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Alle Anklagen zugelassen

Wolbergs: Drei weitere Anklagen ab Oktober vor Gericht

Ab 1. Oktober muss Joachim Wolbergs erneut im Gerichtssaal Platz nehmen. Das Landgericht Regensburg hat sämtliche Anklagen gegen ihn zugelassen und zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden. Mit Wolbergs sitzen zwei Immobilienunternehmer und der frühere Geschäftsführer eines mittelfränkischen Konzerns auf der Anklagebank.

Ab 1. Oktober steht Joachim Wolbergs erneut vor Gericht. Foto: om

Nun ist es amtlich: Das Landgericht Regensburg hat zwei weitere Anklagen gegen Joachim Wolbergs zur Hauptverhandlung zugelassen und diese mit der bereits zugelassenen Anklage in Zusammenhang mit dem Gründer des „Immobilien Zentrum Regensburg“ zu einem Verfahren verbunden. Das teilt Gerichtssprecher Thomas Polnik in einer aktuellen Presseerklärung mit. Mit der Entscheidung des Landgerichts muss Wolbergs ab 1. Oktober nun zusammen mit den Brüdern Martin und Ferdinand Schmack sowie dem früheren Geschäftsführer eines mittelfränkischen Bauträgerkonzerns erneut auf der Anklagebank Platz nehmen. IZ-Gründer Thomas Dietlmeier, von dem Wolbergs laut Anklage bestochen worden sein soll, ist hingegen nur Zeuge. Er hat bereits einen Strafbefehl, unter anderem wegen Bestechung, akzeptiert. Derzeit sind für das Verfahren 20 Verhandlungstage angesetzt.

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Aufspaltung: Erst der BGH wird Klarheit schaffen

Bei der Anklage im Fall Dietlmeier geht es um Wahlkampfspenden an Wolbergs’ SPD-Ortsverein in Höhe von 160.000 Euro. Der Vorwurf gegen Wolbergs lautet auf Bestechlichkeit bzw. Vorteilsannahme (Details gibt es hier nachzulesen).

Bei den Gebrüdern Schmack stehen Spenden von 80.000 Euro im Raum, verbunden mit dem Vorwurf von drei Fällen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung. Die dritte Anklage schließlich richtet sich gegen den früheren Geschäftsführer eines fränkischen Immobilienkonzerns und Ferdinand Schmack. Der Vorwurf lautet auf Bestechung in Mittäterschaft bzw. Bestechlichkeit. Es geht um eine Spende in Höhe von 5.000 Euro (Details zu diesen beiden Anklagen gibt es hier nachzulesen.)

Die 5. Strafkammer hatte eine Zulassung der Anklage im Fall IZ zunächst abgelehnt. Das Gericht hatte darin die unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts gesehen. Demnach hätten der Fall zusammen mit den Vorwürfen gegen BTT bzw. Volker Tretzel angeklagt werden müssen. Dies sei ein unüberwindbares Prozesshindernis. Dem schloss sich das Oberlandesgericht nicht an und verfügte die Zulassung der Anklage.

Die grundsätzliche Problematik bei der Aufspaltung der Verfahren sei damit allerdings nicht ausgeräumt, so Gerichtssprecher Polnik, auch nicht mit Blick auf die weiteren Anklagen. Hier müsse am Ende der Bundesgerichtshof Klarheit schaffen.

Ein Vorwurf ist weggefallen

Obwohl die 6. Strafkammer (unter Vorsitz von Elke Escher, Anm. d. Red.) beim zu Ende gegangenen Prozess gegen Wolbergs und Volker Tretzel dessen Spenden vor der OB-Wahl als legal eingestuft hat, wird sich das Gericht im nunmehr anstehenden Prozess erneut mit dieser Frage beschäftigen. Dies sei „unumgänglich“, weil die Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer keine Präjudizwirkung entfalten“, also nicht bindend sind. Lediglich im Fall des IZ-Gründers gibt es auch Spenden nach der Wahl von Wolbergs zum Oberbürgermeister – rund 75.000 Euro.

