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Endgültig: Keine Anklage im „Fall Eisenberg“

Knapp eineinhalb Jahre nach den tödlichen Schüssen auf den Studenten Tennessee Eisenberg scheint der Fall nun endgültig abgeschlossen zu sein. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat den Klageerzwingungsantrag der Familie zurückgewiesen (Begründung im Wortlaut am Ende des Artikels). Damit wird es keine Anklage gegen die beiden Polizeibeamten geben, die am 30. April 2009 insgesamt 16 Schüsse auf Eisenberg abgegeben und zwölf Mal getroffen haben. Es sei „mit erheblicher Wahrscheinlichkeit“ davon auszugehen, dass die beiden Beamten in Notwehr gehandelt hätten und entsprechend dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten nicht verurteilt werden könnten, so das Gericht am Donnerstagmorgen. Eisenberg hatte zunächst seinen Mitbewohner mit einem Messer bedroht. Der konnte flüchten, rief die Polizei. Die zehn Beamten drangen in Eisenbergs Wohnung im ersten Stock ein, wo der ihnen mit dem Messer entgegentrat und auf sie zuging. Die Beamten wichen über die Treppe zurück. Pfefferspray und Schlagstockeinsatz blieben wirkungslos. Im Eingangsbereich des Hauses feuerten zwei Beamte schließlich ihre Magazine leer – die letzten vier Schüsse waren tödlich. Insbesondere bei den letzten Schüssen hatten die Rechtsanwälte der Familie erhebliche Zweifel an der Notwehrtheorie geäußert und auch ein entsprechendes Gutachten des Rechtsmediziners Bernd Karger vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Regensburg hatte zunächst das Verfahren eingestellt (Begründung im Wortlaut). Die Beschwerde dagegen wurde von der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg zurückgewiesen. Der Klageerzwingungsantrag blieb als letztes Rechtsmittel. Das OLG Nürnberg war ein knappes halbes Jahr mit diesem Antrag beschäftigt, der nun zurückgewiesen wurde. Eisenberg-Anwalt Andreas Tronicsek, dem die Begründung des Gerichts ebenso wenig vorliegt wie seinem Kollegen Helmut von Kietzell, zeigte sich von der Entscheidung enttäuscht. „Diese Geschichte hat das Vertrauen in Polizei und Staatsanwaltschaft bei weiten Teilen der Bevölkerung erschüttert“, so Tronicsek. „Es wäre besser gewesen, die Sache in öffentlicher Verhandlung und nicht auf dem Büroweg zu klären.“ Theoretisch besteht nun noch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde. Am Donnerstag wollte sich Tronicsek dazu noch nicht äußern. Der Polizeieinsatz hatte bundesweite Wellen geschlagen und wurde mehrfach im bayerischen Landtag diskutiert. Innenminister Joachim Herrmann (CSU) hatte Fehler bei dem Einsatz eingeräumt – so gab es etwa keine Einsatzleitung (ein Interview dazu mit Polizeipräsident Rudolf Kraus). Alle Berichte zu dem Fall finden Sie hier. Im Folgenden dokumentieren wird die heute veröffentlichte Presseerklärung des Oberlandesgerichts Nürnberg: Der Zweite Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat am 19.10.2010 entschieden, dass wegen der tödlichen Schüsse auf den Regensburger Studenten Tennessee Eisenberg am 30.04.2009 keine Anklage gegen die beteiligten Polizeibeamten zu erheben ist. Ein mit diesem Ziel gestellter Antrag der Eltern des Getöteten wurde zurückgewiesen. Wie zuvor bereits die Staatsanwaltschaft Regensburg und die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg kam der Senat dabei zu dem Ergebnis, dass die Beamten mit so hoher Wahrscheinlichkeit in Notwehr gehandelt haben, dass kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage geboten ist. Nach den von der Staatsanwaltschaft Regensburg mit großem Aufwand geführten Ermittlungen war aus Sicht des Gerichts von dem folgenden Sachverhalt auszugehen: Am 30.4.2009 ging bei der Polizei in Regensburg die Meldung ein, dass der später getötete Student Tennessee Eisenberg in seiner Wohnung in Regensburg einen Mitbewohner mit einem Messer bedroht und beinahe erstochen habe. Als sich mehrere Beamte gegen 11 Uhr an der Tür zur Wohnung von Tennessee Eisenberg im ersten Stock eines Hauses In Regensburg bemerkbar machten, trat ihnen Eisenberg mit einem 31 cm langen Küchenmesser entgegen. Die Beamten wichen vor dem auf sie zugehenden Studenten langsam über die Treppe nach unten zurück. Mehrfache Aufforderungen, das Messer wegzuwerfen, wurden von Tennessee Eisenberg ignoriert. Ein Einsatz von Pfefferspray blieb wirkungslos; der Versuch, ihm das Messer mit einem Schlagstock aus der Hand zu schlagen, misslang. Auf die Androhung