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Sinn und Unsinn eines Gesetzes

„Nie dagewesener Gesundheitsnotstand“ ist kein „Gesundheitsnotstand“

In Rekordzeit wurde Ende März das Bayerische Infektionsschutzgesetz durch den Landtag gepeitscht, um die Corona-Pandemie angemessen bekämpfen zu können. So die Begründung. Doch zur Anwendung kam dieses Gesetz nie. Folgt man einem Schreiben der Bayerischen Gesundheitsministerin scheint das Gesetz schlicht unnütz zu sein.

Die Bayerische Gesundheitsministerin Melanie Huml liefert erhellende Auskünfte zum Bayerischen Infektionsschutzgesetz. Foto: Archiv/pm/Andreas Gebert

„Wir befinden uns in einem noch nie dagewesenen Gesundheitsnotstand.“ Es waren deutliche Worte, die die Bayerische Gesundheitsministerin Melanie Huml am 25. März wählte. Damals hatte die Corona-Krise in Deutschland gerade begonnen und der Bayerische Landtag hatte einstimmig ein Bayerisches Infektionsschutzgesetz beschlossen, um der Staatsregierung mehr Möglichkeiten bei der Bekämpfung der Pandemie einzuräumen. Auf Basis des Gesetzes kann seitdem der erwähnte „Gesundheitsnotstand“ ausgerufen werden. Zwangsverpflichtung von medizinischem Personal, die Beschlagnahme und Anordnung der Produktion dringend notwendiger Güter – zum Beispiel Schutzausrüstung – sind dadurch unter anderem möglich.

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“Unnötiges Risiko” Opposition

Das Gesetz trat eine Woche später in Kraft als geplant. Nach Einwänden von SPD und Grünen im Landtag wurde es nicht wie ursprünglich vorgesehen im Schnellverfahren verabschiedet, sondern zuvor in den Ausschüssen beraten. Zu den Änderungen, auf die sich die Fraktionen dabei verständigt hatten, gehörte unter anderem, dass der Ministerpräsident oder ein einzelner Staatsminister einen „Gesundheitsnotstand“ nicht alleine ausrufen dürfe, sondern dass dafür das gesamte Bayerischen Kabinett zuständig ist. Der Landtag kann diesen Notstand zudem nun auch jederzeit für beendet erklären. Die FDP setzte zudem eine Befristung des Gesetzes bis zum Jahresende durch.

Am 18. März hatte CSU-Fraktionschef Thomas Kreuzer die Opposition ob ihr Einwände deshalb scharf kritisiert. „Wir übernehmen nicht die Verantwortung, falls nicht gehandelt werden kann, weil wir eine Woche später dran sind.“ Die Verzögerung bei der Verabschiedung des Bayerischen Infektionsschutzgesetzes sei ein „unnötiges Risiko“.

Doch tatsächlich gebraucht hat es dieses Gesetz offenbar nicht. Das geht aus einer Antwort von Gesundheitsministerin Melanie Huml auf eine Anfrage des Landtagsabgeordneten Toni Schuberl (Grüne) hervor.

Huml: Bundesinfektionsschutzgesetz “hinreichend”

Zum einen wurde der Gesundheitsnotstand, den Huml am 25. März noch so drastisch proklamierte, nie ausgerufen. Voraussetzung dafür sei, so die Gesundheitsministerin in ihrer Antwort vom 28. Mai, dass „eine übertragbare Krankheit im Sinn des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der bayerischen Bevölkerung so zahlreich oder in so schwerer Ausprägung auftritt oder aufzutreten droht, dass dadurch die Versorgungssicherheit durch das öffentliche Gesundheitswesen und die Gesundheit oder das Leben einer Vielzahl von Menschen ernsthaft gefährdet erscheint“.

Angesichts der aktuellen Entwicklung der Infektionszahlen bestehe dafür aber „noch keine Notwendigkeit“, so Huml. Und diese Notwendigkeit bestand offenbar auch nicht in den Monaten zuvor und auch nicht am 25. März, als Huml noch von einem „nie dagewesenen Gesundheitsnotstand“ sprach.

Zum anderen scheint das Gesetz ganz generell unnötig zu sein. Da bereits am 16. März der Katastrophenfall in Bayern festgestellt worden sei, stünden der Staatsregierung die Befugnisse aus dem Bayerischen Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) zur Verfügung, so Huml. „Dieses sieht etwa in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 vor, dass die Katastrophenschutzbehörde zur Katastrophenabwehr von jeder Person die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangen sowie die Inanspruchnahme von Sachen anordnen kann. Gemäß Art. 9 Abs. 2 BayKSG dürfen die eingesetzten Kräfte bei Gefahr in Verzug Sachen unmittelbar in Anspruch nehmen.“

Darüber hinaus biete das Bundesinfektionsschutzgesetz „hinreichende Rechtsgrundlagen, auf dessen Grundlage die Maßnahmen zum Infektionsschutz getroffen werden können“, so Huml weiter.

