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Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Wolbergs darf vorerst nicht zurück ins Amt

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag von Joachim Wolbergs abgewiesen, seine vorläufige Suspendierung aufzuheben. Bereits die Verurteilung wegen Vorteilsannahme reicht in den Augen des Gerichts aus, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer späteren dauerhaften Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszugehen.

Rückschlag für Joachim Wolbergs – das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag abgewiesen. Foto: Archiv/om

Die vorläufige Suspendierung vom Amt des Oberbürgermeisters für Joachim Wolbergs bleibt bestehen. Das Regensburger Verwaltungsgericht hat einen entsprechenden Antrag von Wolbergs am gestrigen Dienstag abgewiesen. Das bestätigt Gerichtssprecher Markus Eichenseher regensburg-digital auf Nachfrage.

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Keine Zweifel an Rechtmäßigkeit

Die Landesanwaltschaft hatte Wolbergs im Januar 2017 vorläufig seines Amtes enthoben. Seine Bezüge wurden halbiert. Eine erste Beschwerde dagegen war bereits im Mai 2018 erfolglos geblieben. Nach dem Urteil des Landgerichts Regensburg, das Wolbergs zwar wegen zwei Fällen der Vorteilsannahme schuldig gesprochen, aber von einer Strafe abgesehen hatte, war Wolbergs nun mit einem sogenannten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgerichts dagegen vorgegangen. Doch dieser Antrag bleibt vorerst ohne Erfolg.

Wie Gerichtssprecher Eichenseher erläutert, wäre die vorläufige Suspendierung nur aufzuheben gewesen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bestehen. Solche Zweifel sah das Verwaltungsgericht Regensburg nicht. Eine vorläufige Suspendierung könne ausgesprochen werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass in einem späteren Disziplinarverfahren auf eine Entfernung des Oberbürgermeisters aus dem Beamtenverhältnis entschieden werde (Dieses Disziplinarverfahren in der Hauptsache wird es erst geben, wenn über die im Raum stehenden Vorwürfe eine rechtskräftige Entscheidung gefallen ist.).

Erste Verurteilung allein reicht aus

In Wolbergs Fall gibt es zum einen die (noch nicht rechtskräftige) Verurteilung wegen Vorteilsannahme. Diese allein ist laut der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits ausreichend, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer späteren dauerhaften Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszugehen und Wolbergs deshalb vorläufig zu suspendieren.

Darüber gibt es noch eine weitere zugelassene Anklage, die ab Oktober vor dem Landgericht Regensburg verhandelt werden wird. Hier wird Wolbergs neben Vorteilsannahme auch Bestechlichkeit vorgeworfen. Auch dies sei für sich genommen schon ausreichend, um die vorläufige Dienstenthebung von Wolbergs zu begründen.

Wolbergs hat nun noch die Möglichkeit, binnen zwei Wochen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen diese Entscheidung einzulegen. Das hat er gegenüber der Mittelbayerischen Zeitung bereits angekündigt.

Erklärung der Landesanwaltschaft

Die Landesanwaltschaft hat sich dazu zwischenzeitlich in einer Pressemitteilung geäußert. Hier der komplette Wortlaut:

Oberbürgermeister der Stadt Regensburg Joachim Wolbergs bleibt weiterhin suspendiert

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag des Oberbürgermeisters der Stadt Regensburg Joachim Wolbergs auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung mit Beschluss vom 20.08.2019 abgelehnt. Da-mit bleibt der kommunale Wahlbeamte weiterhin vorläufig des Dienstes enthoben. Die Landesanwaltschaft Bayern hat den Oberbürgermeister der Stadt Regensburg im Januar 2017 vorläufig des Dienstes enthoben und diese Maßnahme auch vor dem Hintergrund der bislang ergangenen Entscheidungen des Landgerichts Regensburg aufrecht erhalten.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat im verwaltungsgerichtlichen Ausset-zungsverfahren darauf hingewiesen, dass bereits die Verurteilung vom 03.07.2019 wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen über rund 150.000 € voraussichtlich zur Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenver hältnis führen wird. Unabhängig davon gilt dies auch für die im Tatkomplex „Immobilienzentrum Regensburg“ zur Anklage gebrachten Vorwürfe der Vorteilsannahme und der Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall.

