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Verhandlung am Amtsgericht Regensburg

Klage gegen Bauteam Tretzel offenbart grundsätzliche Probleme

Am Mittwoch wurde die BTT Bauteam Tretzel GmbH vom Amtsgericht Regensburg zur Herausgabe der Eigentümerliste einer Wohnanlage am Franz-von-Taxis-Ring (Rennplatz) verurteilt. Was eher unspektakulär klingt, hat allerdings eine Vorgeschichte und möglicherweise noch einige Nachwehen.

Die BTT-Wohnanlage am Franz-von-Taxis-Ring. Foto: om

Es wäre sicherlich eine sehr kurze Verhandlung von einigen Minuten geworden, hätte Amtsrichter Markus Vogt nicht seine Leidenschaft für das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gepackt. Wenn sich schon die Presse interessiere, sage er im vorliegenden Fall mehr Worte als üblich. Entsprechend holt er aus und doziert über das WEG und schlechte Urteile von Richtern, die nicht so „sesshaft“ seien wie er. Es gebe komplizierte Probleme, die man grundsätzlich verstehen müsse.

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So wie hier. Der Verhandlungsgegenstand ist eigentlich eine Kleinigkeit, der aber viel grundsätzlichere Auseinandersetzungen zugrunde liegen. Die MEGIST GmbH verklagt die BTT Bauteam Tretzel GmbH auf Herausgabe der Eigentümerliste einer Regensburger Wohnanlage am Franz-von-Taxis-Ring.

Tretzels Firmengruppe ist als „Gesellschaft für Architektur und Immobilienmanagement“ nicht nur Bauträger und Vermieter, sondern auch Anbieter für Strom, Internet und Telefon und Betreiber von Strom- und Wärmenetzen. Und darüber hinaus auch Hausverwalter. Die besagte Wohnanlage wird von der BTT-Tochter Tretzel Verwaltungs GmbH verwaltetet.

Herausgabe von Miteigentümerliste von Miteigentümern „verboten“

Die Klägerin MEGIST, vertreten von Rechtsanwalt Christian Bauer, ist eine von 112 Eigentümerinnen am Franz-von-Taxis-Ring und möchte Namen und ladungsfähige Adressen der anderen Miteigentümerinnen haben. BTT-Geschäftsführer Hans Marchl lehnt dieses Ansinnen ab. Marchl, der neben Beklagtenvertreterin Anja Birkner vor Gericht erscheint, befürchtet „Datenmissbrauch“ und betont zudem, dass ihm die Herausgabe der Namen und Adressen von vielen Miteigentümern ausdrücklich „verboten“ worden sei.

Weil eine Einigung vorab gescheitert ist, wird Richter Vogt ein Urteil fällen. Der Streitwert beträgt 100 Euro. Es gehe hier um eine „grundsätzliche“ Frage, zu der es keine höchstrichterliche Entscheidung gebe. Hat ein Miteigentümer den Anspruch vom bestellten Verwalter eine Eigentümerliste zu erhalten?

Kein Eigentümer hat Anspruch auf Geheimhaltung

Miteigentümer befänden sich, so Vogt, in einer „Art Zwangsgemeinschaft“, weil sie sich nicht aussuchen können, wer neben ihnen wohne. „Jeder Miteigentümer hat den Anspruch zu wissen, wer mit ihm Miteigentümer“ sei. Die Einsicht ins Grundbuch sei allerdings mit einem gewissen Aufwand verbunden. So stelle sich die Frage, ob der Verwalter die Liste aushändigen muss. Grundsätzlich habe kein Eigentümer gegenüber Miteigentümern den Anspruch geheim bleiben zu können. Innerhalb der Gemeinschaft müsse man wissen, mit wem man es jeweils zu tun habe.

In der Klage selbst sei aber „kein nachvollziehbarer Grund“ formuliert, warum MEGIST die Namen und Adressen der Miteigentümer wissen möchte. So eine Liste „anlasslos“ zu verlangen, könne auch Schikane sein, um den Verwalter „zu piesacken und zu beschäftigen“, erläutert Vogt.

Ohne Anlass keine Liste

Weil der Richter mehr als deutlich kommuniziert, kein grundsätzliches Urteil im Sinne der Klägerin fällen zu wollen, greift Bauer auf einen Anlass zurück, der auf das eigentliche Konfliktpotential zwischen BTT und MEGIST verweist. Es gebe „erhebliche Mängel“ in der von Tretzel betreuten Tiefgarage. Die Klägerin möchte mit Hilfe der geforderten Eigentümerliste die Kräfte bündeln und gerne wissen, mit wem sie sich im Falle der Mängelbeseitigung abstimmen müsste.

