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Nachklapp zu hitziger Debatte

Rechtsgutachten: Stadt Regensburg durfte und darf an Sea-Eye spenden

Eine Spende der Stadt Regensburg an die NGO Sea-Eye löste im vergangenen Jahr eine hitzige Debatte aus. Die Rechtsaufsicht beanstandete den anfängliche Spendenzweck. Das gehöre nicht zu den Aufgaben einer Kommune. Ein Rechtsgutachten kommt nun zu einem gänzlich anderen Schluss.

Nächtliche Rettung auf dem Mittelmeer. Seit 2015 gibt es die in Regensburg ansässige Organisation Sea-Eye. Foto: Archiv

Der Betrag war gemessen am Gesamthaushalt der Stadt Regensburg von rund einer Milliarde Euro gering: um maximal 30.000 Euro wollte die Stadt eine Spendenaktion der Seenotretter von Sea-Eye aufstocken. Anlass war die Übernahme der Patenschaft für ein neues Sea-Eye-Schiff. So beschloss es der Stadtrat im Sommer 2025. Doch die Debatte darüber schlug hohe Wellen.

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Die AfD agitierte öffentlich dagegen. In sozialen Medien entspann sich ein teils rassistisch motivierter Shitstorm. Flankiert wurde das von einer allgemeinpolitischen Diskussion über Migration und Flucht. Die CSU fuhr das Thema etwas größer und riskierte wegen der 30.000 Euro beinahe das Scheitern des Nachtragshaushalts.

Rechtsaufsicht beanstandete Spende, handelte aber nicht

Ein Journalist brachte mit einer Anfrage die Rechtsaufsicht bei der Regierung der Oberpfalz ins Spiel. Die erklärte in einem bislang internen Schreiben zwar die Spendenaktion für rechtswidrig, zeigte aber zugleich einen Weg, wie das Geld dennoch fließen könnte. Dazu später mehr. Die Stadt reagierte. Abgesehen von CSU und AfD sprachen sich alle Fraktionen im Stadtrat für die Spende aus. Im Februar übergab die Stadt die 30.000 Euro offiziell. Inzwischen ist die Debatte verstummt.

Offen blieb eine Grundsatzfrage: Darf eine Kommune in Bayern zivile Seenotrettungsorganisationen finanziell unterstützen – sei es durch Patenschaften für Schiffe oder – wie in Regensburg – durch Spendenaufstockungen? Gehört das zum Wirkungskreis von Städten und Gemeinden, über den sie im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eigenständig entscheiden dürfen?

Rechtsgutachten: Gemeinden dürfen Seenotrettung unterstützen

Seit dem 24. März liegt dazu ein Rechtsgutachten vor. Es beleuchtet die Frage aus allen einschlägigen juristischen Blickwinkeln. Unserer Redaktion liegt es vor.

Die Hamburger Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte Günther kommt zu dem Schluss:

„Die Unterstützung ziviler Seenotrettungsorganisationen durch Gemeinden in Bayern einschließlich deren finanzieller Unterstützung ist nach Maßgabe des Grundgesetzes und des einschlägigen einfachen Bundesrechts zulässig. Sie entspricht auch den Vorgaben des Bayerischen Landesrechts.“

In Auftrag gegeben hat das Gutachten Sea-Eye. „Es geht darum, uns rechtlich abzusichern“, sagt der Vorsitzende Gorden Isler. „Wir würden nicht mehr an Kommunen herantreten, wenn das tatsächlich unzulässig wäre.“

Schließlich drohten sonst Rückforderungen. Zudem geht es nicht nur um Regensburg und Sea-Eye, sondern auch um ähnlich gelagerte Spendenaktionen anderer NGOs in anderen bayerischen Kommunen, etwa in München.

Regierung: Spende an örtlichen Verein möglich, für Rettungsschiff nicht möglich

Die beiden Verfasser, der Verwaltungsrechtler André Horenburg und der Rechtswissenschaftler Dr. Daniel-Thabani Ncube, widersprechen in dem 17-seitigen Kurzgutachten ausdrücklich der Rechtsauffassung der Regierung der Oberpfalz.

Diese hatte den Beschluss des Regensburger Stadtrats zur Spendenaufstockung in einem Schreiben vom 10. November 2025 als rechtswidrig moniert. Auch dieses Schreiben liegt uns vor. Die Begründung:

„Die Organisation der Spendenaktion eines ortsansässigen Vereins kann als kommunale Aufgabe (…) angesehen werden. Auch die finanzielle Unterstützung eines regionalen Vereins, der Aktivitäten vor Ort durchführt, kann möglicherweise noch eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft darstellen. Die finanzielle Unterstützung eines zivilen Seenotrettungsschiffs, welches außerhalb des örtlichen Wirkungskreises agiert, stellt jedoch keine kommunale Aufgabe dar.“

Von einer formalen Beanstandung sah die Regierung der Oberpfalz wegen des vergleichsweise geringen Betrags ab. Der Spendenzweck wurde geändert. Die 30.000 Euro kommen nun der Ortsgruppe Regensburg von Sea-Eye zugute. Nachteil für die Stadt und für Sea-Eye: Die Rechtsauffassung der Bezirksregierung ließ sich nicht vor einem Verwaltungsgericht überprüfen, weil der Beschluss nicht von ihr aufgehoben wurde. Juristische Klarheit fehlte.

Gutachten argumentiert auf allen Rechtsgebieten und mit einschlägigen Urteilen

Folgt man dem Kurzgutachten vom 24. März, liegt die Regierung der Oberpfalz aber mit ihrer Rechtsauffassung falsch. Die Verfasser ziehen Grundgesetz, Bundes-, Landes- und Völkerrecht heran – sowie Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Ergebnis etwas detaillierter:

Das Grundgesetz gewährleistet das Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln. Grundlage ist, dass sich die bundesdeutsche Demokratie von unten nach oben entwickelt – nicht zentralistisch.