Dieser Einschätzung ist das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg in seinem Beschluss vom 20.08.2019 gefolgt und hat das Vorliegen einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung durch die vom Landgericht Regensburg angenommenen Fälle der Vorteilsannahme bejaht. Das Dienstvergehen wiegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts so schwer, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlicher ist als der Verbleib im Amt. Auch die weitere zugelassene Anklage zum Tatkomplex „Immobilienzentrum Regensburg“ trage bereits für sich gesehen die Prognose der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Gegen den Beschluss, mit dem der Antrag des Beamten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung abgelehnt wurde, kann der Beamte Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen. Die vorläufige Dienstenthebung vom 27.01.2017 gilt somit weiter. Sie endet jedenfalls mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens in der Hauptsache. Darüber hinaus ist die Disziplinarbehörde weiterhin gehalten, die Angemessenheit dieser Maßnahme regelmäßig zu überprüfen und an möglicherweise veränderte Umstände anzupassen.

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Kommentare (34)

  • frage

    |

    mich würde interessieren: wenn es tatsächlich zu einer dauerhaften entfernung aus dem beamtenverhältnis kommt (dürfte ja noch etliche wochen oder monate dauern bis hier ein endgültiger beschluss feststeht) und herr wolbergs wird zwischenzeitlich erneut zum bürgermeister gewählt, darf er den job dann machen oder nicht???
    zweite frage: darf er, sollte es schon vor der wahl zu einer entfernung kommen, bei der wahl antreten oder nicht?

  • Lutherer

    |

    So klein die Entscheidung selbst ist, zeigt sich in ihr doch der harte aber gerechte Boden der Tatsachen. Das Wolkenkuckucksheim der über Freispruch fabulierenden Wolbergsfolger sollte hiermit der Klarheit näher gebracht werden. Aber: Aufgeben ist ja keine Option!

  • Scientia

    |

    Interessant ist, dass die Kammer (zu Recht) davon ausgeht, dass die jüngste Verurteilung wegen Vorteilsannahme schon ausreicht, um Wolbergs aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Zwar wird eine rechtskräftige Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht vor der Kommunalwahl 2020 getroffen werden, doch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. Art. 39 II 1 Nr. 4 GLKrWG nicht zum Amt des ersten Bürgermeisters/Oberbürgermeisters wählbar ist, wer rechtskräftig in einem Disziplinarverfahren aus dem Amt entfernt wurde.

    Es scheint, als würde der tragende Pfeiler der Brücke schon bröckeln.

  • joey

    |

    @Scientia: “bruecke” – aber richtig, es bröckelt.

  • Herbert Huber

    |

    So viel zum Thema “Quasi Freispruch”. Nach dem 2.Verfahren wird wohl von dem Blender nicht mehr viel übrig bleiben…

  • Checker

    |

    Herr Wolbergs sollte nun über einen anständigen Rückzug nachdenken.

  • Dominik Müller

    |

    @Scientia
    Schön, dass Sie beurteilen, ob das Verwaltungsgericht etwas zu Recht annimmt.

    Die erste Frage von “frage”, was im Falle der möglichen Wiederwahl (2020) passiert, ist damit aber gerade noch nicht beantwortet. Ich gehe davon aus, dass dann das bisherige Beamtenverhältnis als nicht beendet gilt und somit auch die Suspendierung erhalten bleibt. Können sie das bestätigen oder widerlegen?

  • Lothgaßler

    |

    Ach ja, das Disziplinarverfahren! Im Grunde ist die Basis für die OB-Kandidatur für Wolbergs entfallen. Die Kandidatur macht weder Sinn um die Altersbezüge zu retten, noch um neuerlich ein bezahltes Politikeramt zu ergattern. Wolbergs muss seinen Egotrip beenden und sich eine neue berufliche Perspektive erarbeiten. BRUECKE hilf ihm dabei!

  • Alfred Meier

    |

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg gegen SPD-Wolbergs kommt nicht überraschend, die gleichzeitige Einstellung des Verfahrens gegen CSU-Schaidinger schon.
    Das hat schon ein besonderes Geschmäckle!