Bereits im Vorfeld weggefallen ist der Vorwurf, dass sich Wolbergs durch die kostenfreie Vermittlung einer Wohnung durch Thomas Dietlmeier unzulässige Vorteile verschafft habe. „Nachermittlungen im Zwischenverfahren hatten ergeben, dass auch den anderen Mietern der von Joachim Wolbergs bezogenen Wohnanlage keine Maklercourtagen berechnet worden waren, er somit, was die Provisionsfreiheit der Wohnungsvermittlung anbelangt, keinerlei Sonderbehandlung erfahren hatte“, so Polnik.

Joachim Wolbergs hat über seinen Verteidiger Peter Witting bereits sämtliche Vorwürfe zurückgewiesen. Diese entbehrten jeder Grundlage.

Es folgt die Pressemitteilung des Landgerichts Regensburg im kompletten Wortlaut:

Nach der Abänderung ihrer Nichteröffnungsentscheidung vom 11. März 2019 (vgl. hierzu die Pressemitteilung 2/2019 vom 11. März 2019) durch das Oberlandesgericht Nürnberg hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Regensburg mit Beschluss vom 2. August 2019 die weiteren Anklagen der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 25. Januar 2019 und 1. Februar 2019 gegen den Oberbürgermeister der Stadt Regensburg, Joachim Wolbergs, zur Hauptverhandlung zugelassen und eine Verbindung aller drei Verfahren angeordnet.

Mit dieser Maßnahme wurde die Möglichkeit geschaffen, einen einheitlichen Prozess über sämtliche dem Landgericht Regensburg noch vorliegenden Anschuldigungen gegen Joachim Wolbergs zu führen, die nicht bereits in das kürzlich verkündete Urteil der Wirtschaftsstrafkammer (vgl. hierzu die Pressemitteilung 7/2019 vom 3./4. Juli 2019) eingeflossen waren.

Während die ursprünglich nicht zugelassene Anklage vom 4. Oktober 2018 ausschließlich den Oberbürgermeister betrifft, richten sich die beiden anderen Anklagen in unterschiedlichen Zusammensetzungen zusätzlich gegen zwei Unternehmer aus der Regensburger Baubranche und einen ehemaligen Geschäftsführer eines Immobilienkonzerns aus Mittelfranken. Mit den Verfahrensbeteiligten sind 20 Hauptverhandlungstage ab dem 1. Oktober 2019 abgesprochen. Die genaue Festlegung der Sitzungstermine einschließlich des Beweisprogramms erfolgt gesondert und wird voraussichtlich nächste Woche bekannt gemacht.

Gegenstand der neuerlich zu verhandelnden Anklagen sind, wie schon im Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer, diverse Spenden an den SPD-Ortsverein Stadtsüden, die Joachim Wolbergs in seiner Eigenschaft als Vorsitzender dieses Vereins zur Bestreitung von Wahlkampfkosten aus der Baubranche angenommen haben soll. Die Ausgangssituation ist demnach identisch mit den Gründen, aus denen die 5. Strafkammer in Bezug auf die Anklage vom 4. Oktober 2018 zunächst ein Prozesshindernis wegen entgegenstehender Rechtsanhängigkeit angenommen hatte. Bei einer Aufrechterhaltung dieses Standpunkts wäre die Zulassung der Anklagen vom 25. Januar 2019 und 1. Februar 2019 nicht in Betracht gekommen.

Laut der Begründung des Beschlusses vom 2. August 2019 sah sich die Kammer allerdings gehalten, bei der Eröffnungsentscheidung der Rechtsauffassung des ihr übergeordneten Oberlandesgerichts zu folgen. Ausgeräumt ist die Problematik damit aber nicht. Über eine Revision gegen ein in dieser Sache ggf. zu erlassendes Urteil hätte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Jede theoretisch denkbare Entwicklung seiner Rechtsprechung zur Frage prozessualer Tatidentität und -verschiedenheit könnte also Anlass zu einer Neubewertung geben. Unabhängig davon wäre das erkennende Gericht bei einem Urteilsspruch an rechtliche Annahmen im Eröffnungsbeschluss nicht gebunden. Dasselbe gilt für die rechtliche Einordnung der angeklagten Sachverhalte.

