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Fürstliche Extrawurst?

Wohnraum im Schloss Thurn und Taxis zu Büros umgewandelt – gilt die Regensburger Zweckentfremdungssatzung nur für das gemeine Volk?

Die Regensburger Zweckentfremdungssatzung erlaubt eine Umwandlung von Wohnraum nur unter bestimmten Voraussetzungen. Warum das Haus Thurn und Taxis aktuell Wohnraum in Büros umwandeln darf, konnte das Bauordnungsamt im Planungsausschuss nicht schlüssig begründen.

Sind Wohnungen im Schloss Thurn und Taxis gleicher als andere? Foto: Archiv/as

Hat das Bauordnungsamt der Stadt Regensburg dem Haus Thurn und Taxis eine Extrawurst gebraten, um Wohnraum in Büros zu verwandeln? Wer die Sitzung des Planungsausschusses am Dienstag verfolgte, konnte diesen Eindruck gewinnen.

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In der Liste der Baugesuche und Vorbescheide, die den Stadträten zur Kenntnisnahme vorlag, taucht unter Punkt 20 der St.-Peters-Weg 2 auf – das fürstliche Schloss. Vermerkt ist eine bereits genehmigte Nutzungsänderung von Wohn- zu Büroflächen.

Zweckentfremdungssatzung soll Umwandlung von Wohnraum eindämmen

Solche Umwandlungen sind in Regensburg seit Juni 2024 nicht mehr ohne Weiteres möglich. Damals beschloss der Stadtrat die Zweckentfremdungssatzung (hier als PDF).

Sie soll die „Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen“ sichern. Entsprechend erlaubt sie die Umwandlung frei finanzierter Wohnungen für eine andere Nutzung nur unter eng gefassten Voraussetzungen, die die Satzung detailliert aufführt.

Sind diese nicht erfüllt, kann man sich durch Ausgleichszahlungen oder Ersatzwohnraum „freikaufen“.

Für das Fürstenhaus: Amt für Stadtentwicklung erteilt „Negativattest“ 

Auf welchem Weg erhielt nun das Haus Thurn und Taxis die Genehmigung?

In der Vorlage für den Planungsausschuss steht dazu, mit Sternchen versehen, eine dürre Begründung: „Die Wohnungen gehörten zum Schloss, kein Wohnungsmarkt“, schreibt das Bauordnungsamt. Deshalb habe man ein „Negativattest“ erteilt, sprich: nach Ansicht des Amts für Stadtentwicklung fällt der Wohnraum im Fürstenschloss nicht unter die Satzung.

Aber warum?

Stadtrat Rottke hakt nach

Brücke-Stadtrat Rottke jedenfalls ist die Begründung in der Vorlage zu dünn. „Nur weil es zum Schloss gehört, gehört es nicht automatisch nicht zum Wohnungsmarkt. Und nur weil es nicht zum Wohnungsmarkt gehört, ist es nicht nicht durch die Zweckentfremdungssatzung geschützt.“

Ein Blick in die Satzung stützt ihn. In § 2 heißt es:

„Wohnraum im Sinne der Satzung sind sämtliche Räume, die zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv durch die/den Verfügungsberechtigte/n bestimmt sind. Dazu zählen auch Werks- und Dienstwohnungen sowie Wohnheime.“

Ausgenommen sind nur Wohnungen, die „in einem engen räumlichen Zusammenhang an eine bestimmte Tätigkeit“ gebunden sind – etwa eine Hausmeisterwohnung.

Welcher Passus in der Satzung begründet die Ausnahme?

Die Oberbürgermeisterin versucht zuerst, Rottkes Bedenken zu zerstreuen.

Ganz grundsätzlich gehe es in der Zweckentfremdungssatzung „nur um Wohnungen, die dem Wohnungsmarkt entzogen werden, das heißt anmietbar gewesen wären“, so Gertrud Maltz-Schwarzfischer. Die Wohnungen im fürstlichen Schloss aber seien nie anmietbar gewesen. „Das ist mir so gesagt worden.“

Ließ sich nicht abwimmeln: Stadtrat Florian Rottke. Foto: Archiv/as

Rottke lässt nicht locker. „Das hätte ich gerne anhand der Satzung begründet.“ Er sehe keinen Passus, der die Schlosswohnungen ausnehme. „Es ist eine Wohnung. Es wurde nie anders genutzt und das Leerstehenlassen ist keine andere Nutzung.“

So steht es – fast wortgleich – auch in der Zweckentfremdungssatzung.

„Auch Wohnraum der fürstlichen Familie ist Wohnraum.“

Nun schaltet sich Christoph Häusler ein, Chef des Bauordnungsamts. Es gehe um Wohnraum im ersten und zweiten Obergeschoss über der fürstlichen Notstandsküche. „Ich glaube, da hat nie jemand gewohnt.“

„Das ist aber nicht relevant für die Satzung“, entgegnet Rottke.

Wieder versucht es die Oberbürgermeisterin. „Das ist aus besonderen Gründen nicht vermietet worden, weil es Wohnraum der fürstlichen Familie war und der Angestellten.“

Doch, wie Rottke trocken feststellt: „Auch Wohnraum der fürstlichen Familie ist Wohnraum.“

Begründung soll es schriftlich geben

Der Oberbürgermeisterin reicht es. „Wir müssen das leider abkürzen.“ Man werde die Umstände der Ausnahme für das Haus Thurn und Taxis nachreichen – „mit einer Begründung aus der Satzung“.

Welche das sein wird, bleibt spannend – denn weder die OB noch Bauordnungsamtschef Häusler konnten in der Sitzung eine solche Begründung liefern.

Tatsächlich könnte man sogar fragen, ob das Haus Thurn und Taxis nicht schon seit langem gegen die Zweckentfremdungssatzung verstößt. Denn Zweckentfremdung liegt gemäß dieser Satzung ausdrücklich vor, wenn der Wohnraum „länger als drei Monate leer steht“.

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Kommentare (2)

  • Manfred

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    Für die Umsetzung der Zweckentfremdungssatzung ist das Amt für Stadtentwicklung zuständig nicht das Bauordnungsamt. BG´s sind zu erteilen, die Umsetzung hängt dann allerdings an der Genehmigung nach Zweckentfremdung.

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  • Stefan Aigner

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    Danke. Der Fehler ist korrigiert.

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