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Tag 7 im zweiten Wolbergs-Prozess

Rückendeckung für zweite „große Ausnahme“

Politisch breite Zustimmung und in der Verwaltung breite Ablehnung – so stellt sich nach den ersten Zeugenaussagen der Sachverhalt bei der Genehmigung für eine Logistikhalle der Schmack-Brüder am siebten Tag des Korruptionsprozesses dar. Der Vorsitzende Richter hält diese Angelegenheit für weitgehend geklärt. Unklar ist dagegen nach wie vor, ob der wichtigste Belastungszeuge der Staatsanwaltschaft überhaupt vor Gericht erscheinen wird.

„Zu einer rechtlichen Positionierung wird sich die Kammer nicht bewegen lassen.“ Mit dieser Bemerkung kurz vor Ende des siebten Verhandlungstages im Korruptionsprozess gegen Joachim Wolbergs wischt Richter Georg Kimmerl gleich mehrere Forderungen vom Tisch.

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Bereits am Mittwoch hatte sich die Staatsanwaltschaft einen rechtlichen Hinweis zu der Frage erbeten, ob die Fünfte Strafkammer Spenden vor dem Amtsantritt von Joachim Wolbergs für legal hält oder nicht (Mehr dazu hier.). Am heutigen Donnerstag war es nun die Verteidigung, die von den Richtern wissen wollte, wie man die von Wolbergs 2016 unterzeichnete Genehmigung für den Bau einer Industriehalle auf den Schlämmteichen der früheren Zuckerfabrik („LAGO A3“) beurteilt. Beiden Begehren erteilt der Kammervorsitzende eine Absage. „Wir werden unsere Rechtsauffassung nicht offenbaren.“

Sachverhalt in Kimmerls Augen geklärt

Was den Sachverhalt LAGO A3 anbelangt macht Kimmerl hingegen aus seiner „persönlichen Meinung“ keinen Hehl. Er glaube nicht, dass die noch geladenen Zeugen dazu etwas wesentlich neues beitragen würden. Im Grunde müsse man die nicht alle vernehmen, aber so etwas anzuregen, sei Sache von Verteidigung und Staatsanwaltschaft.

Vor allem Wolbergs-Verteidiger Peter Witting hatte sich zuvor darüber beklagt, dass der Terminplan nicht besonders straff sei und sich das Verfahren deshalb unnötig in die Länge ziehe. Kimmerl verweist darauf, dass er zunächst eine dichtere Terminierung vorgesehen habe, das aber auch wegen der intensiven Befragung durch die Verteidiger nicht so umsetzbar gewesen sei. Der Abladung einzelner Zeugen aber stehe die Kammer offen gegenüber. Doch ohne eine rechtliche Einschätzung der Kammer vorab will Witting sich darauf nicht einlassen. Da könne noch manches Detail wichtig werden, so der Strafverteidiger.

Verwaltungsleute bestätigen bisherige Aussagen

Zuvor waren am siebten Verhandlungstag Ute Hick-Weber, früher Chefin des städtischen Planungsamtes, und Rudolf Gruber, Leiter des Umweltamtes vernommen worden. Sie bestätigen im Wesentlichen, was zuvor bereits Joachim Wolbergs in seiner Einlassung erklärt hatte. Und ebenso den am Mittwoch geladenen Bauordnungsamtsleiter Armin Frohschammer.

Für den Bau der Logistikhalle, in der ein BMW-Zulieferer angesiedelt werden sollte, habe es einen breiten politischen Konsens von der Koalition bis hin zur CSU gegeben. Auch die Wirtschaftsförderung, vor allem in Person des städtischen Wirtschafts- und Finanzreferenten „Superminister“ Dieter Daminger, habe auf deren Bau gedrängt. Auf der anderen Seite standen die rechtlichen Bedenken gegen die neuerliche „Sondergenehmigung“ einer Industriehalle im Außenbereich, bevor es nicht einen Bebauungsplan für das Gebiet gebe.

Sieben Jahre Verzögerung beim „Kerngeschäft“

Frohschammer hatte ausgesagt, dass er sowohl eine erste, noch unter Hans Schaidinger zu denselben Bedingungen errichtete Halle (Sondergenehmigung nach §35 Baugesetzbuch), als auch die zweite unter Wolbergs für „nicht genehmigungsfähig“ gehalten habe. Doch die 2012 versprochene, zügige Aufstellung eines Bebauungsplans ist auch heute – sieben Jahre später – noch nicht einmal annähernd abgeschlossen.

Dabei seien Bebauungspläne „Kerngeschäft“, wie es Hick-Weber ausdrückt, die das Stadtplanungsamt zwölf Jahre, von 2006 bis 2018, leitete. Wolbergs hatte in Zusammenhang mit Verzögerungen bei Schmack-Projekten in der Vergangenheit von einer „Rachsucht“ Schaidingers gesprochen.

„Politisch breite Unterstützung, aus der Verwaltung breite Ablehnung“

Baurecht schaffen, Planungen der Stadt im Blick behalten, Grundstückseigentümer, Entwickler und Investoren beraten gehörten darüber hinaus zu den Hauptaufgaben ihres früheren Sachgebiets. Hick-Weber, die heute für „Sonderaufgaben“ in Christine Schimpfermanns Planungs- und Baureferat zuständig ist, hat Einblick in die Grundstücksgeschäfte in Regensburg. Und so eben auch in die Genehmigung der „LAGO A3“, der zweiten von insgesamt vier Hallen, die Martin und Ferdinand Schmack – sie spendeten insgesamt rund 80.000 Euro für den Wolbergs-Wahlkampf – gerne auf der Schlämmteich-Fläche bauen würden.

Die zwei Industriehallen auf den ehemaligen Schlämmteichen. Die Schmacks planen zwei weitere. Foto: as

„Politisch eine breite Unterstützung, aus der Verwaltung breite Ablehnung“, fasst Hick-Weber die damalige Situation zusammen. Wesentliche Schwierigkeiten: Naturschutzes und Erschließung. Und den Bebauungsplan, der eine Genehmigung rechtlich möglich gemacht hätte, in so kurzer Zeit zu erstellen, sei „unmöglich“ gewesen.

Für Hick-Weber waren die Industriehallen „relativ extensive Nutzung auf viel Fläche mit relativ wenig Arbeitsplätzen“. Die unter Schaidinger per Sondergenehmigung bewilligte Halle habe „eine große Ausnahme“ bleiben sollen – eigentlich.

„Rückendeckung“ durch Aufstellungsbeschluss

Die Verzögerungen beim Bebauungsplan begründet Hick-Weber vor allem mit Personalnot in ihrem Amt. Der dafür zuständige Mitarbeiter sei für das Projekt Nibelungenkaserne abgezogen worden, das für die Stadtpolitik Vorrang gehabt habe. Dass es vor der neuerlichen Einzelgenehmigung für die Halle zumindest schon einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gegeben habe, mache die Sache aus rechtlicher Sicht „zwar keinen Deut besser“, aber das sei zumindest eine gewisse „Rückendeckung“ für Wolbergs Unterschrift gewesen – bekunde dieser Beschluss doch klar den politischen Willen, was dort entstehen solle und wie.

Auch an anderer Stelle bricht die frühere Planungsamtsleiterin eine Lanze für Wolbergs. Beim Schmack-Projekt Ostiense habe Wolbergs die ablehnende Haltung der Verwaltung mitgetragen – obwohl die SPD, namentlich erwähnt Hick-Weber Norbert Hartl und Christa Meier, und die CSU in Person von Bernadette Dechant hier pro Schmack aufgetreten seien. Unter Druck gesetzt gefühlt habe sie sich von Wolbergs nie.

