Nur „übermäßige” Sanktionen sind verfassungswidrig

“Der hilflose Teil der Hartz 4-Bezieher fällt weiter durchs Raster.” Der Sozialrechtsexperte Otmar Spirk zum gestrigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Der Staat darf Hartz 4-Bezieher zwar sanktionieren, bei der Höhe und Dauer aber hat man es bisher gewaltig übertrieben.
Das gestrige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Hartz 4-Sanktionen ist rasch erzählt. Strittig war die Auslegung eines Grundsatzurteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010 zum Existenzminimum. Darin heißt es (Leitsatz):
„Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG (…) ist dem Grunde nach unverfügbar (…).“ (Az. 1 BvL 4/09 von 29.2.2010)