Entdecke Veranstaltungen in Regensburg Alle Kultur Oekologie Soziales Kino
„Armenjustiz“

1.200 Euro Geldstrafe oder ein Monat Gefängnis für 17,15 Euro Lebensmittelklau

„Die Kleinen hängt man, die Großen lässt die Justiz laufen“. Ein Vorurteil? Diese Frage stellt sich zu einem Strafbefehl, den eine Regensburger Amtsrichterin erlassen hat. Der Tatvorwurf: Diebstahl von Lebensmitteln im Wert von 17,15 Euro.

Rechtsanwalt Otmar Spirk staunte nicht schlecht, als eine seiner Betreuten ihm einen Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vorlegte: 30 Tagessätze zu 40 Euro muss sie demnach zahlen – oder für 30 Tage ins Gefängnis. Dies soll die Buße für den Diebstahl sein, bei dem sie erwischt wurde – Lebensmitteln im Wert von 17,15 Euro bei der NORMA. Spirk hat dagegen Einspruch eingelegt. Warum?

“Besonderes öffentliches Interesse”

Der Strafbefehl, den das Gericht entsprechend dem Antrag einer Staatsanwältin erlassen hat, wirft eher Fragen als Antworten auf. Es liege trotz des Diebstahls nur geringwertiger Sachen ein „besonderes öffentliches Interesse“ für die Strafverfolgung der Klein-Täterin vor, heißt es darin. Worin dieses „besondere öffentliche Interesse“ besteht, wird allerdings mit keinem Wort ausgeführt. Häufig macht die Staatsanwaltschaft bei Diebstahl in so geringer Höhe dem Täter das Angebot, außergerichtlich eine Geldstrafe zu zahlen, und die Sache ist erledigt.

WERBUNG

Fragwürdig ist auch die Höhe des Tagessatzes von 40 Euro. Diese beruhe auf einer Schätzung, heißt es in dem Strafbefehl. Doch wie es zu dieser Schätzung gekommen ist, bleibt im Dunkeln. Üblicherweise errechnet sich der Tagessatz aus einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens. Die Täterin müsste also über ein Einkommen von 1.200 Euro netto verfügen.

40 Euro Tagessatz für eine Grundsicherungsempfängerin

Tatsächlich ist sie aber eine vermögenslose und erwerbsunfähige Grundsicherungsempfängerin mit 416 Euro Regelunterhalt im Monat. Je nach Richter werden hier üblicherweise Tagessätze zwischen fünf bis 15 Euro verhängt. Fakt dürfte daher sein, dass die Staatsanwältin keine Informationen über die Täterin eingeholt hat, und die Richterin diese „Schätzung“ ins Blaue übernommen hat.

In § 160 Strafprozessordnung heißt es: „Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln.“ Das ist offenbar nicht passiert. Offenbar haben weder Staatsanwältin noch Richterin es für angebracht gehalten, Erkundigungen über die Straftäterin einzuziehen. Dann hätten sie erfahren, dass die Frau unter gesetzlicher Betreuung steht, da sie schwer psychisch krank ist. Rechtsanwalt Spirk hat nun eine ärztliche Begutachtung gefordert, um festzustellen, inwieweit die von ihm betreute Frau aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und ihrer schweren Medikamente überhaupt schuldfähig war.

Haft würde 3.300 Euro kosten

Wird eine Gefängnisstrafe von einem Monat für so geringfügig eingestuft, bzw. ein (versuchter) Diebstahl von Lebensmittel in einer Supermarkt-Kette im Kleinbereich als so schwerwiegend? Begründet es ein „besonderes öffentliches Interesse“, dass ein große Firma bestohlen werden sollte, und nicht eine Privatperson? Den Steuerzahler jedenfalls würde es etwa 3.300 Euro kosten, wenn die Diebin eingesperrt würde – ein Hafttag in Bayern kostet circa 110 Euro.

Ein Hinweis: Außer für seine Betreuten ist Rechtsanwalt Spirk ausschließlich im Bereich Sozialrecht tätig.

Print Friendly, PDF & Email

SUPPORT

Ist dir unabhängiger Journalismus etwas wert?

Dann unterstütze unsere Arbeit!
Einmalig oder mit einer regelmäßigen Spende!

Per PayPal:
Per Überweisung oder Dauerauftrag:

 

Verein zur Förderung der Meinungs- und Informationsvielfalt e.V.
IBAN: DE14 7509 0000 0000 0633 63
BIC: GENODEF1R01

Kommentare (55)

  • Piedro

    |

    Da darf man gespannt sein ob noch eine schlüssige Begründung für dieses Urteil folgt.

    Wenn ein Richter seine Arbeit so schluderig macht, dass er nicht mal das Einkommen des Beschuldigten kennt, ehe er eine Geldstrafe verhängt, ist wirklich übel. Von manchen Berufsklassen sollte man sich eine korrekte Arbeite erwarten dürfen.

    Was für ein “Einnspruch” war denn das?

  • Steffi

    |

    Woher soll er denn das Einkommen kennen? Wenn dazu vorher keine Angaben gemacht werden. Nach Klarstellung wird auf 5-10 Euro runtergesetzt.

  • eingeborener

    |

    @ Herzig : keines der von ihnen gerügten Zitate kommt in dem Artikel vor . Wovon reden Sie also ?

  • Hubert Kunst

    |

    Es ist schon eindrucksvoll wie Leute be- (äh) verurteilt werden. Wichtig ist nur, dass man sich vorab schlau macht. Ob man bei seinen Taten als Bäncker, Steuerhinterzieher, Bestächer, Emphänger oder sonst wie auftritt. Es ist wurscht, sowas macht man (eigentlich) nicht.

  • Xaver

    |

    Gut Diebstahl ist mit guten Grund strafbar… aber wenn man Millarden, Millionen dem Steuerzahler, also dem hart arbeitenden meist kleinen Mann, stiehlt, ist dies anscheinend vollkommen in Ordnung und es wird sich teils noch selbst belohnt mit ordentlichen Boni Zahlungen. Siehe BayernLB oder HSH Nordbank usw… darum habe ich von einem nicht lebensfremden Lehrer in der Schule gelernt jegliche Diebstähle, Betrug usw, erst ab min. Millionenbeträgen durchzuführen da alles darunter nicht rentabel ist. Naja solange wir noch glauben in einer Demokratie zu leben ist ja alles gut.

  • Hirschberger

    |

    Ausnahmsweise ein Artikel von unterdurchschnittlicher Qualität auf Regensburg Digital, aber hier wird, wie schon von Herrn Herzig skizziert, sehr ungenau und einseitig berichtet.

    Zunächst einmal ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte nicht zum ersten Mal einen Ladendiebstahl begangen hat, bei einem Ersttäter würde das Verfahren, inbesondere bei diesem niedrigen Betrag , einfach eingestellt werden.

    Weiterhin hat ein Beschuldigter im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei die Möglichkeit, neben den Angaben zur Sache auch Angaben zu seinem Einkommen zu machen. Es ist NICHT Aufgabe der Staatsanwaltschaft und erst Recht nicht des Gerichts die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu eruieren, das Einkommen kann gemäß § 40 III StgB geschätzt werden. Hätte die Beschuldigte angegeben, dass sie von Harzt 4 lebt, wären sicherlich nicht 40€ pro Tag angesetzt worden.