Entscheidung „wirtschaftlich nachvollziehbar“

Ähnlich äußert sich am Nachmittag dann auch Umweltamtsleiter Rudolf Gruber. Alle seien sich der Problematik bewusst gewesen, dass eine Genehmigung der Halle ohne Bebauungsplan rechtlich mindestens schwierig sei. Er habe es aber auch für „wirtschaftlich nachvollziehbar“ gehalten, warum das Projekt umsetzt werden musste. Bei einer rechtlichen Beurteilung der Genehmigung hält sich Gruber, selbst Jurist, tunlichst zurück.

Für sein Amt sei es wichtig gewesen, die naturschutzfachlichen Belange abzuarbeiten. Und das habe man auch getan. Von Wolbergs habe er sich in diesem Zusammenhang zu keinem Zeitpunkt unter Druck gesetzt oder zu etwas angewiesen gefühlt.

„Kripo hat ihre Arbeit gemacht.“

Trotz mehrfacher Nachfragen durch Peter Witting und Schmack-Verteidiger Michael Haizmann übt Gruber, dessen Privatwohnung im Zuge der Ermittlungen sogar durchsucht wurde, allenfalls leichte Kritik am leitenden Ermittler der Kriminalpolizei. Dieser habe bei den Befragungen lediglich seine Arbeit gemacht, auch wenn er manche Zusammenhänge bei diesem „sehr, sehr komplexen Sachverhalt“ wohl falsch eingeordnet habe. Aber er habe doch des öfteren den Eindruck gehabt, dass der Ermittler ihm nicht geglaubt und vermutet habe, er wolle etwa verheimlichen.

Er könne nicht bestätigen, „dass irgendetwas nicht protokolliert worden wäre“, so Gruber weiter. Entsprechendes hatte am Mittwoch die Zeugin Ulrike W. moniert.

„Das gute Recht des Oberbürgermeisters“

Selbst die Durchsuchungsmaßnahmen habe er zunächst noch nachvollziehen können, so Gruber. Als er aber später erfuhr, dass eine E-Mail von Wolbergs zu Schmack-Projekten der Auslöser dafür gewesen sei, habe er gegen die Durchsuchung (eine am Ende abgewiesene) Beschwerde eingelegt. In der besagten Mail, die am Donnerstag auch verlesen wird, bekundet der Oberbürgermeister deutlich, was er sich in Bezug auf die verschiedenen Vorhaben der beiden Unternehmer wünscht. Allerdings fragt er auch die Position der Verwaltung ab, bittet um Erläuterung des Konflikts mit den Schmacks, und um die Darstellung seiner Abwägungsmöglichkeiten als Chef der Verwaltung. „Das ist das gute Recht des Oberbürgermeisters.“

„Wenn Du merkst, dass Du ein totes Pferd reitest, dann steig ab“, rät Peter Witting mit Blick auf diesen Anklagekomplex der Staatsanwaltschaft am Ende des siebten Verhandlungstages. Doch die lässt sich ebenso wenig in die Karten schauen wie die Richterbank.

Was ist mit IZ-Boss Dietlmeier?

Unklar bleibt, was es mit einem Fax der Anwälte von Thomas Dietlmeier, wegen Bestechung von Wolbergs vorbestrafter Boss des Immobilien Zentrum Regensburg, auf sich hat, das Richter Kimmerl erreicht hat. Aber es scheint um dessen Aussage vor Gericht zu gehen, die für den 18. Dezember geplant ist. Er gilt als wichtiger Belastungszeuge der Staatsanwaltschaft.

Doch nach wie vor ist unklar, ob Dietlmeier nicht versuchen wird, die Aussage zu verweigern – vor dem Hintergrund eingestellter Verfahren, die wieder aufgenommen werden könnten, oder – zumindest das hört man bei der Diskussion zwischen Richterbank und Staatsanwaltschaft heraus – noch gegen ihn laufender Ermittlungen. Bislang könne man sich nicht erklären, um welche Ermittlungen es da gehen solle, erklärt Staatsanwalt Wolfgang Voit am Donnerstag in einer „vorläufigen Stellungnahme“. Es gebe nach jetzigem Kenntnisstand kein offenes Verfahren gegen Dietlmeier. Man werde das aber noch genauer prüfen. Der Prozess wird kommende Woche fortgesetzt.

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Kommentare (55)

  • Martin

    |

    -Dabei seien Bebauungspläne „Kerngeschäft“, wie es Hick-Weber ausdrückt-
    Leider werden große Flächen in allen Regensburger Stadtteilen mit Mehrgeschoßhäusern und (Tief-)Garagenanlagen verschandelt. Wo früher kleine Häuser mit wertvollen Baumbestand gepflegt wurden, ist kein Platz mehr für Natur. Nur Pflasterflächen, pflegeleichter Rasen und ein paar billige Sträucher ‚gönnt’ man sich bei diesen Neubauten.
    Es wird Zeit, das endlich mal wieder richtig geplant wird.

  • agneta

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    Aber die Wirtschaft und der Wohnraum! Wir müssen bauen, bauen, bauen—-egal ob Lagerhallen , hochgeschoßige häßliche gleichaussehende riesen Wohnanlagen

  • XYZ

    |

    Die ‘Angelegenheit’ ist alles andere als ‘geklärt’. Eine rechtliche ‘Positionierung’ vermeidet die Kammer also, da müssten sie wohl mehr ins öffentliche Recht = BauGB einsteigen. Politisch breite Zustimmung und Wirtschaftsinteressen sind keine Belange die bei einer sonstigen Zulassung eines Bauvorhabens im Katalog von 35 Abs. 3 und 4 BauGB irgendeine Rolle spielen, aus gutem Grund, sonst wird alles zugebaut. War die von der Bauverwaltung verweigerte Unterschrift nun rechtmässig oder nicht?

  • XYZ

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    Die Angelegenheit – gemeint wohl die prozessuale Lage – ist deswegen nicht geklärt weil andere Aussagen beinhalten dass Belange wie Natur- und Umweltschutz fachlich überprüft wurden. Es wäre also m.E. näher zu klären ob trotz der Unwissenheit fast aller Politiker der Katolog des BauGB von der Verwaltung umfassend und richtig abgearbeitet wurde.

  • Rengsburger

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    Kommentar gelöscht. Ihre Behauptung ist falsch.

  • Wie bitte Gericht-FW-Stadt

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    Kommentar gelöscht. Bitte verbreiten Sie keine Unterstellungen, die Sie nicht belegen können. Im Übrigen enthält Ihr Kommentar zahlreiche Fehlannahmen (z.B. muss ein privater Bauauftrag auf einer privaten Fläche nicht öffentlich vergeben werden) und wirres Zeug.

  • Prozessbesucher

    |

    Die Strafkammer wird mit einem Vorstoß gegen Verwaltungsrecht freilich nicht argumentieren können, den einen solchen scheint es dank der „Ausnahmegenehmigung“ nicht gegeben zu haben. Wenn dann geht es um den Anschein der Vorteilsannahme: Spenden gegen Ausnahmegenehmigung.

    Der gestrige Zeuge, der Leiter des Umweltamtes R. Gruber, wiederholte in seinen Aussagen x-mal, dass „natürlich“ auch sein Amt die besagten Hallen nur mit einem (bis heute nicht erstellten) Bebauungsplan für genehmigungsfähig gehalten hatte. „Natürlich“ sei klar gewesen, dass die Hallen politisch und als Wirtschaftsförderung gewollt gewesen seien, „natürlich“ hätte er das gerne anders gesehen. Sein Amt habe „natürlich“ alle Belange des Natur- und Umwelt abgearbeitet, ob alles umgesetzt worden sei, wisse er jetzt aber nicht.

