales Wahlbeamtenrechtsverhältnis. Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLkrWG) verbietet die Kandidatur von Personen, die aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurden, weil sie strafrechtlich verurteilt wurden. Da Wolbergs zum Zeitpunkt des Urteils Oberbürgermeister war, trifft dies auf ihn zu. Diese im Jahr 2023 eingeführte Änderung hinderte Wolbergs daran, erneut als Oberbürgermeister zu kandidieren.

Vor 2023 durften Beamte, die durch ein Disziplinarverfahren aus dem Amt entfernt wurden (Art. 39 Abs. 2 Nr. 4 GLkrWG), nicht kandidieren, während solche, die wegen eines Strafurteils entfernt wurden, dies durften. Diese Fälle sollten gleich behandelt werden.

2. Warum darf Wolbergs weiter im Stadtrat bleiben?

Für den Stadtrat kandidieren und dieses Amt auch ausüben durfte und darf Wolbergs. Stadträte sind keine Kommunalen Wahlbeamten. Für die Wählbarkeit zum Stadtrat gibt es eigene Regeln, die in Art. 21 Abs. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) festgelegt sind.

Demnach ist nicht wählbar, wer „die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden“ oder das aktive Wahlrecht verloren hat oder wer wegen einer vorsätzlichen Tat am Wahltag in Strafhaft oder Sicherungsverwahrung ist. Am Wahltag war Joachim Wolbergs noch nicht verurteilt, sondern erst am 13. Mai. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wolbergs hat durch dieses Urteil auch nicht „die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden“ verloren, sodass er weiterhin Stadtrat bleiben darf.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 StGB, der diese Rechtsfolge regelt, liegen nicht vor. Dies würde eine Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB: Straftaten mit einer Mindeststrafe von einem Jahr) voraussetzen. Bei der Vorteilsannahme handelt es sich jedoch nicht um ein Verbrechen, sondern ein Vergehen, da es auch nur mit Geldstrafe oder niedrigen Freiheitsstrafen geahndet werden kann.

3. Wann würde Wolbergs sein Stadtratsmandat verlieren?

Das GLkrWG kennt jedoch auch Vorschriften zum späteren Verlust des Stadtratsmandats. Ein Stadtrat verliert sein Amt, wenn er die Wählbarkeit verliert (Art. 48 Abs. 1 GLkrWG).

Wie bereits dargestellt, verliert die Wählbarkeit, wer sich wegen einer vorsätzlichen Tat in Strafhaft befindet. Bei der Vorteilsannahme liegt eine solche Tat vor. Joachim Wolbergs verlöre also mit Haftantritt sein Stadtratsmandat (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 Nr. 3 GLkrWG). Dann rückt der nächste auf der Liste (Peter Ben) nach, sodass die Brücke weiterhin vier Stadträte stellt.

Wichtig zu wissen: Wolbergs scheidet damit aus dem Stadtrat aus und bleibt dies auch bis zum Ablauf der Wahlperiode im Jahr 2032. Dann allerdings darf er wieder antreten.

Entscheidend ist also nicht, dass Wolbergs verurteilt wurde, sondern wann und ob er in Strafhaft muss. Damit dies passieren kann, muss das Urteil erst rechtskräftig werden.

4. Was ist mit der Revision?

Aktuell läuft aber noch die Revision. Zuständig ist der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Wenn der BGH das Urteil nicht beanstandet, wird es rechtskräftig.

Dabei findet keine Beweisaufnahme statt. Der BGH prüft das Urteil auf sogenannte Rechtsfehler. Wenig erfolgversprechend ist eine Revision, die sich allein auf ein angeblich zu hohes Strafmaß stützt. Hier erkennt der BGH einen Spielraum der Vorinstanz an, da es die eine „richtige Strafe“ nicht geben kann.

Der BGH prüft jedoch, ob die im Urteil angegebenen Gründe für diese Strafe zulässig sind. So darf das Gericht bei einer Vorteilsannahme etwa das normale Ausmaß der „Erschütterung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Lauterkeit der Verwaltung“ nicht strafschärfend berücksichtigen, da dies bei jeder Vorteilsannahme der Fall ist.