    Wie schon vom Vorredner angemerkt, sind Ausführungen zur Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses einer Strafverfolgung sowie zur Begründung der konkreten Tagessatzhöhe in einem Strafbefehl verfehlt.

  • Piedro

    |

    @Günther Herzig

    Ein Strafbefehl ist ein Urteil.

    Zitat
    Der Strafbefehl stellt ein Urteil dar, das auf Aktengrundlage in einfachen Fällen von der Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht beantragt werden kann. Der Strafbefehl beinhaltet eine sogenannte Geständnisfiktion, das bedeutet man tut so, als hätten Sie den vorgeworfenen Sachverhalt gestanden, dafür erhalten Sie auch eine etwas geringere Strafe.
    https://www.anwalt.de/rechtstipps/strafbefehl-was-nun_053851.html

    Hier wurde keine geringe Strafe verhängt, sondern eine höhere, aufgrund einer mangelhaften Begründung.

    Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft alle relevanten Fakten zu ermitteln. Dazu gehört auch das Einkommen, nach dem sich der Tagessatz richtet. Geschätzt wird das Einkommen nur, wenn die Angaben dazu verweigert werden. Ein Richter hätte zu prüfen, ob das der Fall ist. Der Tagessatz soll auch vermeiden, dass ein Täter für mindere Delikte in Haft genommen wird. Ist er für den Täter nicht leistbar kommt das einer Freiheitsstrafe gleich, die der Gesetzgeber für dieses Delikt aber nicht vorsieht. Der Tagessatz soll in unserem Rechtssystem für gerechte Bestrafung sorgen. Was für den einen ein Vermögen ist – und zu einer Ersatzfreiheitsstrafe führt – ist für den anderen völlig belanglos. Das Einkommen eines Täters ist also zwingend zu berücksichtigen, damit die Rechtsprechung gerecht ist. § 40 Abs. 2 StGB.

    “Offenbar haben weder Staatsanwältin noch Richterin es für angebracht gehalten, Erkundigungen über die Straftäterin einzuziehen.”

    Das nenne ich schluderig.

    Wenn ein Richter ein besonderes, öffentliches Interesse anführt, ist das zu benennen, was hier nicht der Fall ist.

    Es ist Aufgabe des Gerichtes, den Antrag der Staatsanwaltschaft zu prüfen, andernfalls bräuchte es diese Instanz nicht und die Staatsanwaltschaft könnte den Strafbefehl direkt auf den Weg bringen, die Gewaltenteilung macht nur so einen Sinn. Dem Strafantrag lediglich stattzugeben reicht nicht. Wenn das Gericht eine Begründung für ein Strafe anführt, muss die nachvollziehbar sein. Hier wurde lediglich ein besonderes, öffentliches Interesse konstatiert, um einen Ladendieb hinter Gitter zu bringen.

    Der Strafbefehl soll die Gerichte entlasten, damit es eben nicht für jedes Kleinvergehen zu einer Verhandlung kommt. DAS liegt im öffentlichen Interesse, ebenso wie die korrekte Arbeit der Staatsanwaltschaft. Durch diese schluderige Arbeit kommt es jetzt zum Einspruch und somit zur Verhandlung. Erst in dieser Verhandlung kommt dann das zum Tragen, was bereits vor Erlass des Strafbefehls ermittelt werden soll. Das ist zum einen die Schuldfähigkeit, vor allem das verfügbare Einkommen, nach dem sich die Strafe berechnet. Das bindet Ressourcen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht, das erfordert die Tätigkeit eines Rechtsanwalts. Das alles bei einem Schaden von 17,15 Euro? Wegen eines besonderen, öffentlichen Interesses?

    Herr Herzig, Sie schreiben ein Strafbefehl würde nicht begründet. Das war aber hier der Fall. Das, was Sie selbst geschrieben haben kam hier wegen dieser “Begründung” nicht zum Tragen, sie diente dazu eben keine geringere Strafe zu veranlagen.

    Meine Kritik als “Dampf ablassen” und “Nonsense” abzutun ist tatsächlich nicht sonderlich imponierend.

  • Lothgaßler

    |

    Zunächst erscheint der Strafbefehl unverhältnismäßig zu sein. Man stelle sich vor Uli Hoeneß hätte pro 17 Euro hinterzogener Steuer 1 Monat absitzen müssen.
    Sollten tatsächlich nur Lebensmittel (oder Gegenstände des täglichen Bedarfs) als Diebesgut aufgeführt werden, dann liegt evtl. keine Bereicherungsabsicht vor (die Gelegenheit ist günstig, ich spar mir das Geld), sondern Not (kein Geld und Magen knurrt oder Alkoholsucht peinigt). Not hat einen Grund und könnte bei einer Person angenommen werden, deren Einkommen auf Grundsicherung basiert. Falls Diebesgut und Sucht zusammenpassen, dann auch könnte dies auch berücksichtigt werden. Gerade bei NORMA tummelt sich diese Kundschaft, und NORMA hat keine Skrupel den Alkohol zu verkaufen.
    Insofern würde ich schon meinen, dass bei Diebstahl von Lebensmitteln der unteren Preiskategorie (war ja kein Feinkostladen) die Verhältnisse der beschuldigten Person überprüft werden müssen, bevor ein 0815-Strafbefehl rausgehauen wird. Kein Richter ermittelt in der Sache selbst, das ist Aufgabe der Polizei als Erfüllungsgehilfin der Staatsanwaltschaft. Ein Strafbefehl wird von der Staatsanwaltschaft beantragt und von einem Richter/Gericht entschieden. Aufgrund der Fülle der Verfahren mag schon mal oberflächlich gearbeitet werden, dann muss halt unaufgeregt nachgearbeitet werden.
    Besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung dieses Diebstahls kann ich auch nicht erkennen (vielleicht gibts eine Vorgeschichte: Laden-/Haus-Verbot, schon mal geklaut). Und der Grundgedanke dem Diebstahl eine Buße folgen zu lassen erscheint mir auch nicht erreicht, dafür ist das Unverhältnis zwischen Wert des Diebesguts und der Strafzahlung zu hoch. Damit wird aus erzieherischer Buße (mach das nicht nochmal) eine als ungerecht hart empfundene Strafe (3 “Monatseinkommen”).
    Nun kommts zur Hauptverhandlung, dabei wird sicherlich die Höhe der Strafzahlung reduziert.

  • Martin

    |

    Danke für den guten Beitrag Herr Herzig.
    Liebe regensburg-digital, dass ist ein schlecht recherchierter Beitrag finde ich.
    Voll von Mutmaßungen. So kommt es zu weiteren sinnlosen Beiträgen wie von @Piedro oder @eingeborener der sich nicht die Mühe machte die vorherigen Beiträge zu lesen um zu verstehen das der Kommentar von Herrn Herzig sich sowohl auf den Artikel als auch auf Piedro’s Kommentar bezieht.
    Was ich jetzt hier beizutragen habe? Eigentlich nix ausser zu sagen:
    Ja ist schon krass wenn gleich ein Strafbefehl erlassen wird(kein Urteil) wegen 17,50€ in Kontrast zum allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden, aber vielleicht ist auch das normal unter bestimmten Umständen und gängiges Recht. Möglicherweise ist die Täterin ja auch schon vorbestraft. Möglicherweise findet die Phrase “besonderes öffentliches Interesse” bei Diebstahl regelhaft Anwendung. Darüber sagt der Artikel nichts sondern stellt einfach alles ganz allgemein Frage. Man hat das Gefühl eines eher emotional geleiteten Artikels aufgrund persönlichem Ungerechtigkeitsempfinden als das hier journalistisch ein juristisches Fehlverhalten oder Problem zur Sprache gebracht wird, schließlich ist es ein laufendes Verfahren. Aber vielleicht wissen Otmar Spirk und Stefan Aigner mehr und haben mich als Leser um Unklaren gelassen um Raum für Spekulationen und um dem Artikel ein bisschen mehr “Pepp” zu verleihen.
    Ich bitte dran zu bleiben, denn eine Verurteilung zu dem angesetzten Strafmaß bei einer betreuten Sozialhilfeempfängerin mit vermutlich einer psychischen Erkrankung, wäre tatsächlich eine Story über Ungerechtigkeit und würde an der Unabhängigkeit der Justiz in Regensburg (wiedermal) zweifeln lassen.