    Gruber wies auch daraufhin, dass bei der hier vorliegenden Einzelgenehmigung bestimmte naturschutzrechtliche Auflagen NICHT bereits vor dem Beginn der Baumaßnahme erfüllt sein müssen – anders bei regulären Genehmigungen mit Bebauungsplan, da müssten alle Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen „natürlich“ bereits vor Baubeginn vollzogen sein.

    Auffällig fand ich, dass Gruber im Zeugenstand alle paar Minuten zu Wolbergs schaute (der den Blick fast nie erwiderte), als ob er vom suspendierten OB eine Bestätigung (Dank?) für seine Aussagen haben wollte. Sehr auffällig, finde ich.

    Ich vermute und frage mal, ob bei einer „Ausnahmegenehmigung“ nach § 35 Baugesetzbuch nicht auch geringere Erschließungskosten für den Bauherrn anfallen? Wäre schön, wenn diese Frage beantwortet werden könnte.

  • Rengsburger

    |

    Politisch breite Zustimmung und von der Verwaltung breite Ablehnung.

    Und ein Unternehmer macht sich dann die Politik mit ordentlich Spenden (an beide aussichtsreichen Seiten!) gefügig, weil der Verwaltung kann man ja in Deutschland Gott sei Dank nun wirklich nichts spenden und schon läuft der Hase?

    Hallo so kann es nicht sein. Denn dann wird in Zukunft jeder Unternehmer so handeln müssen weil Oberbürgermeister und Bürgermeister ja nicht dumm sind und wissen was ihre Unterstützung oder gar Unterschrift wert ist. :(

  • Wie bitte Gericht-FW-Stadt

    |

    Kommentar gelöscht. Nutzer gesperrt.

  • Prozessbeobachter

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    Sehr erhellend fand ich auch folgende Episode, die der Umweltamtsleiter R. Gruber gestern ausbreitete.
    Sein Amt habe in die Ausnahme-Plangenehmigung als Auflage ein „grünes Dach“ geschrieben. Weil das „grüne Dach natürlich besser“ sei als das normale. Die Firma Schmack habe dagegen aber geklagt und man habe sich vorm Verwaltungsgericht auf einen Vergleich geeinigt. Auf Nachfrage von Ri Kimmerl räumte Gruber ein, dass der Vergleich darin bestand, dass die Stadt auf das „natürlich“ bessere grüne Dach verzichtete.

    Mal abgesehen von der Frage, ob Boomtown Regensburg immer weiter mit Wirtschaftsförderungen hantieren soll (ich finde nicht) , ist es doch sehr bezeichnend, wenn die Stadtverwaltung unter einem dritten grünen Bürgermeister es nicht schafft, ein grünes Hallen-Dach in eine Baugenehmigung rechtssicher vorzuschreiben.
    Gruber hierzu sinngemäß: mit einem gültigen Bebauungsplan hätte man das schon geschafft.

    Mein Eindruck: Von der Regensburger Politik wird investorenfreundliches Verwaltungshandeln mit allerlei Tricks durchgeboxt und vollzogen, ohne dass dabei NACHHALTIG-grüne Ansätze erkennbar wären (siehe auch das von Wolbergs u. Co gepriesene innovativen Energiekonzept aufm Nibelungenareal) – Und im Gegenzug lassen sich die sog. Volksparteien und ihre Führungsfiguren mit (Partei-) Spenden den Arsch pudern.
    Die derzeit übliche Parteienfinanzierung ist zumindest in kommunalen Bereich ein wesentlicher Teil des Problems, da sie Korruption begünstigt wenn nicht direkt fördert.

  • Interessierter Mitleser

    |

    Hmmh. Es gibt keine Sonder. – oder Ausnahmegenehmigung im Aussenbereich. Das wird in der Praxis nur als Euphemismus für rechtswidrige Behördenleiter-Entscheidungen verwandt. Entweder handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben (Bsp: landwirtschaftliche Gebäude), dann muss es genehmigt werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ansonsten ist ein Vorhaben zu genehmigen, wenn öffentliche Belange (diese zählt das Gesetz auf) nicht beeinträchtigt werden. Ist dies aber der Fall (wie wohl vorliegend laut Aussagen der Stadtmitarbeiter wegen fachlicher Umweltaspekte, deswegen hat auch vom Amt niemand die Genehmigung unterschrieben), darf nicht genehmigt werden. Eine Genehmigung wäre dann rechtswidrig. Ermessen im Rechtssinn kennt § 35 BauGB nicht. Was politisch oder wirtschaftlich gewünscht ist, ist dabei irrelevant.

  • Julian86

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    An XYZ anknüpfend, ist die Strafkammer gehalten, inzidenter Verwaltungsrecht selbst anzuwenden, insbesondere das BauGB? Um die Frage der Rechtmäßigkeit der 2. Baugenehmigung in eigener Regie zu beantworten (um den Unterschied zwischen Vorteilsgewährung und Bestechung mit allen Rechtsfolgen herauszuarbeiten)?

    Oder darf das Strafgericht das im Bericht nur kurz angesprochene Gerichtsverfahren vor dem VG Regensburg und die darin wohl herauszulesende Sicht der Verwaltungsrichter übernehmen?

    Ich habe den SV insoweit so verstanden:
    – Genehmigung erteilt durch OB Wohlbergs für 2. Halle
    – Schmackbrüder klagen gegen diesen Verwaltungsakt (Baugen.) vor dem VG Regensburg; sie wollen eine hier unterstellte Besserstellung (Einzelheiten sind im Bericht nicht ersichtlich), denn anders machte die Klage keinen Sinn.
    – Schmacks und Stadt schließen einen Vergleich.

    Was kann daraus geschlossen werden?

    Bei der Einführung in den Sach- und Streitstand ist das VG wohl nicht (!) davon ausgegangen, dass die Baugnehmigung /Verwaltungsakt rechtswidrig war. Denn wäre es so gewesen, hätte die Verwaltung wohl kaum auf dieser Grundlage einen Vergleich geschlossen mit den Brüdern, die diese (wohl) besser stellte.

    Von Amts wegen kann die Strafkammer die Akten des Verwaltungsgerichts beiziehen und zum Gegenstand des Strafverfahrens machen.

    Dabei wäre aber immer noch nicht abgeklärt, ob die Strafrichter sich an die Rechtsüberzeugung der Verwaltungsrichter halten können, dürfen … oder ob sie verpflchtet sind, eigenverantwortlich über die Anwendung des § 35 BauGB zu entscheiden.

    Herr XYZ, “übernehmen” Sie bitte.

  • Mr. T.

    |

    So wie ich das verstanden habe, war eine Dachbegrünung gefordert. Schmack hat trotzdem ohne geplant. Dann hat er argumentiert, dass die Statik das nicht hergibt und er deswegen die Auflage nicht einhalten kann. Der “Kompromiss” war dann, das man darauf verzichtet hat. Man hätte ihn aber auch die Statik nachbessern lassen können. Das sind aber genau die Unterschiede, die gewissen Unternehmern dann den entscheidenden Vorteil geben. Zufällig oft denen, denen sehr viel an politischer Landschaftdpflege gelegen ist.

  • Dominik Müller

    |

    @Interessierter Mitleser “Ermessen im Rechtssinn kennt § 35 BauGB nicht.”
    Der §35 BauGB hat mehrere Absätze. Der zweite geht schon mit Ermessen los:
    “(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden,”

  • Rengsburger

    |

    Interessant ja auch die Aussage des Beamten bei Schaidinger kamen auch schon Wünsche über die politische Schiene bei Wolbergs wurden es noch mehr.

