Gericht zu Corona-Beschränkungen: “Kontaktverbot” kann nur Empfehlung sein – kein Verbot
(UPDATE am 19.4.20) Wer den Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb seines Haushalts nicht einhält, kann mit einem Bußgeld von 150 Euro belegt werden. So sieht es die bayerische Verordnung zu den verhängten Ausgangsbeschränkungen vor. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das nun relativiert. Ein generelles Verbot sei nicht verhältnismäßig. Es handle sich lediglich um eine Empfehlung. Ein Bußgeld kann nur in bestimmten Fällen verhängt werden. Geklagt hatte ein Jurist aus der Oberpfalz. Zwischenzeitlich gibt es einen neuen Bußgeldkatalog.

” Sollte sich die Unverhältnismäßigkeit einzelner Regelungen herausstellen, wären diese auch vor Ablauf des befristeten Geltungszeitraums unverzüglich aufzuheben.“ Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner gestrigen Entscheidung zu den Ausgangsbeschränkungen. Foto: Wikimedia Commons
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in München vom gestrigen Montag liest sich zunächst nicht spektakulär. Der Eilantrag eines Klägers aus der Oberpfalz, einzelne Bestimmungen der „Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie“ außer Kraft zu setzen, wird abgelehnt. Das Bayerische Gesundheitsministerium bekommt also in vollem Umfang recht – die Ausgangsbeschränkungen sind rechtens. Ein Blick in die Begründung des Beschlusses zeigt allerdings: Die Bayerische Staatsregierung hat in wesentlichen Teilen der Verordnung geschlampt. Sie ist in wesentlichen Teilen nämlich überhaupt nicht vollziehbar.