Ein offenbar unnötiges und wohl verfassungswidriges Gesetz

Anders ausgedrückt: Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz bietet in Verbindung mit dem Bundesinfektionsschutzgesetz alle Möglichkeiten, die zur Pandemie-Bekämpfung notwendig sind. Auch in Bayern.

Das groß propagierte Bayerische Infektionsschutzgesetz, das zunächst im Schnellverfahren durch den Landtag gepeitscht werden sollte, mit weitreichenden Befugnissen für Ministerpräsident und Gesundheitsminister, ohne Befristung, ein Gesetz, das erst nach Einwänden und Kritik der Opposition entsprechende Einschränkungen erfuhr, und ein Gesetz, dessen Debatte in den Ausschüssen des Landtags CSU-Fraktionschef Kreuzer als „unnötiges Risiko“ bezeichnet hatte, ist vollkommen unnötig.

Unter Umständen liegt das Kleinreden des ehemals als so dringlich und wichtig erachteten Bayerischen Infektionsschutzgesetzes aber auch darin begründet, dass der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages keinen Monat später in einem Gutachten zu dem Schluss kam, dass es in weiten Teilen verfassungswidrig sein dürfte.

Die Sache mit den Schutzmasken

Fragte am 8. April, bekam Antwort am 28. Mai: Toni Schuberl Grüne) Foto: pm

Hintergrund der Anfrage, die der Grünen-Abgeordnete Schuberl bereits Anfang April an die Bayerische Staatsregierung gerichtet hatte, war übrigens der Mangel an Schutzausrüstung in bayerischen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und bei niedergelassenen Ärzten. Im März und April hatten sowohl Beschäftigte wie auch Betreiber und Organisationen wie die Kassenärztliche Vereinigung diesen Mangel immer wieder kritisiert. Zeitgleich wurde in Teilen der Auto(zuliefer)industrie nach wie vor produziert, verbunden mit entsprechendem Verbrauch der andernorts dringend benötigten Schutzmasken.

Einen Überblick über diesen Verbrauch und die privatwirtschaftlichen Bestände an Schutzmasken hat sich die Staatsregierung Humls Antwort zufolge allerdings zu keinem Zeitpunkt verschafft. „Das Verschaffen eines Überblicks an privaten Beständen an Schutzmasken ist nicht vorgesehen“, heißt es unter anderem.

Für den Fall, dass solche Masken erneut/weiterhin in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen fehlen sollten, sieht man offenbar auch keine Notwendigkeit, den Verbrauch von Schutzmasken in der Produktion zu untersagen oder auf entsprechende Bestände zuzugreifen. Dazu brauche es nämlich die Befugnisse des Bayerischen Infektionsschutzgesetzes, heißt es nun. Und zu deren Ausübung sei wiederum „die Feststellung des Gesundheitsnotstands Voraussetzung“. „Diese liegt aktuell nicht vor“, schreibt Huml. Und diese Voraussetzung zur Ausrufung des Gesundheitsnotstands lag offenbar auch nicht am 25. März vor, als es noch einen „nie dagewesenen Gesundheitsnotstand“ gab.

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Kommentare (7)

  • R.G.

    |

    Ein Gesetz der Hemdsärmeligkeit?

    Für mich dauernd als Hintergrundgeräusch: Alexander Mitscherlich, Auf dem Weg zur Vaterlosen Gesellschaft, Beltz Taschenbuch.
    (Persönliche Anmerkung: Als Symptom der Vaterlosen Gesellschaft schließlich die Sehnsucht nach männlichen Überfiguren, nach Diktatoren)

  • Julian86

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    Da der Link “nur” zu LTO führt, habe ich das – einschlägige – Gutachten der Wissenschaftliche Dienste herausgesucht, so dass sich der Interessierte, wie der über Juristen stänkerte R.G., ein unmittelbares Bild machen und Meinung bilden kann. Ich verweise auf die Seite 4 (unten) und 5.

    https://www.bundestag.de/resource/blob/691276/d7b39e76d5cd2649a5ffe3e6596df907/WD-3-081-20-pdf-data.pdf

    Das im Text angesprochene Gutachten der WD (12 Seiten) ist dieses
    https://www.bundestag.de/resource/blob/692488/460a8d743b6b07bfd5d277c67951ec03/WD-3-095-20-pdf-data.pdf
    das unter der Fußnote 7 auf das vorhergehende Gutachten Bezug nimmt.