Die vom Oberlandesgericht unverändert zugelassene Anklage vom 4. Oktober 2018 enthält einen Bestechlichkeitsvorwurf und zweimal den Vorwurf einer Vorteilsannahme. Der Gesamtumfang der Zuwendungen an den SPD-Ortsverein Stadtsüden wird mit rund 160.000 Euro angegeben.

Die Anklage vom 25. Januar 2019 lautet auf Bestechlichkeit bzw. Bestechung. Dabei sollen 5.000 Euro gespendet worden sein.

In der Anklage vom 1. Februar 2019 schließlich ist von drei Fällen der Vorteilsannahme/-gewährung die Rede. Das Spendenaufkommen wird insofern mit insgesamt 80.000 Euro beziffert.

Eine Anklagezulassung mit rechtlichen Änderungen, wie von der Wirtschaftsstrafkammer im Parallelverfahren praktiziert, wäre aus Sicht der 5. Strafkammer lediglich in Frage gekommen, soweit sie selbst noch über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden hatte, was bei der Anklage vom 4. Oktober 2018 von vornherein nicht mehr der Fall war. Auch vor diesem Hintergrund hat die 5. Strafkammer stattdessen in ihrem Beschluss vom 2. August 2019 darauf hingewiesen, dass die Klärung, welcher der im Raum stehenden Straftatbestände ggf. im Einzelnen greift und in welchem Verhältnis (Tateinheit oder Tatmehrheit) die Delikte ggf. zueinanderstehen, der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben müsse, zumal in der Abgrenzung von Bestechlichkeit und Vorteilsannahme einige Unschärfen zu verzeichnen seien.

Das Erfordernis einer näheren Untersuchung in der Hauptverhandlung bestehe auch, wenn eine eher restriktive Auslegung dieser Deliktsnormen im Zusammenhang mit Parteispenden als sachgerecht erachtet würde. Bei einem etwaigen Urteil gäbe es, wie ausgeführt, keine Bindung an die rechtliche Würdigung in Anklage und Eröffnungsbeschluss.

Auf das Bedürfnis einer Klärung in der Hauptverhandlung verweist die Beschlussbegründung darüber hinaus in folgendem Punkt: Im Urteil der Wirtschaftsstrafkammer vom 3. Juli 2019 war die Annahme aller vor Joachim Wolbergs‘ Amtsantritt als Oberbürgermeister gewährten Spenden als straffrei eingestuft worden. Dem hatte die Feststellung zugrunde gelegen, dass seine Amtsbefugnisse als zuvor dritter Bürgermeister sich nicht geeignet hätten, Geschäftsinteressen von Vertretern der Bauwirtschaft zu fördern.

Für den Prozess der 5. Strafkammer könnte die Bewertung der strafrechtlichen Relevanz von Spenden in der Amtszeit des dritten Bürgermeisters insofern von Bedeutung sein, als lediglich der in der Anklage vom 4. Oktober 2018 beschriebene Fall der Bestechlichkeit, der gemäß Hinweis der Kammer, abhängig von den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung ggf. auch nur als Vorteilsannahme zu qualifizieren sein könnte, sich auf Spenden aus der Zeit nach dem Amtsantritt als Oberbürgermeister bezieht. Der Gesamtbetrag dieser Spenden beläuft sich laut Anklage auf 75.000 Euro.