Öffentlicher Park innerhalb der BTT-Anlage am Franz-von-Taxis-Ring. Foto: wr

Geschäftsführer Marchl, von der nachgetragenen Begründung der Klägerpartei alles andere als angetan, versucht die Herausgabe der Eigentümerliste mit einer Gegenrede noch zu verhindern. Das Thema Tiefgarage komme bei der nächsten Eigentümerversammlung im September ohnehin auf die Tagesordnung. Die Schäden in der dreißig Jahre alten Garage seien „ganz normale Abnutzungserscheinungen“, man sei aber bereit den Zustand begutachten zu lassen, so Marchl.

Richter Vogt überzeugt das nicht. Er verurteilt Bauteam Tretzel zur Herausgabe der begehrten Liste. Mit der möglichen Sanierung der Tiefgarage gebe es einen Anlass und „berechtigten Grund“. Weil Marchl namens der BTT Bauteam Tretzel GmbH den Anspruch nun sofort anerkennt, trägt MEGIST die Kosten des Verfahrens.

Verschleppt Tretzel die nötige Sanierung?

Die Auseinandersetzungen zwischen Wohnungseigentümern und der Tretzel Verwaltungs GmbH dürften mit dem Anerkenntnisurteil aber kaum beendet sein. Ein Eigentümer einer BTT-Wohnung am Franz-von-Taxis-Ring (Name und Anschrift sind der Redaktion bekannt) widerspricht der Einlassung Marchls gegenüber regensburg-digital: „Marchl sagt die Unwahrheit, wenn er von normalen Abnutzungserscheinungen redet.“ Vielmehr seien die Bauschäden schon seit Jahren bekannt. Bereits 2013 habe BTT einen Sachverständigen beauftragt, der Vorschläge zur Sanierung der Tiefgarage unterbreitet habe. Die Tretzel-Verwaltung verschleppe die wahrscheinlich notwendige Sanierung der Tiefgaragen, die BTT als Bauträger errichten ließ.

Da Marchl seit 2016 sowohl die Geschäfte der Tretzel Verwaltungs GmbH als auch die der BTT Bauteam Tretzel GmbH führe, sei er in vorprogrammierte Interessenskonflikte heillos verstrickt. Im Kern: Eine Wohnungsverwaltung hat die Interessen der Wohnungseigentümer zu vertreten und muss diese im Zweifel auch gegen den Bauträger durchsetzen. Dazu gibt es auch ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs. Marchls Doppelrolle birgt damit offensichtliches Konfliktpotential.

Mülltonnen unerlaubt im Park

Für Außenstehende etwas undurchsichtig ist eine weitere Auseinandersetzung am Franz-von-Taxis-Ring. Diese hängt ebenfalls mit den BTT-Tiefgaragen zusammen und entstand, nachdem die Tretzel GmbH & Co. KG (eine weitere 100prozentige Tochter der BTT Bauteam Tretzel GmbH) einen Tiefgaragenstellplatz an die Firma MEGIST verkaufte. Nach diesem Verkauf konnten andere Räume der Tiefgarage (Sondereigentum der Eigentümergemeinschaft) nicht mehr als Müllräume genutzt werden.

Die Folge: Die Tretzel-Verwaltung ließ sowohl Biomüll- und Papiertonnen als auch gelbe Wertstoffsäcke kurzerhand in den von BTT-Wohnungen umschlossenen und öffentlich zugänglichen Park abstellen, der vom städtischen Gartenamt gepflegt wird. Die Tonnen im Park führten zu Beschwerden von Anwohnern und Parkbesuchern bei der Stadtverwaltung. So jedenfalls die Darstellung des bereits erwähnten Wohnungseigentümers vom Franz-von-Taxis-Ring gegenüber regensburg-digital.

Papiertonnen im öffentlichen Park in der BTT-Anlage Franz-von-Taxis-Ring. Foto: wr

Nach Auskunft der städtischen Pressestelle sei das Abstellen von Biomüll- und Papiertonnen in der Parkanlage nicht erlaubt. Es werde aktuell an der Lösung der Problematik am Franz-von-Taxis-Ring gearbeitet, so eine Sprecherin. Dem Vernehmen nach sollen damit seit längerem mehrere städtische Ämter befasst sein. Richter Vogt hat jedenfalls Recht behalten: In der Praxis führen Eigentümergemeinschaften und das Wohnungseigentumsgesetz zu komplizierten Problemen, die man grundsätzlich verstehen muss.

