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Bürgerentscheid beschlossen/ Planungen für Ersatztrasse laufen weiter

Es dauerte nicht einmal eine Minute, dann war die Entscheidung gefallen: Der Bürgerentscheid für eine Einhausung der Ostumfahrung ist zulässig. Die Abstimmung findet am 24. Januar statt. Ohne Debatte stimmte der Regensburger Stadtrat am späten Nachmittag der entsprechenden Verwaltungsvorlage zu. „Es geht um eine reine Formfrage und die lässt sich eindeutig beantworten”, hatte Oberbürgermeister Hans Schaidinger zuvor noch klargestellt. Immerhin gab es für die zahlreich erschienen Zuhörer noch eine kleine Zugabe in der Fragestunde. ödp-Stadtrat Benedikt Suttner wollte vom Oberbürgermeister wissen, welche Folgen dessen Aussage zur Ersatztrasse habe („Wenn alle mit Umwegen leben können, bin ich der letzte der für Eine Ersatztrasse kämpft.”) Antwort: Keine. An der Haltung der Verwaltung zur Notwendigkeit einer solchen Trasse habe sich nichts geändert, so Schaidinger. „Wir haben gültige Beschlüsse.” Folgt man dem, wird derzeit das 600.000 Euro teure Wettbewerbsverfahren durch ein externes Planungsbüro vorbereitet. Vor dem Wettbewerb sollen die Bürger noch einmal informiert werden. Dann entscheidet der Stadtrat. Ebenso gilt ein Beschluss vom 15. September, demzufolge die Verwaltung die Tunnelvariante genauer unter die Lupe nimmt. Was als Fazit bleibt: Der Bau einer Ersatztrasse steht definitiv auf den Vorschlägen für eine Streichliste. Die Vorplanungen werden noch durchgeführt, ehe endgültig über eine Streichung entschieden wird.
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Kommentare (7)

  • vergehensbegeher

    |

    Was für ein absoluter Käse! Schaidinger liegt plötzlich nichts mehr an der Ersatztrasse (was aber wiederum nichts an Beschlüssen ändert), Kohle ist knapp und das Wettbewerbsverfahren läuft trotzdem weiter? Könnte man nicht einfach die Situation neu überdenken, evtl. sogar zu anderen Schlüssen kommen und den Wahnsinn abblasen? Oder ist so was verboten?

  • Manfred Veits

    |

    Kein nachvollziehbarer Vollzug des § 61 Abs. 2 GO

    Ich nehme mit Verwunderung zur Kenntnis, dass das nachfolgend in Erinnerung gebrachte Problem von den Stadträten nicht einmal diskutiert wurde. Im Klageverfahren der BI Sallerner Regenbrücke hatte die Verwaltung der Stadt noch vehement einen solchen Verstoß gerügt. Ebenso die Regierung. Auch im Urteil des VG Regensburg finden sich – siehe unten – einschlägige Ausführungen dazu.

    Stellt die im aktuellen Bürgerbegehren geforderte Einhausung nicht einen Verstoß gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung dar? (Regelung in § 61 Abs. 2 Gemeindeordnung; einschlägig ist das Urteil des BayVGH vom 4. März 1998 Az. 4 B 97.3249)

    Nachdem auch zu dieser Frage keinerlei Debatte stattfand, muss man sich fragen, wie die Verwaltung zu ihrer eigenen grundsätzlichen Einlassung (im Bürgerbegehren Sallerner Brücke) steht. Wollte man dort seinerzeit nur künstlich Hürden und Ängste aufbauen?Jedenfalls ist nicht transparent, warum diese Argumente heute zum Bürgerbegehren Osttangente augenscheinlich keinerlei Bedeutung haben sollen, gerade wenn man die Ausführungen des VG Regensburg in Betracht zieht.

    Ich hätte mir von den Mitgliedern des Rates der Stadt hierzu Stellungnahmen und eine – nachvollziehbare – Entscheidungsfindung erwartet, auch vor dem Hintergrund der städtischen Kassenlage, die ja offenbar derzeit auch die Frage eines genehmigungsfähigen Haushalts aufwirft. Ist doch die Transparenz die Grundlage demokratischen Handelns.

    Nachfolgend habe ich aus dem 25 seitigen Urteil des VG Regensburg die einschlägigen Passagen einkopiert.

    M.K.Veits

    P.S.

    Auszüge aus dem Urteil des VG Regensburg zum Bürgerbegehren S. Brücke

    —————————–

    Auszug aus Klägervortrag (BI)

    —————————–

    Da das Bürgerbegehren die Einhausung der Ostumgehung nicht unbedingt fordere, bestehe in dieser

    Hinsicht auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen

    Haushaltsführung. Werde die Ostumgehung nicht gebaut, weil eine Einhausung zu kostspielig wäre,

    hätten die Kläger nichts dagegen. Hätten die Kläger die Frage gestellt „Sind Sie dafür, dass die

    Ostumgehung nicht gebaut werde?“, wäre dies mit Blick auf Art. 61 Abs. 2 Gemeindeordnung nicht zu

    beanstanden, zumal die Kosten für die Maßnahmen eingespart würden. Hätten die Kläger die Frage

    gestellt „Sind Sie dafür, dass die Ostumgehung nicht ohne Einhausung gebaut werde?“, läge ebenfalls

    kein Verstoß gegen Art. 61 Abs. 2 Gemeindeordnung vor. Allein die grammatikalisch positive

    Formulierung, die die Kläger gewählt hätten, zwinge die Beklagte also keineswegs zum Bau der

    Ostumgehung und könne demzufolge auch keinen Verstoß gegen Art. 61 Abs. 2 Gemeindeordnung

    darstellen. Hilfsweise werde aber vorgetragen, dass der Betrag von 13 Millionen € drastisch

    überzogen erscheine.