Alle übrigen, insbesondere auch die mit dem weiteren Bestechlichkeitsvorwurf verknüpften Zuwendungen werden in den drei verbundenen Anklagen auf frühere Zeitpunkte datiert. Die 5. Strafkammer hat in ihrem Beschluss vom 2. August 2019 angekündigt, diesem Aspekt in der Beweisaufnahme ebenfalls nachgehen zu wollen. Eine eigenständige Aufklärung und Beurteilung wäre bei fortbestehender Entscheidungserheblichkeit trotz der bereits erfolgten Problembehandlung im Parallelverfahren unumgänglich, weil die Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer keine Präjudizwirkung entfalten.

Keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen sieht die 5. Strafkammer nach der Begründung ihres Beschlusses vom 2. August 2019 mangels Erkennbarkeit eines tatbestandsmäßigen Vorteils, soweit dem Oberbürgermeister in der Anklage vom 4. Oktober zur Last gelegt wird, bei der Anmietung einer Privatwohnung vergütungspflichtige Vermittlungsleistungen unentgeltlich in Anspruch genommen zu haben. Nachermittlungen im Zwischenverfahren hatten ergeben, dass auch den anderen Mietern der von Joachim Wolbergs bezogenen Wohnanlage keine Maklercourtagen berechnet worden waren, er somit, was die Provisionsfreiheit der Wohnungsvermittlung anbelangt, keinerlei Sonderbehandlung erfahren hatte (vgl. hierzu die Pressemitteilung 2/2019 vom 11. März 2019). Die Kammer misst diesem Vorgang deswegen keine strafrechtliche Bedeutung bei.

Zur generellen Aussagekraft der Eröffnung des Hauptverfahrens ist abschließend folgendes anzumerken:

Jede Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung einer Anklage basiert auf einer vorläufigen Bewertung der Verdachtslage am Ende des Zwischenverfahrens. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen hinreichenden Tatverdachts stellt keine endgültige Beurteilung und erst recht keine Verurteilung dar. Sie bedeutet nur, dass dem Gericht die Überprüfung der Anklagevorwürfe in einer Hauptverhandlung geboten erscheint. Eine Hauptverhandlung bietet weitergehende Aufklärungsmöglichkeiten als die im Zwischenverfahren vorgenommene Auswertung der Aktenlage, da das Gericht in der Hauptverhandlung alle relevanten Beweise unmittelbar, unter Mitwirkung der übrigen Verfahrensbeteiligten erhebt. Ein Urteil darf ausschließlich auf das Ergebnis der Hauptverhandlung gestützt werden. Bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss gilt die Unschuldsvermutung.

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Kommentare (36)

  • Samsin

    |

    Das Verfahren gegen Herrn Schaidinger kommt dann im Anschluss?
    Das stinkt doch zum Himmel !!!

  • Mr. T.

    |

    Zuletzt wurde er wegen Vorteilsnahme angeklagt und schließlich verurteilt. Diesmal ist er auch wegen Bestechlichkeit angeklagt. Ich bin gespannt. Ich bin gespannt …

  • Piedro

    |

    Das wird noch spannend. Hoffentlich findet Herr W. da noch die Zeit für seinen Wahlkampf. Man stelle sich vor er würde nicht gewählt, weil ihn eine angeblich verlogene Staatsanwaltschaft die Zeit stielt, bis er abermals “frei” gesprochen wird…

  • Empörer007

    |

    Am Mo. auf seiner Wahl zum OB-Kandidaten seines neuen Vereins, posaunte er noch überschwenglich seine “Unbestechlichkeit, Unbestechlichkeit usw….” immer wieder in seine Anhängerschar…,
    Und jetzt dies…, Anklage u.a. eben wegen Bestechlichkeit… Was nun Hr. Kandidus OB??
    Da muss der Kandidat noch einiges zur Wahrheitsfindung beitragen. Verrückte Welt…
    Diesmal sticht der Unter den Ober, aber Herr Kandidat bitte vorher (v. Amt des OBs) zurücktreten, um dann wieder neu anzutreten!!
    Das weiße Hemd wird auch bei x-ten Waschgang nicht weißer, eher grauer…

  • Meier mit "ei"

    |

    @Samsin:
    Ich denke, das Verfahren gegen Schaidinger kommt direkt im Anschluss an die Kommunalwahlen, wenn alles in trockenen Tüchern ist!