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Kommentare (25)

  • Mr. B.

    |

    Verkauft die Fa. Tretzel jetzt auch Mülltonnengaragen?

    Die Mülltonnen sollen jetzt verbotener Weise im Park stehen und mehrere Ämter der Stadt sind angeblich schon länger damit befasst. Wenn dies so ist, wieso dauert das dann so lange? Ich hoffe nur, dass sich dort keine Ratten ansammeln?

    Aber, bei dieser Stadt wundert mich eh schon sehr, sehr lange nichts mehr!!!!!

    Einen schönen Abend!

  • XYZ

    |

    Es wird alles nur formaljuristisch betrachtet, der bauliche Hintergrund interessiert den Herrn Amtsrichter anscheinend nicht: bei einer drei Jahrzehnte alten Tiefgarage mit Müllsammelplatz ist eine Neuordnung dringend notwendig, schon wegen der Brandgefahr bei blauen Papiertonnen und der Geruchsbelästigung bei grünen Tonnen. Das ist eine Aufgabe der WEG und des Verwalters – um nur an die Müllschlucker bis in den Keller in Königswiesen zu denken, wenn ich mich recht erinnere. Es muss was getan und umgeplant werden, das ist erst mal Aufgabe des Verwalters, der die Zustimmung der Eigentümer-Versammlung mit 3/4 Mehrheit einzuholen hat, der er es ja laut Bericht durchaus unterbreitet hat. Im übrigen muss bei jeder WEG das Eigentums- und Stimmrecht überprüft werden und gibt es öffentlich einsehbare Grundbücher – was ist eigentlich der Hintergrund der Klage?

  • XYZ

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    Trotz Kritik: recherchiere erst mal weiter und möchte dann ggf. auch andere Kommentare im Sinne eines ‘brainstormings’ einbeziehen: der BGH beanstandet also im redaktionell verlinkten Urteil des BGH nicht die ‘Doppelfunktion’ als WEG-Verwalter und GF eines Bauträgers, sondern betont nur, dass dessen Pflichten nach dem WEG-Gesetz nicht anders sind, was doch selbstverständlich, und er wird ja auch letztlich von den Eigentümern kontrolliert. Und zu dem als Garage genutzten Platz statt Müllplatz: nach Recherche diverser Garagen-VO’en dürfen in Sammel- oder Mittelgaragen sonstige nicht zur Garage gehörige Räume, als da auch wären Mülltonnenplätze, nicht unmittelbar verbunden sein, sondern nur durch mindestens feuerhemmende und selbstschliessende Türen. Sieht mir ganz danach aus, sonst wäre der Platz ja kaum als Parkplatz nutzbar, und der Verwalter steht, nachdem sich der Müll inzwischen vervielfacht hat, vor einem ziemlichen Problem?

  • Roche-Dirac

    |

    @ XYZ
    16. August 2020 um 20:53 | #

    Soweit ich das sehe sind die grünen Tonnen die Papiertonnen. Geruchbelästigung spielt da wohl keine Rolle.

    Der entscheidende Punkt ist aus meiner Sicht, dass bei dem Bauwerk nach nicht mal 30 Jahren schon erheblicher Sanierungsbedarf besteht. Das lässt tief blicken hinsichtlich Bauausführung, verwendeter Materialien, etc.
    Was wird da wohl in den kommenden Jahren noch alles hochkommen?

    Ein bekannter Ex-Stadtrat hat alle diese Neubauten, Reihenhaussiedlungen und Wohnanlagen, die in den letzten 10 bis 20 Jahren von den stadtbekannten Immobilienfirmen, schnell und sicherlich äusserst kostenbewusst hochgezogen wurden und hochgezogen werden, mal als Wegwerf-Architektur und Slums von übermorgen bezeichnet. So meine Erinnerung.
    Die Zeichen an der Wand mehren sich…

  • Mr. T.

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    Als Slums würde ich das nicht unbedingt bezeichnen, aber solche Anlagen wie die von BTT werden sich langsam aber sicher zu den Banlieus von Regensburg entwickeln. Wenn man mal den Teich in der Mitte der besagten Anlage anschaut, dann sieht man jetzt schon die beginnende Vernachlässigung.