  • eingeborener

    |

    Vor einigen Tagen sah ich einen Rollstuhlfahrer, mittelalt, ordentlich gekleidet, wie er in den Abfallkörben am Bismarckplatz wühlte – vermutlich wegen Pfandflaschen. Und das im reichen Regensburg. Eine Staatsanwältin und eine Richterin befinden es für angemessen, eine vermutlich arme Frau – wer klaut sonst schon für 17,15 EUR bei der NORMA Lebensmittel – mit einer so hohen Strafe zu belegen, dass klar ist: Ein Armer muss hier in den Knast, weil er keine 1200 EUR zahlen kann. Das soll im “besonderen öffentlichen Interesse” sein, sagt das Gericht. Diesen Sachverhalt finden Sie, @ HERZIG nicht zu kritisieren, wohl aber regen Sie sich gewaltig über den Artikel darüber auf. Vermutlich finden Sie dann auch ganz okay, dass die Wirtschafts- und Umweltverbrecher von der Autoindustrie immer noch frei herumlaufen, ebenso, wie damals nach der “Finanzkrise” wegen der Bankenspekulation meiner Erinnerung kein einziger Banker deswegen ins Gefängnis musste. Es gibt offenbar in dieser Gesellschaft völlig gegensätzliche Maßstäbe von gut und böse – je nachdem, wo man in der Freßkette angesiedelt ist.

  • Piedro

    |

    Es ist nicht richtig, dass zur Festsetzung des Tagessatzes das Einkommen nicht ermittelt wird.

    $40 StGB
    Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.

    Klar kann das Einkommen auch geschätzt werden, aber vorrangig ist es zu ermitteln. Wie man darauf kommt, dass jemand, der beim Discounter Lebensmittel im Wert von 17.15 € stielt 1.200 netto zur Verfügung hat, statt nach dem Einkommen dieses Diebes zu fragen, um ihn angemessen und gerecht zu bestrafen, macht seine Arbeit einfach nicht gut. Meine Meinung. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass der Dieb zu seinen Lebensumständen gegenüber der Polizei die Grundsicherung nicht angegeben hat. Eine Mutmaßung, stimmt schon, aber bitte.

    Die persönlichen Verhältnisse – psychische Erkrankung, mutmaßliche Notsituation – blieben jedenfalls unberücksichtigt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden nicht ermittelt. Von einem Wiederholungstäter ist auszugehen, deshalb wurden 40 Tagessätze veranlagt, mehr als üblich. Bei Ladendiebstahl wird nicht regelmäßig ein besonderes Interesse an harter Bestrafung behauptet, das geht aus dem Artikel hervor.

    Für Grundsicherungsempfänger bedeuten 40 Tagessätze 40 Tage keine Nahrung, keine Rücklagen für die Stromrechnung (Folgekosten) und andere Bedarfe, die angespart werden müssen. Das mag wer will bei Ladendiebstahl von Lebensmitteln im Wert von 17,15 € für angemessen halten. De facto wurde hier eine Freiheitsstrafe erlassen, weil kein Mensch 40 Tage ohne Nahrung leben kann. Eine formelle Freiheitsstrafe darf per Strafbefehl nur erlassen werden, wenn der Täter einen Anwalt hat. Das war noch nicht der Fall. Auch diesen Umstand halte ich für kritikwürdig, wenn auch formaljuristisch korrekt.

    Tatsächlich wurden hier 86,5 Tagessätze verhängt.

    Bei dem angenommenen Gehalt von 1200 € wäre das in der gleichen Relation eine Strafe von 3.460 €, das Gericht hätte dann ein Einkommen von 2.595 € netto geschätzt.

    Die Folge dieses Vorgehens für die Allgemeinheit sind die Kosten für den Prozess und des vom Verteidiger angestrebten Gutachtens. Ein besonderes, öffentliches Interesse kann ich da beim besten Willen nicht erkennen. Das öffentliche Interesse liegt darin, solche Verhandlungen zu vermeiden, genau das ist der Sinn eines Strafbefehls, und deshalb ist das Nettogehalt eines Täters zur Festlegung des Tagessatzes zu ermitteln. Ich bleibe dabei: das war schluderige Arbeit.

    Zur Kritik an der Berichterstattung: Der Journalist kann nur vermitteln was in der Sache benannt wurde. Wie geschieben wurde das besondere Interesse der Öffentlichkeit nicht begründet, nur als solches angeführt. Wenn daraus Mutmaßungen resultieren ist das nicht dem Autor anzulasten. Der Anwalt darf nicht Auskunft über Vorstrafen des Mandanten geben, er lässt also keinen im Unklaren, sondern verhält sich pflichtgemäß.

  • Piedro

    |

    @eingeborener
    “Es gibt offenbar in dieser Gesellschaft völlig gegensätzliche Maßstäbe von gut und böse – je nachdem, wo man in der Freßkette angesiedelt ist.”

    Hoeneß: Schaden 28.500.000 €, keine Notlage, keine psychische Erkrankung
    Strafe: 3,5 Jahre, 1 Tag á 22619 € Schaden
    öffentliches Interesse liegt auf der Hand

    Dieb: Schaden 17,5 €, vermutliche Notlage, psychisch krank
    Strafe, da nicht leistbar: 30 Tage, 1 Tag á 0,58 € Schaden
    öffentliches Interesse behauptet, aber zweifelhaft

  • RECHTSANWALT OTMAR SPIRK

    |

    Der Strafbefehl wird in dem Artikel korrekt wiedergegeben. Es fehlt auch nichts für die Beurteilung des Sachverhalts irgendwie erwähnenswertes.

  • Steffi Bauer

    |

    Ich bin gespannt, wie laut Skandal geschrieben worden wäre, wenn von Seiten des Gerichts das Gutachten zur Schuldfähigkeit in Auftrag gegeben worden wäre und die Dame dann die Gerichtskostenrechnung von 3000 Euro erhalten hätte. Was ist denn der Skandal hier? Dass die Justiz nicht die Vermögensverhältnisse bei jedem Popelstrafbefehl durchleuchtet?

  • Steffi Bauer

    |

    ‘Skandal’ geschrieen, sorry

  • eingeborener

    |

    Wie viele psychisch Kranke werden eingesperrt oder unangemessen bestraft, weil sie nicht das Glück haben, einen Betreuer zu haben, der zudem noch Anwalt ist ? Wieweit interessiert sich die Justiz für die von ihr abgeurteilten Menschen, wenn nicht mal so simple Sachen wie : steht der mutmaßliche Straftäter unter Betreuung ? abgefragt werden? War da nicht mal was mit ,Resozialisierung’ als strafzweck ?
    @Herzig: Sind Sie mit der Justiz oder gar der Richterin verheiratet, dass sie andersdenkende hier persönlich verunglimpfen möchten ?