    So viel zu Transparenz und neuem Aufbruch für Regensburg. Es gab einen neuen Aufbruch aber in die ganz ganz falsche nicht sehr transparente Ecke. Die Staatsanwaltschaft tut mir Leid sich mit so viel Müll beschäftigen zu müssen. Aber ich fürchte dennoch er ist wichtig für unsere Demokratie. Niemand steht über dem Gesetz. Wenn wir diesen Grundsatz aus den Augen verlieren könne wir einpacken mit unseren Gesetzen.

  • Ahnungsloser

    |

    @Dominik Müller:

    Sie missverstehen den Wortlaut. Es besteht insoweit kein Ermessen, sondern es besteht sogar ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn ABER auch nur wenn, “ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.” Die öffentlichen Belange werden dann beispielhaft in Abs. 3 aufgeführt. Gerade beides (also die Erschließung und das Vorliegen von öffentlichen Belangen) stand aber der Genehmigung nach Ansicht der Verwaltung entgegen. Jede Beeinträchtigung eines öffentlichen Belanges führt grundsätzlich zur Rechtsfolge des § 35 Absatz 2, also zur Unzulässigkeit von sonstigen Vorhaben.

  • Interssierter Mitleser

    |

    @Dominik Müller:
    § 35 II BauGB “können”: Dies ist nach der eindeutigen RSpr des BVerwG nicht als Ermessenvorschrift anzusehen. Aus Art 14 GG (Eigentum) ergibt sich letzlich ein Anspruch auf eine BauGen wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Aber selbst wenn man das nach dem Gesetzeswortlaut anders sehen würde, könnte Ermessen erst dann ausgeübt werden, wenn die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt wären, mithin sonstige öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Dies ist vorliegend aber offensichtlich gerade der Fall gewesen, sonst hätten die Fachbehörden keine Einwände gehabt.

  • Lothgaßler

    |

    @Mr. T.: so isses!
    Wer hat den Vergleich zwischen Schmack und Stadt Regensburg auf Seiten der Stadt ausverhandelt? Unterschrieben hat der damalige Rechtsreferent Schörnig, aber wer war noch beteiligt, etwa die “Wirtschaftsförderer” Huber und Damminger?
    @Julian86: In Rede steht hier Vorteilsgewährung/ Vorteilsannahme (oder sogar Bestechung/Bestechlichkeit? Ich weiß es jetzt nicht) und nicht, ob der OB gegen Verwaltungsrecht verstoßen hat. Selbst wenn das Verwaltungsrecht das Handeln des OB als zulässig anerkennt, die Umstände können trotzdem auf Vorteilsgewährung hinauslaufen. Die Verwaltung hat gute Gründe geliefert nicht diese Unterschrift zu leisten. Nur wenn der OB klar gegen Verwaltungsrecht verstößt, dann gibts keine zwei Meinungen.

  • Rengsburger

    |

    Macht die Sache doch nicht so kompliziert. Die Verwaltung zumindest weite Teile und viele Beamten waren gegen die Baugenehmigung. Der Investor war naturgemäß dafür.

    Der Investor hat Wolbergs im Wahlkampf mit 80.000 Euro unterstützt. Dies wurde so geschickt gemacht, dass die Öffentlichkeit und auch die Verwaltung nichts davon mit bekommen hat.

    Wolbergs hat sich dann gegen die Verwaltung und auf die Seite des Investors gestellt. Die 80.000 Euro waren dabei bestimmt nicht gerade hinderlich. Was das Gericht davon hält ist die Sache des Gerichts. Die Haltung der Staatsanwaltschaft ist für mich als normal denkenden Menschen jedenfalls nachvollziehbar.

    Am Ende des Tages sollte man noch wissen dass über die Steuer der Staat (Steuerzahler also wir alle) die Wahlkampfhilfe des Investors mit 40.000 Euro auch mit unterstützt hat. :(

  • Stefan Aigner

    |

    @Rengsburger

    “Am Ende des Tages sollte man noch wissen dass über die Steuer der Staat (Steuerzahler also wir alle) die Wahlkampfhilfe des Investors mit 40.000 Euro auch mit unterstützt hat. :(”

    Das ist falsch. Unternehmensspenden können steuerlich nicht geltend gemacht werden. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html

  • Regensburger

    |

    Stefan Aigner:

    Verzeihung falls ich mich da vertan habe.

    Ich bin aber bisher immer davon ausgegangen, dass die Spenden welche den einzelnen Investoren zugeordnet wurden von Privatpersonen geleistet wurden. Von Angestellten, Mutter, Schwiegermutter…

    Diese haben wie im ersten Prozess von den Angestellte auch zugegeben den steuerlichen Vorteil mit Sicherheit gezogen. :(

  • Regensburger

    |

    Sollte es sich hier im 2. Prozess tatsächlich um Unternehmensspenden handeln kann das betreffende Unternehmen welches spendet die Spenden als Ausgaben geltend machen.

    Diese schmälern dann den Unternehmensgewinn was zu einer geringeren Steuerlast führt.

    Also auch auf diesem Wege ist der Staat (wir alle) bei den Spenden mit im Boot. Ob wir das wollen oder nicht. :(

  • Empörer007

    |

    Hr. Aigner, da irren Sie sich:
    Spenden v. jur. Personen können sehr wohl von der “Steuer” abgesetzt werden…, allerdings müssen sie “sauber” sein u. die Kriterien der AO erfüllen.
    Darum geht es wohl bei den Wolbergs-Spenden…
    Wann können Ausgaben als Spenden abgesetzt werden?
    Aufwendungen von Unternehmen gelten nach § 10b Einkommenssteuergesetz (EStG) als Spende, wenn sie:

    der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen (§ 52 bis 54 Abgabenordnung)
    freiwillig bzw. uneigennützig sind oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung geleistet werden
    kein Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung sind (im Gegensatz zum Sponsoring)
    nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Leistungen des Empfängers stehen
    Wie viel darf maximal als Spende abgesetzt werden?

    Insgesamt können Spenden (als Sonderausgaben bzw. Betriebsausgaben) pro Jahr bis zu einer Höhe von
    20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
    4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG) geltend gemacht werden.

  • Julian86

    |

    Herr Lothgaßler, sie haben leider noch nicht verstanden, warum es gerade auf das Verwaltungsrecht (§ 35 BauGB) ankommt.

    Lesen Sie doch bitte meinen Beitrag nochmals und halten Sie sich den Wortlaut der Bestechungs-§§ vor Augen ( ..”daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch (!!!) seine Dienstpflichten verletzt ..”). Bei den §§ der Vorteilsgewährung/-annahme “braucht” es keine Verletzung der Dienstpflichten.

    Im “dadurch … ” liegt der Unterschied zu den Vorteils-§§. Diesen Unterschied festzustellen ist ggf. Aufgabe des Strafgerichts, allein schon wegen der unterschiedlichen Strafrahmen. Und weil bei einer Verurteilung wegen eines Bestechungsdelikts es wohl keinen OB Wolbergs mehr geben kann ( Lesen Sie https://dejure.org/gesetze/StGB/45.html)

    Auch hat Herr XYZ insoweit das Notwendige geschrieben.

    Nochmals: Wenn und falls das Strafgericht die Sichtweise des VG Regensburg übernimmt ( vorbehaltlich eigenverantwortlicher Prüfung), dann war die Genehmigung für die zweite Halle rechtmäßig und die Tatbestände der Bestechung/Bestechlichkeit kommen NICHT in Betracht.

    Einem Vorredner ist zuzustimmen: Nicht auf die Zeugenaussagen, ob die Genehmigung rechtens war oder nicht, kommt es an, sondern auf die Meinungsbildung der Gerichte. Dabei muss logischer Weise das Verwaltungsrecht, wie aufgezeigt, eine vorgelagerte, tragende Rolle spielen.

