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"Landkreis mit Herz"

Landkreis kürzt fast 40 Prozent der Hartz 4-Empfänger den Mietzuschuss

Knapp 40 Prozent der Leistungsbezieher wurden vom Jobcenter des Landkreises Regensburg die Mietzuschüsse gekürzt. Gleichzeitig sammelt Landrätin Tanja Schweiger über ihren gemeinnützigen Verein „Landkreis mit Herz“ mit großem medialen Rummel Almosen – für „unverschuldet“ Bedürftige.

Der “Landkreis mit Herz e.V.” ist regelmäßig mit Scheckübergaben in den Medien präsent (hier überreicht von Riekofens Altbürgermeister Armin Gerl, rechts im Bild: Geschäftsführer Dieter Albrecht). Foto: Archiv/PM/Gamez

Eine aktuelle Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Partei DIE LINKE zur “Einsparung von Sozialleistungen” hat es in sich. Rechtsanwalt Otmar Spirk hat für uns die Jobcenter-Tabellen für den Bereich Regensburg-Landkreis ausgewertet. Demnach wurden 39,2 Prozent der Leistungsbezieher beim Jobcenter des Landkreises im Jahr 2018 die Kosten ihrer gemieteten Unterkunft nur noch gekürzt ausbezahlt. Schon 2017 waren es bereits 36,1 Prozent. Ihre Kaltmiete und/oder ihre Nebenkosten seien zu hoch, so die pauschalen Bescheide des Jobcenters.

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666 “Bedarfsgemeinschaften” betroffen

Die betroffenen 666 Hartz 4-„Bedarfsgemeinschaften“ müssen daher laut Statistik im Durchschnitt gut 79 Euro monatlich für ihre Miete von ihrem Existenzminimum (424 Euro bei alleinstehenden Erwachsenen oder 382 Euro pro Person bei mehreren Erwachsenen) abzwacken. Natürlich könnten sie auch umziehen – was aber meist nur Theorie bleibt, denn auch im Landkreis sind „angemessen günstige“ Wohnungen rar.

Welche Kosten „angemessen“ sind, legt das jeweilige Jobcenter für sein Gebiet selbst fest. 

Rechtsanwalt Spirk: „Während man bei Einzelfällen noch diskutieren könnte, ob hier nicht Hartz 4-Empfänger ‘über ihre Verhältnisse’ leben, ist es bei fast 40 Prozent Kürzungen offensichtlich, dass die als ‘angemessen’ geltenden Kosten der Wohnung bewusst so niedrig ansetzt werden, damit sich der Landkreis Geld spart.“ Im Jahr 2018 waren das 632.829 Euro verweigerte Unterkunftskosten.

Wie regensburg-digital bereits berichtet hat, ist der Grund für sehr viele angeblich überhöhte Mieten die verspätete Ermittlung der aktuellen Wohnkosten durch das Jobcenter. Die letzte „umfassende Angleichung der Miethöhe” habe zum “01.01.2016“ stattgefunden, hieß es zuletzt. Seitdem werde die „Angemessenheit der Miete durch Auswertung von Mietangeboten in den regionalen Presseerzeugnissen und im Internet, durch Auswertung der Daten von Leistungsempfänger und Wohngeldempfänger ständig überprüft“. Und, Stand Anfang 2019: „Diese kontinuierlich stattfindende Überprüfung hat keine Veränderung der angemessenen Miethöhen ergeben.“

“Fehler liegt bei der Landrätin.”

Doch offenbar geht man von Mieten aus, die angesichts der gestiegenen tatsächlichen Kosten weit überholt sind – zwischen 2008 und 2017 stiegen die Mieten im Landkreis immerhin um 51 Prozent. „Die Verantwortung für diesen Fehler und die Minderzahlungen liegt nicht bei der Bundesagentur für Arbeit (mit der zusammen der Landkreis das Jobcenter betreibt. Anm. d. Red.) oder gar im Gesetz“, sagt dagegen Spirk. „Nach §§ 6,44 SGB II liegt das Weisungsrecht für den Bereich ‘Kosten der Unterkunft’ beim Landkreis – und damit bei der Landrätin.“

Übrigens erfolgen die Mietzahlungen an die Grundsicherungsempfänger wegen Erwerbsunfähigkeit und Alter beim Sozialamt des Landkreises nach denselben Grundlagen wie beim Jobcenter. Es ist also auch dieser ohnehin besonders leidende Personenkreis, der keine Möglichkeit hat, sich etwas dazu zu verdienen, von den Unterzahlungen betroffen.

Fragwürdig erscheint in diesem Zusammenhang, dass Tanja Schweiger Ende 2017 einen gemeinnützigen Verein namens „Landkreis mit Herz. Hilfe für Menschen in Not im Landkreis Regensburg e.V. “ unter ihrem Vorsitz ins Leben gerufen hat. In der Selbstdarstellung des privaten Vereins auf der offiziellen Homepage des Landratsamtes heißt es: „Gegenwärtig leben knapp 800 Menschen von der Grundsicherung, über 4.000 beziehen Hartz-4-Leistungen. Manche von ihnen fallen unverschuldet durchs Netz (…)“.

Ein sonniges Herz – zumindest für manche… Screenshot: landkreis-regensburg.de

Diesen wenigen „manchen“ hilft der Verein mit kleinen Summen – bei gleichzeitig großem medialem Rummel. In Ihren Dankesreden erklärt die Landrätin stereotyp: „Mit Ihrer Unterstützung machen Sie es möglich, dass wir denjenigen helfen, die unverschuldet durch das soziale Netz fallen.“ Als Geschäftsführer des Vereins fungiert der stellvertretende Jugendamtsleiter.

Rechtsanwalt rät zur Klage

Anwalt Otmar Spirk, selbst ein Landkreisbewohner, kommentiert: „Einerseits wird unter Verantwortung der Landrätin bei einem Teil der Sozialleistungsempfänger die Unterstützung unter das gesetzliche Existenzminimum gedrückt. Und zugleich sammelt sie für einige wenige ausgewählte Bedürftige Almosen. Diese herzlose Politik dann noch unter dem Motto ‘Landkreis mit Herz’ zu verkaufen, widert mich an.“

Den Betroffenen rät Spirk, gegen die Mietkürzungsbescheide Widerspruch einzulegen und notfalls vor dem Sozialgericht zu klagen.

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Kommentare (31)

  • cF

    |

    In seinem aktuellen Facebook-Beitrag weist Lafontaine darauf hin, dass die Merkel-Regierung 2018 für das Militär 49,5 Milliarden Dollar ausgegeben hat.

    Herr Rechtsanwalt Spirk, vielleicht schickt er diesen Bericht an Herrn Lafontaine? Dieser verfügt mit seiner Frau über bundesweite Kanäle, um diese beklagenswerte Entwicklung im Landkreis Regensburg viral zu stellen. Auch Schreiben an die fraglichen, zur Aufkündigung der GroKo bereiten SPD-Duos erscheinen als Mittel der Wahl, um die Politik endlich, über den Landkreis hinaus, wachzurütteln. Das Arbeitslosengeld II soll bekanntlich den Leistungsberechtigen die Möglichkeit geben, auch ohne eine volle Erwerbstätigkeit ein würdevolles Leben zu führen.

    Wie lange will man noch Rüstung und schwarze Null auf Kosten der Schwächsten unserer Gesellschaft finanzieren?

    Wer von den MdB der GroKo kommt endlich auf den Gedanken, die von der Verwaltung zu zahlenden Mietsätze angemessen zu erhöhen?

    Ich vermute, es müssten die vor allem betagten und mehrheitlichen Mitglieder der SPD ihr “Herz” samt Verstand öffnen, um mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden-Duos endlich die Koalition mit der CSU/CDU aufzukündigen. Es sind nämlich vor allem die Unionisten, die darauf beharren, dass die Hartz-Vier-Sätze niedrig bleiben, gegen alle unzähligen Anträge von Teilen der Opposition; dann sollen sie auch alleine dafür gerade stehen.

    Nach einem Bruch der Koalition fände sich zeitnah u.U. eine Mehrheit im Bundestag, die die Hartz-Vier-Sätze erhöhte, auch mit Rücksicht auf die inhumane sonstige Entwicklung auf dem Mietmarkt. Anstehende Neuwahlen würden dazu führen, dass sich die Parteien bekennen müssten, was sie unter Sozialstaat verstehen.

    Wahlprüfstein
    Was die zur Wahl 2020 antretenden Kandidaten in den Gemeinden des Landkreises angeht: Jenseits ihrer zu erwartenden
    “Sonntagsreden” sei hiermit angeregt, diese an ihren Taten/Wahlversprechen zur Verbesserung der Lage der auf staatliche Hilfe Angewiesenen zu messen. Bei Wahlveranstaltungen kann man sie konkret auf dieses uns alle beschämende Thema ansprechen und zu konkreten Aussagen veranlassen.

