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Urteil am Landgericht Regensburg

Zehn Jahre Haft für Totschläger

Ein 54-jähriger Nittendorfer wurde am Mittwoch vom Landgericht Regensburg wegen Totschlags und Nötigung zu einer Haftstrafe von zehn Jahren verurteilt. Außerdem wurde der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung für den notorischen Stalker angeordnet sowie eine Hinterbliebenenzahlung von 15.000 Euro festgelegt. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass der Heizungsbauer im Dezember 2019 seine damals schon Ex-Partnerin in deren Wohnung erwürgte. Ein Mord konnte dabei nicht nachgewiesen werden.

Vom Stalker zum Totschläger: Dieter E. Links Verteidiger Ronny Raith. Foto: om

„Einsicht ist nicht zu erkennen.“ In der knapp anderthalb Stunden dauernden Urteilsbegründung verwendet der Vorsitzende Richter Dr. Michael Hammer viel Zeit darauf, die Vorgeschichte des gerade verurteilten Totschlägers Dieter E. nachzuzeichnen. Zwar hat diese mit der Tötung seiner Ex-Partnerin Nataliya L. nicht unmittelbar zu tun, mittelbar aber sehr wohl. Für das Schwurgericht ist das Vorleben das argumentative Fundament für die angeordnete vorbehaltliche Sicherungsverwahrung (nach § 66a Strafgesetzbuch).

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Relevante Vorgeschichte

Nach acht Verhandlungstagen verhängt die Zweite Strafkammer des Landgerichts Regensburg am Mittwochnachmittag eine zehnjährige Gefängnisstrafe über den Nittendorfer Heizungsbauer Dieter E. wegen Totschlags und Nötigung. Dabei sind nicht nur der Tatablauf in der Nacht des 3. auf den 4. Dezember 2019 und die Nötigungshandlung anderthalb Wochen zuvor Thema im Prozess, sehr ausführlich und detailliert kommt auch die Vorgeschichte dieser Taten zur Sprache.

Es geht um Eifersucht, Stalking, Kontrollzwang, Besitzansprüche und Macht. Vor allem zwei Zeuginnen aus Niederbayern beeindruckten das Gericht als sie über ihre gescheiterten Beziehungen mit Dieter E. und sein zunehmend angsteinflößendes Verhalten berichteten. Mit beiden war der Heizungsbauer in den Jahren 2015 bis 2018 nacheinander liiert. Sie schilderten, dass er zunächst ein „Traummann“ gewesen sei. Höflich, zuvorkommend und überaus spendabel.

Doch nach einiger Zeit fing er an ihnen Untreuevorwürfe zu machen, Handys zu kontrollieren, in den jeweiligen Wohngegenden herumzuschleichen, ihnen nachzufahren, Termine zu überwachen und Arbeitsstätten aufzusuchen. Als beide aufgrund der übermäßigen Eifersucht die Beziehungen beendeten, steigerte sich sein Kontrollzwang. „Und dann ging’s erst richtig los,“ schilderte seine vorletzte Ex-Partnerin Gerda F. (Name geändert) aus dem Landkreis Deggendorf.

Stalking-Opfer: „Der reinste Psychothriller.“

Auch Gewaltschutzanträge und gerichtliche Kontaktverbote halfen nichts. Dieter E. stellte seinen Ex-Partnerinnen weiter nach. Seine Stalkingexzesse führten dazu, dass er in der Schule des Sohnes des ersten Opfers Monika H. (Name geändert) anrief, ungefragt und unangekündigt im gleichen Wellnesshotel eincheckte, plötzlich bei Essensverabredungen erschien und am Tisch nebenan Platz nahm, sich ein Lager in einem Stadel einrichtete, um H.s Wohnhaus beobachten zu können oder in der Christmette in F.s Kirche erschien. „Der reinste Psychothriller“ sei das gewesen, so die zweite Ex-Partnerin. Beim Lüften stellte sich die Niederbayerin aus Angst vor E. sogar mit einem Besenstiel bewaffnet hinter das gekippte Fenster.