    Der Gang Wolbergs vor das Verwaltungsgericht wegen seiner vorläufigen Dienstenthebung war angesichts des Urteils des Landgerichts Regensburg notwendig und gut begründet. Nun geht die Sache weiter an das Oberverwaltungsgericht, das in Bayern “Verwaltunsgerichtshof” heißt und es stellt sich die Frage, ob hier Wolbergs eine gerechte Entscheidung zu erwarten hat.

    Hierzu muss man die Besonderheiten in Bayern kennen:
    Die Verwaltungsgerichte gehören in Bayern nicht zum Justizministerium, sondern zum Innenministerium, gegen dessen nachgeordneten Behörden sich die Klagen der Bürger meist richten. Das ist natürlich ein Problem. Welcher Richter entscheidet schon gern gegen seínen obersten Dienstherrn? Natürlich ist der Richter unabhängig, aber hier geht es auch ums berufliches Weiterkommen, an dem der Innenminister mitwirkt.

    Eine weitere bayerische Besonderheit ist die Landesanwaltschaft, die für die vorläufige Suspendierung Wolbergs verantwortlich ist. Im Berufungsverfahren wird Wolbergs mit dem Generallandesanwalt (auch eine bayerische Besonderheit) zu tun haben, der passender Weise im selben repräsantiven Gebäude in der Münchener Ludwigsstraße residiert wie der Präsident des bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

    Da kann man Wolbergs nur viel Glück wünschen!

  • Giesinger

    |

    Habe gerade seine Facebook-Seite angesehen.

    Es werden aktuell immer mehr Menschen mit “Rückgrat” aufgefordert, sich der “Brösel-Brjecke” anzuschließen.

    Wäre “Rueckgrat” e.V. nicht besser gewesen?

    Ein starker Rücken tut immer gut, bzw. es gibt da mehrere Redewendungen im Bayrischen.

    “Sie/Er hat’s im Kreuz.”

    Aber auch ganz anders:

    Sie/Er hot’s ned im Kreuz!

    usw.

  • Cogito ergo sum

    |

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verwundert tatsächlich nicht. Allerdings ist damit zu rechnen, dass es bis zur Kommunalwahl voraussichtlich keine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich der Angeklagten Haupttaten des ersten Strafverfahrens geben wird.

    Deshalb – Achtung; außerordentlicher Alliterations-Allarm – die Fragen von (User) “frage” frage ich mich auch….

  • altstadtkid

    |

    Das ganze nennt man Souse Vide garen,
    alles lange auf kleinster Temperatur kochen
    aber am Ende ist alles doch gar.
    Hans S. kriegt mehr Kalte Platte, schauen wir mal ob bei den anderen die Küche auch kalt bleibt…
    Ich tippe mal stark auf „Heute bleibt die Küch kalt heut gehn wir in den Wienerwald“

  • Julian86

    |

    @ “FRAGE” und Co.

    Passives Wahlrecht – Entzug verlangt immer Rechtskraft der Strafrechtsentscheidung; ist noch lange nicht in Sicht.

    https://www.wahlrecht.de/lexikon/ausschluss.html

    Sowie

    Artikel 39 Abs.2 in Verbindung mit Artikel 2 BayGLKrWG

    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGLKrWG-39?AspxAutoDetectCookieSupport=1
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGLKrWG-2

    Es ist heute nichts absehbar. Solange die Strafverfahren (!) nicht rechtskräftig abgeschlossen sind ( das kann Jahre dauern), bleibt alles in der Schwebe.

    Eine für Herrn Wolbergs günstige Situation wäre:

    1. Das im Oktober 2019 beginnende neue Strafverfahren führt zu keiner (erheblichen) Verurteilung.

    2. Und: Der von Alfred Meier bereits angesprochene BayVGH entscheidet rasch und rechtzeitig über die Frage der Suspendierung im Sinne Wolbergs.

    Dann mag, obwohl und weil die Strafverfahren (via BGH und zurück und ggf. wieder hinauf nach Karlsruhe ….) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, Wolbergs bei einer Wiederwahl wieder ins Amt kommen. Bis Rechtskraft der Strafverfahren eintritt. Dann wird dort die entscheidende Weiche gestellt.

    Oder er bleibt suspendiert. Trotzdem kann er gewählt werden, da er weiterhin über das passive Wahlrecht verfügt.