    Wohin führt sonst die Verwahrlosung des vormaligen sozialen Rechtsstaats, wie er einst von Brandt entwickelt wurde? In eine weiter zunehmenden Spaltung der Gesellschaft mit Sprengkraft. Und in eine Stärkung der AfD?

    “Es fehlen einem die Worte.” (Lafontaine)

  • erik

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    was beschwert ihr euch, anders als in Frankreich, hat der Deutsche versäumt, seinen Unmut über wirtschaftliche und soziale Ausgrenzung und Unterdrückung auf die Straße zu tragen.
    Es zeigt sich wieder, für die pervertierten maßlos überversorgten Politik Parteibuchwanzen ist der durch die Politik prekarisierte Bürger aus der Unterschicht oder aus der Mittelschicht die sich auf den Weg zur Unterschicht befindet nur ein potentieller Schmarotzer und Parasit, den man Sanktionieren, Betrafen, Beleidigen, Ausgrenzen und seiner bürgerlich demokratischen Grundrechte berauben kann und muss.

  • Piedro

    |

    Sorry, Herr Spirk, aber bei dem Artikel komme ich nicht wirklich mit. Was ist den bitte eine “Kürzung” der KdU? Das gibt es nur im Zuge von Sanktionen bei unter 25jährigen. Was mir auch fehlt sind tragfähige Hinweise zur Rechtslage. Klage ist immer der letzte Weg, und nicht immer der beste.

    Die KdU (Kosten der Unterkunft) müssen nach einem schlüssigen Konzept berechnet werden. Das LG Regensburg hat dieses Konzept in 2014 schon einmal kassiert. Die Vorgaben für die Ermittlung der angemessenen Kosten hat der Gesetzgeber geregelt. Wenn dagegen verstoßen wird muss mensch klagen, jeder einzelne, das ist eine langwierige Sache.

    Der Ablauf sieht so aus: Ist die Miete nicht mehr angemessen ergeht eine Kostensenkungsaufforderung. (Falls nicht ist das rechtswidrig, die KSA muss nachweislich zugestellt sein!) Danach wird die Miete in vollem Umfang für 6 Monate weiter gezahlt. Wer nachweisen kann, dass er in dieser Zeit trotz intensiver Suche keine angemessene Wohnung finden konnte, muss die volle Miete weiter erhalten. Ebenso Personen, denen ein Umzug nicht zumutbar ist, auch dafür gibt es klare Kriterien.

    Wenn 39,2% der Leistungsberechtigten ihre Miete teilweise vom Regelsatz erstatten müssen liegt auf der Hand, dass dieses Konzept nicht schlüssig, sondern fehlerhaft ist. Es lässt aber auch vermuten, dass die Betroffenen nicht richtig beraten wurden (die Beratungspflicht liegt beim Jobcenter). Ist nachweisbar, dass diese Beratung nicht erfolgte, erschließen sich so weitere Möglichkeiten.

    Keiner muss sich mit einer permanenten Unterdeckung abfinden. Aber nicht jeder hat die Informationen, die nötig sind sich zu wehren, weil sie von der informationspflichtigen Behörde verheimlicht werden.

    Klagen gegen dieses Konzept dürften erfolgreich sein, die purzeln regelmäßig, quer durch die Republik. Letztes Jahr auch im Landkreis Hof.
    “Da anderweitige repräsentative Daten, auf deren Grundlage eine Angemessenheitsgrenze festgesetzt werden könnte, nicht vorlägen und mit vertretbarem Aufwand auch nicht mehr beschafft werden könnten, seien die JC zur Übernahme von höheren KdU der Kläger zu verurteilen. Der Erkenntnisausfall mache es notwendig, auf die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % zurückzugreifen.”
    https://www.lsg.bayern.de/presse/mitteilungen/neue/38855/index.php

    Das gilt allerdings zunächst nur für die Kläger! Werden die KdU dann angepasst, oft nach langwierigem Rechtsstreit, weil das JC natürlich in Berufung geht, Beschwerde einlegt, was auch immer, Hauptsache verzögern, werden sie nicht rückwirkend ausgezahlt. Die Betrüger dürfen die Beute behalten. Dank der SPD-Heldin Nahles sind Überprüfungsanträge auch nur noch für ein Jahr rückwirkend möglich (vorher waren es zwei Jahre, in allen anderen Rechtsbereichen gibt es keine Begrenzung). Wer nicht klagt bleibt über. Aber vorher bleiben die Nachweise einer erfolglosen Wohnungssuche und das Prüfen der Zumutbarkeit eines Umzugs.

    Diese Frau Landrat ist für mich eine höchst suspekte Person, die sich offenbar nicht mal im Ansatz darum kümmert, was in “ihren” Sozialbehörden geschieht. Man liest da ja so einiges… Dass sie sich trotzdem als Wohltäterin aufspielt ist ekelhaft. Herz? Hirn würde schon reichen. Das Konzept gehört angepasst, nicht erst, wenn die Verfahren durch sind und ein Gericht sie kippt.

  • Piedro

    |

    Bundesweit zahlten Erwerbslose und Aufstocker in 2017 über eine halbe Milliarde Miete von den Regelsätzen.

    Antwort der Bundesregierung
    auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Susanne Ferschl, Dr. Achim Kessler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/2536
    https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=11&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwjLuZeRx57lAhVCzqQKHbeAAzM4ChAWMAB6BAgDEAI&url=http%3A%2F%2Fdipbt.bundestag.de%2Fdoc%2Fbtd%2F19%2F030%2F1903073.pdf&usg=AOvVaw1lTsTmHmsS5bNhYdQN7U7_

    Ein Thema, das keine andere Partei interessiert. Wer stellt gerade den zuständigen Minister? Aha. Und in den letzten Jahren? Alles klar.

  • Julian86

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    Die Arbeit von RA Spirk aufgreifend habe ich ein wenig recherchiert, was bitte aus berufenem Munde ergänzt werden möge.

    Hartz-IV hat auch in der Form seines Vollzugs den politischen Zweck, Angst bei den Mitbürgern zu verbreiten, durch Gängelung … Vereinzelung, Vereinsamung … Die Ausgrenzung findet durch fragwürdige Gesetze mit einem fragwürdigen Vollzug statt. Die Folgen der Entsolidarisierung, des auch von den Medien geschürten Vorwurfs-des-Selbst-Schuld-Seiens spalten unsere Gesellschaft täglich seit 2005 mehr. Mittlerweile führt gar mit weiteren Entwicklungen der Bundespräsident, der mit Schröder ganz wesentlich als sein damaliger Kanzleramtsminister H4 mit entwarf, die Gefährdung der Demokratie im Munde.

    Forderungserlass des Landkreises als Leistungsträger zur Vermeidung unbilliger Härten, § 44 SGB II

    Die Landrätin hat nach dem Regelungskonzept des SGB II Korrekturmöglichkeiten im Billigkeitsverfahren nach § 44 SGB II. Diese Norm vermittelt einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Forderungserlass.

    Erlass wegen persönlicher oder sachlicher Unbilligkeit

    Nach § 44 SGB II dürfen die Träger von Leistungen nach dem SGB II Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Diese Regelung (vgl BT-Drucks 15/1516 S 63) eröffnet nicht nur die Möglichkeit, bei besonderen persönlichen Umständen Rechnung zu tragen (Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit; vgl zur entsprechenden Vorschrift des § 227 AO dazu letztens etwa BFH vom 7.9.2017 – X B 52/17 – juris RdNr 30 ff mwN; zu § 44 SGB II vgl Kemper in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 44 RdNr 10; Wendtland in Gagel, SGB II/SGB III, § 44 SGB II RdNr 8, Stand Dezember 2017).

    Vielmehr kann eine Billigkeitsmaßnahme auch angezeigt sein, wenn die Anwendung einer in ihren generalisierenden Wirkungen verfassungsmäßigen Regelung im Einzelfall zu Grundrechtsverstößen führt, solange nicht die Geltung des Gesetzes unterlaufen wird (Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit; grundlegend BVerfG vom 5.4.1978 – 1 BvR 117/73 – BVerfGE 48, 102, 116; letztens etwa BVerfG vom 28.2.2017 – 1 BvR 1103/15 – juris RdNr 9 mwN)

    Ausgleichsfunktion dieser Erlassnorm

    Das vorgetragene jahrelange Unterlassen der Anpassung der Regelsätze an die gestiegenen Kosten der Miete/Nebenkosten begründet eine atypischen Härte für die Hilfsbedürftigen.

    Das durch § 44 SGB II vermittelte Ermessen (“Die Träger … dürfen Ansprüche erlassen”) eröffnet entsprechend § 39 SGB I, § 54 Abs 2 Satz 2 SGG einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Erlass eines Erstattungsanspruchs (vgl eingehend dazu und zu weiteren Instrumenten zur “Veränderung von Ansprüchen” jüngst Becker, SGb 2018, 129, 131 ff).