  • Piedro

    |

    @Mr. T.
    “Zuletzt wurde er wegen Vorteilsnahme angeklagt und schließlich verurteilt.”
    Ach was, von den Vorwürfen ist doch “nichts geblieben”. Hat er doch gesagt. Und andere auch: er wurde freigesprochen. Lesen Sie etwa nicht mit?

  • Alfred Meier

    |

    Der BGH wird am Ende nicht nur über verfahrenstechnische Fragen entscheiden müssen, sondern auch darüber ob einem Amtsträger der als ehrenamtlicher Parteifunktionär Spenden entgegen nimmt überhaupt der Vorwurf der Vorteilsnahme oder Bestechlichkeit gemacht werden kann. Schließlich hat er das Geld nicht für persönliche Zwecke ausgegeben. Wenn Wolbergs verurteilt werden sollte, wäre dies ein einmaliger Fall in der deutschen Rechtsgeschichte.

  • Piedro

    |

    @Alfred Meier
    “Schließlich hat er das Geld nicht für persönliche Zwecke ausgegeben.”
    Dann war der Wahlkampf, den er ohne diese Zuwendungen nicht mit diesem finanziellen Wahlkampf hätte führen können, kein persönlicher Zweck? Er hatte (und hat noch) ein recht gutes Salaire, und der Pensionsanspruch ist auch nicht schwach. Er sagte bei seiner Kandidatenwahlrede: „Mich hat nur interessiert, zu regieren.“ Ist das kein persönlicher Zweck?

  • R.G.

    |

    Ooooh, Herr Meier erzählen der Deutschen Justiz die Geschichte vom Heldentum eines modernen Robin Hood?
    Keine bessere Geschichte auf Lager?

  • XYZ

    |

    Na also, da werden drei Verfahren bei denen es auch wesentlich um Parteispenden nach der OB-Wahl geht doch noch verbunden, was das OLG zum ersten Maxi-Prozess verneinte. Und nochmals 20 avisierte Verhandlungstage! Da wird sich der BGH riesig freuen, dann kann er schon wegen der Verfahrensfragen die Revisionen zulassen und sich eingehender mit Parteispenden und Rechenschaftsberichten befassen. Oder es auf die lange Bank schieben: diese Redewendung stammt von der noch heute im Alten Rathaus zu bewundernden Bank, wo die Prozessakten geruhsam ruhten.

  • XYZ

    |

    Den Wahlkampf kann er sich damit abschreiben: er kann zwar kandidieren und möglicherweise gewählt werden – dann ist die nächste Suspendierung zu erwarten.

  • Samsin

    |

    Meier mit “ei”
    ???
    2. August 2019 um 18:11 | #
    @Samsin:
    Ich denke, das Verfahren gegen Schaidinger kommt direkt im Anschluss an die Kommunalwahlen, wenn alles in trockenen Tüchern ist!
    ?
    Dieser Verdacht beschleicht mich auch dann müssen aber Köpfe rollen.

  • Lothgaßler

    |

    @XYZ:
    “…auch wesentlich um Parteispenden…”: Nein, wesentlich sind die Vorwürfe Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung bzw. Bestechung/Bestechlichkeit, und bei diesen Vorwürfen sollte es keinen “einheitlichen Lebenssachverhalt” geben, es sei denn wir akzeptieren dies als Bestandteil regulärer Politik. Ginge es nur um Wahlkampfspenden würde ich Ihnen zustimmen. Es bleibt abzuwarten, ob Wolbergs mit seiner Strategie nichts gesehen und nichts gewusst zu haben abermals mit einer Verurteilung ohne Strafe (köchelt noch) aus dem Verfahren rausgeht.

  • Helga

    |

    Stimmt, was ist mit Schaidinger………
    Da hört man gar nichts

  • Checker

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    Helga:

    Jetzt ist doch erstmal der aktuelle OB dran. Dann werden sicher auch die Vorgänge um Schaidinger aufgearbeitet.