Im April und November 2019 wurde der heute 54-Jährige von den Amtsgerichten Straubing und Deggendorf zu Haftstrafen von acht und sieben Monaten wegen Verstößen gegen die Kontaktverbote verurteilt. Der Deggendorfer Richterin soll er gesagt haben, dass mit der neuen Freundin alles anders werde.

Stalker ließ von Opfern ab, weil er „eine Neue“ hatte

Warum er irgendwann „spontan“ von seinen jeweiligen Stalking-Opfern abließ, ist der Zweiten Strafkammer zufolge nicht auf etwaige Einsicht von Dieter E. zurückzuführen. Nicht die Verurteilungen, auch nicht die Reflektion darüber, welche Ängste und welches Leid er seinen ehemaligen Partnerinnen bereitet habe, hätten einen Sinneswandel bewirkt. Der Grund ist banaler: Er hatte eine Neue. Zuletzt war dies ab Sommer 2019 Nataliya L.

Auch bei seiner letzten Ex-Freundin kippte das Bild des „Traummannes“ und die bekannten Verhaltensmuster begannen ab etwa September 2019 die Beziehung zu dominieren. Er kontrollierte L.s Handy, überprüfte Verabredungen, fuhr und stellte ihr nach, schlich um Wohnhaus und Arbeitsstelle. Im November trennte sie sich von E. Doch dieser gab keine Ruhe und unternahm weiterhin zahlreiche Kontaktversuche.

Nötigung anderthalb Wochen vor der Tötung

Am 22. November 2019 akzeptierte er, so das Gericht, vorgeblich die Trennung per WhatsApp und wünschte der 45-Jährigen L. alles Gute und dass sie einen geeigneten Partner finde möge. Sie antwortete ihm nicht. Einen Tag später schrieb er ihr wieder und begehrte ein Treffen. Sie ging darauf nicht ein. Am Abend desselben Tages kam es zu einer Nötigung, wegen der E. nun auch verurteilt wurde.

Er lauerte ihr vor ihrem Ziegetsdorfer Wohnhaus auf und drängte sie, ihn in die Wohnung einzulassen. Dort verlangte er nach einem Streit Sex, „da dies sein Recht sei“, wie es in der Anklageschrift heißt. Als sich die 45-Jährige weigerte, riss er ihr den Gürtel vom Rock, packte sie, warf sie auf Couch oder Bett und schloss sie minutenlang im Schlafzimmer ein. Eine telefonisch hinzugerufene Freundin L.s sorgte schließlich dafür, dass E. die Wohnung verließ. Später erzählte sie Bekannten, dass er sie habe vergewaltigen wollen.

Dieter E. fingiert Anrufe und WhatsApp-Nachrichten

Dieter E. akzeptierte die abermalige Zurückweisung nicht und kehrte schon bald zurück. Bereits am Vormittag des 3. Dezember fuhr er von einer Baustelle seiner Sanitärfirma für eine halbe Stunde in die Nähe von Nataliya L.s Wohnung, versuchte sie später mehrmals telefonisch zu erreichen und hielt sich ab 19:00 Uhr wieder in ihrem Wohnumfeld auf. Das geht aus Funkzellenabfragen hervor.

Die Mode-Verkäuferin kam abends gegen halb neun von der Arbeit nach Hause, telefonierte mit ihrer Tochter, schaute fern und verschickte Bilddateien mit dem Handy. Ab spätestens 23:55 Uhr hielt sich E. in der Wohnung L.s auf, wie sich anhand seiner aufgezeichneten Stimme eines Alexa-Geräts feststellen lässt. Der kurze Sprachbefehl ist bis auf das Signalwort „Alexa“ für alle Prozessbeteiligten unverständlich. Bei einem später, gegen 3 Uhr nachts, ebenfalls aufgenommenen „Alexa, aus!“ erkennt Dieter E. seine Stimme, wie er am sechsten Prozesstag auf Nachfrage des Gerichts zugibt.