    Mithin sind die Hilfsbedürftigen so zu stellen wie sie stünden, wenn die Sätze der tatsächlichen Lage auf dem Immobilien- und Mietmarkt ordnungsgemäß angepasst worden wären.

    Ist es nicht Aufgabe der Landrätin, insoweit im Wege der Weisung zu intervenieren, statt eine billige PR-Show zu veranstalten? Es geht um den Vollzug des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs der Hilfsbedürftigen. Und nicht um ins Hochmittelalter zurückweisende Armenfürsorge, wo die Vergabe von Almosen als Akt christlicher Nächstenliebe galt und dem eigenen Seelenheil dienlich sein sollte.

    “Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.” (BVerfG, Urteil vom 09. Feb. 2010 – 1 BvL 1/09).

    In dieses Grundrecht wird in unbilliger Weise eingegriffen, wenn die Landrätin durch Unterlassen den Hilfsbedürftigen zumutet, die nicht ausgeglichenen Kosten der Miete “abzuzwacken” und so Einschränkungen an der vorstehenden grundgesetzlich garantierten Teilhabe hinzunehmen. Den auf zeitlich überholten, nicht mehr der Marktlage gerecht werdenden Verhältnissen beruhenden Kostensenkungsaufforderungen des Leistungsträgers, des Landratsamts, der Landrätin haftet daher ggf. der verfassungsrechtliche Makel an, “bei der Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde der betroffenen Menschen zu achten und zu schützen” (Artikel 1 GG ) kläglich versagt zu haben.

    Vgl. dazu:

    1. Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2018, B 14 AS 15/17 R

    2. “Aufhebung und Rückforderung von Leistungen”
    von Rechtsanwalt Uwe Klerk
    http://www.kanzlei-conradis-jansen.de/UWE-KLERK
    PDF, unten auf der Homepage, Seiten 41 ff u.a., auch Fußnote 212/Seite 43 oben mit Hinweis auf BSG-Urteil.

    3. § 39 SGB I
    (1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.
    (2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

    5. § 54 Abs. 2, Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
    Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

    Im Übrigen ein Schlusshinweis:
    Harald Thomé / Tacheles e.V. teilt mit:
    Das BVerfG hat jetzt für den 5. November 2019 seine Urteilsverkündung angekündigt. Es geht dabei um die Frage, ob SGB II-Sanktionen gegen das Grundgesetz verstoßen oder nicht.

  • Lothgaßler

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    Ich würde Absicht unterstellen, denn wer nichts zu Wohlstand und Wachstum beiträgt, stattdessen nur Kosten verursacht, der soll auch nicht im Landkreis (oder der Stadt) wohnen. Zynisch, ja sicher, aber ich denke tatsächlich das ist das Motiv.
    Gestern lief spät in ARTE eine Reihe zu Kapital, Lohn und Profit: Erschreckend aktuell, dieser Karl Marx mit seinem “Kapital”.
    Die oberen Reihen in der Politik schweben zunehmend auf Stufe “Kapital”, denn sie verfügen über Finanzmittel (nicht die eigenen, aber die Kredite eines Unternehmers sind auch Fremdkapital) und Macht.
    Dabei lebt das Kapital nicht zuletzt von der (proletarischen) “Reservearmee”, also jenen, die nicht am “Arbeitsmarkt” (den es als freien Markt nicht gibt) teilnehmen, denen aber als Druckmittel gegenüber den abhängig Beschäftigten eine große Bedeutung zukommt: Das passiert mit dir, wenn du nicht jede Arbeit annimmst oder nicht mehr gebraucht wirst (also schuldhaft in die Reservearmee abgeschoben wirst).
    Also Trost an die Hartz-IV Leistungsbezieher: Ihr erfüllt einen Zweck im Spiel der “Marktkräfte”, leider nutzt euch das nichts.
    Zugegeben, das war eine Interpretation mit kapitalismuskritischem Unterton, aber eben eine mögliche.
    Hat Karl Marx schon den Wirtschaftsnobelpreis erhalten? Wäre Zeit dafür!

  • Giesinger

    |

    @Lothgaßler 16. 10. 9:01 Uhr

    Von Ihrem Beitrag verstehe ich erstmalig fast gar nichts, außer daß Sie wohl Kapitalismus-kritisch sind und wohl ein später “Fan” von Karl Marx sind.
    Nun ja, jeder nach seiner Fasson.

    Probieren Sie es doch vielleicht vielleicht lieber mal mit dem “Debitismus”!?

    Nix für Ungut und schönen Feierabend, Giesinger .

  • Piedro

    |

    @Julian86
    “Mittlerweile führt gar mit weiteren Entwicklungen der Bundespräsident, der mit Schröder ganz wesentlich als sein damaliger Kanzleramtsminister H4 mit entwarf, die Gefährdung der Demokratie im Munde.”
    Dieser erste Entwurf wurde nie umgesetzt, er war weit weniger restriktiv und sah vor, das Arbeitslosengeld tatsächlich nicht (wie von der SPD propagiert) auf Sozialhilfeniveau zu senken. Tatsächlich liegt das Alg2 längst unter dem damaligen Sozialhilfeniveau. Auch andere Aspekte, wie die Umsetzung des “Förderns”, oder die Fallzahlen der Vermittlung, waren einst anders geplant wie sie sich (nicht erst seit) heute, darstellen.

    “Die Landrätin hat nach dem Regelungskonzept des SGB II Korrekturmöglichkeiten im Billigkeitsverfahren nach § 44 SGB II.”
    Sie hätte auch die Möglichkeit die Misstände in den Sozialbehörden abzustellen. Tut sie nicht, im Gegenteil. Wenn sie mal was zu solchen Themen sagt ist das heißer Nebel.

    “Ist es nicht Aufgabe der Landrätin, insoweit im Wege der Weisung zu intervenieren, statt eine billige PR-Show zu veranstalten?”
    Das mit der Aufgabe ist wie mit der Verantwortung. Das eine muss sie nicht erfüllen, das andere nicht tragen, so lange keine personellen Konsequenzen drohen. Die Wähler interessiert es schlicht nicht die Bohne wie es um Erwerbslose bestellt ist. Das sieht man ja auch an der Beteiligung hier zu den entsprechenden Themen. Jeder Verbalfurz des Herrn W. ist interessanter. Straßenbahn, Parkhäuser, Klohäuschen auf der Jahninsel – alles viel interessantere Themen.

    Wirklich gut recherchiert. Was noch fehlt ist die praktische Hilfestellung. Nach der Kostensenkungsaufforderung muss die tatsächliche Miete sechs Monate lang bezahlt werden. Wenn der Leistungsberechtigte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Suche keine angemessene Wohnung finden konnte, auch länger.
    Dazu:
    Die Beweispflicht hierfür liegt zunächst beim Leistungsbezieher. Dieser muss nachweisen, dass er sich intensiv und mit allen ihm zumutbar erreichbaren Hilfen und Hilfsmitteln bemüht hat, eine angemessene Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu finden. Als zumutbar gelten das Setzen auf die Warteliste von Wohnungsbaugesellschaften und die Bewerbung auf angemessene Wohnungen, sofern verfügbar.[36] Eine reine Vorlage von Zeitungsannoncen reicht nicht aus.[37] Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss der Grundsicherungsträger auch unangemessen hohe Kosten übernehmen, sofern er kein konkretes angemessenes Wohnungsangebot dem Leistungsbezieher vorlegen kann.
    https://de.wikipedia.org/wiki/Kosten_der_Unterkunft_und_Heizung
    Rechtsgrundlagen in den Fußnoten.

    Eine Feststellungsklage gegen die Kostensenkungsaufforderung ist zulässig, wenn mit ihr die Unzumutbarkeit oder die Unmöglichkeit der Kostensenkung erklärt wird, nicht jedoch, wenn die Angemessenheitsgrenze an sich angegriffen wird.

    Auch die Gründe für die Unzumutbarkeit eines Umzugs sind der Quelle zu entnehmen.

    Unterm Strich bleibt: die Ländrätin wird wissen, dass sie längst hätte handeln müssen. Aber wer sollte es ihr in einem “Landkreis mit Herz” vorwerfen, dass sie es nicht tut?

  • Piedro

    |

    Kommentar gelöscht. Sonst eskaliert es hier schon wieder.

  • Piedro

    |

    Kommentar gelöscht. Bitte halten Sie sich mit dem Vorwurf von Straftaten zurück.

