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Archiv für 14. August 2014

Urteil im Wiederaufnahmeverfahren

Mollath: Freispruch mit Höchststrafe

Das Landgericht Regensburg spricht Gustl Mollath frei, ist aber davon überzeugt, dass er seine Frau geschlagen, getreten, gewürgt und gebissen hat. (Alle Prozess-Berichte gibt es hier.)

Freigesprochen, aber unzufrieden: Gustl Mollath. Foto: Archiv/ as

Freigesprochen, aber unzufrieden: Gustl Mollath. Foto: Archiv/ as

Ein verhaltenes „Buh!“ kommt dann doch noch von einem Zuschauer, nachdem Richterin Elke Escher die Verhandlung geschlossen und das Wiederaufnahmeverfahren gegen Gustl Mollath beendet hat. Dass der 57jährige freigesprochen werden würde, war von vorneherein klar. Das Verschlechterungsverbot im Wiederaufnahmeverfahren verbietet, dass das Urteil aus dem ersten Prozess zu Ungunsten des Angeklagten verändert wird. Und in dem Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth im Jahr 2006 stand am Ende zwar Mollaths Unterbringung in der Psychiatrie, allerdings war er als schuldunfähig, weil wahnkrank freigesprochen worden.

Insofern war es am Donnerstag spannend wie Richterin Elke Escher den Urteilsspruch begründen würde. Der „Freispruch I. Klasse“, den Mollath sich gewünscht hätte, ist es nicht geworden. Im Gegenteil.

Mollath: Kein völlig unschuldiges Justizopfer

Zwar wurde er in sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen, ebenso hat ihm das Gericht für die komplette Zeit seiner zwangsweisen Unterbringung in der Psychiatrie eine Entschädigung zuerkannt, über deren Höhe erst noch entschieden wird. Allerdings ist die Begründung im Einzelnen genau das, was Mollath nicht wollte. Als völlig unschuldiges Justizopfer geht er aus dieser Verhandlung nämlich nicht hervor.

Zum einen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass Gustl Mollath seine damalige Frau am 12. August 2001 so misshandelt haben soll, wie es ihm die Staatsanwaltschaft vorwirft: Er habe sie mit Fäusten geschlagen, getreten, gebissen und bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Einen Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung sprach das Gericht lediglich deshalb nicht aus, weil es gemäß dem Grundsatz Im Zweifel für den Angeklagten „nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden“ könne, dass Mollath zum Tatzeitpunkt schuldunfähig, also psychisch krank, gewesen sei. „Die Kammer weiß es nicht, aber es liegt auch nicht fern“, so Escher.

Beweise gegen Mollath: Zeugen, Attest, Gutachten und Mollath selbst

In seiner Begründung folgte das Gericht im Punkt Körperverletzung weitgehend dem Plädoyer von Oberstaatsanwalt Wolfhard Meindl. Mollaths damalige Frau habe die Tat bereits kurz danach der Arzthelferin Petra S. und dem Arzt Markus R. geschildert. Beide Zeugen hätten auch Verletzungen bei Petra Mollath wahrgenommen. Dies alles sei zu einem Zeitpunkt geschehen, als Gustl und Petra Mollath noch zusammenlebten. „Es gab also kein Motiv für Falschbeschuldigungen.“ Das Attest, das Markus R. ausgestellt habe, sei zwar ungenau. Die darin dokumentierten Verletzungen deckten sich aber mit Petra Mollaths Schilderungen. Das belege auch das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Professor Wolfgang Eisenmenger, der die dokumentierten Verletzungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkung beschrieb.

Auch später habe Petra Mollath bei verschiedenen Gelegenheiten – Aussagen bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht – in sich stimmige Schilderungen abgegeben. „Einzelne Abweichungen führen nicht dazu, die Glaubwürdigkeit generell infrage zu stellen“, so Escher. Dass Petra M. ihrem Ex-Mann später gedroht habe, etwa als sie ihm das Attest kommentarlos zufaxte oder im Rahmen eines Telefonats, dass der gemeinsame Bekannte Edward Braun mit ihr geführt haben will, spreche nicht dafür, dass die Misshandlungen nicht stattgefunden hätten.