des Schusswaffengebrauchs reagierte Tennesse Eisenberg nur mit der Aufforderung, auf ihn zu schießen. Im Erdgeschoss des verwinkelten und durch verschiedene Gegenstände verstellten Treppenhauses angekommen wandte sich Tennessee Eisenberg mit dem Messer in der Hand einem einzelnen Polizeibeamten zu, der sich in eine Nische zurückzog und ihm nicht mehr ausweichen konnte. In dieser Situation gaben zwei der im Flur stehenden Kollegen dieses Beamten nach einem erfolglosen Warnschuss zwei gezielte Schüsse auf Tennessee Eisenberg ab, die ihn an Knie und Oberarm trafen. Tennessee Eisenberg änderte daraufhin seine Richtung und ging nun mit dem Messer in der Hand auf die Polizeibeamten zu, die auf ihn geschossen hatten. Diese schossen weiter auf ihn und brachten ihm mehrere Körpertreffer bei. Gleichwohl näherte sich Tennessee Eisenberg einem Beamten weiter mit dem Messer an, der daraufhin nochmals auf ihn schoss. Bei dieser letzten nur noch von einem Beamten abgegebenen Serie von vier Schüssen wurde Tennessee Eisenberg im Bereich des Herzens getroffen und verstarb. Der Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Schuss betrug maximal 30 Sekunden. Nach Auffassung des Senats ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beamten im Fall einer Anklage für die von ihnen abgegebenen Schüsse nicht verurteilt werden könnten, weil nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten anzunehmen wäre, dass sie zunächst in Notwehr zugunsten ihres Kollegen und danach zum Schutz ihrer eigenen körperlichen Unversehrtheit gehandelt haben. In Notwehr handelt, wer sich oder einen anderen gegen einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff mit den erforderlichen Mitteln verteidigt. Für den Senat steht außer Zweifel, dass von Tennessee Eisenberg eine erhebliche Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der eingesetzten Polizeibeamten ausging und deshalb ein durch ihn veranlasster rechtswidriger Angriff vorlag. Bei der Abgabe der ersten beiden Schüsse war dieser Angriff gegen die körperliche Unversehrtheit des Polizeibeamten in der Nische des Treppenhauses gerichtet. Da der Abstand zwischen dem bedrohten Beamten und Tennessee Eisenberg zu diesem Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit nur 1,0 bis 2,0 Meter betrug und deshalb in Sekundenschnelle überwunden werden konnte, durften die Beamten ohne weiteres Zögern helfend eingreifen. Dabei waren Schüsse in Knie und Oberarm das einzige noch verbliebene Abwehrmittel, nachdem sich alle zuvor unternommenen Versuche, Tennessee Eisenberg zu überwältigen, als fruchtlos erwiesen hatten. Anschließend waren die schießenden Polizeibeamten selbst einem Angriff mit dem Messer auf ihre körperliche Unversehrtheit ausgesetzt. Da Tennessee Eisenberg in seiner Handlungsfähigkeit durch die bereits erlittenen Schussverletzungen nicht entscheidend eingeschränkt war, kamen nur weitere Schüsse als geeignetes Abwehrmittel in Betracht. Weil es Tennessee Eisenberg trotz einer weiteren Schussserie mit mehreren Körpertreffern gelungen war, sich mit dem Messer in der Hand einem der Beamten bis auf 1,0 bis 1,20 Metern anzunähern und diesem Beamten ein weiterer Rückzug ohne zusätzliche Gefährdung nicht mehr möglich war, durfte nochmals geschossen werden. Andere Abwehrmittel standen nicht mehr zur Verfügung. Im Hinblick auf entsprechende Einwände der Antragsteller hat der Senat betont, dass die Beamten nicht gehalten waren, eine waffenlose Überwältigung von Tennessee Eisenberg zu versuchen und sich dabei in den unmittelbaren Einwirkungsbereich des Messers zu begeben. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich Tennessee Eisenberg möglicherweise in einem psychischen Ausnahmezustand befand. Ein Polizeibeamter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Verteidigung gegen einen Angriff auf sich oder andere nur deshalb Leib und Leben aufs Spiel setzen, weil die Verantwortlichkeit des Angreifers beschränkt ist. Die Auffassung der Antragsteller, die eingesetzten Beamten hätten durch ihr Eingreifen zu der Eskalation des Geschehens beigetragen, hat der Senat unter Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung der Polizei zur Abwehr von Gefahren zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sieht die Strafprozessordnung kein Rechtsmittel mehr vor. (Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 19.10.2010 – 2 Ws 227/10)
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Kommentare (16)