  • Redaktion

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    @Mr. B. @XYZ

    Tretzel GmbH & Co. KG hat keine „Mülltonnengarage“ verkauft, sondern einen Tiefgaragenstellplatz.
    An diesen Stellplatz war, soweit bekannt, ein sogenanntes Sondernutzungsrecht für zwei naheliegende Räume gebunden, in denen vormals Biomüll- und Papiertonnen und Wertstoffsäcke abgestellt waren. Nach dem Verkauf gab es kein Sondernutzungsrecht mehr und die Räume konnten nicht mehr als Abstellräume für Tonnen und Säcke genutzt werden.

  • R.G.

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    Verstehe ich das richtig?: In einer Wohnanlage gab es Tiefgaragen-Abstellplätze, für die man (auf Wunsch extra oder je Wohneinheit einen Platz zwingend?) einen Autoabstellplatz mieten konnte.
    Der Müllraum war empfunden in der Wohnanlage neben der Tiefgarage, baurechtlich aber der Tiefgarage zugeordnet, als Sondernutzungsraum.

    Es böte sich jedem Bauträger die theoretische Möglichkeit, nach 20-30 Jahren, wenn der übliche Sanierungsbedarf auftritt, die Tiefgarage zu veräußern, wodurch den Mietern oder Eigentümern die im Gebäude befindlichen Müllplätze wegfielen, sie müssten sich nun nach draußen begeben, sich dafür in den kalten Monaten extra ankleiden oder dem Wetter aussetzen usw.
    Sowohl beim Sanierungsbedarf, als auch beim Problem mit dem Müllraum, wäre die Hausveraltung als Mittler zwischen den Ansprüchen und Forderungen der Mieter oder Eigentümer und dem Bauträger zu sehen, dieser Rolle wird sie kaum nachkommen können, wenn sie selbst direkt zur Firma des Bauträgers oder einer ihrer Tochtergesellschaften gehörte.
    Erwartbar werden bei Komfortverschlechterungen wie, dass der Müllplatz nun außer Haus ist oder Sanierungen hinausgezogen werden, einige Eigentümer oder Mieter irgendwann genervt einen Umzug in ein Objekt mit besseren, zeitgemäßeren Gegebenheiten erwägen. Damit aber beginnt in der Regel ein möglicher rasanter sozialer Abstieg, da nur Eigentümer mit bestimmten Voraussetzungen in ein Objekt mit noch ausstehender Sanierung, und mit Müllplätzen im Freien, investieren werden.
    Die einzelnen Wohnungseigentümer brauchen, um etwas durchsetzen zu können, eine Eigentümerversammlung, bei der ein gewisser Prozensatz von ihnen zustimmt, gibt aber die Hausverwaltung (weil sie beispielsweise als Tochtergesellschaft dem Bauträger nahesteht und damit in einem verständlichen Interessenskonflikt steht) die Liste nicht heraus, kann nicht einmal eine Sitzung ordnungsgemäß einberufen werden.
    Um wieviel komplizierter sich die Situation von Miteigentümern oder Mietern darstellte, wenn von Strom bis Heizung, Telefon, Müllplatz und Tiefgarage alles vom Bauträger bezogen werden muss, einzelne Leistungen aber durch Teilverkauf oder andere Möglichkeiten, nicht mehr in der Verantwortung des Bauträgers wären oder mangelhaft geliefert würden – denkbar sind auch Firmenumschichtungen, Konkurs oder ähnliches – kann man sich gut vorstellen.

    Bitte um Berichtigung, falls ich etwas falsch verstanden habe.

  • Giovanni Bavarese

    |

    Weil hier Juristen mitlesen, kann mir jemand den Punkt des sofortigen Anerkenntnisses erklären?

    Zustand vor dem Urteil:
    “Die Klägerin MEGIST, vertreten von Rechtsanwalt Christian Bauer, ist eine von 112 Eigentümerinnen am Franz-von-Taxis-Ring und möchte Namen und ladungsfähige Adressen der anderen Miteigentümerinnen haben. BTT-Geschäftsführer Hans Marchl lehnt dieses Ansinnen ab.”

    Richter spricht Urteil: “Richter Vogt überzeugt das nicht. Er verurteilt Bauteam Tretzel zur Herausgabe der begehrten Liste.”

