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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das flächendeckende Alkoholverbot in Bayern unter freiem Himmel vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit dem Eilantrag eines Regensburgers recht gegeben. Ein solches Verbot sei vom Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt, heißt es zur Begründung.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das flächendeckende Alkoholverbot außer Vollzug gesetzt. Foto: Wikimedia Commons

Das generelle Alkoholverbot in Bayern unter freiem Himmel wird mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am heutigen Dienstag und gab damit dem Eilantrag eines Klägers aus Regensburg recht. Alkoholverbote seien laut § 28a des Infektionsschutzgesetzes(IfSG) nur „auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen“ zulässig. Die Anordnung eines Alkoholverbots für die gesamte Fläche des Freistaats Bayern als Maßnahme zur Eindämmung der Corona-Pandemie überschreite daher die Verordnungsermächtigung des Bundesgesetzgebers.

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