  • *kopschüttel*

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    Auch wenns hier bisschen abdriftet, aber: Wenn ich aufs Beautycollege gehe, bin ich auch kein Student! Dasselbe gilt fürs Musiccollege, das ist keine Hochschule! Eine Musikschule wie hundert andere auch.

    Also” Student” triffts hier nicht…

  • zumkopfschüttler

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    @kopfschüttler

    trifftet ab, ja.

  • Riepl Günther

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    @kopfschüttel

    Student oder nicht, was soll dies zum Fall aussagen? Das löst bei mir “Kopfschütteln” aus.

  • Andreas

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    Diese Begründung stinkt. Dass die Polizeibeamten nur wegen des Grundsatzes “Im Zweifel für den Angeklagten” freizusprechen wären, kann keine Begründung dafür sein, die Zerstreuuung dieser Zweifel vor einem neutralen Gericht von vornherein zu verhindern.

  • VonFernSeher

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    Das klingt ja vielleicht zynisch, aber wenn ich in einem Treppenhaus (da geht es hoch und runter mit Stufen) jemanden, dem ich Pfefferspray in die Augen gesprüht habe und in Bein und Oberarm geschossen, nicht auf Distanz halten kann, sollte ich vielleicht mal über meine körperliche Eignung als Schutzpolizist nachdenken. Bei mir jedenfalls weckt die Erzählung aus der Pressemitteilung jedenfalls genug Zweifel, ob es sich dabei wirklich um Notwehr gehandelt hat. Ich jedenfalls möchte solchen Polizisten nicht bei meiner Wohnung begegnen, auch wenn ich kein Messer in der Hand habe.

  • loonytunesmith

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    this is a disgrace. 10 police against 1 man. 16 shots. it seems like the truth has been distorted and covered up. the politicians and the police should be ashamed and embarrassed about the way this case was expedited…this is a burden that will be carried by those who have been dishonest for the rest of their lives….

  • VonFernSeher

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    @loonytunesmith
    Warum lesen Sie auf Deutsch und kommentieren auf Englisch?

  • Immanuel K. Anti

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    @VonFernSeher
    Warum lesen Sie auf Englisch und kommentieren auf Deutsch?

  • Veits M.

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    Die Mehrsprachigkeit der Forumsmitglieder hin oder her: loonytunesmith trifft – jenseits des Rechts – mit seiner Meinung ins Schwarze.

    Immanuel KANT unterscheidet Legalität, als Handeln gemäß dem Gesetz, von Moralität als Handeln aus Achtung vor dem Gesetz.