    Alfred Meier:

    Mit den Spendengeldern wurde doch auch das Privatdarlehen von Wolbergs zurückbezahlt.

    Das ist doch eindeutig ein privater Vorteil von Wolbergs.

  • Mr. T.

    |

    Der Ingolstädter Ex-OB hat auch Wohnungen von einem Bauträger gekauft. Bei ihm war der angenommene Vorteil der Ausbau der Wohnungen. Er und Familienangehörige haben Rohbauwohnungen gekauft und ausgebaute gekommen. Dafür ist Wolbergs freigesprochen worden. Aber anstatt sich jetzt auf ein Lex Wolbergs zu berufen, hat er sich wohl geschämt, dem Gericht zu erzählen, er hätte beim Notar nicht richtig zugehört. Er hat mittlerweile zugegeben, dass er die Vorteile hätte erkennen müssen.

  • A

    |

    Ich halte es nicht für zulässig Parallelen zwischen Schaidinger und Wolbergs zu ziehen. Bei Schaidinger ging es um einen Beratervertrag, aus dem ihm persönliche Einkünfte zugeflossen sind. Die Spenden an den SPD-Ortsverein gingen vollständig in die Parteikasse und wurden ordnungsgemäß verbucht. Die Kassiererin hat die Spenden auch nicht “gestückelt” , was strafbar gewesen wäre. Wenn die Stückelung auf der Spenderseite vorgenommen worden sein sollte, wäre das dem SPD-Ortsverein nicht anzulasten.
    Dass Wolbergs seiner Partei ein Darlehen gewährte, spricht für seinen eher großzügigen Umgang mit seinem eigenen Geld und dass ihm persönliche Bereicherung fernlag.

  • XYZ

    |

    Lothgassler 08.17:
    Mit solchen provinziellen Petitessen wie Bestechung oder nur Vorteilsannahme wird sich der BGH kaum befassen, das ist tatrichterlich entschieden, aber eben nicht der Komplex Parteispenden und Rechenschaftsberrichte.

  • XYZ

    |

    Zu A gestern 18.48:
    Der nur angebotene Beratervertrag kam anscheinend gar nicht zum Tragen. Ob eine Stückelung auf diverser Spenderseite vorlag und von der Partei erkannt werden musste erscheint mir trotz Beweiserhebung fraglich. Damit wird sich der BGH auseinander zu setzen haben. Alles andere ist m.E. umfassend vom LG gewürdigt und nicht revisibel.

  • XYZ

    |

    Selbst wenn eine tatsächliche Stückelung von Spenden – anhand von Indizien, was den gesamten Prozess kennzeichnet – vorgelegen hat sind die mündlichen Bemerkungen des LG insoweit mehr als dürftig: es fehlen dezidierte Ausführungen zur Tatherrschaft und nicht nur allgemeine sondern gezielte Spenden und es wird einfach vermutet dass der persönlich haftende Betriebsinhaber dafür letztlich verantwortlich ist. Hat das die Beweisaufnahme ergeben? Es wurden doch namentlich zu Jahn/Sparkasse und Nibelungenkaserne alle Vorwürfe der StA an Bauträger und OB förmlich zerpflückt. Wurde dafür überhaupt Beweis erhoben? Und zur Krönung wird eine erhebliche kriminelle Energie unterstellt – wie passt das zusammen? Beim Bauträger und vice versa OB?