  • Lothgaßler

    |

    @Giesinger:
    Debitismus: auch ein interessanter Ansatz, aber “Schulden” klingen nicht gut.
    Aber zurück zu Marx und der “Reservearmee”: in ARTE lief eine interessante Reihe zu Kapital, Profit, Lohn, Arbeit (https://www.arte.tv/de/guide/20191015/). Keine Neu- oder Alt-Linken, sondern zahlreiche einschlägige Wissenschaftler haben Geschichte aber auch aktuelle Entwicklungen aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet. Dabei gefiel mir die Auseinandersetzung mit Marx und seinen Ansätzen gut, das passte wie die Faust aufs Auge (zumal nach ein, zwei Rotwein). U.a. wurde auf die “Reservearmee” (kein Begriff von mir) verwiesen, die als Sammelbecken aller nicht mehr Benötigten (Arbeitsmarkt) definiert sind und als Druckmittel der Kapitalisten zur Disziplinierung (z.B. Lohnforderungen) der abhängig Beschäftigten dienen. Zu Ihrer Beruhigung: ich bin kein Marxist und kein Kommunist.
    Die allermeisten Hartz-IV-Bezieher müssen im Sinne der marxistischen Anschauung dieser “Reservearmee” zugerechnet werden.

  • cF

    |

    Piedro, Sie schreiben:
    “Was noch fehlt ist die praktische Hilfestellung.”

    In Regensburg gibt es die
    https://www.freiwilligenagentur-regensburg.de/projekte/

    Sie haben viel Ahnung von der Thematik. Rechtsanwalt Spirk ist tief in der Sache drin. Hier schreiben u.a. Sozialpädagogen und andere, die sich beruflich oder bürgerschaftlich um Menschen kümmern.

    Frage und Anregung:

    Hilfsprojekt
    Wie könnte im Rahmen eines Organisationsrahmens der FW-Agentur Regensburg der Aufbau einer umfassenden Hilfestellung für die ALG 2 – Empfänger realisiert werden? Von der Herauslösung aus der Vereinzelung bis zur Rechtsberatung á la Herrn Spirk? Um Solidarität und Gemeinschaft gegen die auch im Landkreis geschilderte, höchst fragwürdige Praxis zu stellen?

    Können wir weiterhin untätig zuschauen, dass – die Schilderungen des Anwalts unterstellt – den Mitbürgern zusammen Hunderttausende von Euros vorenthalten werden, worauf Sie ggf. einen rechtlichen Anspruch haben?

    Oder ist die gemeinsame Verantwortung für die Einhaltung der Versprechungen der Grundrechte nicht vielmehr unsere gemeinsame #Verpflichtung#, sich tätig einzumischen?

    “Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist #Verpflichtung# aller staatlichen Gewalt.” (Artikel 1 Grundgesetz)

    “Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus”. (Artikel 20 Grundgesetz)

    Leuchtendes Beispiel ist Ada Colau, von der Aktivistin zur Bürgermeisterin von Barcelona.
    https://de.wikipedia.org/wiki/Ada_Colau

    Ich erinnere mich an einen Satz, wohl in der 3sat-Kulturzeit, der sinngemäß lautete:
    Man solle nicht nach unten treten. Sondern nur nach oben.

  • Harald Hillebrand

    |

    Die Verknüpfung der Kürzungen beim Mietzuschuss von Hartz-4-Empfängern dem Landkreis anzulasten und Landrätin Tanja Schweiger im Gegenzug ihr Engagement für den gemeinnützigen Verein „Landkreis mit Herz“ vorzuwerfen ist einfach nur perfide.

    Der Verein ist gemeinnützig und wird damit regelmäßig überwacht. Am Ende wird damit Menschen geholfen, die Hilfe dringend brauchen. Dies als fragwürdig zu bezeichnen, zeigt vor allem die Bösartigkeit des Verfassers, nicht die Verwerflichkeit einer Hilfestellung.

    Wenn der Anwalt wirklich dazu rät: „Den Betroffenen rät Spirk, gegen die Mietkürzungsbescheide Widerspruch einzulegen und notfalls vor dem Sozialgericht zu klagen.“, ist das Beleg genug für eine ganz andere These: Dies macht für mich nämlich eher den Eindruck, dass die Plattform „Regensburg digital“ genutzt wird, um Aufträge zu generieren, indem Zahlen, Zuständigkeiten, Jobcenter, Landratsamt, Landrätin beliebig durcheinander gewürfelt und gemixt werden mit unhaltbaren Schuldzuweisungen, Halbwahrheiten und Verdächtigungen. Was am Ende wirklich „widerlich“ ist, wird jeder Leser selber sehr gut beurteilen können.

    Zum Inhalt in Kürze:
    Die Angemessenheit der Unterkunftskosten hängt von vielen Faktoren ab, wie beispielsweise: enthaltene Geschäftsräume, Untervermietungen, Stromkosten, Bedarfsgemeinschaften u.v.m..
    In den ersten sechs Monaten wird die volle Höhe übernommen. Die Differenz zwischen anerkannten und tatsächlichen Unterkunftskosten beträgt übrigens unter 7% !

    Unrichtig ist die Behauptung, dass die Angleichung letztmalig 2016 stattfand. Richtigerweise war es 2019. Die Festlegung der Höchstbeiträge wird nach den gesetzlichen Vorgaben zwischen Sozialamt und Jobcenter festgelegt. Die Landrätin hat hier keinen Einfluss, zumal das rechtswidrig wäre.

    Ein Anwalt sollte es wissen, ein Redakteur sollte vorher fragen, ein Blogger ebenso. Aber Fakten scheinen nicht so wichtig zu sein, wenn man doch Aufträge generieren will. Eine Entschuldigung wird wohl auf sich warten lassen.

  • Piedro

    |

    @Harald Hillebrand
    “Die Angemessenheit der Unterkunftskosten hängt von vielen Faktoren ab, wie beispielsweise: enthaltene Geschäftsräume, Untervermietungen, Stromkosten, Bedarfsgemeinschaften u.v.m..”
    Das ist von vorn bis hinten falsch. Die angemessenen Kosten der Unterkunft berechnen sich einzig aus dem verfügbaren Wohnraum und den aktuellen Mieten für vergleichbare Wohnungen.
    https://de.wikipedia.org/wiki/Kosten_der_Unterkunft_und_Heizung#Schlüssiges_Konzept
    Stromkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft, dafür ist ein Anteil im Regelsatz enthalten, der, nebenbei, den tatsächlichen Bedarf meist nicht deckt, die Preise steigen schneller als die Anpassung vorgenommen wird. Geschäftsräume werden nicht als Unterkunft gewertet, kommen also in der Berechnung nicht vor. Untervermietung fließt ebenfalls nicht ein, das ist lediglich eine Möglichkeit die KdU zu senken, wenn die Möglichkeit dazu besteht und der Leistungsberechtigte dazu auch bereit ist, keiner kann dazu gezwungen werden. Aus der Bedarfsgemeinschaft ergibt sich der Anspruch auf die Größe der Wohnung und die angemessene Miete.

    “In den ersten sechs Monaten wird die volle Höhe übernommen. Die Differenz zwischen anerkannten und tatsächlichen Unterkunftskosten beträgt übrigens unter 7% !”
    Und sie muss, unter bestimmten Umständen, auch weiter in voller Höhe übernommen werden. Eine Differenz von 7% von was? 39,2% der Leistungsberechtigten zahlen im Durchschnitt gut 79 Euro von ihrem Regelsatz zur Miete. Dadurch ist das Existenzminimum dauerhaft um diesen Betrag geschmälert, das Geld muss also aus anderen Bereichen umgewidmet werden. Etwa Hygiene, Verkehr, Kommunikation, Nahrung, Rücklagen für Neuanschaffung von Haushaltsgeräten etc. Was das bedeutet kann man sich vorstellen. Was für 7% Sie meinen kann ich mir nicht vorstellen.

    “Unrichtig ist die Behauptung, dass die Angleichung letztmalig 2016 stattfand. Richtigerweise war es 2019.”
    Woher wissen Sie das? Wo kann man das nachlesen? Welche Änderung gab es durch diese “Angleichung?”

    “Die Festlegung der Höchstbeiträge wird nach den gesetzlichen Vorgaben zwischen Sozialamt und Jobcenter festgelegt. Die Landrätin hat hier keinen Einfluss, zumal das rechtswidrig wäre.”
    Sie meinen das Jobcenter legt die Angemessenheit fest? Das stimmt nicht. Die Kommunen sind zuständig ein schlüssiges Konzept zu entwickeln und daraus die für das JC verbindlichen Zahlen zu generieren. Das JC ist ein Leistungsträger, eine ausführende Behörde. Das hat mit diesen Vorgaben gar nichts zu tun. Es ist ja auch nicht für die Höhe des Regelsatzes verantwortlich, auch das wird von der Politik geregelt.

    “Die Landrätin hat hier keinen Einfluss, zumal das rechtswidrig wäre.”
    Im Gegenteil. Die Landrätin ist dafür verantwortlich, dass das Konzept schlüssig ist, also den gesetzlichen Vorgaben genügt, und sie ist dafür verantwortlich, dass die Jobcenter rechtskonform arbeiten.

    “Aber Fakten scheinen nicht so wichtig zu sein…”
    Den Eindruck habe ich auch. Ein schönes Beispiel für “alternative Fakten”. Auf dieser Basis auch noch die Redaktion und den Verfasser anzugehen ist schon recht peinlich.