    Stellt am Ende der BGH (Strafverfahren) oder auch das Bundesverwaltungsgericht (Suspendierung: käme nach BayVGH als Revisionsinstanz in Frage) fest, dass der (auch ggf. wiedergewählte) OB Wolbergs zu Unrecht suspendiert wurde, werden die Steuerzahler im Ergebnis seinen Schaden und mehr auszugleichen haben.

    Die Causa sollte allen Verantwortungsträgern Anlass geben, mit Verve an der Selbstverwaltung der Justiz zu arbeiten, losgelöst von der politischen Weisungsgebundenheit der StA.

  • liltroll

    |

    Aus dem neuesten Facebook-Post von J. Wolbergs:
    “Die einzige Instanz unseres Rechtsstaates, die sich bisher bis ins letzte Detail mit meiner Person und den erhobenen Vorwürfen befasst hat, nämlich das Regensburger Landgericht, hat mich in fast allen Punkten komplett freigesprochen und lediglich im Bezug auf zwei Vorwürfe, die nichts, aber auch gar nichts mit dienstlichen Vergehen oder privaten Vorteilen, sondern ausschließlich mit höchstrichterlicher Rechtsprechung im Bezug auf die Annahme von Spenden durch einen ans Amtsträger zu tun haben, verurteilt.” (sic!)
    Sehr interessante “Argumentation”, die einen tiefen Einblick in das Wolbergsche Paralleluniversum gibt!

  • liltroll

    |

    Und weiter schreibt Wolbergs: “Dieses Urteil hat aber, entgegen meiner Erwartung, zu nichts geführt. Die Ermittlungsbehörden und die Landesanwaltschaft behandeln dieses Urteil so, als wäre es nicht existenz. So kann Rechtsstaat eben auch funktionieren.” (sic!)
    Da haben Sie wohl was falsch verstanden, Herr Wolbergs, deshalb hier noch mal ein Auszug aus der Presseerklärung: “Die Landesanwaltschaft Bayern hat im verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsverfahren darauf hingewiesen, dass bereits die Verurteilung vom 03.07.2019 wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen über rund 150.000 € voraussichtlich zur Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird.”
    Und wo ist jetzt da was “nicht existenz”?

  • Taxifahrer

    |

    Beim Lesen seines Facebookposts kamen mir fast die Tränen. Er habe kein Geld mehr. Wolbergs hat jahrelang gestückelte Spenden angenommen. Er hat damit einen wahnsinnigen Wahlkampf finanzieren können und musste trotzdem noch einen rießen Kredit aufnehmen. Es ist vielleicht besser für ihn, wenn er in Zukunft nicht mehr für Geld verantwortlich ist. Er kann einfach nicht damit umgehen. Zudem redet er davon, dass SPDler, die ihn unterstützen Rückrat haben. Die anderen nicht. Was für eine Arroganz.

  • Checker

    |

    Sein Kumpel Tretzl hat es ihm doch am Ende des Verfahrens so oder so ähnlich gesagt:

    Schade dass er nicht mehr OB sein kann.

    Wenn er schon uns nichts glaubt soll er doch wenigstens seinen Freunden glauben.

    Ach ja und noch was, dass er kein Geld jetzt mehr hat und all sein Geld seine Anwälte haben, haben ihm hier vor Jahren auch schon viele gesagt.

  • frage

    |

    @Julian86
    danke für die einschätzung!

  • Scientia

    |

    @Dominik Müller: Ich finde es auch sehr schön, dass ich dem Verwaltungsgericht zustimmen kann, vor allem, weil es sich damit im Rahmen der Rechtsprechung des BVerwG bewegt. Nach dieser ist eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in der Regel angezeigt, wenn der Beamte als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes einen nicht unerheblichen Vorteil annimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2014 – 2 B 89.13 Rn. 10 f; Urteil vom 28.2.2013 – 2 C 3.12 Rn. 31 und Leitsatz; ).

    Zu ihrer Frage hinsichtlich des Beamtenverhältnisses: Eine Lektüre des Art. 15 I 2 KWBG wird ihnen mE Aufschluss geben können.

