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Selbständiger klagt auf Schadenersatz

Brückenbrand soll vors Verfassungsgericht

Der Schuldige ist klar. Darüber gibt es nichts zu streiten. Dennoch bleibt ein Selbständiger auf einem Schaden von 18.000 Euro sitzen, der ihm beim Brand der Protzenweiherbrücke entstanden ist. Schuld sind die Untiefen des Binnenschifffahrtsgesetzes. Seine Rechtsanwältin will bis vors Verfassungsgericht.

Am 14. März 2008 rammte die Sento Rotterdam die Protzenweiherbrücke. Foto: Archiv/ Staudinger

Das Binnenschifffahrtsrecht ist ein kompliziertes. „Da gibt es viele Klippen, viele Tiefen und manchen Bogen“, weiß Binnenschifffahrtsrichter Thomas Rauscher. Da seien viele Juristen immer wieder aufs Neue überrascht. Und am Ende dreht sich alles ums Geld, von dem in aller Regel zu wenig da ist. So auch im Fall der „Sento Rotterdam“. Im März 2008 rammte das unter holländischer Flagge fahrende Schiff die Regensburger Protzenweiherbrücke. Die Besatzung hatte vergessen, den 1.800 Kilo schweren Auslegerkran einzufahren, der riss die Gasleitung auf und das ausströmende Gas fing Feuer. Beim anschließenden Brand wurde die Brücke derart beschädigt, dass sie abgerissen werden musste – ein Gesamtschaden von geschätzten fünf Millionen Euro.

Klippe 1: Haftung auf den Schiffswert begrenzt

Haften müssen Kapitän und Reederei der „Sento Rotterdam“ aber nur einer Höhe von rund 500.000 Euro – erste Klippe des Binnenschifffahrtsrechts: die Haftung kann auf den Wert des betroffenen Schiffs begrenzt werden, der dann im Rahmen eines „Verteilungsverfahrens“ unter den Geschädigten verteilt wird: Wer den höheren Schaden hat, kommt dabei als erster zum Zug. Der Kleinunternehmer, der da am Dienstag vor dem Regensburger Amtsgericht klagte, hatte angesichts dessen kaum Aussichten, seinen Schaden ersetzt zu bekommen. Er war 2008 für den Räum- und Streudienst auf der Brücke zuständig. Und als besagte Brücke bei dem Unfall abbrannte erwischte es auch alle seine dort deponierten Gerätschaften, darunter ein Allradschlepper, ein Schneepflug und ein Bauwagen. „Seine gesamte Existenz ist dort verbrannt“, so die Rechtsanwältin des Klägers, Kathrin Graml Hauser. Abzüglich des Schadens, den ihm seine Kasko-Versicherung ersetzte, blieb der Selbständige auf rund 18.000 Euro sitzen.

Klippe 2: Kurze Verjährung

Peanuts im Vergleich zu dem, was REWAG, Bund und Stadt von der Reederei einzufordern hätten. Und weil er selbst über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, entschied der Unternehmer sich reichlich spät, Klage einzureichen. Zu spät – angesichts der zweiten Klippe des Binnenschifffahrtsrechts: der recht kurzen Verjährungsfrist. Ansprüche verjähren ein Jahr nach dem Ende des Jahres, in dem der Schaden verursacht wurde. Im konkreten Fall wären aber immerhin 20 Monate – von März 2008 bis Dezember 2009 – Zeit gewesen, um Klage einzureichen. Entschieden hatte sich der Geschädigte dazu allerdings erst nach einem Anwaltswechsel.

Verfassungsgericht soll entscheiden

Das Verfahren am Dienstag dauerte nicht einmal eine Viertelstunde – dass die Klage abgewiesen werden würde, war allen Beteiligten bereits im Vorfeld klar. „Wir wollen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts“, so Kathrin Graml Hauser. Die Haftungsbegrenzung im Binnenschifffahrtsgesetz sei ebensowenig verfassungsgemäß wie die kurzen Verjährungsfristen, erklärte die Rechtsanwältin. Weil Richter Thomas Rauscher erhebliche Zweifel an dieser Auffassung hat, wird der Fall allerdings nicht – wie theoretisch möglich – direkt dem Verfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, sondern muss zuvor in die nächste Instanz: beim Oberlandesgericht Nürnberg. Bereits im vergangenen Jahr hatte die REWAG das Verteilungsverfahren unterbrochen und Klage eingereicht: Der Regensburger Energieversorger hält die Haftungsbegrenzung im Binnenschifffahrtsgesetz ebenfalls für nicht verfassungsgemäß.

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