Zum Zeitpunkt des zweiten Sprachbefehls war Nataliya L. aber wahrscheinlich schon tot. Zur Aufklärung trägt Alexa allerdings nicht viel bei, grenzt allenfalls den Todeszeitpunkt etwas ein. Dass E. (als einziger) am Tatort war, ergibt sich aus zahlreichen weiteren Spuren. Nach 3 Uhr fingiert der Täter Telefonverbindungen zwischen L.s und seinem Handy, verschickt über beide Mobiltelefone Nachrichten wie „ich liebe dich so sehr“, „ich liebe dich auch“, „ich fahr jetzt los“ sowie einige sinnlose Buchstabenfolgen.

Täter versuchte sich selbst zu töten

Ob Nataliya L. dem 54-Jährigen einige Stunden zuvor die Tür freiwillig öffnete oder dazu gedrängt wurde, lässt sich nicht feststellen. Spuren, die für einen gewaltsamen Zutritt zur Wohnung sprechen, gibt es nicht. Die beiden tranken entweder mit- oder nacheinander Wein und Whiskey, wie entsprechend leere Flaschen, ein Martini-Glas mit E.s DNA und Blutalkoholwerte von Täter und Opfer dokumentieren. Es kam im Laufe der Nacht zum Geschlechtsverkehr, den die Verfahrensbeteiligten als „einvernehmlich“ werten. Nataliya L. wurde am Abend des 4. Dezember von der Polizei erwürgt in ihrem Bett aufgefunden.

Zu dieser Zeit war Dieter E. im Krankenhaus. Er wurde einige Stunden vorher stark blutend in einem Gebüsch in Ziegetsdorf von einem Passanten gefunden. Er hatte sich mit einem Messer in L.s Wohnung leichte und anschließend draußen tiefe Schnitte am linken Unterarm zugefügt.

„Absolutes Unverständnis für die Autonomiewünsche der Partnerinnen.“

Am Mittwoch fordert Oberstaatsanwalt Thomas Rauscher elf Jahre und einen Monat Freiheitsstrafe wegen Totschlags und Nötigung. Dazu beantragt er den Vorbehalt einer Sicherungsverwahrung. In seinem gut einstündigen Plädoyer streift er auch Überlegungen, ob es sich bei L.s Tod auch um einen Mord gehandelt haben könnte. Dafür seien aber Dieter E. die hier denkbaren Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe nicht nachzuweisen. Zwar deute „vieles auf Heimtücke hin“, aber es sei im Rahmen der Hauptverhandlung nicht feststellbar gewesen, ob der Heizungsbauer Nataliya L. etwa von hinten erwürgt habe.

An einer vorsätzlichen Tötung habe Rauscher jedoch keinen Zweifel. Der Tod sei dem rechtsmedizinischen Gutachten zufolge durch eine „obere Einflussstauung“ durch Abrücken der Luft eingetreten. Diese Einwirkung könne einige Sekunden, aber auch mehrere Minuten gedauert haben. Das Motiv des Täters laut Rauscher: „klassische Tötung des verlassenen Intimpartners.“

Man könne die Tat als „erweiterten Suizid“ lesen, da E. versucht habe auch sich das Leben zu nehmen. Er habe Nataliya L. besitzen wollen und wenn schon er sie nicht haben könne, sollte sie niemand haben. Auch weil der Täter „absolutes Unverständnis für die Autonomiewünsche der Partnerinnen“ habe – wie sich vor Gericht vor allem in Aussagen der zwei früheren Stalking-Opfer zeigte – sei der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung angebracht.