    Insoweit sind die Strafrichter gehalten, Verwaltungsrecht anzuwenden. Wenn sie denn überhaupt die vorsätzliche Begehung der diversen in Rede stehenden Straftatbestände (Unrechtsvereinbarung) als erwiesen ansehen vermögen.

    Insoweit bleiben die nächsten Verhandlungstage und die ausgezeichnete Prozessberichterstattung von Herrn Aigner abzuwarten.

  • Ferdinand

    |

    +++ich weiß es jetzt nicht) und nicht, ob der OB gegen Verwaltungsrecht verstoßen hat.+++

    0/815-Bauvorhaben werden als laufendes Geschäft der Verwaltung in der Regel vom Sachbearbeiter entschieden. Solche Entscheidungen werden in der Regel vom Sachbearbeiter auch unterschrieben.
    Bauvorhaben von erheblicher Bedeutungm wie etwa so eine große Halle, wird nach den einschlägigen (innerstädtischen) Regelungen sind mindestens vom Bauausschuss, wenn nicht sogar vom Stadtrat, zu entscheiden. Die gegenständliche Entscheidung (Genehmigung vom Oberbürgermeister als Chef der Verwaltung unterschrieben) ist deshalb, da von unzuständiger Stelle entschieden, formell rechtswidrig.

  • Stefan Aigner

    |

    @Ferdinand

    Das ist Quatsch. Selbstverständlich darf ein Oberbürgermeister ganz generell Baugenehmigungen unterschreiben.

  • Ferdinand

    |

    Selbstverständlich darf ein Oberbürgermeister eine Baugenehmigung unterschreiben. Es geht aber nicht ums Unterschreiben. Es geht darum, dass Entscheidung nicht von der zuständigen Stelle, dem Bauausschuss, getroffen worden ist, sondern von der Verwaltung (der OB ist Chef der Verwaltung).

  • Taxifahrer

    |

    Das aktuelle Video von Wolbergs auf Facebook ist langweilig. Er hat nochmal eine Nacht drüber geschlafen und erst dann das Video gemacht. Keine Emotion. Da erwarte ich mehr. Wenigstens hat er nachts einen Brief an die Staatsanwaltschaft geschrieben, der veröffentlicht wird. Das ist immer gut, wenn man so etwas völlig übernächtigt macht.

  • gus backus

    |

    Wenn “anfüttern” straffrei ist, stellt sich die Frage, welcher Kandidatin bzw. welchem Kandidaten jetzt die dicksten Spenden zuteil werden. Die, die nichts zu verbergen haben, könnten jeden gespendeten Cent und Spender veröffentlichen.

  • Julian86

    |

    Zur Darlegung von Herrn Ferdinand, die Baugenehmigung unmittelbar durch OB Wolbergs (der tat, was OB Schaidinger ihm unbeanstandet vorgelebt hatte, was vielleicht naiv war) sei “formell rechtswidrig”.

    Seine Meinungsäußerung fußt auf der Frage der “laufenden Angelegenheiten”, die das Stadtoberhaupt nach Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 Bay. Gemeindeordnung in eigener Zuständigkeit erledigt.

    Definition:
    Laufende Angelegenheiten sind solche Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Zuständigkeit beurteilt sich damit danach, ob es sich um eine häufig wiederkehrende Routineangelegenheit in der jeweiligen Gemeinde handelt. Abzustellen ist dabei auf die Größe, Struktur und Verwaltungskraft der jeweiligen Gemeinde.

    Wie einschlägig ist diese Norm für die Baugenehmigungen der beiden Hallen gewesen?

    Verneinte man die Zuständigkeit des Stadtoberhaupts, so gilt im Übrigen:

    “Holt die Behörde die entsprechenden Förmlichkeiten nach, wird der Rechtsverstoß geheilt, d.h. der Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig. Nach h.M. beseitigt die Heilung den formellen Mangel ex tunc, also rückwirkend.”

    Also ggf. wäre es Aufgabe des zuständigen Ausschusses, die erteilten beiden Verwaltungsakte in eigener Regie erneut zu bestätigen; auf der Basis des Aufstellungsbeschlusses. Und endlich dafür zu sorgen, dass – nach wieviel Jahren? – eine geordnete Stadtentwicklung auf der Grundlage von zu beschließenden Bebauungsplänen möglich wird. Das gibt Rechtssicherheit und Transparenz für alle.

  • Dieter

    |

    Das mit dem “Anfüttern” ist natürlich auch problematisch bzgl. der Chancengleichheit bei einer Wahl: Stellt sich ein Kandidat zur Wiederwahl auf, ist dieser also schon während des Wahlkampfs im Amt, können Korruptionsvorwürfe überhaupt greifen. Im Gegensatz zu einem Neukandidaten, bei dem, zumindest nach der Entscheidung der 6. Kammer unter Escher, dies kategorisch nicht strafbar sein kann.

    Von fair kann hier aus meiner Sicht keine Rede sein, das “Verkennen der Lebenswirklichkeiten” trifft es wohl eher.

    In der Regensburger Causa ist das umso interessanter: “Korruption” verjährt nach 5 Jahren. Da Schaidinger nicht mehr zur Wiederwahl angetreten ist, fallen dessen frühere Wahlkämpfe und diesbezügliche Spenden komplett raus.
    Wolbergs Wahlkämpfe auch, da noch nicht “im Amt.”

    Hier bedarf es dringend Nachbesserungsbedarf seitens des Gesetzgebers, wahlweise auch das ein oder andere Grundsatzurteil.
    Lobbyismus und Korruption sind keine Kavaliersdelikte, sondern die Geißel jeglicher Politik.

  • Mr. T.

    |

    Richtig, Dieter, das ist sehr absurd!
    Man stelle sich vor, der Fußball wäre gegen Korruption genau so schlecht geschützt wie die Politik. Dann könnte sich der Schiedsrichter vor und nach dem Spiel schmieren lassen wie er will, nur während dem Spiel darf er sich nix zustecken lassen. Undenkbar! Nicht mal in Mittel- oder Südamerika!
    Das alles mag wohl Wolbergs und Co. dabei helfen, juristisch den Kopf aus der Schlinge zu ziehen (Rieger eher nicht, da Erpressung wohl nicht so lax geregelt ist), aber moralisch ist die schamlose Annahme der Spenden nicht mehr zu heilen.
    Ich möchte nochmal daran erinnern, wie kürzlich ein anderer OB in der Oberpfalz das genannt hat, wenn er von jemandem Spenden bekäme, mit dem er in Bausachen befasst war (und der hatte sicherlich viel kleinere Summen im Kopf): eine Horrorvorstellung! Für Schaidinger war das im Gegensatz nicht mal eine leicht unangenehme Vorstellung, sondern so normal wie das Trinkgeld für die Bedienung beim Kneitinger. Und der Wolbergs hat gar nicht gemerkt, dass da wohl was falsch dran sein könnte, nachdem sein moralischer Kompass im Magnetfeld von Schaidinger auf Dauer komplett unbrauchbar wurde. So, wie er zur Zeit agiert, würde er sich seine Nadel auch nicht mehr entmagnetisieren lassen. Sonst müsste er sich nach erfolgreicher Wiederherstellung seines moralischen Kompasses vor sich selber schämen.

    Sein aktuelles Agieren macht mich schon auch sehr besorgt. Ähnlich wie grad die Koalas, die bei den Waldbränden immer höher auf die Bäume klettern, um sich vor den Flammen zu retten. Die Fallhöhe, die er dabei erreichen wird, hat er sicher nicht verdient. Hier vermisse ich eine rettende Hand seiner wohlgesonnen (!) Freunde. Seine Jünger von der bruecke scheinen ihn nur noch weiter auf den Eukalyptus zu treiben.