  • Piedro

    |

    Herr Günther Herzig, Sie haben eine seltsame Art Menschen abzuwerten. Wenn ein Jurist schreibt, ein Strafbefehl stelle ein Urteil dar, könnten Sie ihre Erbsenzählerei wenigstens etwas reduzieren und mir einmalig diese Formulierung zugestehen. Aber bitte, jeder so wie er mag. Was Sie sich verbitten ist mir angesichts Ihrer süffisanten Art völlig blunzn, schließlich ergehen Sie sich selbst in Überlegungen zu den Gedanken anderer.

    Ein vorhergegangener Beitrag von mir wurde seltsamerweise nicht freigeschaltet, da steht u.a.:

    $40 StGB
    Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.

    Ja, das Einkommen kann geschätzt werden, aber bei einem Lebensmittelladendiebstal beim Discounter im Wert von 17.50 ein von 1.200 anzunehmen ist schon eigenartig. Vielleicht stellt sich sogar noch heraus, dass der Dieb Angaben bei der Polizei gemacht hat, weshalb er dieses Delikt beging. Schaun wir mal.

    Ein Strafbefehl hat den Sinn das Gericht zu entlasten, dazu ist es nötig die Strafe so anzulegen, dass sie auch akzeptiert werden kann. Die hier veranlagte Höhe des Tagessatzes entspricht real 86,5 Tagessätze. Da brauchen sie nicht von generalpräventivem Strafrecht zu fabulieren, das ist bei einer Schadenshöhe von 17,50 schlicht nicht angemessen.

    Auch 40 Tagessätze können nur dazu führen, dass der Täter inhaftiert wird, weil das bei einem Grundsicherungsempfänger bedeutet 40 Tage nichts zu essen und bei den Stadtwerken in Verzug zu geraten (solche Rückstände zu verhindern ist wohl der Grund für die Betreuung). Sie können das bei einem Schaden von 17.50 für angemessen halten, und die Haftkosten für gerechtfertigt, das ist Ihre Sache. Sie können es auch für richtig halten, dass hier versäumt wurde das Einkommen zu ermitteln um den Strafbefehl so zu gestalten, wie es der Gesetzgeber vorgesehen hat: angemessen und gerecht, und so ein völlig unnötiges Verfahren mit den entsprechenden Kosten provoziert wird. Sie können auch spekullieren wer warum was wählen würde, wenn es Sie freut. Ihren arroganten Stil macht das eh nicht besser. Wenn Sie es nötig haben sich auf diese Weise über Dumme und Mindergebildete wie mich zu erheben, bitte. Möge es Ihnen wohl tun.

  • BarnieGeröllheimer

    |

    Die Strafe ist angemessen hoch. Nachdem die Aufklärungsquote der Ladendiebstähle nur 2% beträgt https://www.einzelhandel.de/stopladendiebstahl/10693-ladendiebstahl und Täter somit davon ausgehen können nur jedes fünfzigste Mal erwischt zu werden, muß eine Geldstrafe abschreckende Höhe haben, einmal für den Täter und evtl. Nachahmer. Auch die Beschränkung der Geldstrafe auf den Tagessatz Hartz VI ist unsinnig, da der Hartz IV Empfänger zusätzlich die Wohnung bezahlt bekommt und von ausgewählten Nebenkosten freigestellt ist. Ein arbeitender Täter würde zu einem Tagessatz entsprechend seines Netto-Einkommens (von dem insbes. die Wohnung und das andere Trallala bezahlt wird) verurteilt werden. Der Tagessatz einer Geldstrafe für einen Hartz IV Empfänger ist analog sachgerecht danach zu bemessen, was er hätte verdienen können. Also Mindestlohn € 8,84 abzüglich Sozialversicherung und Werbungskosten gibt einen Tagessatz irgendwo zwischen € 40 – € 50. Was soll jetzt der Richter bei der Bemessung falsch gemacht haben?

  • Piedro

    |

    @Steffi Bauer

    Bei einem Strafbefehl werden keine Gutachten in Auftrag gegeben. Der Sinn ist ja, durch angemessene Tagessätze eine Verhandlung zu vermeiden.

    “Häufig macht die Staatsanwaltschaft bei Diebstahl in so geringer Höhe dem Täter das Angebot, außergerichtlich eine Geldstrafe zu zahlen, und die Sache ist erledigt.”

    Man zog eine im öffentlichen Interesse liegende Strafe außerhab der Leistbarkeit vor, die jetzt zu einer Verhandlung führt. Da kann der Verteidiger die Frage zur Schuldfähigkeit stellen und ein Gutachten erstellen. Der Täter wird diese Kosten nicht tragen, da das außerhalb seiner Möglichkeiten liegt.

    Von Skandal möchte ich nicht sprechen, da die Angelegenheit auf dem Rechtsweg geklärt wird. Aber es war schluderige Arbeit, die nun einiges an Folgekosten nach sich zieht. Das ist meine Meinung.

  • Piedro

    |

    @BarnieGeröllheimer
    “Der Tagessatz einer Geldstrafe für einen Hartz IV Empfänger ist analog sachgerecht danach zu bemessen, was er hätte verdienen können.”

    Sie haben wirklich ein seltsames Rechtsverständnis.

    Bei der Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach §40 StGB werden natürlich auch Kosten berücksichtigt, etwa für Miete und für Unterhalt. Eine Strafe nach einem faktisch nicht vorhandenen Einkommen zu berechnen wäre grob rechtswidrig, und das aus gutem Grund. Außerdem können Sie davon ausgehen, dass ein nach dem tatsächlichen Einkommen der Grundsicherung berechneter Tagessatz die Täter hinreichend bestraft. Hier wird etwas vom Existenzminimum (!) genommen. Das trifft natürgemäß härter als eine Geldstrafe jemanden trifft, der über Vermögen verfügt und im Notfall noch kreditwürdig wäre.

    Und wie kommen Sie darauf, dass ein Grundsicherungsempfänger im Falle der Erwerbstätigkeit nur den Mindestlohn erhalten würde? Reines Vorurteil, gelle?

    In diesem Fall ist die Täterin obendrein erwerbsunfähig. Wieso sollte eine Strafe, die nach einem Einkommen berechnet wird, das sie unmöglich generieren könnte, auch nur im Ansatz gerecht sein?

  • Piedro

    |

    Dann schwätzens halt net, Herr Herzig.

    Ich habe meine Sicht der Dinge jedenfalls hinreichend ausgeführt und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.

    Danke an Herrn Spirk für seine Erläuterung. Ich denke auch, dass der Sachverhalt hinreichend beschrieben wurde um zu erkennen, dass da schlampig gearbeitet wurde. Wie auch geschrieben wurde: kann passieren, wenn die Akten sich stapeln. Aber von einem Richter sollte man schon erwarten, dass er sauber arbeitet, egal wie hoch die Aktenberge sind. Wenn er alles nur durchwinkt und seinen Wilhelm auf den Strafbefehl stempelt wird er nicht gebraucht und könnte sinnvolleres tun.