    Nach dem Urteil:
    “Weil Marchl namens der BTT Bauteam Tretzel GmbH den Anspruch nun sofort anerkennt, trägt MEGIST die Kosten des Verfahrens.”

    Das verstehe ich nicht. Marchl hat den Anspruch erst nach dem Urteil anerkannt, wie kann das ein sofortiges Anerkenntnis sein?

  • Martin Oswald

    |

    @Giovanni Bavarese
    Die Kostenentscheidung basiert auf § 93 ZPO. Darin heißt es: “Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.”

  • Giovanni Bavarese

    |

    @Martin Oswald:
    Den Gesetzestext kenn ich. Aber was bedeutet „sofort“? Sofort nach dem Urteil? Ich dachte immer, es bezieht sich auf die Umstände vor dem Urteil.

    Und es ist ja außerdem eine Bedingung vorgeschaltet: „Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so…“
    Die Beklagte hat ja durch sein Verhalten die Klage erst veranlasst, nämlich indem die Beklagte die Liste nicht herausgeben wollte.

    Kann mir jemand das bitte erklären?

  • Martin Oswald

    |

    @Giovanni Bavarese: Der Anlass für das Urteil zur Herausgabe der Liste, also die Tiefgarage, wurde erst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht und die Beklagtenseite hat zu Protokoll gegeben, diesen Grund für nachvollziehbar zu halten und den Anspruch anerkennen zu wollen.

  • Winfried

    |

    Der Streitwert beträgt 100 Euro.
    Nach § 93 ZPO, …fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last… A Hund is er scho, der §. Wer ko, der ko.

  • joey

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    “Nach dem Verkauf gab es kein Sondernutzungsrecht mehr”
    Doch sicher noch.
    Wer eine Wohnung kauft, kriegt einen Anteil am Gesamtvermögen der WohnungsEigentümerGemeinschaft verbunden mit einem Sondernutzungsrecht an einer Wohnung und einem Stellplatz und evtl. einem Garten.

    Das mit dem Stellplatz (Sondernutzungsrecht), der aus einem Müllplatz (gemeinsames Nutzungsrecht der WEG) generiert wurde verstehe ich nicht.

  • Bertl

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    Die zur Debatte stehende Tiefgarage wird auch von Wohnungseigentümern/Mietern der den Tretzel-Bauten gegenüberliegenden Häusern (Stromerstraße) benutzt. Die Nutzungsbedingungen kenne ich nicht. Betroffen sind die Bewohner dieser Häuser auch durch die Veschandelung der Allee mit den diversen Tonnen. Es gibt am Rennplatz Kaufverträge aus der Zeit der Entstehung der Bauten, die eine Trennung von Tiefgaragenplatz zur Immobilie ausschließen. Dass solche für die einzelnen Eigentümer sicherer und Konstruktionen wie bei BTT unsicherer sind, kann der einzelne Käufer nicht gleich erkennen. BTT aber schon, er sichert sich damit auf Dauer das Recht, irgendwann die TG wieder zurück zu erhalten. Die Frage ist auch, welche Überprüfungspflicht das städt. Bauamt gehabt hat, um die Stellplätze für die Tonnen auf Dauer zu sichern.
    Das Sondernutzungsrecht des Müllraumes muss nicht automatisch bei Verkauf entfallen, wenn es im Notarvertrag bzw. in der Bestellungsurkunde für die Eigentümer-gemeinschaft sicher formuliert ist.
    BTT hat also bei den Verträgen seine Übrlegenheit gegenüber den einzelnen Käufern ausgenutzt, auf bayerisch gesagt, er hat die Käufer übers Ohr gehauen. Ist allerdings bei Bauträgern oft zu finden.
    Es werden derzeit einzelne Wohnungen aus der Anlage zum Kauf angeboten, z.B. eine 107qm-Wohnung, für die jedoch lt. Angebot Nebenkosten von € 409 anfallen. Also kein Schnäppchen.
    Zur Bauträgerschaft und zur Verwaltung: Darf ein Bauträger nicht nur eine befristete Zeit gleichzeitig Verwalter sein (2 Jahre), um zu verhindern, dass der Bauträger bei Baumängel nicht die Interessen der Eigentümer vertritt? Und wie ist das mit dem neuen Gesetz, das die Macht der Verwalter gegenüber den Eigentümern erweitert, was in manchen Fällen fast einer Enteignung gleich kommt? Ich vermute, zu dieser Gesetzesänderung haben Bauträger-Lobbyisten wie BTT beigetragen.