  • Mr. B.

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    Zu Dieter
    30. November 2019 um 16:01| #
    “Hier bedarf es dringend Nachbesserungsbedarf seitens des Gesetzgebers, wahlweise auch das ein oder andere Grundsatzurteil.
    Lobbyismus und Korruption sind keine Kavaliersdelikte, sondern die Geißel jeglicher Politik.”

    Mit diesem Satz haben sie den Nagel voll auf den Kopf getroffen. Nur, es hätte schon vor vielen Jahren passieren sollen! Warum wohl ist es nicht passiert? Der ehrliche und “dumme” demokratische Bürger wusste ja nicht, was er wählte, wenn er die sog. “Volksparteien” wählte!!! Die beklagen sich nun, dass ihr Stern sinkt! Sie hatten es selbst in der Hand, lieferten aber immer wieder Schlagzeilen im negativen Sinne für die steuerzahlenden Bürger!! Sie machten hintenrum mit den einflussreichen “Geldgebern und Inverstoren” Geschäfte zur Last der Bevölkerung die ihnen vorher lange vertraute!!!
    Schande auf der ganzen Linie!!!!!

  • Rengsburger

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    Julian86:

    Auch wenn der Schaidinger unbeanstandet viel zu schnell mit dem Dienstwagen gefahren wäre, hätte ihn Wolbergs das weder nachmachen dürfen noch hätte er es nachmachen sollen.

    Außerdem war Schaidinger so weit ich weiß sicher nie so dumm eine solch heikle Unterschrift gegen den Rat seiner Beamten selber zu leisten.

  • Julian86

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    Soweit Sie “wissen”, Herr Rengsburger?

    Na, dann starten Sie doch bitte mal durch. Das wäre fein. Dann weiß Regensburg endich warum Ex-OB Schaidinger, so mein gefestigter Eindruck, so ungestört über die Wasser des Rechts zu wandern scheint.

    Wie im Bericht angedeutet: Schaidinger sorgte für die erste Hallengenehmigung. Ob noch andere als der nach eigener Aussage zwar damals noch nicht zuständige Jurist Froschhammer in der Verwaltung dieser ersten Genehmigung widersprachen, welche rechtlich relevante Rolle sollte das spielen? Keine.

    Warum reden wir nicht in der Zwischenzeit einmal darüber, ob Schaidinger für die erste Hallengenehmigung zuständig war (siehe Ferdinand und meine Erwiderung) oder nicht, ob diese rechtens war oder nicht, ob diese seitens der StA damals strafrechtlich in Frage gestellt wurde oder warum nicht, ob in der fraglichen Zeit bei Schaidinger / CSU einschlägige Spenden eingegangen waren oder nicht?

    Vor diesem Hintergrund und all der Misere des Regensburger Sumpfes hülfe (!) nur ein umfassendes außergerichtliches Gutachten, beauftragt, parteiübergreifend vom Stadtrat, um Licht in das Vergangene zu bringen.

    Denn jenseits der Frage der juristischen Verjährung gilt:
    Nur wer seine Vergangenheit kennt, lernt in Gegenwart und Zukunft die alten Fehler zu vermeiden. Um via Transparenz sich wieder das Vertrauen der Bürger (ca. 110 000 Wahlberechtigte) zu erwerben.

    Aber es scheint u.a. so, dass z.B. mit Frau Dr. Freudenstein die CSU eine OB-Kandidatin aufgestellt hat, die an zentraler Stelle des Bundesministeriums für Verkehr … den Maut-Skandal mit “begleitete”, der nach konservativen Schätzungen einen Schaden von etwa 300 Millionen EUR nach sich ziehen mag, wie in der Tagespresse zu lesen war. Wann wachen die Regensburger endlich auf?

    Und Frau BM Malz-Schwarzfischer hat es bisher abgelehnt, für die Einholung eines solchen Gutachtens im Stadtrat, in der Verwaltung und in der Bürgerschaft zu werben. Warum bloß?

    Jedermann sollte wissen: Es ist kein Platz mehr unter dem Teppich!

    Wer also kann z.B. die beiden Damen und deren Parteien wählen, die den Anschein erwecken, nichts bis wenig für transparente und vertrauensvolle politische Verhältnisse ganz im Sinne der Aufkärung Sorge zu tragen?

    Auch könnte z.B. von den Parteien Die Linke und der ÖDP insoweit eine Initiation ausgehen.

  • Ferdinand

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    +++Verneinte man die Zuständigkeit des Stadtoberhaupts, so gilt im Übrigen:

    „Holt die Behörde die entsprechenden Förmlichkeiten nach, wird der Rechtsverstoß geheilt, d.h. der Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig. Nach h.M. beseitigt die Heilung den formellen Mangel ex tunc, also rückwirkend.“

    Also ggf. wäre es Aufgabe des zuständigen Ausschusses, die erteilten beiden Verwaltungsakte in eigener Regie erneut zu bestätigen; auf der Basis des Aufstellungsbeschlusses. +++

    Und bis zu einer etwaigen Nachholung ist die Entscheidung eben formell rechtswidrig.

  • Rengsburger

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    Mr. T.:

    So weit wie Sie bei Ihrem Fußball Beispiel sind wir ja Gott sei dank noch nicht.

    Man kann immer noch davon ausgehen, dass der BGH bereits den Anschein der Käuflichkeit nicht akzeptiert. Wenn dies der Fall ist dann bricht die ganze Verteidigungsstrategie von Witting zusammen.

    Außerdem hat es ja unbestritten persönliche Vorteile von Wolbergs gegeben. Kostenlose Handwerkerleistungen, der Ausbau von Wohnungen der nicht bezahlt wurde oder übernommene Werbeagentur Rechnungen. Wolbergs hat nur angeblich nichts gewusst von diesen Vergünstigungen.

    Ob dies für die Straffreiheit reicht muss auch noch geprüft werden.

  • XYZ

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    Zuletzt Günther Herzig:
    Bei Schwarzbauten ist es gesetzlich geregelt, Art. 55 Abs. 1 und 79 Abs. 1 Nr. 8 BayBO, Geldbusse bis zu 500.000 € ( hatten wir das nicht schon mal irgendwo? ). Bei Einspruch übernimmt das AG.
    Das ist bei etwaigen Bauplanungsverstössen etwas komplizierter. Es muss erst eine Konkretisierung in Form einer Baugenehmigung vorliegen deren Rechtmässigkeit im allgemeinen Strafrecht verfahrensrelevant sein kann.
    Wäre nicht ein rechtzeitiger rechtlicher Hinweis angebracht um sich nicht anderweitigen Verfahrensrügen auszusetzen, sei es seitens der StA oder des OB ?

  • XYZ

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    VRI Escher soll mal am Rande bemerkt haben: ‘Man hätte das alles mit einem Strafbefehl erledigen können’. IZ 500 Tagessätze, Tretzel 500 tsd. €, und andere Strafbefehle? Hat man sich da an der Höchstgrenze der BayBO für ‘Schwarzbauten’ irgendwie orientiert?

  • XYZ

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    Habe jedenfalls bei Bauverfahren um die es letztlich geht vor dem BayVGH anderes erlebt:
    Die mündliche Verhandlung wurde erst eröffnet wenn alle relevanten Akten beigezogen und die rechtlichen Gesichtspunkte ausgetauscht waren. Dann wurden die Beteiligten und Zeugen angehört, was dann meist recht schnell ging: quod non est in actis non est demonstrandum – was nicht in den Akten steht ist nicht zu bezeugen. Geht anscheinend bei der Strafjustiz etwas anders zu, zuerst werden Zeugen angehört und dann Akten studiert.