    Ich gehe davon aus, dass das Strafmaß in der Verhandlung korrigiert wird, auch, wenn der Prozess vom gleichen Richter geführt wird. Aber das öffentliche Interesse an einem möglichst kostengünstigen und obendrein gerechten Verfahren ist passé.

  • Tobias

    |

    Der Tagessatz erscheint bei Erwerbslosigkeit extrem hoch.
    Andererseits, ich arbeite selber im Handel, sind die Ladendiebstähle nicht mehr feierlich. Wenn ich Ihnen jedes Mal ihre Blumen vom Balkon stehle, und das häufiger (das wissen wir nämlich nicht, wie häufig geklaut wurde! Ein Vorstrafenregister hat einen Zweck, und ist nicht nur Klopapier), sagen Sie dann auch jedes Mal “Jo mei, da kaaf I mir hoad naia bliamln!”? Bei uns wird alles geklaut – ob Lebensmittel oder nicht, sei dahingestellt, weil auch wir diese bezahlen; es gibt keinen Posten auf der Rechnung der sagt: “Diebstahlschwund-Ersatzpauschale”.

    Nun kommt der Teil meiner Vermutung: Die NORMAs, die ich kenne, sind allesamt versifft und von entsprechendem Klientel besucht. Egal ob das der in der Lechstraße/Istarstraße ist, bei dem sich Betrunkene abstechen (war das 2015?) oder eben das am Bahnhof. Dort werden dann Tetrapak-Weine von der Stütze gekauft und die notwendigen Lebensmittel erklaut. Und das muss auch mal wehtun, wenn man erwischt wird.

    Ich kann mir denken, dass viele wieder ausrasten, aber wenn ich aus inzwischen einer Dekade Erfahrung sprechen kann, dann ist es über die Personengruppe, die diese Art von Diebstahl begeht. Und ich wäre froh, wenn mehr Richter durchgreifen, weil die Post in den bunten Umschlägen – von der Staatsanwaltschaft – meistens nur “Einstellung des Verfahrens” beinhalten. Diebstahl ist kein Kavaliersdelikt. Ansonsten kann sich jeder noch einmal meinen Blumenkübel-Gedanken oben auf der Zunge zergehen lassen.

  • Rosalia Genoveva

    |

    @Günther Herzig
    SolltenSie vor möglichen Geschwätz sicher sein wolln, lesens halt allweil °Fisches Nachtsang° vom Morgenstern.

  • mkv

    |

    Zur allseitigen “Reifeprüfung” ob der potentiellen Aufnahme in die Volks-hoch-schule Herzig-en Vorschlags sei den Edlen der Vorschlag näher gebracht, Otmars klärenden Beitrag ob eines Flüchtigkeits-/Druckfehlers nochmals der geschätzten Aufmerksamkeit zuzuführen.

    Sonniges analoges Erholen auf den Rad- und sonstigen Um- und Irrwegen eines Freistaats, dessen Eliten-Verwahrlosung auf r-d. trefflich dem Souverän zur Kenntnis gebracht wird. Danke für diese Arbeit der Aufklärung und Erhellung in aufkommenden finsteren Tagen á la CSU.

    Die Nachdenkseiten haben im Übrigen die Videos über die Regensburger Demo am Freitag ins Netz gestellt. Gut so.

  • Mathilde Vietze

    |

    Und welche Konsequenzen würden die verehrlichen
    Kommentatoren der Diebin verordnen? Gefängnis
    ist sicher der verkehrte Weg.

  • Piedro

    |

    Moin Frau Vietze.
    Das ist keine leichte Frage. Wäre der Strafbefehl leistbar ausgefallen, wäre er akzeptabel gewesen. Da er in dieser Ausführung nur zur Haft führen kann ist er das nicht. Die Schadenssumme rechtfertigt keine Freiheitsstrafe.

    Leider ist ja jede Bestrafung, die das Existenzminimum schmälert, existenzgefährdend. Eigentlich haben diese Menschen keinerlei Spielraum. Wenn das Geld nicht mehr für Nahrung reicht bleibt ihnen eigentlich kaum was anderes übrig als Lebensmittel zu stehlen. Auch die Energieversorgung muss gesichert bleiben. Durch die chronische Unterdeckung (diverse Ursachen) muss die reine Lebenserhaltung oft schon durch Zugriff auf die Ansparbeträge geleistet werden. Alles nicht so einfach.

    Wie im Artikel geschrieben werden üblicherweise Tagessätze zwischen 5 und 15 € verhängt. Tatsächlich stehen der Täterin 13.86 €/Tag zur Verfügung. Knappe 5 € müssen ihr schon mal für Nahrung bleiben. 1,22 sind für Haushaltsenergie vorgesehen, die stehen ihr nicht wirklich zur Verfügung. 1,15 sind für Verkehr vorgesehen, kaum ausreichend, das Geld sollte auch bleiben, damit sie wichtige Wege, etwa zum Betreuer, zu Ämtern, zu Ärzten bewältigen kann (so das mit diesem Geld überhaupt möglich ist).

    7.38 € müssten also zwingend unangetastet bleiben, andernfall wäre die Ladendiebin härter gestraft als Straftäter kapitaler Delikte. Bleiben 6,48, vorgesehen für Bekleidung, Kommunikation, Freizeitgestaltung u.ä. Ein Tagessatz von 5 € bedeutet schon, dass kaum mehr als Essen, Strom und Bus zu leisten sind. Meiner Meinung nach eine spürbare Strafe. Das einen Monat aushalten zu müssen trifft einen Grundsicherungsempfänger wesentlich härter als einen besser situierten Straftäter, der nicht aus der Not heraus gehandelt hat.

    Da die Bestrafung nun nicht mehr per Strafbefehl erfolgt, sondern in einem Verfahren als Urteil ergeht, sind noch andere Aspekte zu berücksichtigen. Der Verteidiger hat die Frage nach der Schuldfähigkeit gestellt, die wäre zunächst zu klären. Auch die Erkrankung er Täterin ist zu berücksichtigen, davon wissen wir nichts, aber ein Richter sollte sich damit beschäftigen. Eine Strafe, die zwingend zur Haft führt oder existenzgefährdend ist, sollte auf jeden Fall vermieden werden. Da die Täterin nicht erwerbsfähig ist kommen Arbeitsstunden vermutlich auch nicht in Frage, aber womöglich eröffnet sich hier eine Möglichkeit, die von ihrem Betreuer und/oder dem Arzt unterstützt werden kann und vielleicht mehr bewirkt als die reine Bestrafung. Ohne Kenntnis der Person ist das schwer zu sagen.

    Bleibt es bei einer Geldstrafe sollte die so erteilt werden, dass sie leistbar ist. Dazu ist die Anzahl der Tagessätze zu berücksichtigen, oder die Zahlungsmodalitäten. Sollte es bei 30 Tagessätzen bleiben, die Höhe auf 5 € festgelegt, könnten die auf drei Monate aufgeteilt werden. In der Grundsicherung tun 50 € weniger richtig weh, das drei Monate lang ist schon schmerzhaft.

  • Beate M.

    |

    Besonderes öffentliches Interesse is der Namen des Richtenden und der Person die den Starfbefehl beantragte.