Nach der Revision gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Eine eventuell zu erwartende Verfassungsbeschwerde ändert daran nichts. Die Staatsanwaltschaft lädt Wolbergs dann zum Haftantritt.

5. Was passiert, wenn Wolbergs in Haft muss?

In Bayern ist im Vollstreckungsplan festgelegt, welche Strafen wo zu verbüßen sind. Dies richtet sich neben dem Geschlecht danach, ob der Verurteilte zum ersten Mal in Strafhaft ist, wie lange die Strafe ist und nach dem verurteilenden Gericht.

Demnach wäre für den Erstvollzug bei Männern bei einer Freiheitsstrafe des Landgerichts München I zwischen neun Monaten und sechs Jahren die JVA Landsberg zuständig. Bei Wolbergs besteht die Besonderheit, dass das Urteil nur deswegen in München gefallen ist, weil der BGH das Verfahren dorthin verwiesen hatte. Würde man daher insoweit vom Plan abweichen und davon ausgehen, dass das Urteil aus Regensburg ist, wäre die JVA St. Georgen-Bayreuth zuständig.

In den Vollzugsanstalten St. Georgen-Bayreuth und Landsberg am Lech gibt es Abteilungen des offenen Vollzugs. Offener Vollzug bedeutet, dass die Gefangenen sich innerhalb der Anstalt offener und freier bewegen können, beinhaltet aber nicht das Verlassen der Anstalt.

Nach Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) sollen Gefangene dort untergebracht werden, wenn sie den besonderen Anforderungen genügen und nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug dort entziehen oder Straftaten begehen werden.

Da jedoch der Regelfall der geschlossene Vollzug ist, wird in Bayern zunächst ein Strafantritt im geschlossenen Vollzug durchgeführt und dann wird in der Regel innerhalb von vier Wochen von der JVA geprüft und entschieden, ob eine Verlegung in den offenen Vollzug erfolgen kann.

Im offenen Vollzug besteht zudem die Möglichkeit von Freigang, etwa um einer Arbeit außerhalb der Anstalt nachzugehen (Art. 13 BayStVollzG). Nach sechs Monaten besteht die Möglichkeit von Hafturlaub (Art. 14 BayStVollzG).

6. Wie lange muss Wolbergs in Haft bleiben?

Wie lange Joachim Wolbergs in Haft bleiben muss, entscheidet die Strafvollstreckungskammer am Ort der JVA. Nach § 57 Abs. 1 StGB wird ein Verurteilter nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe entlassen, wenn er einwilligt und dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

Das restliche Drittel der Strafe wird dann zur Bewährung ausgesetzt. Diese Voraussetzungen werden bei einem Erstverbüßer wie Joachim Wolbergs regelmäßig angenommen.

Demnach könnte Joachim Wolbergs nach 20 Monaten von 30 Monaten zur Bewährung entlassen werden. Von den 20 Monaten sind jedoch weitere vier Monate in Abzug zu bringen. Das Gericht hat diese vier Monate wegen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt angesehen.

Damit könnte Wolbergs bereits nach 16 Monaten zur Bewährung entlassen werden.

Der best case für Wolbergs wäre eine Entlassung nach der Hälfte der Strafe, also nach elf Monaten. Dies kann nach § 57 Abs. 2 StGB erfolgen, wenn die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen.

Ob dies der Fall sein wird, lässt sich nicht absehen. Es ist auch denkbar, dass die Entlassung zur Bewährung zwischen diesen beiden Zeitpunkten stattfindet.

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Kommentare (1)

  • Einsam

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    Sorry, aber mit einem Anonymus eine juristische Betrachtung mit aneinandergefügten Paragraphen zu veröffentlichen, ist nicht Ihr Stil
    War das Pseudonym die KI???
    Ich wiederhole meinen Kommentar vom vorherigen Beitrag:
    jeder Stadtrat muss einen Diensteid auf das Grundgesetz und die Verfassung leisten.
    wenn ein Stadtrat kein Vertrauen in den Rechtsstaat hat……?
    Wie geht’s dann weiter?
    Diese Frage stellt sich mir.

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