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Urteil am Landgericht

Haft für Kinderporno-Bande

Im Prozess gegen einen 57 und einen 54 Jahre alte Angeklagten sprach am Donnerstag das Landgericht Regensburg das Urteil. Laut der 5. Strafkammer haben sich beide der bandenmäßigen Veröffentlichung von einer Vielzahl kinderpornografischer Schriften schuldig gemacht. Der 54-jährige Berliner wurde zudem wegen sieben Fällen des sexuellen in einem Fall des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt. Beide hatten sich früh geständig gezeigt, was das Gericht als „sehr werthaltig“ ansah.

Die Angeklagten müssen in Haft. Foto: bm

Hinter jedem einzelnen Bild stecke ein ganz persönliches Schicksal. Daran möchte Richter Thomas Zenger keinerlei Zweifel säen. Dass das Gericht die beiden Angeklagten letztlich nicht wegen der Verbreitung kinderpornografischen Materials, sondern deren öffentlichen Zugänglichmachens schuldig spricht, sei eher ein Thema für die juristische Theorie, sagt Zenger. Am Strafmaß ändert dieser Umstand nichts.

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Vier Jahre lautet das Urteil gegen den 57-jährigen Regensburger. Allein bei dem ehemaligen Anwalt, der als „GoodUncle“ im Darknet unterwegs war, wurden rund 674.000 solcher Dateien sichergestellt. Von den ursprünglich 900.000 in der Anklageschrift aufgelisteten Daten zog die Kammer einen Teil ab. Dabei handelt es sich um Bilder, die teils comichaft überzeichnet und daher nicht strafbar waren. Dennoch habe es sich um eine „unglaubliche Menge gehalten“, betont der Richter.

Präferenz für pubertierende Mädchen

Tags zuvor hatte der psychiatrische Sachverständige Dr. Ludwig Schmid das Gutachten über den Angeklagten vorgetragen. Laut Schmid leide der Regensburger an einer Hebephilie – eine Präferenz für pubertierende Mädchen. Diese – anders als Pädophilie – bislang nicht als Krankheit eingestufte Diagnose habe sich bereits mit Anfang 20 bei ihm ausgeprägt, in der Folge aber nie in einem übergriffigen Verhalten geäußert.

Dem Sachverständigen folgend, spricht auch Zenger am Donnerstag davon, dass diese sexuelle Präferenz für die begangenen Taten eine gewisse Rolle gespielt hätten. „Er kann nichts dafür so wie er ist. Er ist so geworden.“ Das dürfe nicht aus dem Blick geraten.

Und einen weiteren Punkt nennt Zenger als Grundlage für das Urteil. Der größte Teil der Bilder habe sogenanntes „Posing“ betroffen, das Darstellen von Mädchen in sexuell aufreizender Haltung und Kleidung. Das minutiöse Sammeln und anfangs umfangreiche Katalogisieren der Bilder habe laut Gutachter erst vor einigen Jahren angefangen. Um Ostern 2019 herum habe der Angeklagte das Darknet entdeckt. Schmid sprach am Mittwoch in seinem Gutachten von einer Art „enthusiastischer Entdeckung“.

„Reiz des Verboteten“ und ein „gewisser Geltungsdrang“

Zum damaligen Zeitpunkt habe sich das Leben des 57-Jährigen aufgrund von Depressivität und Alkoholsucht schon länger in einem „dunklen Strudel“ befunden. Zwei gescheiterte Ehen, die eigene Kanzlei unter anderem wegen Aufenthalten im Bezirksklinikum 2014 geschlossen und danach beruflich kaum noch Fuß gefasst. Als er Mitte 2019 dann bei der Plattform „TweenFanIsland“ als Administrator tätig war, habe ihm – neben dem „Reiz des Verboteten“ – auch der Bedeutungsgewinn seiner Person gefallen, so Schmid.

Ein „gewisser Geltungsdrang“ habe das Handeln bedingt. Zudem habe die Plattform ein soziales Umfeld dargestellt, das ihm ansonsten fehlte. Aufgrund seines zielgerichteten Agierens und einer „nicht gravierenden forensischen Vorerkrankung“ sieht der Psychiater den Angeklagten aber als voll schuldfähig an.

Ein Angeklagter missbrauchte selbst ein Kind

Im Fall des 54-jährigen Mitangeklagten verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten. Während er auf der Internetplattform als Moderator im Vergleich zum Juristen eine untergeordnete Rolle gespielt hat, habe er sich zwischen 2011 und 2013 in sieben Fällen des sexuellen und in einem Fall des schweren sexuellen Missbrauchs schuldig gemacht.

Auch diese Taten an einer damals zunächst 10-jährigen Freundin seiner Tochter gestand der Mann. Abgesehen vom schweren Missbrauch. Hier konnte er sich selbst nicht mehr erinnern, ob es neben einem „exzessiven Streicheln“ (Zenger) auch zu einem Eindringen des Fingers gekommen war. Das Gericht und die Verfahrensbeteiligten mussten daher unter Ausschluss der Öffentlichkeit das sichergestellte Videomaterial sichten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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