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Archiv für 13. August 2019

Ein Mietanteil, der zu Mietbeginn mehr als zehn Prozent über dem Regensburger Mietspiegel liegt, muss künftig nicht bezahlt werden – sofern man dagegen klagt.

Am 1. Juni 2015 trat das Bundesgesetz zur Einführung der Mietpreisbremse in Kraft. Erst über vier Jahre später, am 7. August 2019, ist auf Grund der 2. Mieterschutzverordnung des Freistaates die Mietpreisbremse in 162 Städten und Gemeinden Bayerns auch bayerisches Recht geworden. In der Oberpfalz gilt die Mietpreisbremse nur für Regensburg – für ein Jahr.

Von Rechtsanwalt Otmar Spirk

Wieso dauerte es über vier Jahre, bis der Schutz, den die „Mietpreisbremse“ in § 556 d BGB Mietern vor überhöhten Mieten geben soll, in Bayern Recht geworden ist? Wenige Monate, nachdem am 1. Juni 2015 das Bundesgesetz zur Einführung der Mietpreisbremse in Kraft getreten war, erließ im November desselben Jahres die Bayerische Staatsregierung eine 1. Mieterschutzverordnung zu deren Umsetzung. Im Bundesgesetz ist ausdrücklich festgelegt, dass und wie genau eine Landesverordnung begründen muss, warum am jeweiligen Ort ein „angespannter Wohnungsmarkt“ herrscht. Die Staatsregierung aber begründete die Bremse so dürftig, dass die Verordnung sogar rückwirkend nichtig war.

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