  • Rengsburger

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    XYZ:

    Interessant Ihr angebliches Insiderwissen über Escher:

    500.000 Euro für Treztl, 500.000 Euro für den IZ Gründer. Nur der anscheinend Begünstigte Wollbergs sollte straffrei davon kommen? Das kann doch nicht sein oder?

  • Interessierter Mitleser

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    Zur Frage der Rechtmässigkeit der BauG: Nachdem BauR staatliches Recht ist, das die Stadt im übertragenen Wirkungskreis vollzieht, kann vom Sachbearbeiter bis zum OB auch ohne Zustimmung Bauausschuss (ist eben keine kommunale Aufgabe wie etwa das Aufstellen von Bebauungsplänen) jeder unterschreiben. Formal ist BauG daher rechtmässig. Ob auch materiell, ist zu bezweifeln, da die Fachleute im Amt dies anders sahen und gerade deshalb nicht unterschrieben haben (auf die Frage ob durch Auflagen die öffentlichen Belange iS des 35 BauGB gewahrt werden konnten und daher BauG rechtmässig war, gehe ich jetzt mal nicht ein. Aus dem mit Vergleich beendeten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wo es nur um die Rechtmässigkeit der Auflage an sich ging, lässt sich hier auch nicht konkret etwas ableiten). Ohne Aktenkenntnis ist das aber letzlich nicht zu beurteilen. Unabhängig davon wäre auch eine rechtwidrige BauG für JW nur strafbar, wenn er genau dafür Geld bekommen hätte (Bestechung). Dies ist nach dem bisher Gehörten wohl nicht nachweisbar. Anhand der schlüssig geschilderten Vorgeschichte (1.Gen durch OB Schaidinger, wohl auch rechtswidrig, dann Planaufstellungsvorhaben das sich mangels Verwalltungskapazität hinzog, dann 2.Gen durch OB JW, dann Anfechtung der Begrünungsauflage durch Bauträger) würde mir das bei den viel früher erfolgten streitigen Wahlkampfspenden auch eher an den Haaren herbeigezogen erscheinen. Dies hat jedoch nichts mit der Frage zu tun, ob ggf eine Vorteilsnahme durch die Spenden im Wahlkampf bevor JW OB wurde, vorliegt, bzw gar mit der Frage, inwieweit das Regensburger Näheverhälnis von Politik zu Bauwirtschaft sinnvoll, hinnehmbar oder ethisch/moralisch vertretbar ist. Selten wird ein Bauträger aus reinem Altruismus spenden.

  • Taxifahrer

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    Ich muss nochmal darauf zurückkommen, da ich es irgendwie nicht ganz fassen kann: Wolbergs regt sich auf Facebook darüber auf, dass Regensburg digital schreibt, dass er sich im Prozess aufregt, wenn er sich aufregt?

  • XYZ

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    Interessierter Mitleser 10.44
    Ebenso, der zutreffende Satz: “Ohne Aktenkenntnis ist das letzlich nicht zu beurteilen”.
    Dazu eine andere lat. Sentenz zur Erheiterung, in der Kürze liegt die Würze: ‘Iucundi acti labores’ = Erfreulich sind erledigte Akten ( hier im Sinn von dokumentierten Handlungen, von agere = handeln ).

  • R.G.

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    @Taxifahrer
    ; ))
    Wenn ich sehnsüchtigst drauf wartete, dass ein Wahlwerber sein Programm bekanntgäbe und er böte statt dessen ein ständig wiederkehrendes Programm, würde ich mich irgendwann erhört fühlen.

  • Julian86

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    Ausgehend vom letzten auf Herrn Mitleser Bezug nehmenden Beitrag von Herrn XYZ sei hiermit angeregt:

    Die Redaktion möge ggf. ihr Augenmerk darauf legen, ob die Strafkammer beschließt, die fraglichen Akten des VG R. beizuziehen.

    Mitlesers erhellende Ausführungen zur jedenfalls formellen Rechtmäßigkeit beider Genehmigungen (Schaidinger wie Wolbergs) wegen Handelns im übertragenen Wirkungskreis zeigen, wie anhand der Normen zu differenzieren ist. Dafür Anerkennung.

    In seinen weiteren Ausführungen läßt er mangels Aktenkenntnis die Frage offen, ob beide Genehmigungen nicht materiell rechtswidrig waren. Gesetzt den Fall, es wäre so, was könnte es für den Strafprozess für den Angeklagten Wolbergs bedeuten?

    Wir haben gelernt, dass die Ausnahmegenehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB trotz ihres Wortlauts keine (!) Ermessensvorschrift ist. Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn/falls die behandelten öffentlichen Belange nicht entgegenstehen bzw. durch Auflagen ausgeglichen werden können.

    Dazu ein Urteilszitat:
    Der Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung kann in Bereichen, in denen der Verwaltung rechtliche Handlungsspielräume zustehen – zu denken ist hier etwa an Ermessensentscheidungen oder Beurteilungsspielräume – über den Gleichbehandlungsgrundsatz Dritten einen Anspruch auf dieselbe Ausübung des Ermessens bzw. des Beurteilungsspielraums begründen. Vorliegend geht es jedoch um einen Rechtsanwendungsvorgang, wobei dem Beklagten im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Notwendigkeit der normativen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gerade kein Ermessen eingeräumt ist. Vielmehr unterliegt die Auslegung und Anwendung des hier einschlägigen § 35 BauGB der vollständigen und uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Von daher ist für die Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung vorliegend kein Raum.
    VG Augsburg, Urteil vom 04.09.2014 – Au 5 K 13.1838

    So ist es auch vorliegend.

    Wäre Schaidingers erste Hallengenehmigung, die ja über die Jahre bestandskräftig geworden ist, rechtswidrig, so könnte sich Wolbergs zudem nicht auf dessen ausgeübte rechtswidrige Genehmigungspraxis berufen. Denn es gibt bekanntlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im “Unrecht”.

    Die Frage, die sich hier jenseits des Strafprozesses stellte, die für uns alle wohl von Interesse ist, wäre aber:
    Hat Schaidinger, hat die CSU in Zeiten der ersten Baugenehmigung Spenden aus dem Umfeld des Hallenbauers erhalten? Wurde das seitens der StA überprüft? Lagen Ermittlungshindernisse im Wege, etwa Verjährung?

  • XYZ

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    Julian 86, 09.13
    Es kann durchaus sein dass der Neu-OB quasi Altlasten des Alt-OB übernommen hat.
    Auszugehen ist davon dass bei der Aufgabe einer grösseren Grundstücksnutzung der Flächennutzungsplan überholt sein kann. War wohl bei der Zuckerfabrik der Fall. Das BVerwG hat dazu entschieden dass ein ehemaliges Kasernengelände keine prägende Kraft hinsichtlich der Art der Nutzung besitzt ( Urteil vom 23.11.2016, AZ 4 CN 2.16 ).
    Es bestand also ein Planungsbedürfnis zur Teil- Fortschreibung des FlNPl. Geht auch im Parallellverfahren, offensichtlich nicht erfolgt. Ausweg ein vorzeitiger BPl. bei dringenden Gründen, die waren aber nur politischer und wirtschaftlicher Art, auch nicht beschlossen.

  • XYZ

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    Dringende Gründe i.S. von 8 Abs. 4 BauGB können auch bei einem Bauantragsteller vorliegen wenn ein unvertretbarer wirtschaftlicher Schaden eintreten könnte, ein unbestimmter Rechtsbegriff. Es geht hier aber nur um eine Lagerhalle, deren Bedarf auch anderswo gedeckt werden kann. Nur der an Ort und Stelle unbedingt nötige Bedarf kann bei einer Betriebserweiterung abgedeckt werden, z. B. bei einem Speditionsunternehmen. Wurde wenigstens inzwischen ein BPl beschlossen und von der Reg. der Opf. genehmigt?