  • joey

    |

    @Mathilde Vietze
    in jedem Fall eine Strafe, die geeignet ist, der Diebin sowas dauerhaft zu verleiden. Ein kurzer (!) Arrest hilft vielleicht erzieherisch ganz gut.
    Einfach mal eine Auszeit nehmen…

  • Mathilde Vietze

    |

    Wenn die betroffene Frau solch’ probematische Verhältnisse hat,
    müßte ihr doch die Möglichkeit zustehen, bei der Fürstlichen
    Notstandsküche oder beim Strohalm ein Essen zu bekommen.
    Leider und auch das muß mal gesagt werden, haben manche
    Leute wenig Talent, mit Geld umzugehen.

  • xy

    |

    Mir fehlen jegliche Angaben dazu, ob es sich um einen Erst- oder Wiederholungstäter handelt, bzw. ggf. sogar um einen Bewährungsversager. Diese Umstände spielen immer eine ganz erhebliche Rolle bei der Strafzumessung. Und wenn der Täter bei seiner polizeilichen Vernehmung keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnisses macht, braucht er sich überhaupt nicht zu wundern, wenn ein Durchschnittswert herangezogen wird.

  • Piedro

    |

    @xy

    Die Polizei fragt nicht nach dem Einkommen. Das ist Sache der Staatsanwaltschaft, die muss ja wissen wie der Tagessatz anzusetzen ist. Die Polizei stellt die Personalien des Täters fest, bei Ladendiebstahl hat sich die Sache damit erledigt.

    @Mathilde Vietze
    Deshalb hat die Frau ja einen Betreuer, der schaut auf’s Geld, damit Betroffene nicht unter die Räder kommen.

  • eingeborener

    |

    @ Joey. CSUler, Bauunternehmer: mir fällt da eine Latte Leute ein, die bevorzugt eingesperrt gehören: Alle die Wirtschafts- und Umweltverbrecher der Autokonzerne mit ihrem Diesel-Fake. Alle die Kapitalisten, für die die Unternehmen mit ihren Beschäftigten nichts anderes als Spekulationsobjekte sind. All die Banker, die um jeden Preis spekulieren und die Wirtschaft ruinieren undundund..Und sie faseln davon, eine psychisch kranke ladendiebin einzusperren. Ich bin doch eher für Hartz 4 Sätze, die die Menschen leben lassen.

  • xy

    |

    @Piedro, natürlich fragt die Polizei in der ersten Vernehmung des Beschuldigten nach den Einkommensverhältnissen.

  • Papier

    |

    Bestrafungen schaden einer demokratischen Gesellschaft. Nur eine wiederherstellende Justiz kann dem Artikel 1 GG gerecht werden. Erste Bemühungen, die aber nicht jedem Vergehen gerecht werden, finden sich in § 155a, § 155b StPO und § 46a StGB. Leider geht es den meisten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten nur um eines, Vergeltung. Am deutlichsten zeigt sich dies darin, dass § 160 so gut wie nie angewandt wird – mit Absicht nicht angewandt wird.

    Bestrafungen wie sie im Artikel geschildert werden, treiben viele Menschen dazu, Parteien wie der AfD ihr Wahlkreuz zu verleihen, wenn sie nach solchen “Erniedrigungen” überhaupt noch demokratische Rechte wie “Wählen” wahrnehmen.

  • Piedro

    |

    xy
    @Piedro, natürlich fragt die Polizei in der ersten Vernehmung des Beschuldigten nach den Einkommensverhältnissen.

    Glauben Sie das oder wissen Sie das?

  • Piedro

    |

    Günther Herzig
    Die Staatsanwaltschaft erfährt über die Polizei, als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft, was der/die Beschuldigte verdient.

    Dann hätte die Staatsanwaltschaft “in der Regel” wissentlich ausser acht gelassen und bewußt eine unrealistische Schätzung veranlagt. Das wäre dann nicht nur schlampig, sondern vorsätzlich zum Nachteil des Täters, um eine Strafe zu verhängen die zur Ersatzfreiheitsstrafe führen muss. Das wäre wohl möglich, aber hoffentlich unwahrscheinlich.

    Unwahrscheinlich ist auch, dass die Täterin bei der Vernehmung ein so hohes Einkommen angegeben hat. Wahrscheinlicher ist die Erklärung, dass die Lebensmittel wegen fehlender Mittel gestohlen wurden.

    Bezüglich der Annahme einer Widerholungstat, die das besondere, öffentliche Interesse mutmaßlich begründet, müsste dann auch das Einkommen der Täterin aktenkundig gewesen sein, ebe nso der Umstand, dass sie unter Betreuung staht. Dann hätte auch die Richterin die Geldstrafe so hoch angesetzt, dass die Täterin für 30 Tage in Haft genommen wird – und damit dieses Verfahren mit den anfallenden Kosten bewusst provoziert.

    Man darf wirklich gespannt sein wie das weiter geht, vielleicht erfahren wir auch noch ob die Staatsanwaltschaft das Einkommen tatsächlich höher “geschätzt” hat als es ermittelt wurde. Und ob das Gericht diese wahrheitswidrige Schätzung dann ungeprüft übernommen hat, oder gar den Tagessatz wissentlich so hoch angesetzt hat, dass er nicht bezahltbar ist.

  • eingeborener

    |

    @ Herzig, sie sind irgendwie putzig in ihrer obsession, dem ,gemeinen Volk’ zu verklickern, dass es von Recht/Unrecht keine Ahnung hat, und das gefälligst den Juristen/Gesetzgeber zu überlassen . Nebenbei diffamieren sie Andersdenkende noch persönlich, jetzt geht’s also ihrem Kollegen Spirk darum,zu gewinnen. um möglichst viel Geld für sich herauszuholen. Da versteht man, warums die Juristen in den Landtag/Bundestag zieht, aber nur wenige dort zu finden sind, wo das Volk der Rechts-Schuh drückt.

  • xy

    |

    @Piedro, natürlich fragt die Polizei in der ersten Vernehmung des Beschuldigten nach den Einkommensverhältnissen.

    Das glaube ich nicht nur. Das ist allgemein bekannt, gerade deshalb, weil das Einkommen ja, wie ersichtlich, eine wesentliche Rolle bei der Strafzumessung spielt, vgl.: “Die Vernehmung beginnt mit der Feststellung der Personalien. Gefragt wird außerdem nach Beruf, Ehegatten, Einkommen, Kindern wegen der Unterhaltspflichten, Namen der Eltern (notwendig zur Identifizierung bei häufigen Namen), Staatsangehörigkeit, Schulverhältnissen bei Jugendlichen und Ehrenämtern ” (https://goo.gl/Wmx197).

  • joey

    |

    @eingeborener
    danke für die lobende Erwähnung von CSU und Baubranche, ich kann es nur so verstehen. Beschimpfungen würden ja nicht geduldet.

    Sie können einsperren, wen Sie wollen. Am besten alle, Genossen Lenin und Stalin waren da konsequent.
    Wenn die Beschuldigte so krank ist, wird sie eine Therapie, aber keine Strafe bekommen.

    Ich habe übrigens nicht für Gulag plädiert, sondern für eine merkbare Strafe, die eine Verhaltensänderung bewirken kann.
    Wer hier im Forum Diebstahl rechtfertigt, soll bitte seine Adresse aushängen, damit sich dort jeder bedienen kann, der sich entsprechend bedürftig fühlt. Irgendwann steigt dann doch die Sehnsucht nach so Begriffen wie Eigentum und Rechtsordnung.