    ———————————–

    Auszug aus Beklagtenvortrag (Stadt)

    ———————————–

    Das geplante Bürgerbegehren sei auch unzulässig, weil die mit dem Bürgerbegehren verlangte

    Einhausung der Ostumgehung gegen die in Art. 61 Abs. 2 Gemeindeordnung enthaltenen

    Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verstoße. Die Beklagte

    müsste für die Einhausung der Ostumgehung 13 Millionen € Eigenmittel aufbringen,

    für die sie keine Fördermittel erhielte. Die gewünschte Einhausung der Ostumgehung sei

    auch rechtlich nicht durchsetzbar, da die Schallschutzanforderungen, die aus dem

    Bundesimmissionsschutzgesetz und aus der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)

    hergeleitet werden könnten, bereits durch die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen der Stadt

    (7 m hohe Wallwandkonstruktion mit einer Länge von 1.450 m) und der Bahn (2,5 m hohe

    Schallschutzwand westlich der Bahnlinie) aus der beantragten Planfeststellung sowie durch

    die Distanz der Ostumgehung gegenüber dem Stadtteil Brandlberg (150 m – 250 m) erfüllt seien.

    ————————-

    Auszug Vortrag Regierung:

    ————————-

    Haushaltsrechtlich werde den Ausführungen der Beklagten,

    dass die Forderung der Kläger nach einer vollständigen Einhausung der geplanten Osttangente

    wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung

    – Art. 61 Abs. 2 Gemeindeordnung – unzulässig sei, vollinhaltlich zugestimmt.

    Denn die vollständige Einhausung der Osttangente sei weder notwendig noch könne sie

    rechtlich gefordert werden. Der erforderliche Lärmschutz an Straßen richte sich ausschließlich

    nach den Anforderungen der 16. BImSchV. Der Vorhabensträger lasse diese Werte im

    Rahmen eines Lärmschutzgutachtens ermitteln und treffe danach die Entscheidung über die

    erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen. Diese würden schließlich in die Planfeststellungsunterlagen

    eingearbeitet und vom Landesamt für Umweltschutz nochmals geprüft. Die in den

    Planfeststellungsunterlagen festgelegten Lärmschutzanlagen seien das Ergebnis dieses

    Entscheidungsprozesses und stellten damit die Einhaltung der gesetzlich geforderten

    Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sicher. Diese Maßnahmen seien für die

    Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens notwendig aber auch ausreichend. Für die von den Klägern

    geforderten, wohl darüber hinausgehenden Lärmschutzmaßnahmen gebe es weder eine rechtliche

    Grundlage noch eine gesetzliche Verpflichtung der Stadt. Zwar habe die Stadt grundsätzlich

    die Möglichkeit, einen zusätzlichen, freiwilligen Lärmschutz als „freiwillige Leistung“ zu finanzieren.

    Maßgeblich dabei sei aber, dass hierdurch nicht die vorrangig zu erfüllenden Pflichtaufgaben der

    Stadt gefährdet würden. Die Forderung der Kläger nach einer kompletten Einhausung der

    Osttangente würde die Kosten für den Lärmschutz verzehnfachen. Für die Einhausung würde die

    Stadt auch keinerlei Fördermittel erhalten, da der dadurch zu erreichende Lärmschutz weit über die

    gesetzlichen Anforderungen hinausginge. Völlig unerwähnt sei bis jetzt auch die Tatsache der Folge-

    und Unterhaltskosten geblieben. Die vollständige Einhausung würde einem Tunnel gleichkommen.

    Die dafür notwendigen Beleuchtungs- und Belüftungsanlagen müssten Tag und Nacht in Betrieb sein.

    Insgesamt müssten für eine Einhausung an Folgekosten ca. 250.000 € jährlich angesetzt werden. Die

    Herstellungskosten von 13 Millionen € sowie die auf Dauer anfallenden Folge- und Unterhaltskosten

    einer Einhausung würden den Rahmen einer „freiwilligen Leistung“ der Stadt bei weitem sprengen.

    Die Möglichkeit, dass deshalb die Erfüllung von Pflichtaufgaben gefährdet sei, sei offensichtlich.