  • XYZ

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    Das eigentliche Problem sind gar nicht so sehr Parteispenden, sondern dass die Stadtplanung der unbedarften Politik und der Parteien Hass und Hader überlassen wurde.

  • Julian86

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    XYZ
    Ihre ergiebigen Ausführungen zum (wohl nicht verwirklichten) “vorläufigen Bebauungsplan” nach § 8 Abs. 4 BauGB
    https://dejure.org/gesetze/BauGB/8.html

    führen mich zur Frage, ob diese planerische Untätigkeit der Verwaltung, deren oberster Chef der jeweilige OB ist, nicht gezielt so veranlasst wurde, um – Stichwort: Übertragener Wirkungskreis beim Vollzug des Bundesrechts – grundsätzlich am Stadtrat vorbei, Genehmigungen (nach Gutsherrenart? kaum Transparenz) zu verteilen.

    Wäre es so, käme man zum Zwischenergebnis: Bei Schaidinger wurde das vom “Rechtsstaat” durchgewunken, bei Wolbergs … wird es sich noch zeigen.

    Vor diesem Hintergrund bin ich sehr gespannt, wie die Strafkammer mit diesem von Ihnen herausgearbeiteten verwaltungsrechtlichen Hintergrund umgeht, ob sie ggf. die (damals) maßgeblichen Referenten (Schimpfermann, Schörnig etc .) anhört.

    P.S.
    Freilich muss man auch bezüglich der planerischen Untätigkeit der Verwaltung die Rolle der Stadträte nachfragen; sie sind bekanntlich dazu da, um die Verwaltung zu kontrollieren, um für eine geordnete Verwaltung Sorge zu tragen.

  • Rengsburger

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    XYZ:

    Viel Bla Bla um evtl. Korruption, Vorteilsnahme und Vetternwirtschaft zu rechtfertigen oder gar gut zu heißen. Ich kann Ihnen leider nicht recht geben.

    Jeder Bürgermeister wäre in Zukunft blöd wenn er sich nicht mal sein Häuschen raus weissen liesse oder die Winterreifen kostenlos wechseln lassen würde. :(

  • Lothgaßler

    |

    @Julian86:
    Die Rolle der Stadträte: Sie sind Vertreterinnen bzw. Vertreter der Wählerinnen und Wähler und sind nur ihrem Gewissen verpflichtet (und selbstverständlich Recht und Gesetz). Das echte Politikleben läuft doch etwas anders, als Satzungen, Verordnungen und Gesetze vorgeben. Der einzelne Stadtrat ist eingebunden in seine Fraktion. In der Fraktion haben einige wenige Alphatiere das Sagen und geben vor was zu tun ist. In einer Koalition kartelt diese Alphatiere in ihren Hinterzimmer-Koalitionsrunden aus, was mitzutragen ist, unabhängig von einem Koalitionsvertrag. Die Fraktion stützt ihren OB bzw. ihr Personal in Amt und Würden. Leicht zu erkennen: Wir entfernen uns von der Stellvertretung des Wählers durch “seine” Stadträte hin zu einer Parteiendemokratie, welche bekanntlich “stabile” Verhältnisse fürs ungestörte Durchregieren benötigt. Der sakrosante Politadel mit Anspruchsdenken an Berufspolitikerposten bis zur Frühpensioinierung ist nicht mehr fern.
    Richtig ist: Die einzelnen Stadträte müssen sich auf den Sinn dieser Stellvertreterwahl (sie vertreten die Wählerinnen/den Wähler) besinnen und ihre Rechte auch einfordern, über Parteigrenzen hinweg, sonst kann eine Kontrolle der Verwaltung nicht stattfinden. Derzeit stellt sich der Stadtrat als Gemeinschaft bei Kritik unreflektiert vor die Verwaltung bzw. trägt mit, dass unliebsame Berichte unter Verschluss gehalten werden (wie der Bericht zu Unregelmäßigkeiten bei Grundstücksgeschäften: schon mehrfach hier verlinkt: https://www.mittelbayerische.de/region/regensburg-stadt-nachrichten/pruefer-vermissen-unterlagen-21179-art1661059.html).

  • Julian86

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    Gegen Herrn Rengsburger zeigen die von Herrn XYZ herausgearbeiteten verwaltungsrechtlichen Grundsätze inhaltliche Substanz, wie man aktuell beim NEWSBLOG der MZ verfolgen kann (was sich auch Herr Lothgaßler hinter die Ohren schreiben kann, der vor kurzem das BauGB und dessen Anwendung grundsätzlich als bedeutungslos für diesen Strafprozess erachtete).

    Rengsburgers Interventionen sind in aller Regel pauschal; es sind schlichte Behauptungen und Meinungsäußerungen, für die er allein verantwortlich ist. Was treibt ihn an?

    Klar ist seit der Verhandlung heute morgen, dass OB Schaidinger die Genehmigung für die erste Halle laut Aussage der Zeugin Schimpfermann total am Stadtrat vorbei, nur mit der Verwaltung, realisierte.

    Keiner bei Gericht hat bisher nachgefragt, WER denn diese Genehmigung UNTERSCHRIEBEN hat. Und was der Rest der Zuständigen in der Verwaltung dazu meinte …

  • Lothgaßler

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    @Julian86:
    Nein, das habe ich nicht gesagt/geschrieben. Meine Aussage war vielmehr die: Wenn ein Verstoß gegen Verwaltungsrecht vorliegt, dann erscheint mir die Sache klar (Vorteilsgewährung, ggf. sogar Bestechlichkeit). Im Graubereich des Rechts bzw. bei legaler Güterabwägung könnte trotzdem eine Vorteilsgewährung vorliegen (weil auch eine andere Entscheidung auf Basis der Verwaltungsvorlagen möglich gewesen wäre).
    Die von Ihnen gestellten Fragen sind doch geklärt: Wolbergs hat unterschrieben.
    Geklärt ist nun auch, wer ihn dazu motivierte, gegen den Rat anderer Vertreterinnen/Vertreter aus der Verwaltung: Daminger.
    Alles andere sollte nun unter der Berichterstattung zum 8. Prozesstag erfolgen.

  • Julian86

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    Herr Lothgaßler, Sie schrieben: “In Rede steht hier ….. nicht, ob der OB gegen Verwaltungsrecht verstoßen hat.” Also, warum stehen Sie nicht zu Ihrem Irrtum?

    Im Übrigen ist von Interesse, wer – am Stadtrat vorbei, völlig intransparent für die Bürgerschaft – die erste Halle genehmigt und unterschrieben hat. Denn auch da galt von vornherein, der Weg über § 35 Abs. 2 BauGB war falsch, da er die Umweltproblematik (schädliche Umwelteinwirkungen” iSv § 35 Abs. 3 Zffer 3) nicht durch eine Einzelfall-Genehmigung ausgleichen konnte.

    Ich habe gelesen, wohl bei MZNEWS, dass keiner der in der Verwaltung insoweit Verantwortung Tragenden gegen Schaidingers Vorgehen bei der ersten Gen. (2011) REMONSTRIERT hat.

    Das ist eigentlich im zeitlichen Vorfeld der Legislatur von Wolbergs ein Momentum, das zum Nachdenken anregen sollte, wenn hier vor Gericht durch den Finanzreferenten gesagt wird, man arbeite “nach Recht und Gesetz”.

    Wer hat in diesem Sinne
    https://de.wikipedia.org/wiki/Remonstration
    rechtsstaatliche Haltung bewiesen? Denn der angewiesene Beamte hat hier “keinen Ermessensspielraum”.

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