    “Eine Entschuldigung wird wohl auf sich warten lassen.”
    Braucht es nicht, Herr Hillebrand, jeder kann sich mal gründlich irren, aber erklären Sie doch bitte diese 7%.

  • Else E.

    |

    @ Harald Hillebrand: und dass RA Spirk hier Aufträge generieren würde, ist wohl keine Unterstellung, sondern was bitte?

  • Piedro

    |

    @Else E.
    Es ist möglich, dass Herr Spirk, dass Herr Spirk Mandanten generiert, die einen Mietanteil vom Regelsatz begleichen müssen. Es ist unwahrscheinlich, dass er überhaupt in der Lage wäre alle Betroffenen zu , und er ist ja auch nicht der einzige Anwalt für Sozialrecht im Landkreis. Der Vorwurf verschleiert, dass die Anwälte nicht Verursacher des Problems sind und impliziert, es sei irgendwie zwielichtig auf die bestehenden hin zu weisen. Das ist schon schräg, besonders, wenn der Referent der Landrätin zu deren Ehrenrettung falsche Informationen anführt, und ihre Verantwortung nicht nur beschreitet, sondern auf die Behörde abwälzen will.
    Die Gebühren, die ein Anwalt über einen Beratungsschein erhält, machen auch keinen reich. Die meisten Juristen würden sich für diese Beträge gar nicht oder kaum engagieren. Dazu: https://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe#Geb%C3%BChren_des_Rechtsanwalts

  • R.G.

    |

    @Harald Hillebrand

    Ihr Vorwurf, Herr Spirk generiere durch Falschbehauptungen Klienten, ist mit das Witzigste, was ich je hier las.
    Es ist doch ganz einfach, ob Ihm die Ärmsten zulaufen, entscheidet nicht sein Benehmen oder einer seiner Texte, sondern die ungerechtfertigte, verzweifelte Armut.

    Setzen SIE sich dafür ein, dass Klienten den realen Gegebenheiten in und um Regensburg entsprechende Mietkosten ersetzt bekommen, und sie nur auf Wohnungssuche geschickt werden, wenn es überhaupt genug freie Wohnungen in der vorgeschriebenen Preisklasse gibt, und die Vermieter überzeugt werden, plötzlich an diese Menschen zu vermieten, obschon es zahlungskräftigere Mieter gäbe, dann hat Herr Spirk sofort weniger Kunden, die ihm ohnehin nicht wirklich kostendeckende Stundensätze zahlen können.

    Sprichwort des Tages: Der Neid ist ein Hund!

  • Stefan Aigner

    |

    Nur zur Klarstellung für diejenigen, die es nicht wissen sollten:

    Herr Hillebrand ist der persönliche Referent von Landrätin Tanja Schweiger. Wir werden nächste Woche einen weiteren Bericht zu dem Thema veröffentlichen und dabei natürlich auch seine Stellungnahme berücksichtigen.

  • Piedro

    |

    @Stefan Aigner
    Da bin ich wirklich gespannt. Aber versuchen Sie diesmal nicht “bösartig” zu sein. ;)

    Die Behauptung, die Landrätin sei für die Ermittlung der angemessenen KdU nicht zuständig, vielmehr sei es rechtswidrig, wenn sie sich dessen annähme, macht mir noch immer zu schaffen. Das Ministerium für Arbeit und Soziales sieht das jedenfalls anders.
    Dort ist zu lesen:
    Die Kommunen können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Angemessenheitsgrenzen festlegen. Das Bundessozialgericht (BSG) verlangt für solche Angemessenheitsgrenzen, dass die Kommune ein sogenanntes „schlüssiges Konzept“ aufstellt. Die Kommunen erfüllen die Anforderungen des BSG teilweise nicht, beispielsweise im Hinblick auf die zu verwendenden Datengrundlagen oder Berechnungsmethoden. Dadurch kommt es zu zahlreichen Klagen von Leistungsbeziehern auf Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung.
    https://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/Forschungsberichte/Forschungsberichte-Arbeitsmarkt/fb478-ermittlung-existenzsicherende-bedarfe.html?cms_et_sub=09.02.2000_erichte-Arbeitsmarkt%2Ffb478-ermittlung-existenzsicherende-bedarfe.html&cms_et_lid=20&cms_et_cid=2

    Ich halte es eigentlich nicht für möglich, dass diese Verantwortung der Landrätin nicht bekannt ist. Eher hat sich der Herr Referent geirrt und ein wenig zu weit aus dem Fenster gelegt, als er Ihnen Bösartigkeit unterstellte. Vielleicht entschuldigt er sich ja noch dafür, wenn nicht: muss ja nicht.
    Mich würde interessieren, ob in 2019 tatsächlich eine “Angleichung” stattfand und wie diese konkret aussieht. Sollte das ebenfalls nicht zutreffen, würde ich nicht von einem Irrtum ausgehen wollen.
    Vielleicht bringen Sie auch in Erfahrung welche 7% gemeint waren, Herr H. scheint wohl darauf zu verzichten sich da zu erklären.

  • Stefan Aigner

    |

    Wir haben zwischenzeitlich eine umfangreiche und in diesem Fall auch sachliche Stellungnahme des Landratsamtes erhalten, die wir kommende Woche komplett veröffentlichen und thematisieren werden.

  • Piedro

    |

    @R.G.
    Ja, man kann das lustig finden. Ich habe sowas auch noch nie gelesen. Erst die Behauptung, man würde Frau Schweiger ihr Engagement im Verein vorwerfen. Dabei ist doch leicht zu erkennen, dass nicht das, sondern die Versäumnisse in ihrem Verantwortungsbereich – und deren Folgen – thematisiert wurden. Dann die völlig falsche Darstellung zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten, gipfelnd in der Behauptung, die Landrätin dürfe sich damit gar nicht befassen. Wie kann man überhaupt auf die Idee kommen “Geschäftsräume, Untervermietungen, Stromkosten” würden in diese Berechnungen einfließen?
    Der Angriff auf Herrn Spirk ist aber nicht mehr lustig, das empfinde ich, um die Wortwahl des Herrn Referenten zu bemühen, bösartig und perfide, keinesfalls lustig. Erst werden Hilfsbedürftige um ihren Rechtsanspruch auf korrekte Berechnung und Erstattung, sagen wir: geprellt, dann wird der, der darüber als einziger berichtet so angegangen, weil er ja daran verdienen könnte wenn jemand diesen Anspruch tatsächlich durchsetzt.
    632.829 Euro hat der Landkreis in 2018 “gespart”, bzw. den Ärmsten vorenthalten. Und dazu fällt dem Referenten der “Verantwortlichen” nur ein es sei perfide darüber zu berichten, wenn man daran verdient den Betroffenen zu ihrem Recht zu verhelfen, und es sei bösartig, wenn dies im Verbindung mit gemeinnützigem Engagement für die Betroffenen gesetzt wird.
    Na, des ist net wirklich lustig. So weit reicht mein Zynismus (noch) nicht. In Wien würde man sagen: „Des is a Potschnpicker ba da Eisnbaun.“

    Vielleicht sollten sich betroffene an diesen Verein wenden? Schließlich sind sie ja “unverschuldet” in dieser Situation. Allersdings stellt stellt sich mir hier grundsätzlich die Frage: Wie reagiert das Jobcenter auf solche Unterstützung? Sie müsste als Zufluss gewertet werden, also auf den Regelsatz angerechnet werden, genau wie das Geburtstagsgeld der Oma an die Enkerl, oder der Zuschuss vom Onkel für den Führerschein… Weder Gesetz noch Rechtsprechung sind hier eindeutig. Das LSG Sachsen entschied zB, dass alle Geschenke über 50 Euro angerechnet werden. (AZ: L 2 AS 248/09) Andere Gerichte haben zwischen regelmäßigen und einmaligen Zuwendungen unterschieden. Mal wird eine Zweckgebundenheit anerkannt, dann wieder nicht. Es ist zumindest denkbar, dass die Zuwendungen des Vereins zu “Einsparungen” für das Jobcenter führen.

  • Piedro

    |

    @cF
    Bitte fühlen Sie sich nicht ignoriert, meine Antwort an Sie wurde nicht freigeschaltet. Vielleicht versuche ich’s wieder… und wir haben Glück… Ansonsten könnten Sie auch bei der Redaktion meine Mailadresse (dieses Beitrags!) erfragen, die Telefonnummer müsste auch bekannt sein. Aber Geduld: mein Mailfach wird nicht regelmäßig gesichtet.