„Die kommunale Autonomie ist demnach auch ein demokratischer Selbstzweck“, heißt es in dem Gutachten.

Was ist eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft?

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft vor, wenn ein Sachverhalt seinen Ausgangs- oder Bezugspunkt im Gebiet oder in der Bevölkerung einer konkreten Gemeinde hat. Besteht dieser Bezug, kann auch ein Sachverhalt mit überörtlichen, allgemeinpolitischen Aspekten kommunale Angelegenheit sein.

Dazu braucht es nicht zwingend eine örtlich verfestigte Präsenz. Es genügt ein gesteigertes Interesse an der Seenotrettung in der Gemeinde.

Konkret: Sea-Eye wurde in Regensburg gegründet, hat hier eine Ortsgruppe und hat hier nicht zum ersten Mal erfolgreich Spenden gesammelt. Das Thema Seenotrettung ist darüber hinaus regelmäßig Gegenstand von Veranstaltungen und Demonstrationen. Spendenaktionen stoßen auf gute Resonanz. Die NGO und ihre Aktivitäten werden von einem nennenswerten Teil der hiesigen Bevölkerung getragen.

Grundgesetz gibt Schutzpflicht für jedes menschliche Leben vor

Ausführlich erläutert das Gutachten auch, warum die kommunale Unterstützung der Seenotrettung mit Bundesrecht, Völkerrecht und vor allem mit bayerischem Landesrecht vereinbar ist.

So gehöre die Förderung bürgerschaftlichen Engagements spätestens seit den 1990er Jahren „zu den anerkannten kommunalen Aufgaben und hat in Bayern Verfassungsrang“. Über allem stehe das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

In einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird klargestellt, dass der Staat verpflichtet ist, „jedes menschliche Leben zu schützen“. Daran hätten sich „alle staatlichen Organe (…) auszurichten“, heißt es in dieser Entscheidung.

„Dieser auch für die Gemeinden allgemein geltende Schutzauftrag spricht dafür, den Begriff ‘Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft’ weit auszulegen, wenn Gemeinden (…) den Schutz von Menschenleben fördern möchten“, so das Fazit der Gutachter.

Innenministerium: „’Eine-Welt-Idee’ ist Ausgangspunkt für Engagement. Das kann eine Kommune fördern.“

Das sieht offenbar auch das Bayerische Innenministerium so – zumindest mit Blick auf andere humanitäre Hilfsorganisationen. In mehreren Schreiben stellte es klar, dass Kommunen Hilfsorganisationen unterstützen dürfen, die bei humanitären Krisen im Ausland helfen. Zuletzt in einem Schreiben vom 16. März 2022. Mit Blick auf die Ukraine-Hilfe heißt es darin:

„Die unentgeltliche Überlassung nicht mehr benötigter Ausrüstungsgegenstände an Hilfsorganisationen, um diese bei ihren humanitären Hilfsmaßnahmen in Krisenregionen zu unterstützen, kann zu den kommunalen Aufgaben gerechnet werden, wenn sie von einem in der jeweiligen Gemeinschaft wurzelnden Engagement getragen und damit ein gemeinsamer Wille zur solidarischen Hilfeleistung zum Ausdruck gebracht wird.“

Humanitäre Katastrophen durch Kriege, Naturereignisse oder andere Unglücksfälle ließen auch die kommunalen Angelegenheiten nicht unberührt, heißt es weiter.

„Dies manifestiert sich nicht nur in der Aufnahme der dadurch ausgelösten Flüchtlingsströme, sondern auch im Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger, in einer vernetzten und zunehmend globalisierten Welt solidarisch Hilfe zu leisten, wenn dies erforderlich ist. Diese ‘Eine-Welt-Idee’ ist Ausgangspunkt für ein vielfältiges bürgerschaftliches Engagement, das zu fördern eine kommunale Aufgabe sein kann.“

Auch Geldspenden zulässig

Darüber hinaus hielt das Innenministerium es bereits in der Vergangenheit für vertretbar, in „Ausnahmesituationen Spenden von Kommunen im Rahmen eines solidarischen Zusammenstehens der Kommunen in einer Krisensituation als zulässig anzusehen“.

Angesichts des unsäglichen Leids und der großen Not der ukrainischen Bevölkerung sei „eine großzügige Auslegung der kommunalrechtlichen Vorschriften (…) gut vertretbar, um in einer solidarischen Kraftanstrengung die humanitäre Katastrophe abzumildern“.

Argumente, die erst widerlegt werden müssen

Das Gutachten ist kein Urteil oder eine abschließende Entscheidung. Es liefert jedoch detaillierte und überzeugende Argumente, die sich nicht einfach dadurch widerlegen lassen, dass der Auftraggeber eine Seenotrettungsorganisation und damit Partei ist.

Diese Argumente müssten im Fall der neuerlichen Beanstandung einer solchen Spendenaktion durch die Rechtsaufsicht zunächst einmal widerlegt werden. Oder, sollte es so weit kommen, durch entsprechende Rechtsprechung – in letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht.

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Kommentare (2)

  • Novalis

    |

    Mir hat sich nicht erschlossen, warum die Stadt nicht hätte spenden dürfen. Leben zu retten ist IMMER moralisch integer. Dass ausgerechnet eine Partei, die ein C im Namen hat, gegen Lebensrettung ist, ist erbärmlich.

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  • Richard

    |

    Kommentar gelöscht. Ihre Aussage ist strafbar.

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