  • Julian86

    |

    Die von Scientia dankenswerter Weise vermittelte Rechtsprechung des BVerwG sollte jeder, der hier inhaltlich-sachlich sein Scherflein beiträgt, nun schon gelesen haben. Alles andere wäre ein Stochern im meinungsstarken Nebel.

    Einschlägig ist nicht nur die von Scientia erwähnte Randziffer 31 (Regel), sondern auch die weiteren Ziffern 32 und 33 (Ausnahmen).

    Einzelheiten: https://www.bverwg.de/280213U2C3.12.0

    Dort ist die Rede von “Sozialadäquanz”, was von alleine zur Regelung und Frage der Zulässigkeit von Spenden führt. Die Verteidiger haben hierzu im erstinstanzlich abgeschlossenen Strafverfahren ausführlich vorgetragen.

    Ein weiteres Stichwort des BVerwG lautet: Lagen “mildernde Umstände von einem Gewicht vor, welche die Schwere des Pflichtenverstoßes und sonstige belastende Umstände aufwiegen”.
    (siehe Randziffer 33)

    Insoweit kann Herr Wolbergs über seine Anwälte auf das (freilich in Revion befindliche) Urteil der Wirtschaftsstrafkammer hinweisen.
    Hier nur in Kürze: Irrtum, nur geringe Schuld, keine Käuflichkeit des susp. OB.

    Liest man heute die SZ (print) im Bayernteil, dann findet sich dort aus dem Urteil des VG Regensburg dieser Satz:
    Das VG R. erklärte >> dass am Ende eines Disziplinarverfahrens auch Wolbergs dauerhafte “Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlicher ist als der Verbleib im Amt” >>.

    Daraus kann man was erkennen?

    Das VG R. “arbeitet” mit “Wahrscheinlichkeiten”. Das ist der spekulative Blick in die Zukunft, die auch die Richter welcher Kammer (??) nicht im Griff haben dürften, oder?

    Das von mir gestern Abend verlinkte Lexikon gibt darüber hinaus eine beachtenswerten Hinweis:
    Dort wird ja bekanntlich unterschieden zwischen a) dem automatischen VERLUST des Amtes und b) dem Entzug de Amtes durch die Justiz. Bei der Kategegorie a) ´Verbrechen` (was hier nicht(!) vorliegt) ist erforderlich, dass die fragliche Strafe auch tatsächlich verhängt wurde. Das bedeutet: Selbst bei einem Verbrechen mit nicht verhängter fraglicher Strafe kommt der automatische Verlust des Amts nicht in Betracht.

    Diese Wertung des Gesetzgebers mag nach meinem Dafürhalten auch bei der hier einschlägigen Vorteilsannahme

    (kein Verbrechen im Rechtssinne, siehe https://dejure.org/gesetze/StGB/12.html sowie https://dejure.org/gesetze/StGB/331.htm.html)

    in zwei Fällen zulasten von Herrn Wolbergs mit den bekannten Milderungsgründen samt Absehen von Strafe eine wesentliche Rolle beim Ausgang des Disziplinarverfahrens (Suspendierung) spielen.

    Ergo:
    Nichts ist im Grunde mit Stand heute wirklich entschieden. Das “Große Spiel” ist offen.

    Das Drama geht schnurstracks zum Brunnen, bis es hineinstürzt. Die Frage wird nur sein, wer und was sich am Ende aller Verfahren am Grunde des Brunnens befinden wird.

    Fragen an die Redaktion:
    Welche Kammer des VG R. hat entschieden? Sind die Mitglieder des Gremiums bekannt, insbesondere und vor allem: Hat der Präsident des VG mitgewirkt?

  • Dominik Müller

    |

    @julian86
    “Liest man heute die SZ (print) im Bayernteil, dann findet sich dort aus dem Urteil des VG Regensburg dieser Satz:”
    Sind Sie sicher, dass das Ablehnen eines Antrags ein Urteil ist?

  • Julian86

    |

    Herrn Müller, was ist ein KoKa? Mit etwas Wohlwollen kann einjeder in meine Formulierung “Urteil” das Wort “Entscheidung” oder auch “Beschluss” …. hineinlesen, nur Sie nicht?! Haben Sie in der Sache Substantielles beizutragen? Das wäre fein.