  • Piedro

    |

    Das SGB XII ist eigentlich nicht meine Baustelle, aber die Grundregeln sind ja leicht in Erfahrung zu bringen…

    Im SGB XII wird alles als Zufluss auf die Leistung angerechnet, nur für Erwerbseinkommen (bei Grundsicherung im Alter… jaja…) gibt es Freibeträge.
    Der Verein “Landkreis mit Herz” sammelt zB für ein Auto, das von einem Ehepaar in der Grundsicherung im Alter benötigt wird. “Aufgrund einer Gehbehinderung des Mannes sind er und seine Frau auf ein Fahrzeug angewiesen…”
    Sehr löblich, aber:
    “Hier (in der Grundsicherung im Alter) sind Einnahmen in Geldeswert weiterhin auf die Grundsicherung anzurechnen. Auch Sachgeschenke und Sachgewinne werden daher wie Geld als Einkommen berücksichtigt.”
    https://www.vdk.de/rheinland-pfalz/pages/74369/grundsicherung_fuer_arbeitssuchende?dscc=ok

    Man sammelt also dafür, dass dieses Ehepaar ein dringend benötigtes Auto bekommt, dass dann vom Arbeitgeber der Inniatoren als Einkommen auf Sozialleistung angerechnet wird?

    Ich wünschte zu irren.

    Ein weiterer Fall wird beschrieben:
    “Eine Familie aus dem Landkreis hat fünf Kinder im Alter zwischen 12 und 18 Jahren. Bei vier Kindern fällt im neuen Schuljahr eine Klassenfahrt an. Für die Eltern entsteht dadurch finanziell ein so starker Engpass, dass ihre Kinder ohne zusätzliche Unterstützung zu Hause bleiben müssten.”
    Hier wird gesammelt, obwohl die Familie einen klaren Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten durch das Jobcenter hat, auch, wenn diese Familie keine Bedarfsgemeinschaft ist und Leistung bezieht. Bei Bedürftigkeit hat das Jobcenter die Kosten für Klassenfahrten zwingend zu übernehmen, ein Verweis auf Dritte, etwa Fördervereine, “Landkreis mit Herz” o.ä. wäre nicht zuständig. Das Sammeln für diesen Zweck ist löblich, aber es ist nicht so, dass die Kinder sonst “zuhause bleiben müssten”, sondern dass Gelder des Vereins die Ausgaben des Jobcenters schmälern.

    Beide Fälle sind hier veröffentlicht:
    https://www.landkreis-regensburg.de/buergerservice/soziales/landkreis-mit-herz-e-v/

    Im Wochenblatt war/ist zu lesen:
    “Neben Landrätin Tanja Schweiger, als Vorsitzende, gehören dem Verein aktuell zwölf weitere Gründungsmitglieder an: Kreisrätinnen und Kreisräte aus verschiedenen Kreistagsfraktionen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landratsamtes. Initiiert wurde der Wohltätigkeitsverein von der Landrätin selbst. „Mit ‚Landkreis mit Herz‘ können wir in Not geratenen Menschen schnell und diskret helfen. Es war mir schon immer ein Herzensanliegen, unkompliziert dort Hilfe anbieten zu können, wo sie unmittelbar gebraucht wird“, so Tanja Schweiger bei der Gründungsversammlung im Regensburger Landratsamt.”

    Das wird einem doch ganz warm um’s Herz. Man liest weiter:
    Geschäftsleiter des Landratsamtes, Robert Kellner: “Man wolle aber keine Parallelstrukturen aufbauen zu den vielfältigen sozialen Leistungen, die es auf unterschiedlichsten Ebenen und Trägerschaften bereits jetzt schon gibt. Vielmehr gehe es darum, dort zu helfen, wo das Netzwerk an sozialen Leistungen entweder nicht oder nicht schnell genug greift, erklärt Kellner weiter, der zum stellvertretenden Vereinsvorsitzenden gewählt wurde.”
    Also jene Personen, die dafür zuständig sind, dass dieses Netzwerk “greift” engagieren sich für Fälle, in denen es nicht – oder nicht schnell genug greift.

    Der Artikel sammelt jede Menge Unklarheiten, etwa, man helfe da, “wo nach gesetzlichen Vorschriften keine Unterstützungsmöglichkeit gegeben” wären. Im Falle der Familie gibt es nicht nur eine Unterstützungsmöglichkeit, sondern einen Rechtsanspruch auf Unterstützung. Aufgezählt werden da auch Menschen mit chronischer Erkrankung – die einen klaren Rechtsanspruch auf Mehrbedarf haben, sowohl in der Grundsicherung als auch als Erwerbslose.

    Interessant: der Artikel stammt direkt aus der Feder des Landratsamtes, als Pressemitteilung aus 2017.
    https://www.wochenblatt.de/politik/regensburg/artikel/210248/landkreis-mit-herz-bie

    Man darf auf den nächsten Artikel dazu wirklich gespannt sein.

  • Stefan Aigner

    |

    Der Vollständigkeit halber veröffentlichen wir zunächst hier eine Stellungnahme des Jobcenters und des Landratsamtes Regensburg zu unserem Bericht. Wir werden uns dem Thema in Kürze erneut ausführlich in einem weiteren Artikel widmen und auf die einzelnen Punkte eingehen.

    Gemeinsame Stellungnahme des Jobcenters Landkreis Regensburg und des Landkreises Regensburg zur Frage tatsächlicher und anerkannter Unterkunftskosten

    Die im RD-Artikel verwendeten Zahlen nehmen Bezug auf eine Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion Die Linke und sind hinsichtlich des dort angefügten Tabellenteils richtig wiedergegeben.

    Daraus den Schluss zu ziehen, das Jobcenter Landkreis Regensburg oder das Sozialamt des Landkreises Regensburg enthielten Hilfebedürftigen Leistungen vor oder betrieben eine Sparpolitik zu Lasten hilfebedürftiger Menschen, stellt eine unzulässige Verzerrung dieses Sachverhalts dar und muss mit Nachdruck zurückgewiesen werden.

    Die Leistungsgewährungen sind geregelt in den Sozialgesetzen des Bundes, für die Grundsicherung für Arbeitssuchende und Arbeitslosengeld II im Sozialgesetzbuch II, für die Grundsicherung im Alter und bei dauernder Erwerbsminderung im Sozialgesetzbuch XII. In den Fachgesetzen sind die – wie es dort heißt – „Bedarfe für Unterkunft und Heizung“ detailliert geregelt. Im SGB II – Bereich beteiligt sich der Bund zu etwa 50 Prozent an den Kosten der Unterkunft und Heizung. Somit unterliegt die Leistungsgewährung nicht der freien Disposition des Jobcenters – in dessen Eigenschaft als gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit Regensburg und des Landkreises Regensburg – oder des Landkreises selbst, sondern ist eingebunden in eine bundesweite Systematik und Praxis. Innerhalb dieser Systematik ist unsere Methodik zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten rechtskonform und wurde von den Sozialgerichten bisher nicht beanstandet.

    1. Gründe für Diskrepanz zwischen tatsächlichen und anerkannten Unterkunftskosten sind vielfältig

    Diskrepanzen zwischen den tatsächlichen und den anerkannten Unterkunftskosten können viele Gründe haben, liegen daher nicht nur daran, dass die Unterkunftskosten für unangemessen hoch gehalten werden. Beispielweise, wenn nicht die gesamte, in den tatsächlichen Kosten enthaltene Wohnfläche als Unterkunftskosten bewertet werden kann, weil es sich um Geschäftsräume handelt oder ein Teil der Wohnung untervermietet ist. Oder wenn in den tatsächlichen Unterkunftskosten Stromkosten enthalten sind. Da diese durch den Regelbedarf abgedeckt wird, können sie nicht Teil der anerkannten Unterkunftskosten sein.

    2. Aktuelle Erhöhung der anerkannten Unterkunftskosten zum 01.06.2019

    Die im Artikel getroffene Aussage, dass die umfassende Angleichung der Miethöhe letztmalig zum 01.01.2016 stattgefunden hat, ist unzutreffend. Die letzte Anpassung der Kosten der Unterkunft trat am 01.06.2019 in Kraft. Die Angemessenheit der Mietkosten wird jährlich überprüft und der aktuellen Mietkostenentwicklung auf dem Wohnungsmarkt bei Bedarf angepasst.

    3. In den ersten sechs Monaten werden Unterkunftskosten stets in tatsächlicher Höhe bezahlt

    Vom Jobcenter werden die tatsächlichen Unterkunftskosten (egal in welcher Höhe) für zumindest sechs Monate übernommen.

    4. Artikel erwähnt nicht die Höhe der Differenz zwischen anerkannten und tatsächlichen Unterkunftskosten

    In der Antwort der Bundesregierung wird die Höhe der Differenz für das Jahr 2018 mit 6,6 Prozent, für 2017 mit 6,9 Prozent angegeben. Dieser Wert muss mit betrachtet werden, weil nicht nur die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften (mit Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten Unterkunftskosten) relevant ist, sondern auch wie hoch der Anteil dieser Differenz an den tatsächlichen Unterkunftskosten ist.

    5. Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ist ein bundesweites Thema

    Dass die tatsächlichen von anerkannten Unterkunftskosten abweichen können, ist kein spezifisches Problem des Jobcenters Landkreis Regensburg oder des Landkreises Regensburg, sondern ein Thema, das bundesweit Relevanz hat, wie die Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der Fraktion Die Linke (Drs. 19/13029) zeigt.