  • Charlotte

    |

    @ A

    Ein paar Parallelen gibt es wahrscheinlich doch:

    – Die Parteispenden für seine OB Wahl in dieser doch völlig überzogenen Höhe sind ja bewusst über den ‘Wolbergischen Ortsverband’ geflossen. Herr Wolbergs wollte ja eben persönlich über das Spendenvolumen verfügen und hat sich deshalb gegen die Abwicklung über den Stadtverband durchgesetzt
    – Die Kassiererin hat leider ihren Job nicht gemacht und auch die Kassenprüfer wollten scheinbar nicht ernsthaft prüfen. Im digitalen Zeitalter findet man immer Informationen über die Spender – vorausgesetzt Mann/Frau will es auch wissen.
    – Google, Xing oder LinkedIn bieten fast alle Infos über Beschäftigungsverhältnisse, der Ortsverein hätte also erfahren können und auch müssen, woher die Spenden stammen
    – mal abgesehen von der immer gleichen Höhe unter 10.000 €…
    – das Darlehen von Wolbergs spricht eher dafür, dass er mit aller Macht OB werden wollte, er hat hoch gepokert und alles auf eine Karte gesetzt und zwar ausschließlich für sich selbst.
    – Ob die Zuwendungen jetzt für einen persönlichen Wahlkampf ausgegeben werden oder für einen Segelkurs – was ist da der Unterschied?

  • XYZ

    |

    Den Aspekt zu Wahlspenden hat Prof. H. E. Müller/R im beck-blog schon 2018/19 trefflich angesprochen, nur nachzulesen – oder halt einfach mitzudenken . . .

  • XYZ

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    Das eigentliche Problem liegt darin: die StA’innen haben von wirtschaftlichen Gegebenheiten wenig Ahnung, sitzen im Gerichtssaal vor dicken Kommentaren, das wars dann also.

  • Lutherer

    |

    In gewisser Weise ist es richtig den Schaidinger nach hinten zu schieben. Mit seinen mehr als 65 Lenzen steht er nicht mehr in der Gefahr weitere Handlungen zu Gunsten einzelner und auf Kosten der Stadt zu begehen. Diese Gefahr besteht bei Wolbergs schon, daher ist sein Verfahren wichtiger weil dringlicher. Es kann ja auch nur in Wolbergs Interesse sein, von allem freigesprochen zu werden. Wenn er in seinem Statement die eine gültige richtige unfehlbare Wahrheit sagt – wie man es ja von ihm gewohnt ist – dann ist er ja wieder einmal unschuldig.
    Die CSU hat keinen Wahlkampfvorteil, denn die Verschwörungstheoretiker und die ungeklärten Fragen bezüglich Schaidinger, Rieger und Schlegl sind belastend genug – wie man hier sieht.
    Ceterum Censeo, Wolbergs wurde im ersten Prozess schuldig gesprochen!

  • cF

    |

    Frau/man kann sich ja in den Wochen bis zum Beginn des weiteren Strafprozesses mit folgender Frage befassen. Und dabei Schlussfolgerungen aus dem erstinstanzlich abgeschlossenen Prozess heranziehen:

    Eine Rechtsprofessorin befasst sich u.a. mit der These, der Frage, ob das “Recht einfach nur eine Tarnung für die Ausübung nackter Macht darstellt …. “.

    Die Rechtswissenschaftlerin Katharina Pistor hat ein Buch geschrieben. Der Verlag (Princeton University Press) verspricht hierzu “A powerful new way of thinking about one of the most pernicious problems of our time, …”
    https://press.princeton.edu/titles/13490.html

    Katharina Pistor: The Code of Capital: How the Law Creates Wealth and Inequality.

  • Julian86

    |

    Zu den verschleppten Ermittlungen gegen Schaidinger, Rieger und Co.

    Bechleunigungsgrundsatz, Art. 2 I GG oder 5, 6 MRK

    “Alle Strafsachen sind Eilsachen. Notfalls muss bei den Gerichten die Bearbeitung von Zivilsachen zurückgestellt werden. Das Verfahren soll zügig durchgeführt werden, der Staatsanwalt soll seine Entscheidung über Anklage oder Einstellung nicht unnötig verschleppen, sonst kann er sich schadensersatzpflichtig machen.”
    http://herberger.jura.uni-sb.de/ref/strafprozessrecht/Rat-4.html

    Frage: Was spricht bei dieser Rechtslage gegen den Eindruck, gegen die Annahme, dass im Wege des Weisungsrechts aus dem Justizministerium die “Ansage” an die Regensburger Staatsanwaltschaft kam, die Entscheidung, wie über das Ergebnis der Ermittlungen gegen Schaidinger und weitere CSUler zu verfahren ist, hinauszuzögern sei, gar auf den Sankt-Nimmerleins-Tag?