Verteidigung: Körperverletzung mit Todesfolge

Die Verteidigung hingegen plädiert für eine viereinhalbjährige Haftstrafe und sieht neben der Nötigung lediglich eine Körperverletzung mit Todesfolge verwirklicht. „Was steht denn fest?“, fragt Rechtsanwalt Ronny Raith. Dass etwa die Beziehung zwischen L. und E. zu den Tatzeitpunkten bereits beendet gewesen sei, sei nicht sicher. Auch eine On-Off-Beziehung komme infrage. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass der Heizungsbauer in der Nacht von L.s Tod ihre Wohnung gegen ihren Willen betreten habe.

Auch beim Tod selbst gebe es keine zuverlässigen Erkenntnisse, die eine vorsätzliche Tötung bestätigen. Weder der Todeszeitpunkt noch die Art und Weise seien klar. So sei das Würgen mit dem Unterarm nur eine mögliche Version. Das Gericht könne sich nicht auf Spekulationen stützen.

Verteidiger: Mandant ist nicht körperlich gewalttätig

Sein Kollege Jürgen Lubojanski hält folgendes Szenario für „höchstwahrscheinlich“: Beim Geschlechtsverkehr sei es zur Kompression des Halses gekommen, L. könne dabei bereits binnen Sekunden bewusstlos geworden sein und sich dann nicht mehr wehren können. „Während des Sexualaktes kann es auch zu schmerzhaften Zuständen kommen, die man aber hinnimmt“, so der Anwalt. Erst später beim Sex habe E. gemerkt, „dass kein Leben mehr da ist“. Diese Erklärung sei für ihn logisch „für das Fehlen von Abwehrbewegungen,“ die sonst Spuren hinterlassen hätten.

Außerdem passe eine vorsätzliche Tötung nicht zur Persönlichkeit seines Mandanten, der – abgesehen von einer verurteilten Körperverletzung im Jahr 1994 – kein fremdaggressives Verhalten an den Tag lege. Vielmehr gelte: „ich bin lästig, ich lasse mich nicht abwimmeln, ich will es so haben, wie ich will, aber ich tue dir nichts.“ Gegen seine früheren Stalking-Opfer sei er nie körperlich gewalttätig geworden. Der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung sei abzulehnen, da von E. „keine erheblichen Straftaten“ zu erwarten seien.

Der Angeklagte äußerte sich im Laufe Verfahren nicht zu den Taten und machte bei der Tötung Erinnerungslücken geltend, die auf den exzessiven Alkoholkonsum in der Todesnacht zurückzuführen seien. In einem Brief stellte er jedoch in den Raum, dass Nataliya L. beim Sex auf Würgen stand und ihr Tod ein Unfall dieser Sexualpraktik sein könnte. Kein einziger Zeuge (auch frühere Partner) konnte eine entsprechende Neigung L.s bestätigen.

E. tötete „bewusst und gewollt.“

Im Urteil folgt das Schwurgericht der Einschätzung der Staatsanwaltschaft. Es handle sich um Totschlag. Eine unabsichtliche Tötung als Folge eines Unfalls beim Geschlechtsverkehr schließt die Kammer aus. Der Angeklagte habe Nataliya L. von hinten mit dem Unterarm die Luft abgedrückt und sie „bewusst und gewollt“ getötet. Weil sie auf dem Bauch lag, konnte sie sich kaum wehren, so dass es keine entsprechende Abwehrspuren gebe.

Zugunsten des Angeklagten nimmt die Kammer an, dass der Sex vor der Tötung einvernehmlich war. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie gewürgt werden wollte. Wenngleich sich der situative Kontext nicht genau feststellen lasse, so die Urteilsbegründung, läge das Motiv in seinem „Kontrollbedürfnis“. E. wollte nicht verlassen werden.