    Hier Vergleichswerte benachbarter Jobcenter:
    JC Cham: 42,9%, JC Amberg-Sulzbach: 23,5%, JC Regensburg-Stadt:22,2%, JC Neumarkt idOPf.:35,9%, JC Schwandorf: 33,0%, JC Neustadt-Weiden:32,6%, JC Tirschenreuth: 29,6%, JC Kelheim: 30,4%

    6. Rechtskonformes und von den Sozialgerichten bestätigtes Verfahren zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten

    Jeder kommunale Träger muss für seinen Zuständigkeitsbereich festlegen, welche Kosten der Unterkunft i. S. d. Sozialgesetzbuchs angemessen sind. Dies ist eine gesetzliche Aufgabe und liegt nicht im Ermessen der jeweiligen Kommune bzw. des Jobcenters. Die Angemessenheitsgrenzen wurden letztmalig zum 01.06.2019 um durchschnittlich etwa 10 Prozent erhöht. Dabei werden zunächst umfangreiche Erhebungen (z.B. in Tageszeitungen, Internet) durchgeführt. Wird festgestellt, dass die Angemessenheitsgrenzen erhöht werden müssen und liegen diese aber unter dem Satz der neuen Wohngeldtabelle, werden – um zwischen allen Beteiligten (SGB XII Empfänger, SGB II Empfänger und Wohngeldempfänger) keine Bevorzugung oder Benachteiligung zu erzielen – zu Gunsten der Hilfeempfänger die Werte der Wohngeldtabelle verwendet. Diese Methodik ist rechtskonform und wurde von den Sozialgerichten als Verfahren zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten bisher nicht beanstandet.

    7. Festlegung der Höchstbeträge ist ein gesetzlich vorgeschriebener verwaltungsinterner Vorgang zwischen Sozialamt und Jobcenter

    Die nach diesem Verfahren vorzunehmende Festlegung der Höchstbeträge für die anerkannten Kosten der Unterkunft ist ein gesetzlich vorgeschriebener verwaltungsinterner Vorgang zwischen dem Sozialamt des Landkreises und dem Jobcenter Landkreis Regensburg. Die Höchstbeiträge werden nach dem unter Ziff. 6 dargestellten Verfahren ermittelt und festgestellt.

    8. Zurückweisung weiterer Aussagen

    Weitere Aussagen, etwa dass Leistungsempfängern „Minder“- oder „Unterzahlungen“ zugemutet werden, sind ebenso zurückzuweisen wie jeglicher Bezug zum Verein „Landkreis mit Herz“ oder das Engagement der Landrätin für diesen Verein, der unter anderem auch deshalb gegründet wurde, um die aufgrund der gesetzlichen Vorgaben entstehenden Härten auffangen zu können.

    Regensburg, 18.10.2019

  • Stefan Aigner

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    Stellungnahme von Rechtsanwalt Otmar Spirk zum Schreiben von Harald Hillebrand, persönlicher Referent der Landrätin

    Ich gehöre zu den Menschen, für die ein Herz ein Herz ist, und nicht eine Worthülse für PolitikerInnen, in die sie nach Belieben ihre jeweilige Botschaft stopfen. Die Botschaft von „Landkreis mit Herz“ lautet:

    „Gegenwärtig leben knapp 800 Menschen von der Grundsicherung , über 4000 beziehen Hartz 4-Leistungen. Manche von ihnen fallen unverschuldet durchs Netz.“

    Das empfinde ich als einen Missbrauch des Symbol-Wortes Herz. Damit wird eine große Zahl von Menschen als selbstverschuldet-durchs-Netz-gefallen diskriminiert. Unter dem Appell zur Hilfe für einige wenige wird öffentlichkeitswirksam eine Spaltung und Entsolidarisierung in der Gesellschaft befördert. Und wenn dann der Landkreis, der sich der „Initiative“ dieses Vereins rühmt, auch noch einem großen Teil der Bedürftigen die Mietzuschüsse kürzt, dann braucht das einen Pranger…

    Ich erspare mir hier, auf die teilweise seltsame Schilderung von Notfällen in der Selbstdarstellung des Vereines einzugehen. Ich lese hier Notlagen, bei denen der Landkreis zur Hilfe verpflichtet wäre, anstatt dass ein privater Verein den Notleidenden Almosen zuteilt.

    Der Landkreis hat nach dem Gesetz das „Weisungsrecht“ im Bereich Kosten der Unterkunft. Die Landrätin „führt die laufenden Geschäfte des Landkreises“ und ist auch die Leiterin des Landratsamtes. Sie kann von daher Einfluss auf die Ämter im Landratsamt nehmen.

    Ich setze des Weiteren bei der Landrätin als bekannt voraus, dass sie gemäß Artikel 50 Bayerische Landkreisordnung zur „Unparteilichkeit“ gegenüber allen Landkreisbewohnern verpflichtet ist, so dass Landkreisbewohner nicht in verschuldet bedürftig und nur „manche unverschuldet“ diskriminiert werden dürfen.

    Ich gehe daher auch davon voraus, dass der Landkreis nicht berechtigt ist, einzelne private Vereine auf seiner Homepage und in seinen Broschüren zu bewerben.

    Den Vorwurf, ich würde mir aus Geschäftsinteresse „Mandate generieren“, hat bisher nur ausgerechnet ein Abteilungsleiter im Sozialamt des Landkreises erhoben. Das Sozialgericht Regensburg hat dazu inzwischen geurteilt, dass das Landratsamt meine Kosten in diesem Rechtsstreit bezahlen muss, weil mein Antrag auf einstweilige Anordnung wegen versäumter Zahlung von Sozialleistungen vollständig berechtigt war.

    Der Vorwurf des Referenten ist entweder ein billiger Diffamierungsversuch von Kritik, oder der Referent kann sich nicht vorstellen, dass jemand etwas anderes als Geschäftemacherei im Kopf hat.
    Warum übe ich immer wieder öffentlich Kritik an Behörden? Dahinter steht die Erfahrung, dass ich zwar im Einzelfall für meine Mandanten gewinne, dann aber feststellen muss, dass der Erfolg nichts an der allgemeinen rechtswidrigen Praxis von Ämtern ändert – z.B. vielfach zu niedrige Mietzuschüsse auf Grund falscher Konzepte zu den Kosten der Unterkunft.

    Nach dem Grundgesetz leben wir in einem Sozialstaat. Dass gleichwohl nicht nur „manche“ , sondern viele durch das sogenannte soziale Netz fallen, dürfte von daher gar nicht sein. Es zeigt, wie löchrig dieses Netz von der Politiker-Mehrheit gemacht worden ist. Einen öffentlichen Einsatz der Landrätin zur Wiederherstellung dieses sozialen Netzes würde ich absolut begrüßen.

  • Piedro

    |

    “Daraus den Schluss zu ziehen, das Jobcenter Landkreis Regensburg oder das Sozialamt des Landkreises Regensburg enthielten Hilfebedürftigen Leistungen vor oder betrieben eine Sparpolitik zu Lasten hilfebedürftiger Menschen, stellt eine unzulässige Verzerrung dieses Sachverhalts dar und muss mit Nachdruck zurückgewiesen werden.”
    Kann man gerne zurück weisen, wenn man meint das hilft. Fakt ist: in 2018 wurden 632.829 Euro von den Regelsätzen der Betroffenen geleistet. In 2917 waren es ca. 560 Millionen Euro. 1.192.829‬ in
    zwei Jahren, die vom Existenzminimum der Leistungsberechtigten geleistet wurden. Durch eine niedrige Angemessenheitsgrenze spart der Landkreis sehr wohl Geld, das lässt sich nicht zurück weisen.

    §22 SGBII, (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

    “Innerhalb dieser Systematik ist unsere Methodik zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten rechtskonform und wurde von den Sozialgerichten bisher nicht beanstandet.”
    In 2014 hat sich das Konzept des Landkreises als nicht schlüssig erwiesen. SG Regensburg, Urteil 06.08.2014, Az. S 9 AS 191/13 Es mag sein, dass dieses aktuelle Konzept “bisher nicht beanstandet” beanstandet wurde, es dauert eine Weile, bis ein Gericht dazu urteilt.
    Aus dem Urteil:
    “Der Beklagte hat demgegenüber alle Mietpreise undifferenziert nach Wohnungsgrößen in die Berechnung eingestellt und daraus einen Durchschnittswert von 4,78 € für die Nettokaltmiete errechnet. Auch konnte das Gericht letztlich die vom Beklagten geführte Aufstellung nicht prüfend nachvollziehen, da die darin enthaltenen Daten bzw. deren Quellen überwiegend nicht mehr vorhanden sind und die Datensammlung daher nicht, auch nicht stichprobenartig, verifiziert werden konnte.”
    Das ein nicht schlüssiges Konzept ersetzt wurde bedeutet nicht, dass dieses Konzept schlüssig war und immer noch ist. Aber das wird sich zeigen, wenn es Feststellungsklagen gibt. Die lassen sich auch nicht durch Zurückweisen angeblich unzulässiger Verzerrung ändern.