  • Checker

    |

    Julian86:

    Ich verstehe ja Ihre Empörung. Aber es ist doch verständlich, dass zunächst einmal der aktive sich zur Wahl stellende Oberbürgermeister abgehandelt werden muß.

    Bei ihm sind doch die Gefahren viel größer. Ausserdem ist die gesamte Staatsanwaltschaft doch sehr gefordert von den ganzen Verfahren um Wolbergs.

    Da immer gleich eine Verschwörungstheorie dahinter zu vermuten ist doch ein wenig einfach. hat nicht Wolbergs selber gesagt einen zweiten Prozess könne er sich nicht mehr leisten?

  • Lutherer

    |

    Ich frage mich wirklich was da verschleppt ist. Was bei dem schnell schnell bei Wolbergs herausgekommen ist sehen wir ja gerade. Eine geprügelte Staatsanwaltschaft. Ein ziemlich ratlos machendes Urteil.
    Es ist schon seltsam wie die gleichen Argumente einmal pro und einmal contra eingesetzt werden. Aber das schließt ja den Kreis zu den wirren Äußerungen Wolbergs sei freigesprochen worden.
    Wolbergs sitzt vor einem anderen Richter, der vielleicht weniger Mitleid hat. Der die Tat im Vordergrund sieht und nicht den Täter. Der nun sieht, dass ein JW mit Vollgas in einen Wahlkampf reitet, der zumindest von der Aufmachung und dem Merchandising her alles andere als ein Lowbudgetwahlkampf ist bzw der Wahlkampf eines Mannes, der alles verloren hat.
    Man braucht nur etwas Geduld, denn eines ist sicher, die CSU Verfahren werden sicher genauso heiße Sachen wie die gegen Wolbergs.
    Ceterum Censeo, Wolbergs wurde im ersten Prozess schuldig gesprochen.

  • gustl

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    Wenn der Brücke-Wahlclub als seriös anerkannt werden will, sollte für die Dauer des Verfahrens die Nominierung Wolbergs als OB-Kandidat zurück gezogen werden.

  • Mr. T.

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    Lutherer, ich bin gespannt, ob die/der nächste Richter(in) den Rechtsgrundsatz “Unwissenheit schützt vor Strafe (nicht)” im vollen Wortlaut anwendet.

  • Checker

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    Mr. T.

    Man kann nur hoffen, dass Herr Prantl von der SZ nicht recht behält und der nächste Richter wirklich unabhängig und neutral ist.

    Sonst entsteht der Eindruck die Kleinen hängt man die Großen lässt man laufen. ?

  • Christian Feldmann

    |

    “cF”

    Zum wiederholten Mal: “cF”, hätten Sie die Güte, Ihr irreführendes “Logo” zu ändern? “CF” ist mein seit Jahrzehnten eingeführtes Journalistenkürzel in mehreren Publikationen, und Sie würden sich vermutlich auch ungern auf Beiträge eines Unbekannten ansprechen lassen. Danke für Ihr Verständnis!
    Christian Feldmann

  • CF

    |

    Jetzt mal langsam Freunde… Hat zwar null mit dem Artikel über den weiteren Wolbergs-Prozess zu tun, aber ich möchte schon darauf hinweisen, dass nur und ausschließlich ich dazu berechtigt bin, die Initialen CF zu verwenden.
    Wo kämen wir denn sonst hin?????
    ;-)
    In diesem Sinne, bleibt’s mal alle ganz entspannt, Euer C.harly F.renzel

  • Stefan Aigner

    |

    Bevor hier weitere Diskussionen um Namenskürzel stattfinden, wird das Forum geschlossen.

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