    Daneben führe eine Einhausung sogar noch zu einer Verschlechterung des Lärmschutzes für die

    Bahnanlieger. Die von der Stadt vorgesehenen Lärmschutzwände seien das Ergebnis einer

    Gemeinschaftsmaßnahme zwischen Stadt und DB AG im Wege einer so genannten

    Summenpegelbildung. Würde die Stadt ausschließlich ihre Straße mit der Einhausung bauen,

    bestünde für die Bahn keine Verpflichtung, Lärmschutz für die daneben liegende Bahnstrecke

    aufgrund des Straßenbaus der Stadt zu errichten. Die jetzige Lösung mit Lärmschutz für die Bahn sei

    nur aufgrund der Summenpegelbildung möglich gewesen.

    Würde die Straße aufgrund der Einhausung die Grenzwerte der 16. BImSchV für sich gesehen

    einhalten, bräuchte es keinen Lärmschutz für die Bahnstrecke, d. h. trotz der teuren

    Einhausung würde sich im Gegensatz zur jetzigen Lösung die Gesamtlärmsituation verschlechtern,

    da der Bahnlärm bestehen bliebe. Schließlich müsste eine Kompletteinhausung auch anders statisch

    aufbereitet und gegründet werden, als dies bei den vorliegenden geplanten Lärmschutzwänden der

    Fall sei. Es würden sich Enteignungsfragen stellen, aber enteignet werden könne nur soweit dies für

    die Durchführung des Vorhabens erforderlich wäre.

    ————————————

    Auszug Entscheidungsgründe, Ziffer 3

    ————————————

    Allerdings könnte bei einer isolierten Fragestellung, wenn die Einhausung der geplanten Osttangente

    gefordert würde, ein Verstoß gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen

    Haushaltsführung – Art. 61 Abs. 2 GO – aus den von der Regierung der Oberpfalz als Vertreter des

    öffentlichen Interesses im Schriftsatz vom 15. April 2008 genannten Gründen in Betracht kommen. Ob

    die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz unter Berücksichtigung der

    Rechtsprechung des BayVGH vom 4. März 1998 Az. 4 B 97.3249 bestehen, braucht aber nicht weiter

    geprüft zu werden, da diese Frage nicht gestellt ist und eine Trennung der beiden im

    streitgegenständlichen Bürgerbegehren zusammengefassten Fragen durch das Gericht nicht möglich ist.

    ———————————————–

    Quelle: Urteil des VG Regensburg

    http://www.vgh.bayern.de/VGRegensburg/documents/08a00238u.pdf

  • Tunnelbefürworter

    |

    Diese Kosten gleichen 400 Kunstpreisen zu je 1500 €.
    Wurden den Planungsbüros schon feste Zusagen gemacht?
    Flossen schon Leistungen?
    “Es geht um eine reine Formfrage …”
    Es geht um den Umgang mit Steuermitteln!
    Wenn nicht gebaut werden soll, dann muss der Planungsauftrag bis zur Abstimmung am 24. Januar ausgesetzt werden und im Anschluss zurück genommen werden.

  • Exilregensburger

    |

    Nun ja, ich denke der Grund für die Entscheidung liegt schlicht und ergreifend darin, dass mit dem Bau bis nächstes Jahr begonnen werden MUSS, will man die Fördermittel erhalten. Ohne diese ist die Ostumgehung nicht finanzierbar.
    Eine jetztige Ablehnung des Bürgerentscheides birgt die große Gefahr einer Klage der BI gegen die Entscheidung. Damit ist ein Gerichtsprozess zu erwarten, der wohl kaum bis Ende kommenden Jahres abgeschlossen sein wird. Solange dieser Prozess läuft, kann kein Spatenstich für die Ostumgehung erfolgen.
    Von daher ist die Entscheidung des Stadtrates nahzuvollziehen und meiner Meinung nach richtig.

  • trojan

    |

    @ tunnelbefürworter

    kannst du mal erklären, was die Ersatztrasse mit der Abstimmung am 24. Januar zu tun haben soll?

    Ich kanns dir sagen nichts. Die Abstimmung geht um die Osttangente und da sind alle Planungen abgeschlossen inkl. Planfeststellungsverfahren.

  • Bahnfahn

    |

    SCHIENENBUS STATT OSTTANGENTE?
    Gibt es keinen bekennenden Schienenbonusgläubigen (aus fast allen Fraktionen) mehr?
    Warum sollte der „Schienenbonus“ zwischen Wutzlhofen und Sinzing weniger wirken?
    Warum müssen Haltepunkte für Schienenbusse viel teurer gebaut werden als für Busse und mehr als doppelt so weit auseinander liegen?
    Wie häufige Fahrten lässt die Strecke zw. Hbf und Wutzlhofen zu?
    Vgl. Bahnfahn am 13. Nov 2009, 15:19 Uhr

  • Bahnfahn

    |

    Auf der Seite der GRÜNEN habe ich Herrn Mistols Idee zur Ostumgehung gefunden „Der Verkehr solle nicht von einer Straße auf die andere, sondern auf umweltfreundliche Verkehrsarten verlagert werden“.
    Wieviel Autofahrer lassen sich verlagern?
    Wann beantragt Herr Mistol im Stadtrat den Stadtbahntest zwischen Wutzlhofen und Hauptbahnhof?

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drin