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SPD contra Bierbikes

Anfrage der SPD-Fraktion zur Sitzung des Stadtratsplenums am 30.11.2011; Zulässigkeit von Bierbikes/Partybikes im Lichte des neuen Urteils des OVG Münster Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, die SPD-Stadtratsfraktion bittet in der Fragestunde des Stadtratsplenums um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie beurteilt die Verwaltung die Auswirkungen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Münster, Urteil vom 23.11.2011 – Aktenzeichen 11 A 2325/10 (Bierbike) und 11 A 2511/11 (Partybike), auf die Situation in Regensburg? 2. Gibt es Überlegungen und Möglichkeiten den Betrieb von Bierbikes/Partybikes in Regensburg nun zu verbieten oder zumindest räumlich und/oder zeitlich stark zu beschränken? Begründung: Mit dem neuen Urteil des OVG Münster könnte sich die Möglichkeit eröffnen den Betreib von Bierbikes/ Partybikes stärker als bisher zu reglementieren oder gar gänzlich zu verbieten. Wir halten es für geboten, das zeitweise lautstarke Treiben von zum Teil angetrunkenen Partygästen auf sogenannten Bierbikes (Partybikes) zu verhindern oder zumindest stärker als bisher zu reglementieren. Insbesondere die ohnehin stark belasteten Altstadtbewohner sollten, wo vermeidbar vor zusätzlichen, unnötigen Lärmquellen und Belästigungen, wie sie von solchen radelnden Partygesellschaften ausgehen können, verschont werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Norbert Hartl Fraktionsvorsitzender für die Richtigkeit Eduard Beer Fraktionsgeschäftsführer
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Kommentare (1)

  • chwenig

    |

    Der Tenor des Urteils:
    “Bier- oder Partybikes seien als auf die Straße aufgebrachte verkehrsfremde Sachen zu qualifizieren. Damit falle die Nutzung der Bikes aus der Widmung der Straße zum Verkehr und damit aus dem Gemeingebrauch heraus. Das Bier- oder Partybike stelle sich bei einer Gesamtschau als rollende Veranstaltungsfläche dar, deren Hauptzweck in der Durchführung von Feiern, Partys oder Ähnlichem auf der Straße liege. Laut OVG ist dadurch der Verkehrs-bezug bei der Nutzung des Bikes so stark zurückgedrängt, dass nicht mehr von einer Nutzung der Straße zum Verkehr gesprochen werden könne. Die Feststellung, dass es sich um eine Sondernutzung handele, bedeute lediglich, dass der Betrieb von Bier- und Partybikes erlaub-nispflichtig sei. Eine solche Erlaubnis komme etwa mit Einschränkungen auf bestimmte öf-fentliche Straßen oder auf bestimmte Zeiten in Betracht.”
    Es stünde einer angeblich für die Bürger daseienden politischen Organisation nicht schlecht zu Gesichte, wenn man die Implikationen des obigen Urteils, auf die mittlerweile von Privatnutzern, zur persönlichen Gewinnerzielung okkupierten öffentlichen Resourcen im Bereich der Altstadt, anwenden würde. Dazu paßt, daß die Stadt liebenswürdiger, oder sollte man nicht besser sagen gnädiger Weise (http://www.regensburg-digital.de/veranstaltungsfreie-wochenenden-2012/24112011/) den Bewohnern (die Bürgerrechte haben sie ja schon verloren) 5 freie Wochenenden (von 52!) schenken will.
    Nachdem Herr Hartl ja dem Verein angehört, der unter der Ägide seines ehemaligen Chefs, den Ausverkauf öffentlichen Eigentums an profitorientierte Privatpersonen in großem Maß-stab betrieb (ein Tor dem dabei nicht zumindest der Gedanke an die Möglichkeit eines per-sönlichen Interesses kommt), könnte man ja zu überlegen beginnen, die Altstadt als Ganzes an “Eventveranstalter” zu „verkloppen“.
    Im Vertrag müßte dann aber aus sozialen Gründen den Bewohnern ein – vielleicht zeitlich begrenztes (man muß ja die berechtigten Interessen des Investors in ausreichendem Umfang berücksichtigen) – Zugangsrecht (jederzeit kündbar, wenn es die ökonomischen Rahmenbe-dingungen erfordern) “garantieren”.

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drin