  • Scientia

    |

    @Julian86: Sehr gut, dass Sie auch Rn. 33 der Entscheidung gelesen haben. Wenn sie weiter lesen, stellen Sie fest, dass von der Regel wegen der Schwere der Dienstpflichtverletzung nur dann eine Ausnahme besteht, wenn erhebliche mildernde Umstände vorliegen, wie etwa die freiwillige Offenbarung des ganzen. Bei einer Vorteilsannahme in der vom LG ausgeurteilten Höhe und der Stellung als Chef der Verwaltung einer kreisfreien Stadt, müssen also ganz erhebliche Gründe vorliegen. Und da er wegen Vorteilsannahme verurteilt wurde, kann er sich nicht wirklich darauf berufen, dass er nicht korrupt ist. Auch der Irrtum überzeugt mich aufgrund der schon an Beamte in weniger hervorgehobener Stellung gestellten Anforderungen eher weniger. Zumal es im Disziplinarrecht nicht nur um die strafrechtliche Schuld geht, sondern um Dienstvergehen und zudem um das Ansehen des Amtes und das Vertrauen der Bevölkerung in eine ordnungsgemäße Verwaltung (Extra für Sie aus dem Urteil vom 28.2.2013 Rn. 28: Jeder Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn kein Zweifel daran aufkommt, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten Dingen zugeht). Aber ja: Aktuell ist noch nichts entschieden, darum ja auch mein Hinweis, dass es vor der Kommunalwahl wohl in keinem Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung geben wird.

    Hinsichtlich der Mitte ihrer Ausführungen: Der von Ihnen angeführte Artikel befasst sich nur mit dem Verlust der Wählbarkeit nach dem StGB, quasi als Nebenfolge einer Straftat. Darüber hinaus sieht das Wahlrecht weitere Ausschlussgründe, wie etwa die Entfernung aus dem Amt im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vor, vgl. .

    Zur “Entfernung aus dem Amt”: Dieses ist nicht im StGB geregelt. Nach §§ 21 Nr. 2, 24 I BeamtStG endet das Beamtenverhältnis automatisch, wenn der Beamte wegen einer Vorsätzlichen Tat (egal ob Verbrechen oder nicht) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 24 I Nr. 1 BeamtStG) oder wegen besonderer Tat (Friedensverrat, Hochverrat, Bestechlichkeit etc.) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Daneben besteht die Möglichkeit den Beamten wegen einer Dienstpflichtverletzung nach Art. 11 BayDG, § 21 Nr. 3 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

    Zu der Prognoseentscheidung des VG Regensburg: Wolbergs wendet sich ja gegen die vorläufige Dienstenthebung. Nach Art. 39 I 1 BayDG MUSS hierfür eine Prognoseentscheidung getroffen werden, ob im Disziplinarverfahren eine Entfernung erfolgen wird oder nicht. Ist dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Fall, so ist die vorläufige Enthebung zulässig. Spricht eine überwiegende Entscheidung gegen eine Enthebung im Disziplinarverfahren, ist die vorläufige Enthebung rechtswidrig. Ich verstehe daher nicht, was Sie mit dem Hinweis andeuten wollen.

    Auch ihre Frage an die Redaktion kann ich nicht so ganz nachvollziehen. Was spielt das für eine Rolle, welche Kammer entschieden hat und ob der Präsident dieser Kammer angehört? #Achtung Ironie# Sollten Sie versuchen hier eine Verschwörungstheorie aufziehen zu wollen, würde ich Ihnen empfehlen einfach folgendes als Antwort zu nehmen: Der Vorsitzende der Kammer ist ein aus Bielefeld stammender Aldeberaner, der schon seit 1949 die CSU wählt. #Ironie Ende#

  • Dominik Müller

    |

    @Julian86 Einerseits werfen Sie mit juristischen Formulierungen um sich, andererseits verwenden Sie diese dann eben doch nicht richtig.
    Um auch was zur Sache beizutragen, beispielsweise brauchen Sie dem Gericht nicht vorwerfen, “Das ist der spekulative Blick in die Zukunft, die auch die Richter welcher Kammer (??) nicht im Griff haben dürften, oder?”
    Denn im Art.39 I 1 BayDG ist genau der abwägende Blick in die Zukunft – wie soll denn “voraussichtlich” sonst gedeutet werden? – als Rechtfertigung für die vorläufige Dienstenthebung genannt.

