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Urteil

Ansprüche wegen sexueller Gewalt verjährt: Landgericht Regensburg weist Millionenklage von Ex-Domspatz ab

Ex-Domspatz Matthias Podszus erhält keinen Schadenersatz vom Bistum Regensburg. Das Landgericht Regensburg stuft seine Ansprüche wegen sexueller Gewalttaten im Vorschulinternat des Domchors als verjährt ein.

Schock für Matthias Podszus (re., mit seinem Rechtsanwalt Sven Markuske): das Landgericht Regensbnurg hat seine Klage abgewiesen. Foto: as

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg hat die Ansprüche von Ex-Domspatz Matthias Podszus gegen das Bistum Regensburg als verjährt eingestuft und seine Klage abgewiesen. Dies geht aus der 25-seitigen Entscheidung vom 18. Juni 2026 hervor. Die drei Richterinnen sind sich der Sprengkraft ihrer bundesweit mit Spannung erwarteten Entscheidung bewusst. So heißt es einleitend in den Entscheidungsgründen:

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„Der Kammer ist bewusst, dass ihre Annahme, die Ansprüche seien verjährt, sowohl seitens des Klägers (…) als auch von anderen Betroffenen, die von kirchlichen Amtsträgern missbraucht worden sind und die erwägen, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, möglicherweise als ungerecht und verletzend empfunden werden wird.“

Man sei aber an „Recht und Gesetz gebunden“ und habe daher die durchgreifende Verjährungseinrede des Bistums Regensburg zu berücksichtigen.

„Ansprüche erlöschen nicht, sondern sind lediglich nicht mehr durchsetzbar.“

Fast entschuldigend heißt es weiter:

„Es erscheint nachvollziehbar, wenn bei Betroffenen, denen unter Verweis auf die Verjährung kein Schmerzensgeld zugesprochen wird, der Eindruck entsteht, ihr Leid werde rechtlich nicht anerkannt.

Die Kammer möchte jedoch betonen, dass mit dem Ausspruch, die Taten seien verjährt, keine Entscheidung über das grundsätzliche Bestehen von Ansprüchen des Klägers gegen das beklagte Bistum verbunden ist. Solche (…) Ansprüche wegen eines etwaigen körperlichen und sexuellen Missbrauchs des Klägers erlöschen nicht infolge der Verjährungseinrede, sondern sind lediglich nicht mehr durchsetzbar.“

Über 15 Seiten hinweg legt die Kammer anschließend dar, warum sie die Klage von Matthias Podszus auf Schadenersatz als unbegründet ansieht.

Als Kind vergewaltigt, dann die Taten verdrängt

Der heute 43-jährige Podszus war zwischen September 1991 und Juli 1993 als Achtjähriger im Internat der Domspatzenvorschule in Pielenhofen untergebracht. Dort kam es laut seinen Angaben zu massiven Misshandlungen – körperlich, psychisch, seelisch und sexualisiert. Der Schulleiter, der berüchtigte Geistliche Johann Meier, habe ihn mehrfach vergewaltigt und missbraucht.

Podszus verdrängte die Gewalttaten, vergrub sie tief in seinem Unterbewusstsein. Erst 2015 bzw. 2017, als der Missbrauchsskandal innerhalb der katholischen Kirche breites Thema in der medialen Berichterstattung war, gelangten die Gewalt- und Missbrauchstaten nach und nach in sein Bewusstsein zurück.

Gesetzliche Neuregelung greift in entscheidendem Punkt nicht

Dennoch seien seine Ansprüche, die Podszus im Oktober 2024 mit seiner Klage geltend machte, zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt gewesen, so das Gericht.

Zwar würde die 30-jährige Verjährungsfrist erst „ab Kenntniserlangung“ greifen – also erst 2015 bzw. 2017. Diese gesetzliche Neuregelung wurde erst im Juni 2013 eingeführt.

Der Beginn der Verjährungsfrist richte sich aber nach der alten gesetzlichen Regelung. Hier sei nicht entscheidend, wann der Betroffene sich der Taten bewusst wurde, sondern wann sie begangen wurden – also zwischen 1991 und 1993. Damit seien sämtliche Ansprüche spätestens 2023 verjährt gewesen.

Anerkennungsleistungen sind keine Anerkennung im juristischen Sinn

Gründe, wegen denen die Verjährung gehemmt gewesen sein könnte, sieht die Kammer nicht bzw. nicht in ausreichendem Maß. Insbesondere stuft das Gericht Zahlungen, die Podszus als „Anerkennung des Leids“ erhalten hat – 50.000 Euro in mehreren Etappen – nicht als Anerkennung im juristischen Sinne ein.

Schließlich seien diese Leistungen nicht vom Bistum selbst, sondern von der „Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen“ gewährt worden. „Die Kommission ist gegenüber dem beklagten Bistum unabhängig und nicht weisungsgebunden. Es ist daher schon nicht anzunehmen, dass die Kommission für das beklagte Bistum rechtsverbindliche Erklärungen in Form eines Anerkenntnisses abgeben kann“, so das Gericht.

Den Einwand von Podszus’ Rechtsanwalt Sven Markuske, dass es diese Kommission erst seit 2021 gibt, erste Leistungen aber bereits 2015 durch das Bistum selbst ausbezahlt wurden, sieht die Kammer als „verspätet und daher nicht zu berücksichtigen“.

Einrede der Verjährung nicht rechtsmissbräuchlich

Ebenfalls zurück weist die Kammer das Argument, dass die Verjährungseinrede des Bistums Regensburg rechtsmissbräuchlich sei. Hintergrund: Rechtsanwalt Markuske hatte argumentiert, dass zwischen der Kirche und dem jungen Matthias in der Obhut der Domspatzen ein Näheverhältnis, ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe. Vor diesem Hintergrund sei die Einrede der Verjährung ein Verstoß gegen „Treu und Glauben“.

Das sehen die Richterinnen der 4. Zivilkammer anders. Aus dem besonderen Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis bei den Domspatzen folge für sich genommen „nicht, dass die Erhebung der Verjährungseinrede treuwidrig wäre“, heißt es in der Entscheidung. Wäre das so, hätte der Gesetzgeber keine Verjährungsfristen für solche Fälle vorgesehen, lautet die Argumentation.

Moralisches Urteil ist keine Sache des Gerichts

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei kein „(besonders grober) Verstoß gegen Treu und Glauben“ durch das Bistum Regensburg festzustellen, heißt es in der Entscheidung.

Auch die hartleibige Strategie des Bistums Regensburg wird in der Entscheidung erwähnt. Im Gegensatz zu den Entschuldigungen, dem Bedauern und den Sonntagsreden hatte die Kirche jede gütliche Einigung abgelehnt und auf Verjährung gesetzt. Das Gericht schreibt dazu:

„Inwiefern das vom Kläger vorgebrachte Verhalten des beklagten Bistums (Entschuldigung, Erklärung Verantwortung übernehmen zu wollen) in moralischer Hinsicht einen gewissen Widerspruch darstellt zu der Erhebung der Verjährungseinrede, ist durch die Kammer nicht zu beurteilen.“

Matthias Podszus ist von dem Urteil merklich geschockt, als wir ihn anrufen. Nachdem er sich aber etwas gesammelt hat, kündigt er an: „Wir werden auf jeden Fall in Berufung gehen.“

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