    “Beispielweise, wenn nicht die gesamte, in den tatsächlichen Kosten enthaltene Wohnfläche als Unterkunftskosten bewertet werden kann, weil es sich um Geschäftsräume handelt oder ein Teil der Wohnung untervermietet ist.”
    Wie viele Bedarfsgemeischaften verfügen denn über Geschäftsräume in ihrem Mietobjekt? Das ist doch eine Nebelkerze. Und Untervermietung senkt die KdU, die Untermiete wird natürlich mindern angerechnet. So sachfremd kann die Behörde eigentlich gar nicht sein, dass dies ernst gemeint ist. Oder doch?

    “Oder wenn in den tatsächlichen Unterkunftskosten Stromkosten enthalten sind. Da diese durch den Regelbedarf abgedeckt wird, können sie nicht Teil der anerkannten Unterkunftskosten sein.”

    Au contraire. Ein schönes Beispiel für rechtswidrige Sparen. Sind die Stromkosten enthalten heißt das Pauschalmiete, und dann ist es unzulässig einen Betrag für die Stromkosten heraus zu rechnen,
    so das Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 151/10 R) bereits in 2010! Offenbar wird seither gegen geltendes Recht verstoßen. Sehr erhellend. Jedem Überprüfungsantrag dazu muss stattgegeben werden, notfalls auf dem Klageweg. Leider sind Überprüfungsanträge nur noch ein Jahr rückwirkend möglich (zuvor 2 Jahre, in allen anderen Rechtsbereichen unbegrenzt). Eine “eine unzulässige Verzerrung dieses Sachverhalts” kann man das nur beschönigend nennen.

    “Diese Methodik ist rechtskonform und wurde von den Sozialgerichten als Verfahren zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten bisher nicht beanstandet.”
    Ist das nicht die gleiche Methode, nach der das nicht schlüssige Konzept erstellt wurde? Es kommt ja nicht NUR auf das Verfahren an, sondern auch auf die Datenbasis. Bestimmt kann ein Bürger sich mal in Ruhe anschauen was da wie berechnet wurde? Oder muss man erst eine Anfrage nach dem IFG machen? Vielleicht ein interessierter Journalist?

    “Weitere Aussagen, etwa dass Leistungsempfängern „Minder“- oder „Unterzahlungen“ zugemutet werden, sind ebenso zurückzuweisen…”
    Bei 666 Bedarfsgemeinschaften, 38,2%, kommt es zu einer Unterdeckung, weil ein Teil des Regelsatzes für die Wohnkosten aufgewendet werden muss. Zurückweisen ändert nichts an den Fakten. Zu glauben ein Konzept, das dazu führt, sei schlüssig und die Berechnung ergäben “angemessene” Mietzahlungen erscheint mir blauäugig. Früher oder später wird ein Gericht sich dazu äußern, und dann wird man sich bestimmt gern der Behauptungen und der Empörung an dieser Stelle erinnern – und die Glaubwürdigkeit bewerten.

    “…ebenso zurückzuweisen wie jeglicher Bezug zum Verein „Landkreis mit Herz“ oder das Engagement der Landrätin für diesen Verein, der unter anderem auch deshalb gegründet wurde, um die aufgrund der gesetzlichen Vorgaben entstehenden Härten auffangen zu können.”
    Der Bezug liegt auf der Hand und wird auf der Seite des Landkreises dokumentiert. Die Kinder einer Familie kann nicht auf Klassenfahrt wenn der Verein nicht hilft? Die Bedarfsgemeinschaft hat einen Rechtsanspruch auf die Übernahme dieser Kosten, wenn das Jobcenter hier nicht mutwillig eine “Härte” provoziert braucht es den Verein gar nicht. Und wie sieht es aus mit der von mir bereits angesprochenen Anrechnung der Zuwendungen Dritter, die bei der Grundsicherung zu 100%, nach dem SGB nach dem Zuflussprinzip erfolgen muss? Nicht gelesen? Ignoriert? Kein Thema?

    Ich wette eine Flasche Regensburger Bier gegen eine Flasche Champagner, dass dieses “schlüssige Konzept” in spätestens drei Jahren von einem Gericht kassiert wurde, es sei denn der Prozess wird verschleppt, dann könnte es länger dauern. Traut euch!

  • R.G.

    |

    ; ) Ich habe gehört, in Regensburg soll sich wie eine Mutation eine neue kriegerische Form der Männlichkeit heranbilden.

    Es soll ich dabei um beeindruckende verbale Wutanfälle an den Stellen in Dialogen handeln, wo mann früher mit eigenen Statistiken die Zuhörer lähmte.

  • Piedro

    |

    Weiter.
    1. Wenn 666 Bedarfsgemeinschaften eine Kostensenkungsaufforderung erhalten haben – UND das Konzept tatsächlich schlüssig ist – müsste für 666 Bedarfsgemeinschaften im Landkreis angemessener Wohnraum vorhanden sind. Ist das so? Zu beachten ist dabei, dass der Umzug in irgendeine Gemeinde des Landkreises nicht grundsätzlich zumutbar ist, es kann also keiner gezwungen werden sich -zig Kilometer entfernt von seinem sozialen und familiären Umfeld anzusiedeln, weil da gerade eine bezahlbare Wohnung frei ist. Gibt es diese angemessenen Wohnungen nicht KANN das Konzept nicht schlüssig sein.

    2. Die allgemeinen Vorschriften über die Informations-, Auskunfts- und Beratungspflichten der Sozialleistungsträger sind für die Aufklärung in § 13 SGB I, Beratung in § 14 SGB I und Auskunft in § 15 SGB I geregelt. Bei jeder Kostensenkungsaufforderung MÜSSEN die Betroffenen informiert werden, dass bei nachgewiesener, erfolgloser Wohnungssuche die tatsächlichen KdU übernommen werden MÜSSEN. Hat man das getan? Wenn nicht haben Betroffene einen sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, dazu wurde schon wiederholt geurteilt. (BSGE 92, 267=SozR 4-4300 § 137 Nr 1RdNr 30 ff; BSGSozR 4-4300 § 137 Nr 2RdNr 9) Und viele mehr: https://www.hartz4-und-bsg-infos.de/13-14-und-15-sgb-i-sozialrechtlicher-herstellungsanspruch/

    Es soll unlauter sein Betroffenen zu raten den Rechtsweg zu beschreiten? Im Gegenteil. Betroffene müssen sich beraten lassen, sich schlau machen, und sie dürfen den Weg zum Sozialgericht nicht scheuen. Vor allem: nicht alles glauben was einem erzählt wird. Man sieht ja hier sehr schön wie halbgar manche Behauptung ist.

    3. Nicht in allen Gemeinden des Landkreises gibt es einen Mietspiegel. Da kann der also gar nicht in das angeblich schlüssige Konzept eingeflossen sein, um Unschärfen auszugleichen.

    Sollte ich mich irren lasse ich mich gern korrigieren, von Juristen, aber auch von Politikern. Aber dann bitte sachlich korrekt und nachprüfbar.

  • Piedro

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    Am 05.09.18 gab es schon einen Artikel zu diesem Thema. https://www.regensburg-digital.de/in-der-top-ten-der-zahlungsverweigerer/05092018/ Da hat sich keiner vom Landratsamt berufen gefühlt sich zu äußern. Warum jetzt? Liegt’s am Wahlkampf, oder weil der Verein genannt wurde?

    Und dann kommt sowas, ein Zurückweisung, sachlich falsch begründet? Wen soll denn das überzeugen, der nicht schlicht willens ist zu glauben?

    Geändert hat sich seither nichts. Gut, die Angemessenheitsgrenzen wurden angeben. Irgendwas mit % und Durchschnitt, aber nicht nachvollziehbar, ich habe dazu keine Quellen gefunden, genannt wurden auch keine. Nächstes Jahr werden wohl noch mehr Leistungsberechtigte in Summe noch mehr draufzahlen, weil noch mehr Wohnungen unangemessen werden.
    “Daraus den Schluss zu ziehen, das Jobcenter Landkreis Regensburg oder das Sozialamt des Landkreises Regensburg enthielten Hilfebedürftigen Leistungen vor oder betrieben eine Sparpolitik zu Lasten hilfebedürftiger Menschen, stellt eine unzulässige Verzerrung dieses Sachverhalts dar und muss mit Nachdruck zurückgewiesen werden.”

  • Katharina

    |

    Die Stellungnahme des Jobcenters Landkreis Regensburg und des Landkreises Regensburg halte ich für begründet. Wo hin gegen etliche Kommentare keinerlei objektive Inhalte darstellen.

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