  • Taxifahrer

    |

    Wolbergs meint im Wochenblatt, dass das Urteil ein faktischer Freispruch sein. Er soll nochmal nachlesen wie Freispruch definiert wird. Und zu was er verurteilt wurde.

  • Julian86

    |

    Scientia dankend für die Antwort verlinkte Hinweise

    https://www.jstor.org/stable/23429647?seq=1#page_scan_tab_contents

    zur “Selbstverwaltung der Gerichte” mit dem dort anfänglichen Hinweis: Gerichtspräsidenten seien “in Deutschland keine Richter, sondern weisungsgebundene Mitarbeiter des … Ministeriums …”
    Siehe zur “Doppelrolle” des Gerichtspräsidenten als Chef der Behörde und als Richter –> Fußnote 1.

    Von daher versteht sich meine Frage an die Redaktion von alleine.

    Zur Rolle der Gerichtspräsidenten auch vor kurzem der Europarat
    https://www.coe.int/de/web/portal/news-2016/-/asset_publisher/StEVosr24HJ2/content/new-opinion-on-the-role-of-court-presidents?desktop=true

    Zur Prognoseentscheidung: Es mag so sein wie Sie schreiben. Aber die Kategorie “wahrscheinlich” oder “überwiegend wahrscheinlich” ist und bleibt ein kaum bis nicht “greifbarer” Blick der Unwägbarkeiten in die unbekannte Zukunft.

    Das ist m.E. nicht anders als im bei den Verfassungsgerichten anhängigen Polizeiaufgabengesetz. Dort darf ohne konkreten Verdacht bei “drohender Gefahr” in den Lebenskreis der Menschen hoheitlich eingegriffen werden. Ähnlich der Kategorie “wahrscheinlich” … Etwa in dem Sinne: Ist der Schein wahr? Kann der Schein wahr werden? Mithin eher Imponderabilien.

    Das BVerfG geht bei seinen Eilentscheidungen grundsätzlich von der Frage aus: Bei welcher Entscheidung (a oder b) sind die potentiellen Folgen bis zum entgültigen Urteil gravierender und ggf. nicht mehr behebbar? Karlsruhe greift dann stets im Rahmen der Eilentscheidung auf diejenige vorläufige Entscheidung mit den geringsten und ggf. behebbaren Folgen zurück.

    Zu einer Analogie hierzu konnten sich Landesanwaltschaft und VG R. nicht durchringen. Sehe ich hier eine “Flucht nach vorne”? Weil die potentiellen Weisungsgeber aus München Kritik ggf. nicht zugänglich wären und die Furcht umgehen mag, das Gesicht verlieren zu können? Wer kann das schon wissen. Bei diesen intransparenten Verhältnissen.

    Jedenfalls spricht die von der StA veranlasste Spreizung der Verfahren dafür, dass FAKTISCH im Wahljahr 2020 keinerelei Rechtsklarheit und Rechtskraft bestehen dürfte, mithin der normativen Kraft des Faktischen folgend allein deshalb die Wahlchancen des Herrn Wolbergs per se in breiten, kaum ausreichend informierten Kreisen der Bevökerung nicht sehr erfolgversprechend sein dürfte. (Un)Wahrscheinlich?!

    Die Frage nach der Einhaltung der Grundsätze des fairen Verfahrens wie auch verlinkt der Europarat betont, stellt sich verstärkt, so dass der Eindruck nicht weichen will, die CSU-geführte Politik/Exekutive in München hat diesen Fairness-Grundsatz nicht recht verstanden.

    Unabhängig von der gesamten Causa ein Link zur längst fälligen Selbstverwaltung, worüber die NEUE RICHTERVEREINIGUNG auf Seite 17
    https://www.neuerichter.de/fileadmin/user_upload/lv_hessen/HES-2012-06_Info.pdf
    berichtet.

    Danke für den Austausch.

  • XYZ

    |

    Zu Julian gestern 21.24:
    Das scheint alles recht schön, aber: wir haben damit in vergangenen Zeiten so einige Erfahrungen gemacht – die künftigen Richter schrieben fleissig ihre Klausuren, u.a. die weltanschauliche ‘Märchenklausur’, waren dann im Staatsdienst und durften als Richter nach dem Zusamenbruch nicht entlassen werden – wer soll das kontrollieren?