  • Bertl

    |

    @joey
    Es kommt darauf an, auf wen das Sondernutzungsrecht geschrieben ist: Auf die WEG oder auf den Namen der/des Eigentümers des Sondereigentums. Wenn es auf den Namen geschrieben ist und das Sondereigentum wird verkauft, fällt es m.W. weg. Es kommt auch darauf an, in welcher Abteilung des Grundbuches es eingetragen ist.

  • Dominik Müller

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    @rg Nein, Sie haben das falsch verstanden. Es ging um die Liste der Miteigentümer der Tiefgarage (popularjuristisch, Käufer der Tiefgaragenstellplätze), nicht um die Mieter der Tiefgaragenstellplätze.

  • XYZ

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    Zu Ergänzung Redaktion um 08.30:
    Wird wohl stimmen, habe weder einzelne Ortskenntnis noch genehmigte Baupläne, aber meine Frage: waren diese Räume feuersicher abgetrennt?, das war mal vor Jahrzehnten normal, aber jetzt per VO geregelt. Wenn nicht besteht für die WEG-Verwaltung und die Eigentümer-Gemeinschaft ein Handlungsbedarf: darum geht es wohl eher, und nicht um final-juristische Finessen – als Bewohner würde ich mich über sowas nur noch wundern.

  • Shadowchaos

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    @Bertl
    Der vom Bauträger zuerst eingesetzte Verwalter kann zu Beginn seiner Tätigkeit für max. drei Jahre bestellt werden. Danach obliegt es den Eigentümern im Rahmen einer Eigentümerversammlung dessen Vertrag zu verlängern. Sollte in der Teilungserklärung kein besonderer Fallstrick vermerkt sein bzw. der Bauträger nicht die Mehrheit der Miteigentumsanteile besitzen, ist es den Bewohnern (Eigentümern) der Anlage zum Ende der Vertragslaufzeit des Verwalters jederzeit möglich diesen abzuwählen .
    @RG
    Ihre Bemerkung bzgl. der Eigentümerversammlung ist falsch. Der Verwalter muss jährlich eine Eigentümerversammlung mit entsprechenden Vorlauf einberufen und durchführen. So hat jeder Eigentümer im Vorfeld genug Zeit um eigene Punkte(Z.B. Verwalterwechsel) auf die Tagesordnung Setzen zu lassen.

  • Bertl

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    Kann es denn nicht so sein: Die bisher benutzten Müllräume waren nicht Autoabstellplätze, sondern separate Räume. Um diese Räume nutzen zu können, also dorthin zu gelangen und auch von dort den Müll abzutransportieren (d.h. durch den Hausmeister zu den Abholterminen auf der Straße bereitzustellen), ist ein Nutzungsrecht an dem davor liegenden TG-Platz notwendig. Dieses Nutzungsrecht bzw. “Geh- und Fahrtrecht” über den TG-Platz ist nun nicht mehr ausführbar, da der jetzige Eigentümer diesen Platz wieder als Kfz-Abstellplatz nutzt.
    Das ist ein größeres Problem als die Gewährleistung der Feuersicherheit. Die evtl. baulich notwendigen Verbesserungen kann bzw. muss (evtl. sogar ohne Mehrheitsbeschluss) der Verwalter, da es sich um eine Sicherheitsmaßnahme handelt, umgehend in Auftrag geben. Dazu braucht er nur eine Inspektion durch den Brandschutz mit Bestätigung, dann kann er die Aufträge vergeben.

  • Piotr

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    Müllraum als Fluchtweg freigegeben: wie geht das denn?

    Bin Eigentümer am Rennplatz und weiß, dass der einzige Kellerraum der Tiefgarage von Tretzel/BTT für viele Wohnungseigentümer am Rennplatz als Mülldeponie für Papier-, Bio- und Wertstoffmüll freigegeben war. Hab mich aber immer gewundert, warum BTT diesen mit brennbaren Material gefüllten Raum as Fluchtweg freigegebn hat. Das ist ja sehr gefährlich und natürich verboten. Hab dann beim Bauordnungsamt Regensburg gefragt und erfahren, dass dieser Kellerraum nie ein Fluchtweg war und dafür auch keine Genehmigung vom Bauordnungsamt hatte. Zwei Tage später war die Kennzeichnung als Fluchtweg abgebaut. Und nun komme ich aus meinem Urlaub zurück und der Kellerraum ist leer aber die Mülltonnen stehen offen in der Parkanlage frei herum und überall liegen auch gelbe Säcke. Was ist da los? Darf Tretzel/BTT denn alles so machen, wie es grad paßt? Kennt sich da jemand aus?