    Es darf bezweifelt werden, ob die bisherigen(!) Entscheider Mut zur vorstehenden ACHTUNG hatten: denn es bleibt für mich nicht – nirgends – ersichtlich, dass die greifbaren Fehler des Einsatzes, selbst vom Innenminister eingeräumt, unter dem Prüfungsmaßstab der
    V E R H Ä L T N I S M Ä S S I G K E I T
    in die Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen eingeflossen sind.

    Da dieser Maßstab Verfassungsrang hat und mit der angedachten Anrufung des BVerfG die hiesige “Enge” der Verhältnisse verlassen werden kann, mag diese Tragödie ihren Weg durch alle(!) Instanzen ( es wären noch zwei) finden.

  • VonFernSeher

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    Herrgottszeiten, mich hat halt nur interessiert, ob es einen näheren Grund gibt, warum jemand, der offensichtlich einen deutschen Artikel lesen kann, auf Englisch kommentiert. Ich habe überhaupt keine Aussage über den Inhalt getroffen.

  • Sara

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    Vergangenen Samstag gab es den Niederbayernrkimi “Sau Nr. 4” im Fernsehen. Amüsiert (bzw. eher traumatisiert) hat mich die hier dargestellte Dummheit der (Dorf-)Polizisten, die bei einem, wie zuerst vermuteten, Mordfall total überfordert waren. Niederbayern ist nicht weit von der Oberpfalz entfernt. Auch hier scheint es Dummheit und Unvermögen zu geben.

  • keyfinder

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    Liebe Sara,

    eventuell solltest du mal vom PC und TV weg gehen und dich hinaus in die reale Welt begeben um den Unterschied zwischen “Fernsehkrimi” und “Realität” wieder kennenzulernen…

  • Sara

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    Lieber Keyfinder, ich glaube, dass ich mehr Jahre und mehr Erfahrung auf dem Buckel habe als Sie. Und meine jahrelange Erfahrung hat mich gelehrt, dass wir keineswegs in einer Demokratie leben, wie uns unsere Politiker glauben lassen wollen und dass wir Deutschen noch immer mehrheitlich ein Volk von Feiglingen sind, die wegschaun und sich alles gefallen lassen. Umsomehr bewundere ich den Widerstand und Durchhaltewillen der Familie Eisenberg und ihrer Freunde auf ihrem Weg nach Gerechtigkeit, die ihnen – wie erwartet – leider verwehrt wird.

  • Eddi

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    an @all

    Tatsächlich gäbe es noch zwei Instanzen: Bundesverfassungsgericht (Beschwerde) und wenn diese eingelegt, ist der Weg frei an den Europäischen Gerichtshof (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) !

    Ich hoffe, dass RA Tessereaux in diesem Sinne für seinen Mandanten und Bruder des Getöteten Benedict Eisenberg rechtzeitig Beschwerde beim BVerfG eingelegt hat. Sollte dies nicht geschehen sein, wäre bedauerlicher weise der Weg zum Europäischen Gerichtshof (durch eine womögliche Verfristung, in diesem Fall 14 Tage) für alle Zeit versperrt.

    In der dumpfen Vorahnung, dass das BVerfG nicht angerufen wurde, möchte ich hier trotzdem den Angehörigen, den aus dem Libanon stammendeen Vater von Tennessee (vertreten durch RA von Kitzell), der Mutter Renate und dem bereits erwähnten Bruder Benedict und Tennesees langjähriger Freundin Anna meinne besten Wünsche und alles erdenklich Gute für den weiteren Lebensweg in unserem “Unrechts-Regensburg” wünschen.

    Eddi

  • Bin Anonym

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    Irgendwie vergisst hier jeder, dass der Student ein Messer hatte.
    Ist zwar unglücklich abgelaufen, aber ich würde mich auch nicht gerne abstechen lassen.
    Sorry, ist halt mal so!

  • Sonntag: Tennessee Eisenberg im Fokus | Regensburg Digital

    |

    […] eingestellt und nicht im Rahmen einer öffentlichen Gerichtsverhandlung aufgeklärt wurde – Beschwerden dagegen blieben erfolglos – sorgte bundesweit für Diskussionen – in der Bevölkerung, den Medien und bei […]

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drin