    Ja, Wirtschaftsbetrug gehört bestraft – entsprechend der Schwere. Es wird Zeit, daß Herr Weil seinen Aufsichtsratsposten – wie in der Wahl versprochen – aufgibt und die Behörden seines Landes durchgreifen können.

  • Bertl

    |

    @Günther Herzig: Ich habe Ihre Beiträge immer als sehr die Debatten positiv befruchtend erlebt. Ich bin deshalb über Ihre Beiträge in diesem Fall unangenehm überrascht und hoffe, dass Sie einfach nur einen schlechten Tag hatten, als Sie Ihren ersten Beitrag zur Sache schrieben und nun einfach auf dieser Schiene bleiben. Kann ja mal passieren!

  • Mathilde Vietze

    |

    Ich b in strikt dagegen, daß einige Großkopferte
    auf Steuerzahlers Kosten eingesperrt werden.
    Denen täte es doch nicht schaden, wenn sie
    mal Arbeiten machen müßten, die sie körper-
    lich echt anstrengen. Dann würde sich nämlich
    auch ihr Blick weiten für die Anliegen “der da
    unten.”

  • Mathilde Vietze

    |

    Zu “Joey” – Vielen Dank für Ihren Beitrag. Mir kommt es mitunter so vor,
    als wären einige Beiträge so konstruiert, daß diejenigen, die den Staat
    hassen, sich verbal austoben können.

  • Regina

    |

    Natürlich haben wir hier eine 2-Klassen-Justiz. Wer kein Geld hat, ist vor Gericht verloren. Ich musste hier an den Fernsehkoch denken, der mit seinem 605 PS-Auto das Fahrrad eines anderen Familienvaters platt gefahren hat. Dieser hatte sich von dem Auto bedroht gefühlt. Der Fernsehstar fuhr dann einfach davon. Es wurde nicht mal ein Strafverfahren eröffnet. 300 Euro Geldbuße taten es auch.

  • R.G.

    |

    @Günther Herzig
    Meine Wahrnehmung unterscheidet sich von Ihrer diametral.

    Ich nehme im Aigner-Blog in ihren Meinungen in Entwicklung bleibende Schreiber wahr, und passend zu diesen, Menschen mit Bildungsvorsprung, die ihr Privileg als sozialen Auftrag empfinden, somit gerne erklären und weiterhelfen.

    Und als Gegensatz, Postende mit der bloßen Absicht, in dem Forum aufzuzeigen, wie dumm, schlecht, rassistisch oder ideologisch falsch andere Meinungsäußerer seien. Dieser Typ Mensch geht gerne in den Kommentarbereich, um mal wieder jemanden zu demütigen, wenn daheim nichts los ist.

    Aus der konkreten Debatte in dem Kapitel entnehme ich als Lehre, der Rechtsstaat erklärte und bewarb seine Prinzipien seit Jahrzehnten uns Altbürgern gegenüber nicht mehr, weder wie er funktioniert, noch weshalb vieles im Justizbereich sehr kompliziert abläuft. Den neu Hinzukommenden wendet er sich noch weniger lehrend und prägend zu. Statt dessen verspricht er neuerdings, Integration allein durch Bestrafung falschen Verhaltens erreichen zu können, und er verbreitet damit Angst.

    Ich durfte schon als Vorschulkind Gesprächen über die Vorteile und Mängel einzelner Staatsformen zuhören, bei Treffen internationaler Gästegruppen. Meine Bindung zu meinem mir Schutz und Heimat gebenden Staat ist deshalb größer, als die aller meiner Schulfreunde und späteren Berufskollegen.

    Die nächste Generation geht noch weiter, da heißt die Formel, das Heimatgefühl fußt auf unserem gemeinsamen Bemühen um größtmögliche Gerechtigkeit, wo sie fehlt, stellt sich ernüchternde Entfremdung und Unsicherheit ein.

  • Jürgen Greiser

    |

    Herr Herzig, seien Sie ganz einfach “herzig”!
    Das “Herz” ist keine abgestorbene Buchstabenanhäufung
    und blinde Vollstreckungsmacht auf die man zu reagieren hat!

    Genau wie die Richter – braucht, um beurteilen zu können,
    unser Herz, die genauen sozialen Umstände und materiellen Fakten.

  • omeiomei

    |

    Der Artikel ist leider mal wieder populistischer Quark,wie gelegentlich (und abweichend vomüblichen Niveau) auf RD, wenn Herr Spirk als “Quelle” auftritt. Die Mandantin von Herrn Spirk hat ziemlich sicher entweder eine Beschuldigtenvernehmung hinter sich oder einen Anhörungsbogen bekommen, den man schriftlich beantworten kann, ehe der Strafbefehl erging. Da hätte sie problemlos mitteilen können, dass sie harzt. Wenn man das nicht macht wird eben geschätzt und da ist man bei den 40 € Tagessatz, also 1200 € Nettoeinkommen/Monat beim steuerfreien Existenzminimum. Wenn es der Mandantin nicht passt, dann kann sie Einspruch einlegen und ihre Einkommensverhältnisse mitteilen. Darüber wird sie im Strafbefehl im Fettdruck belehrt.
    Und ob die 30 Tagessätze unangemessen sind, kann man nur dann beurteilen, wenn man weiß, ob sie schon vorbestraft ist oder vielleicht schon mal ein Verfahren gegen sie eingestellt wurde, denn dass Dauerklauer immer nur wegen geringwertiger Sachen immer eine Einstellung des Strafverfahrens bekommen ist kaum zu erwarten.

  • Josef K.

    |

    Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Nr. 14: 1) Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind aufzuklären. (….)
    2) Ist der Beschuldigte erwerbslos, so ist zu ermitteln, wie viel Unterstützung er erhält und welche Kasse sie zahlt.

  • Chris

    |

    So ein Strafbefehl fällt ja auch für die Beschuldigte nicht vom Himmel. Sie hatte ja vorher die Gelegenheit, sich zu äußern, sowohl zum Diebstahl, als auch zum Einkommen. Das hat sie offensichtlich nicht getan. Und erst dann wurde das Einkommen geschätzt. Und auch danach hat man die Möglichkeit, den Einspruch auf die Höhe des Tagessatzes zu beschränken, z. B. seinen Grundsicherungsbescheid vorzulegen und in einem schriftlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung (und entsprechende Kosten) die Strafe auf den dem tatsächlichen Einkommen entsprechenden Tagessatz reduzieren zu lassen. Kurz gesagt äußert man sich als Beschuldigter sinnvollerweise im vorhinein, wenn man unterdurchschnittlich verdient, zum Einkommen, dann spart man sich das. Und man äußert sich nicht dazu, wenn man überdurchschnittlich verdient, weil man auf eine (dann) zu niedrige Schätzung und eine sozusagen rechnerisch/mathematisch “zu niedrige” Geldstrafe hofft.

    Warum nicht außerhalb eines Strafbefehls gegen Geldauflage (nicht -“strafe”) eingestellt wurde, ergibt sich hier nicht aus dem Artikel. Üblicherweise aber deshalb nicht, weil bei Ladendiebstählen – beispielsweise – schon ein x-ter Wiederholungsfall vorliegt und alle Einstellungen in der Vergangenheit vielleicht nichts genützt haben. Wie gesagt, das ist nur geraten; aber es gibt durchaus Umstände, unter denen dieses Verfahren – wahrscheinlich sogar – vollkommen normal verlaufen ist.

