Corona-Verordnung: Kritik an unklarer Rechtslage

Nach den gestern veröffentlichten Vereinbarungen von Bundesregierung und Länderchefs zu den Einschränkungen angesichts der Corona-Pandemie ist nicht nur klar, dass es schrittweise einige Lockerungen geben wird, sondern auch, dass die Kontaktbeschränkungen im Wesentlichen in Kraft bleiben. Kernforderungen: ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen und möglichst kein Zusammentreffen mit Menschen, die nicht im selben Haushalt leben. „Dies gilt weiterhin verbindlich und Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden entsprechend von den Ordnungsbehörden sanktioniert“, heißt es in dem dazu veröffentlichten Papier der Bundesregierung.
In Bayern gibt es dazu noch weitergehende Regelungen inklusive Bußgeldkatalog. Die Wohnung darf hier nicht ohne „triftigen Grund“ verlassen werden. Doch was ist ein triftiger Grund? Die entsprechende Auflistung in der Verordnung des Bayerischen Gesundheitsministeriums wird mit einem „insbesondere“ eingeleitet, sie ist also weder umfassend noch abschließend. Und so bleibt es am Ende der individuellen Entscheidung der Exekutivbehörden – Polizei und Ordnungsamt – überlassen, ob ein triftiger Grund vorliegt oder nicht, und ob ein entsprechendes Bußgeld verhängt wird. 150 Euro werden laut dem Katalog von Innen- und Gesundheitsministerium fällig, wenn man die Wohnung ohne „triftigen Grund“ verlässt.