  • bertl

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    Die Liste der Eigentümer ist selbstverständlich wichtig – für jeden einzelnen Eigentümer.
    Denn nur daraus kann man ersehen bzw. recherchieren, wie die Eigentumsverhältnisse sind und damit auch die Interessen der Eigentümer.
    Wenn ich mich nicht irre, hat Wohnbau Wirth seine Garagenstellplatzpflicht in der BTT-Garage abgedeckt und das für alle Wirth-Häuser in der Stolzenbergstr., deren Wohnungen m.W. durch Wirth vermietet werden.
    Das dürften nicht wenige Stellplätze sein.
    Die Frage ist, ist die gesamte Tiefgarage eine separate Eigentümergemeinschaft, bestehend aus Wirth Wohnbau, einzelnen Wohnungseigentümern von Tretzel-Wohnungen und evtl. noch Tretzel selbst? Gibt es Eigentümer, die im Verhältnis zu einzelnen Wohnungseigentümern von BTT (eigene WEG ohne TG?) die Mehrheit haben und andere Interessen verfolgen als einzelne Wohnungseigentümer?

  • XYZ

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    Zu Bertl 16.03:
    Art. 31 Abs. 2 BayBO schreibt bei unterirdischen Räumen einen ersten und von der lokalen Feuerwehr erreichbaren zweiten Rettungsweg vor: da sollte sich doch mal die Feuerwehr äussern, jedenfalls sehe ich da durchaus einen Handlungsbedarf des Verwalters, wenn anscheinend der zweite Rettungsweg fraglich, und die WEG-Versammlung über eine dauerhafte Müll- Lösung im eigenen Interesse beschliessen, samt Kosten.

  • Leo

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    Ad Mr. T vom 17.08.2020:
    Warum tragen die Kosten der Brunnenanlage am Rennplatz die WEGs?

    Eigentlich dürfte das nicht sein (aber!),……alle Kosten für die Pflege/Instandhaltung der Brunnenanlage in dem Park am Rennplatz (Franz-von-Taxis-Ring) muss das Gartenamt Regensburg tragen (vertragliche Bindung)!
    Dennoch wurden Kosten für die Pflege in der Vergangenheit den WEGs durch den BTT Verwalter in Rechnung gestellt. Aber die haben damit nichts zu tun und wissen nicht einmal, dass sie illegal Kosten übernehmen müssen.
    Das Argument des BTT Verwalters war:” Herr Volker Tretzel wünscht, dass die Brunnenanlage vor seinem ehemaligen BTT Büro (Franz-von-Taxis-Ring) stets “anständig” aussieht.”
    Ist dieses Vorgehen des BTT Verwalters anderen WEGs am Rennplatz bewußt?

  • Leo

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    Besonders an die Juristen in diesem Forum:

    Als Betroffener fiel mir zuletzt auf, dass der BTT Verwalter die Eigentümerversammlung der in Rede stehenden Tiefgarage als beschlussfähig deklarierte, obwohl von den
    112 Eigentümern (=100%) nur 21 persönlich anwesend waren, 59 nur durch den BTT Verwalter per Vollmacht vertreten waren und 32 nicht erscheinen waren und auch nicht per Vollmacht vertreten waren. Gibt es da nicht laut Wohnungseigentümergesetz eine Regelung, dass mindestens 50% der abgebenen Stimmen auf persönlich anwesende Eigentümer entfallen müssen? Der BTT Verwalter manipuliert aktuell mit seiner Stimmenmehrheit die gesamte Eigentümergemeinschaft und versucht diese uch zu dominieren. Und da der BTT Verwalter nicht über den Bedeutung der Tagesordnungspunkte informiert, kommen viele Eigentümer nicht zu den Eigentümerversammlungen. Auch deshalb ist es wichtig, dass die Eigentümer
    über alle postalischen Anschriften ihrer Miteigentümer verfügen. Das ist ja schließlich keine anonyme Gemeinschaft. Weiß da jemand Bescheid, unter welchen Bedingungen ein ETV beschlussfähig ist? Bitte erklären, danke!

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drin