  • XYZ

    |

    Nachtrag zu Julian:
    Und wer kontrolliert denn letztendlich die dritte Gewalt (hier Strafjustiz samt Gericht und Staatsanwaltschaft)? BGH oder BVerfG oder EuGH brauchen Jahre, bis dahin sind die armen Seelen schon verstorben oder haben sich in ihr Schicksal ergeben. Ein impeachment-Verfahren vor LT oder BT? Das gibt es ähnlich bei einem Untersuchungsausschuss, wenn auch ohne direkte Konsequenzen.

  • XYZ

    |

    Julian:
    Dazu Art. 25+a der bayer. Verfassung: Der Landtag hat das Recht und die Pflicht auf einen Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, zunächst eaine Enquetekommission – mal wieder ein Fremdwort, Verzeihung. Davon ist im neuen Bayern- Museum wenig mitzubekommen.

  • XYZ

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    Zu präzisieren: der Bayr. Landtag kann nach der Verfassung idF. vom 15.12.1998, Art. 25 Abs.3 Satz 3 die Vorlage aller Akten verlangen, von Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Das Prüfungsrecht ist umfassend und bezieht alle staatlichen Organe ein.

  • Julian86

    |

    Wer hat die fehlende Info?

    Entschieden hat das VG Regensburg? Welche Kammer? In welcher Besetzung?

    Frage der Nachvollziehbarkeit?

    Der Grundsatz der Transparenz auch auf der Webseite des VG R. nur bruchstückhaft nachvollziehbar. Man kann nachlesen, dass es 16 Kammern gibt. Während noch im Geschäftsjahr 2018 deren Mitglieder ersichtlich waren, ist das für das Jahr 2019 nicht mehr der Fall. Auch gibt es keinerlei Pressemitteilung über diesen Fall, noch ist er aufgelistet im Terminplan der Entscheidungen (Stand heute, Sonntag). Hat die Entscheidung also gar nicht stattgefunden?

    Geht so Transparenz und Bürgerfreundlichkeit, über eine Causa, die den von den Bürgern gewählten OB betrifft?

    Ich erfahre lediglich:
    10 A. Kammer ist unter der laufenden Nummer 1420 zuständig für Disziplinarsachen nach Landesrecht.
    http://www.vgh.bayern.de/media/vgregensburg/presse/vgrgvpl_2019_08_01.pdf

    Wer kennt die Kammerbesetzung, um die von Alfred Meier mitgeteilte Organisation im Hierarchie-Gewölbe der Frei-Staats nachvollziehen zu können?

  • Johannes Urban

    |

    Zyniker (Hunde!) würden sagen: Julian, mögen Sie uns Ihren Namen nennen? Wir würden ihn auch gerne hier öffentlich stehen haben.

    Wolbergs, Bürgerfreundlichkeit, Transparenz, was für ein schöner Satz!

    Ich hab ihn gewählt gehabt, erkläre aber hiermit meine Stimme aber nachträglich für ungültig, da er mich mit seinem intransparenten VIP-Gemauschel damals getäuscht hat. Und er würde alles wieder so machen, dieser bürgerfreundliche Alleinunterhalter. Danke Verwaltungsgericht!

  • Ronald McDonald

    |

    @ Johannes Urban 25.08.2019, 11:28h

    Ich hab’ ihn auch gewählt – und er hat mich nicht enttäuscht!

    Und wenn ich mir die derzeit nominierten Knallchargen (Invasoren-Hätschler, Klima-Maniker, Freitag-Schulschwänzer-Bewunderer …) der “etablierten” Block-Parteien ansehe, dann werde ich ihn auch als Pontifex für weitere Brückenschläge in munizipale Unterhaltungsvorhaben wieder wählen.
    Wolbergs erwartbare Kommunal-Partywerte werden auch durch die Vereinsmitglieder*innen der Ribisl-Partie e. V. nicht toppbar sein.
    Woli, da capo al coda, mach’ hinne!

  • Piedro

    |

    Eine Invasion in Regensburg? Die Touristen, gelle?

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