    Liest man beides, ist man schlauer. Und darf sich fragen: Woher nahmen Söder und der Landtag ihre Gesetzgebungskompetenz für ein – folgt man den WD – obendrein offenbar redundantes bay. Gesetz?

    P.S. Die heutigen Leserbriefe in der SZ (zu Corona) haben außergewöhnlichen Gehalt. Gerügt wird durch die Bank, dass das volle Meinungsspektrum nicht abgebildet wird.

  • R.G.

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    @Julian86
    greift mich persönlich mit diesen Worten an:
    “wie der über Juristen stänkerte R.G.”

    Eine Replik, weil ich entschieden dagegen auftrat, wenn anonyme User gehäuft im Ton von Juristen den Ex-Oberbürgermeister in einer Opfer- und Racherolle zu fixieren versuchten, wie ich meine, nicht nur zu seinem entschiedenen Nachteil.
    Ich trete in meiner Grundabsicht hier nicht für oder gegen jemanden auf, sondern für eine Verbesserung unserer Werte und Haltungen. Das beinhält unter anderem meinerseits Kritikfähigkeit, so die Absender konstruktive Absichten verfolgen.

    Mich als Stänkerer zu bezeichnen, reihe ich nicht unter Konstruktivität, Friedensbewegtheit, Gemeinwohlorientiertheit oder mediatorisches Handeln ein.
    Sie und wir alle hier sollten versuchen Jüngeren ein Vorbild zu sein in unserem Ringen nach wachsender Fairness.

    Auf die schnellen “Not”-Gesetze in der Corona-Krise bezogen bedeutet das, alle auffindbaren Fehler und Mängel nachträglich gerne zu besprechen, in einer Atmosphäre der Kritikoffenheit, ohne Schuldzuweisung im Sinne eines Parteien-Hickhacks.
    Wenn die zweite oder dritte Welle einer allgemeinen Handlungseinschränkung kommt, sollten wir im Vergleich zum ersten Mal besser vorbereitet sein, aus einer breiteren Basis heraus.

  • XYZ

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    Die entscheidende Frage scheint mir zu sein, dass Gesetze bei Eingriffen eine adäquate Entschädigung vorsehen müssen, also auch bei Schliessung von Betrieben oder Berufsverboten aus direkten oder allgemeinen Seuchengefahren. Davor haben sich alle wohlweislich gedrückt und stattdessen Zuschussverfahren bei Bund und Land aufgelegt.

  • XYZ

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    Lese gerade dass die bayr. Staatsregierung den landesweiten Katastrophenfall nicht aufhebt – auch wohl wohlweislich, dann wären Anordnungen wie u.a. zu Gastronomiebetrieben exakt zu begründen und nach BIfSG zu entschädigen.

  • XYZ

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    Muss doch nochmals nachhaken: Verkehrsbetriebe wurden ja z.B. nicht geschlossen – und stellten dann in M erst mal auf WE-Fahrplan um als Schüler ausblieben, dann war das Infektionsrisiko im Gedränge wieder wie zuvor. Dann erst wurden Abstandsgebote und Masken eingeführt – das wurde z.B. bei Gastronomie- und anderen Betrieben wie etwa Garten- und Baumärkten oder Einkaufszentren – von kleineren mal ganz abgesehen – gar nicht mal ins Kalkül gezogen: Schliessung! Punctum und Sancta Simplicitas. Juristisch: ein angemessen zu entschädigendes ‘Sonderopfer’ und nicht nur ‘Zuschüsse’?!

  • Jakobine Mohr

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    Tja, —- das ist im Grunde genau dies, was sachorientierte und statistikkundige Kritiker
    seit Beginn vergeblich suchen: eine ausreichende Datengrundlage (in D. ), die solch allg. und weitreichende Maßnahmen mit erheblichen “Risiken und Nebenwirkungen” für die Gesamtbevölkerung, gerechtfertigt und notwendig machen. Wobei die Formulierung “Gesundheit für eine Vielzahl” rechtlich unglaublich schwammig ist. Tatsächlich sollte da z.B. für das Risiko eines schweren Verlaufs, bzw. des Versterbens, ein Prozentsatz festgelegt sein ! Ansonsten kann sich das jetztige Vorgehen, bei jedem neuentdeckten Virus, und die gibts ständig, beliebig oft wiederholen ! Toll!!

Kommentare sind deaktiviert

drin