  • RECHTSANWALT OTMAR SPIRK

    |

    @ An alle was-nicht-sein-darf,- ist-nicht:
    Ich habe, nachdem mir die Betreute den Diebstahl gebeichtet hat, bei der Polizei angefragt, ob ein Ermittlungsverfahren gegen sie läuft, um das aussergerichtlich zu regeln. Ich erhielt die schriftliche Antwort, dass kein Verfahren anhängig sei.

  • C.R.

    |

    Und nun? Schlägt die harte Realität der Klassenjustiz den Web3.0-Meinungspluralismus?

    Um es schon vorab klar zu stellen, Diebstahl ist eine Straftat und Ladendiebstahl hat 2017 einen geschätzten Gesamtschaden in zweifacher Milliardenhöhe verursacht. Es gibt also wohl „ein öffentliches Interesse“ an Strafverfolgung. Nicht das man mir, wie anderen Foristen zuvor, androht, Diebesbanden bei uns zu Hause vorbeizuschicken.

    M.E. hat auch niemand (weder Piedro noch Eingeborener o.a.) gefordert, die Beschuldigte nicht zu bestrafen, was – ich betone das ausdrücklich – auch mir fern liegt. Allerdings ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip grundlegender Bestandteil unserer Rechtsordnung und die gilt zunächst einmal prima vacie, und zwar auch obwohl Reichsbürger und auch einzelne Foristen hier anderer Meinung zu sein scheinen.

    Im vorliegenden Fall scheint dieses Rechrsprinzip (Verhälnismäßigkeit) jedoch verletzt, wenn für einen Diebstahl im Gegenwert von 17,15 € ein Strafbefehl de facto in Höhe des dreifachen Einkommens erlassen wird. Ob aus Unkenntnis der Strafverfolgungsbehörden – die einige hier unterstellen – oder aus deren Versäumnis – wie andere annehmen – oder sogar bewusst beabsichtigt, was der Artikel selbst m.E. selbst impliziert, ist doch wohl unerheblich. Unverhältnismäßig bleibt es in jedem Falle.

    Und unverhältnismäßig geht es auch weiter: Bedenkt man die juristischen Kosten, die bereits entstanden sind; m.W.n. 70 € für einen Strafbefehl unter 180 Tagessätzen znd weitere Kosten für das nun anhängige Verfahren, das durch den für die Beschuldigte unbezahlbaren Strafbefehl wohl eröffnet werden muss, durch ihn aber verhindert werden sollte. Und wer trägt an Ende all diese Kosten? Aufgrund der sozialen Lage der Beschuldigten wohl die öffentliche Hand. Was sofort erkennen lässt, das eine Unverhältnismäßigkeit der Strafe überhaupt nicht im „öffentlichen Interesse“ liegen kann. Sonst (Ironie) kehren wir doch ins 17. Jh. zurück und lassen jeden Dieb in Tyburn hängen oder deportieren ungeachtet des Umfangs seiner Schuld!

    Überdies, wie sollte die Beschuldigte in der Zwischenzeit Ihren Lebensunterhalt bestreiten, wenn Ihr die Grundsicherung(!!!) entzogen wird? Erneut stehlen, damit erneut straffällig werden, um erneut zu einer unverhältnismäßigen Strafe verurteilt zu werden? Das ist doch ein Teufelskreis.

    Der Hinweis auf die Tafeln ist nicht neu. Nur kollidiert er mit dem Sozialstaatsprinzip unseres Grundgesetzes. Wie dazu schon J.H. Pestalozzi (um 1783) meinte: „Mildtätigkeit sei das Verscharren des Rechts in die Mistgrube der Gnade“ (frei zitiert nach Georg Schramm). Damit soll nicht die Tätigkeit ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer herabgesetzt werden. Stattdessen wird die Tatsache kritisiert, dass sich der „Sozialstaat“ seit Einführung von Hartz IV aus seiner Verantwortung, für eine gerechte Beteiligung aller Bürger am gesellschaftlichen Leben zu sorgen, zu ihren Lasten zu befreien versucht. Dass diese Praxis grundrechtswidrig ist wurde seit 2007 auch mehrfach vom BVerfG bestätigt, welches wohl kaum als Hort linksextremer Subversion angesehen werden kann.

    Des Weiteren sei allen Heiopeis, die hier der Beschuldigten eine Mitschuld an der vorliegenden Misere bescheinigen – „schließlich hätte sie ja nur ihre soziale Bedürftigkeit offenbaren müssen“ – hiermit ins Stammbuch geschrieben, dass die Dame ja deshalb in gesetzlicher Betreuung steht, weil sie nicht in der Lage ist, ihre Interessen in diesem Sinne selbst zu wahren. Aber Empathie ist, wie die Fähigkeit verstehend zu lesen, offenbar nicht jedem gegeben.

    Das bringt mich abschließend zu Herrn Herzig. Auch wenn es als Rechtsanwalt prinzipiell schwer fällt, der Gegenseite Recht zu geben, oder zu akzeptieren, das der Rechtsstaat und juristische Entscheidungen alles andere als perfekt sind, Empathie und die Fähigkeit zum Perspektivwechsel würden auch einen RA ungemein zieren.

  • Pommern

    |

    Pädagogische bewirken Bestrafungen das Gegenteil. Es hat fatale Folgen für die „Freie Entwicklung/Entfaltung“ des Bestraften. Für den demokratischen Rechtsstaat der auf Grund- und Menschenrechte setzt ist das Bestrafen von Menschen ausdruck von totalem Versagen. Durch Staatsgewalt zerstörtes Vertrauen lässt sich nicht wiederherstellen. Zerstörtes Vertrauen bedeutet langfristig die Zersetzung der Demokratie.

    Frage: Kennt jemand eine Partei in Deutschland, die sich aufrichtig für Grund- und Menschenrechte einsetzt?

  • omeiomei

    |

    @RA Spirk
    – den Diebstahl “gebeichtet”: Ihre Wortwahl gegenüber einer betreuten Klientin ist ähm,ungewöhnlich
    -” bei der Polizei angefragt, ob ein Ermittlungsverfahren gegen sie läuft, um das aussergerichtlich zu regeln. Ich erhielt die schriftliche Antwort, dass kein Verfahren anhängig sei.”
    Ähm. Das meinen Sie jetzt aber nicht ernst. Ermittlungsverfahren kann man nicht außergerichtlich regeln, sondern darüber entscheidet erst einmal die StA. Und über Auskünfte entscheidet die StA. Lektüretip ausserdem: § 491 Abs. 1 S. 2 StPO. Die StA würde Ihnen in den ersten 6 Monaten gar nichts mitteilen.

  • tasso

    |

    Zwei Anmerkungen:

    1. Die Diebin erhält neben dem Regelsatz auch noch die Miete vom Sozialleistungsträger. Sie hat also ein höheres Einkommen als Herr Spirk angibt
    2. Aufgrund des Verhältnisses von Wert der gestohlenen Ware zur Höhe der Strafe kann geschlossen werden, dass es sich bei der Diebin um eine Wiederholungstäterin, wohl um eine vielmalige Wiederholungstäterin handelt.

  • Mathilde Vietze

    |

    Zu Günther Herzig – Vielen Dank für Ihren Beitrag; Sie sprechen
    mir aus der Seele. Eine gute Einrichung wie RD mit kritischen
    Beiträgen wird von der von Ihnen genannten Spezies in en schiefes
    Licht befördert.

Kommentare sind deaktiviert

drin