Gustl Mollath selbst habe die Vorwürfe „nur pauschal und unpräzise“ bestritten. Gegen Mollath spreche auch, dass er zwei Verteidigungsstrategien in den Raum gestellt habe: Zum einen sagte Mollath aus, er habe sich nur gewehrt um auf weitere Nachfragen des Gerichts zu schweigen. Zum anderen brachte er ins Spiel, seine Ex-Frau habe sich die Verletzungen bei einem Sprung aus dem fahrenden Auto zugezogen. „Das stimmt nicht zusammen.“ Entsprechend sein man zu der Überzeugung gelangt, dass die Tatvorwürfe zutreffen.

Im Zweifel für Schuldunfähigkeit

Bei der Frage nach der Schuldfähigkeit bezieht sich das Gericht auf die Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen Professor Norbert Nedopil. Dieser war zu dem Schluss gekommen, dass zum Tatzeitpunkt eine wahnhafte Störung bei Mollath vorgelegen sein könnte. Dafür sprächen die Aussagen verschiedener Zeugen, etwa seines früheren Pflichtverteidigers Thomas Dolmany, ebenso mehrere Briefe aus Mollaths Feder, in denen er zu Selbstüberschätzung und überhöhtem Selbstanspruch neige, aber auch sein Verhalten bei der Gerichtsverhandlung 2006. Damals hatte Mollath Literatur und Unterlagen zu den Nürnberger Prozessen vor sich ausgebreitet und wollte vor allem zu den Schwarzgeld-Vorwürfen gegen seine Frau, aber nicht den Vorwürfen gegen ihn aussagen. Jedes einzelne Verhalten für sich sei noch kein zwingendes Zeichen für eine wahnhafte Störung, so Escher. Aber wenn man alles zusammen nehme könne man diese Einschätzung nicht ausschließen. „Es ist nur eine Erklärungsmöglichkeit.“ Aber die Rechtslage sei hier eindeutig: Im Zweifel habe das Gericht zugunsten des Angeklagten von dessen Schuldunfähigkeit auszugehen.

Kein Tatnachweis für Reifenstechereien

Als nicht erwiesen sah das Gericht den Vorwurf an, dass Mollath seine Frau am 31. Mai 2002 in der gemeinsamen Wohnung festgehalten und mit Faustschlägen traktiert habe. Aussagen bei früheren Vernehmungen seien zu schwammig und ungenau. Und da sich weder die Hauptbelastungszeugin noch der Angeklagte dazu äußerten, komme das Gericht zu dem Schluss: Freispruch mangels Tatnachweis.

Ähnlich sieht es bei den Vorwurf zu Reifenstechereien aus. „Die Beweisaufnahme hat keinen gesicherten Tatnachweis erbracht.“ Zwar hätten mehrere, aber nicht alle der geschädigten Personen etwas mit Mollaths Scheidung zu tun, ebenso werden einige von ihnen in einem Schreiben Mollaths erwähnt, aber: „Das ist ein Indiz, für einen gesicherten Nachweis reicht das nicht aus.“ Die Beweislage sei bei einigen Fällen „zu dürftig“, bei anderen sei der Vorwurf gegen Mollath „von vorneherein fernliegend“.

Keine Gefahr für die Allgemeinheit

Eindeutig äußert sich das Gericht zur Frage der psychiatrischen Unterbringung. Die Frage, ob Mollath zur Tatzeit schuldfähig war oder nicht, sein nicht vollständig geklärt. Entsprechend komme auch keine Unterbringung in Betracht. Nichts spreche für eine Gefährlichkeit Mollaths für die Allgemeinheit.

Bereits unmittelbar nach dem Prozess bekundete Mollath seine Unzufriedenheit mit dem Urteil. Er werde jetzt prüfen, ob und wie man noch dagegen vorgehen könne. Ein Ansinnen, das angesichts des Freispruchs wohl erfolglos bleiben dürfte. Eine persönliche Verantwortung, etwa durch sein eigenes Aussageverhalten vor Gericht, sieht Mollath bei sich nicht.

Mehr Infos: Pressemitteilung des Landgerichts Regensburg zum Urteil 

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