Gericht verneint Mord – in dubio pro reo

Bei der rechtlichen Würdigung gibt Richter Hammer an, dass sich das Gericht lange mit der Frage beschäftigt habe, ob die Tat nicht als Mord anzusehen sei. Immerhin gebe es „Anhaltspunkte“ für Heimtücke (die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraussetzt) und „konkrete Anhaltspunkte“ für niedrige Beweggründe. Nach BGH-Rechtsprechung lägen niedrige Beweggründe nicht „zwangsläufig“ vor, wenn sie ein Intimpartner vom Täter abgewendet habe beziehungsweise abwenden will. In dem im Mai 2019 gefassten Beschluss des Ersten Strafsenats des Bundesgerichtshofes findet sich auch die viel diskutierte Einschätzung, dass „gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, […] als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden“ dürfe.

Beide Mordmerkmale können Dieter E. nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden und so werde die Tötung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht als Mord ausgelegt. Hätte sich als E.s leitendes Handlungsmotiv, „wenn ich sie nicht haben kann, soll sie niemand haben“, nachweisen lassen, dann hätte das Gericht einen niedrigen Beweggrund und insofern den Tatbestand es Mordes bejaht, so Hammer.

Vor allem aufgrund des Stalking-Vorlebens des Täters, der hohen Rückfallgeschwindigkeit und der psychiatrischen Beurteilung, die ihm „kaum Empathie“ und eine „narzisstische Kränkung“ bescheinigen, ordnet das Gericht den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung an. „Stalking ist ein fremdaggressiver Akt,“ so Hammer. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, bedeutet das, dass zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird, ob E. im Anschluss an die Haftstrafe in Sicherungsverwahrung kommt. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit als wahrscheinlich angesehen wird.

Tochter bekommt 15.000 Euro Entschädigung

Im Zuge des Adhäsionsverfahrens, das Nebenklägerin Claudia Schenk anstrengte, spricht die Kammer der Tochter Nataliya L.s 15.000 Euro Hinterbliebenengeld zu. Von einer weiteren Entscheidung zu zivilrechtlichen Ansprüchen sieht das Gericht ab. Da der Tochter kein Schmerzensgeld zusteht, gründet die vom Täter zu leistende Zahlung auf § 844 BGB, der eine „angemessene Entschädigung“ für Hinterbliebene bei einer Tötung regelt. Mutter und die 27-jährige Tochter standen sich besonders nahe.

Dies betont zuvor auch Schenk in ihrem Plädoyer. Zum Kontrollverhalten und den Stalkingexzessen Dieter E.s meint sie: „Das ist kein Ausdruck von Beziehung, sondern Ausdruck von Macht.“ Sie bittet das Gericht um „eine gerechte Strafe“.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Kommentare (4)

  • Giovanni Bavarese

    |

    15.000€ sind angemessen. Sagt das Gericht. Sagt der Anwalt. Sagt die ständige Rechtssprechung. Außerdem muss der Täter laut Gesetz doch die Beerdigung bezahlen!
    Finde ich nicht angemessen. Aber was gilt schon meine Meinung, bin ja kein Jurist.

    Mein Beileid an die Angehörigen.

  • gretchen

    |

    ja der Sex war bestimmt einvernehmlich -sehr wahrscheinlich
    Nur weil keine Abwehrspuren da waren heisst das noch gar nichts.
    10 Jahre sind viel zu wenig. Stalking alleine müsste schon viel härter bestraft werden.

  • R.G.

    |

    Richter Dr. Michael Hammer beeindruckt mich durch seine differenzierte Betrachtungsweise der jeweiligen Fälle.

    Für die Hinterbliebenen mein Beileid!

  • Martin Cichy

    |

    @Günther Herzig
    Unnötige Kommentierung Ihrerseits. Es ist das gute Recht eines Lesers, hier Strafmaß und Schmerzensgeld zu kritisieren. Damit haben Sie sich abzufinden, ob es Ihnen passt oder nicht, ob Sie Jurist sind oder nicht!

Kommentare sind deaktiviert

drin